Abtei lung V
E-769/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
X._______, Kolumbien,
Beschwerdeführer,
Y._______, Kolumbien,
Beschwerdeführerin,
wohnhaft in Kolumbien, c/o Schweizerische Vertretung in
Bogotà, Kolumbien,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 10. November 2006 in Sachen
Einreisebewilligung und Asyl / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-769/2007
Sachverhalt:
A.
Mit bei der Schweizerischen Vertretung in Bogotà eingereichtem
Schreiben vom 22. Juni 2006 (Eingang auf der Vertretung
gleichentags) ersuchte der Beschwerdeführer für sich und seine
Lebenspartnerin um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er und seine
Lebensgefährtin seien im Februar 2003 erstmals von Angehörigen der
FARC bedroht worden. Diese hätten sie zuerst am Arbeitsplatz
aufgesucht, nach dem Bruder des Beschwerdeführers gefragt, sie als
Informanten betitelt und schliesslich telefonisch mit dem Tode bedroht.
Sie seien daraufhin nach A._______ gezogen, schliesslich jedoch im
Juni 2003 wieder nach Bogotà zurückgekehrt, um die Firma zu
schliessen. Dabei seien sie auf eine neue Drohung gestossen. In der
Folge hätten sie auf der kanadischen Botschaft um Asyl ersucht.
Dieses Asylgesuch sei jedoch abgewiesen worden. Im Juli 2004 seien
sie erneut bedroht worden. Aus Sicherheitsgründen hätten er und
seine Freundin fortan an zwei verschiedenen Orten gewohnt. Er sei in
das Dorf seiner Mutter gezogen, bis dort ebenfalls Leute der FARC
erschienen seien. Er habe gerade noch auf das Dach fliehen und
diesen Leuten, die ihn wiederum als Kollaborateur der Armee
bezeichnet hätten, entwischen können. Er sei daraufhin wieder nach
Bogotà zurückgekehrt. Im Februar 2005 habe er in einem anderen
Bezirk eine Stelle angetreten. Von dort sei er immer wieder nach
Bogotà zur Familie und Freundin zurückgekehrt. Anfang April 2006 sei
er dort erneut angegriffen und als Informant bezeichnet worden. Auch
diesmal habe er den Angreifern entwischen können. Seither halte er
sich im Haus eines Bekannten in Bogotà auf. In der Folge habe er
beim Amt für Menschenrechte, beim Untersuchungsrichteramt, beim
IKRK und beim Solidaritätsnetz Anzeige erstattet.
Zur Stütze seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel (u.a. eine Wohnsitzbescheinigung, eine Bescheinigung
des Ministeriums für Volksverteidigung betreffend Erhebung einer
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Bogota im Jahre 2003, ein
von der Staatsanwaltschaft erstelltes Protokoll betreffend die
Ereignisse in den Jahren 2002 und 2003, sowie diverse Kopien von
Identitätsausweisen) zu den Akten.
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Am 26. Juli 2006 beantwortete der Beschwerdeführer von der
Botschaft unterbreitete, zusätzliche schriftliche Fragen, unter anderem
hinsichtlich seiner Beziehungen zur Schweiz.
B.
Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 10.
November 2006, eröffnet am 29. Dezember 2006 durch die
Schweizerische Vertretung in Bogotà, die Einreise in die Schweiz und
lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es an, es handle
sich bei den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Drohungen
um Übergriffe seitens der Guerilla und somit seitens Dritter: Solche
Übergriffe oder Befürchtungen, künftig derartigen Übergriffen
ausgesetzt zu sein, seien nur dann für die Einreise relevant, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren. Der kolumbianische Staat verfüge jedoch
grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur, inbesondere über einen funktionierenden
Polizeiapparat, sowie über ein Rechts- und Justizsystem. Da der
kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des
Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet
werden. Den Beschwerdeführern sei daher zumutbar und auch
möglich, sich unter den Schutz der Behörden zu stellen. Aufgrund der
Aktenlage gebe es keinen Anlass, vorliegend von dieser
Regelvermutung abzuweichen. Weiter erwog die Vorinstanz, dass es
sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte
Persönlichkeiten handle und deshalb nicht davon auszugehen sei,
dass die Verfolger auf nationaler Ebene nach ihnen suchen würden,
zumal sie kaum in der Lage wären, die Beschwerdeführer an einem
beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig zu machen. Somit dürfe vom
Bestehen von innerstaatlichen Fluchtalternativen ausgegangen
werden. Die Beschwerdeführer seien somit keiner unmittelbaren
Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürften
dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Weiter
erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten auch keine
besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb
es ihnen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten sei, in einem
anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der
Nachbarstaaten Kolumbiens, welche Vertragsparteien des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 seien
und über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur
Anerkennung von Flüchtlingen verfügten. Vor diesem Hintergrund sei
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den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen
und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 29. Dezember 2006 an die Schweizerische Vertretung in Bogotà
(Eingang bei der Botschaft am 3. Januar 2007) Beschwerde. Diese
wurde in der Folge an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet. In seinem Schreiben machte der Beschwerdeführer
geltend, die Verfügung der Vorinstanz lasse Teile seiner Verfolgung
unberücksichtigt. So nehme sie keine Stellung zu den letzten
Ereignissen, über welche die Botschaft am 15. November 2006 in
Kenntnis gesetzt worden sei. In diesem Schreiben, das sich offenbar
mit dem vorinstanzlichen Entscheid gekreuzt habe, habe er nämlich
auf Ereignisse des 2. Oktobers 2006 hingewiesen. An diesem Tag sei
es zu weiteren Bedrohungen gekommen, welche seines Erachtens von
asylrechtlicher Relevanz seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Gemäss
ständiger Praxis erstreckt sich die Zuständigkeit der
Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs
auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art.
20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission/ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK/EMARK 2000 Nr. 12). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
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SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem
vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV). Das Bundesverwaltungsgericht hat
aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf verzichtet, die
Beschwerde zu retournieren und den Beschwerdeführern zur
Übersetzung der Beschwerde in eine Amtssprache Frist anzusetzen;
vielmehr hat das Gericht eine amtliche Übersetzung angeordnet und
die Beschwerde sowie auch das Asylgesuch ins Deutsche übersetzen
lassen.
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art.
20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen.
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3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben,
wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das BFM
zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, in
einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52
Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien,
Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des
betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967: Venezuela
wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber
das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über
ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten insbesondere
denjenigen zu Panama und Venezuela in den letzten Jahren zu
unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der
visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der
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Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische
Staatsangehörige in den Nachbarländern namentlich in Ecuador -
um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als
Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den
Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar,
sich in einen anderen Staat, insbesondere in einen der
Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20
sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten
ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um
landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer
besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe
Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
3.4 Bei dieser Sachlage erübrigen sich Erwägungen zur Frage des
Vorhandenseins innerstaatlicher Wohnsitzalternativen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auf weitere,
der Botschaft erst nach Erlass des Asylentscheides zur Kenntnis
gebrachte Bedrohungen verweist, ist vorab festzuhalten, dass dieser
Sachverhalt klarerweise keinen Eingang in den angefochtenen
Entscheid vom 10. November 2006 finden konnte. Weiter ist zu
bemerken, dass sich dieses angebliche Informationsschreiben nicht -
wie in der Beschwerdeschrift behauptet - in den Akten befindet.
Nachdem der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, erwähnte
Aktualisierung zusammen mit der Beschwerdeschrift nochmals
einzureichen, und nachdem weiter davon auszugehen ist, dass das
Vorliegen einer weiteren Bedrohungssituation seitens der FARC in
Anbetracht der oben angeführten Argumentationsweise zu keinem
anderen Ergebnis geführt hätte, sah sich das
Bundesverwaltungsgericht nicht zu Nachforschungen hinsichtlich des
Verbleibens dieses Schreibens oder zur Fristansetzung gegenüber
dem Beschwerdeführer zwecks nachträglichem Beibringen veranlasst.
3.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin aufgrund der Akten über
keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die
Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche
abgewiesen.
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4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus
verfahrensökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von
Art. 6 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 ( VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, zu eröffnen durch die Schweizerische
Vertretung in Bogotà
- die Schweizerische Vertretung in Bogotà, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N_______)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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