B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7691/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Grand &
Nisple Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verliess eige-
nen Angaben zufolge im Januar 2016 illegal seinen Heimatstaat und reiste
auf dem Landweg nach Pakistan. Am 18. Februar 2016 gelangte er in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchte. Am 2. März 2016 und am 26. September 2016
wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt.
Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern in
B._______ in der Provinz C._______ gewohnt. Sein Vater habe jeweils
zwei bis drei Monate lang gearbeitet und sei dann für ein bis zwei Nächte
nach Hause gekommen. Er habe der Familie gesagt, er arbeite als Chauf-
feur. Seine Mutter habe dem Vater jedoch nicht geglaubt. Vor dreieinhalb
Jahren sei der Vater bei einer Explosion seines Wagens getötet worden.
Seine Mutter habe angenommen, es habe sich um eine Explosion einer
von den Taliban gelegten Mine gehandelt. Sechs Monate nach dem Tod
des Vaters hätten seine zwei älteren Brüder entschieden, die Schule abzu-
brechen, um als Sammeltaxifahrer für den Unterhalt der Familie zu sorgen.
Eineinhalb Jahre später seien beide erschossen worden. Seine Mutter
habe vermutet, sie seien von den Feinden des Vaters getötet worden. Aus
diesem Grund habe sie beschlossen, mit den übrigen Familienmitgliedern
Afghanistan zu verlassen. Ihnen habe dafür aber das Geld gefehlt. Deshalb
habe er sechs Monate nach dem Tod der Brüder in der Landwirtschaft zu
arbeiten begonnen. Als er eines Tages nach Hause gekommen sei, habe
er seine Mutter und seine vier jüngeren Geschwister erstochen aufgefun-
den. Daraufhin habe ihn seine Tante aufgenommen. Nach sechs Monaten
habe sie ihm gesagt, ihre Familie und sie seien wegen ihm in Gefahr, wes-
halb er schliesslich aus Afghanistan ausgereist sei.
B.
Die Vorinstanz liess am 24. Februar 2016 eine ärztliche Knochenaltersbe-
stimmung des Beschwerdeführers durchführen. Gemäss dem vom glei-
chen Tag datierten medizinischen Bericht wies der Beschwerdeführer ein
Knochenalter von 17 Jahren auf.
C.
Mit Schreiben vom 2. März 2016 zeigte die Vorinstanz der zuständigen
kantonalen Migrationsbehörde an, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) handle und
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forderte sie unter anderem auf, umgehend entsprechende Vorkehrungen
zum Schutz des Beschwerdeführers zu treffen.
D.
Mit Schreiben vom 8. März 2016 wurde D._______ dem Beschwerdeführer
als Vertrauensperson zugeteilt.
E.
Mit Verfügung vom 9. November 2016 – eröffnet am 11. November 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Afghanistan schob sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde.
F.
Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte Rechtsanwältin lic. iur. Linda
Keller der Vorinstanz mit, mit der Wahrung der Interessen des Beschwer-
deführers beauftragt worden zu sein.
G.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (Datum Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung vom 9. November 2016 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Ernennung sei-
ner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. E AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die vorinstanzliche Verfügung stützt sich im Asylpunkt im Wesentlichen
darauf, aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich keinerlei
Hinweise dafür ergeben, dass ihn die geltend gemachten Nachteile aus ei-
nem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ereilt hätten. Insbesondere fehle
es an einem nachvollziehbaren Motiv für die angebliche Verfolgung der Fa-
milie. Aus seinen Angaben lasse sich nicht schlussfolgern, dass der Vater
Feinde gehabt habe, welche den Tod der Familienmitglieder zu verantworten
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hätten. Zudem sei eine begründete Furcht nicht anzunehmen. Zwischen den
Todesfällen sei jeweils eine gewisse Zeitspanne vergangen, eine Verbin-
dung sei deshalb unwahrscheinlich. Reine Vermutungen würden nicht genü-
gen, eine Furcht zu begründen. Er habe selber erklärt, nie bedroht worden
zu sein, weshalb bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden seien.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen
ein, es könne sich um keinen Zufall handeln, dass sämtliche Familienmit-
glieder umgebracht worden seien. Er habe davon ausgehen müssen, eben-
falls von den Feinden seines Vaters ermordet zu werden. Dass er keine kon-
kreten Aussagen zu den Feinden seines Vaters machen könne, könne ihm
nicht vorgeworfen werden, da er im Zeitpunkt des Todes seines Vaters erst
14 Jahre alt gewesen sei. Zudem sei er nicht über die tatsächliche Tätigkeit
des Vaters informiert gewesen. Bei einer Rückkehr wäre er erheblicher Ge-
fahr ausgesetzt – die Feinde seines Vaters seien weiterhin nicht bekannt,
weshalb er auch nicht wisse, vor wem er sich schützen müsse. Diese Tatsa-
che könne auch dadurch nicht entkräftet werden, dass er während den sechs
Monaten bei seiner Tante keine Nachteile erfahren habe. Denn auch zwi-
schen den anderen Angriffen auf seine Familie habe es jeweils grössere
Zeitabstände gegeben. Zudem habe er sich in dieser Zeit versteckt gehalten.
Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft.
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Zeitpunkt der Flucht ver-
folgt gewesen, da die Feinde seines Vaters die Absicht hätten, die ganze
Familie zu töten. Er stützt sich hierbei – wie er selbst erklärt – jedoch auf
reine Vermutungen. Bezüglich des Todes des Vaters gab er an, seine Familie
hätte zuerst gedacht, es sei reiner Zufall gewesen. Erst eineinhalb Jahre
später, mit dem Tod der Brüder, habe die Mutter die Vermutung geäussert,
sie seien wegen dem Vater umgebracht worden, er habe wahrscheinlich
Feinde gehabt (Akten der Vorinstanz A23/18, F86). Konkrete Angaben dafür,
dass es sich bei dem Tod des Vaters um eine mutwillige Tötung und nicht
um einen Zufall gehandelt habe oder dass die eineinhalb Jahre später er-
folgte Tötung der Brüder mit derjenigen des Vaters oder den sich nochmals
Monate später zugetragenen Tötungen der restlichen Familienmitglieder di-
rekt zusammenhängen würden und von denselben Personen verübt worden
wären, ergeben sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer hat selbst
angegeben, dass weder er noch die restlichen Familienmitglieder bedroht
worden seien. Auch der Vater habe mit niemandem Streit gehabt. Einzig auf-
grund der jeweils langen Abwesenheiten des Vaters nehme er an, dieser
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habe nicht als Chauffeur gearbeitet, sondern sei in Machenschaften ver-
strickt gewesen (Akten der Vorinstanz A23/18, F33). Gleiches gilt für die gel-
tend gemachte begründete Furcht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Der Beschwerdeführer konnte weder anlässlich der Anhörungen
noch auf Beschwerdeebene konkrete Anhaltspunkte darlegen, wonach er
ernsthaft befürchten müsste, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den
angeblichen Feinden seines Vaters umgebracht zu werden oder anderwei-
tige Nachteile zu erleiden. Es genügt nicht, eine Furcht lediglich mit Umstän-
den, welche irgendwann möglicherweise vorfallen könnten, zu begründen.
Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objekti-
ven Anhaltspunkte sind vorliegend indes nicht gegeben. Überdies lassen die
Vorbringen die Aktualität vermissen. Dem Beschwerdeführer war es nach
dem Tod seiner Familie möglich, während sechs Monaten unbehelligt bei
seiner Tante zu leben, ohne bedroht zu werden oder sonstigen Nachteilen
ausgesetzt zu sein. Angesichts dieser Tatsache und der seither vergangen
Zeit ist nicht anzunehmen, er werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
Zukunft asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
4.4 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass er keine Gründe
nach Art. 3 AsylG darlegen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
4.5 Die Frage, ob die Asylvorbringen des Beschwerdeführer als glaubhaft
oder unglaubhaft zu bewerten sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben,
da selbst im Falle der Annahme, dass seine Aussagen den Tatsachen ent-
sprechen sollten, diese aus den vorstehenden Gründen als in asylrechtlicher
Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen sind.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2016
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet.
Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
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6.
6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbei-
ständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: