Abtei lung V
E-7693/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X.________ Gambia,
vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 18. November 2008 / N_______..
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7693/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – gambischer Staatsangehöriger, ethni-
scher Mandinko aus A._______ – seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge circa um den 20. Oktober 2008 verliess und über Senegal,
Niger, Libyen, Italien und Frankreich in die Schweiz gelangte, wo er am
27. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 4. November 2008 im Transitzentrum
(TZ) Altstätten kurz befragt und am 13. November 2008 im Beisein
einer Vertrauensperson (vgl. act. 12) durch das BFM einlässlich zu den
Asylgründen angehört wurde, wobei er im Wesentlichen geltend
machte, (Angaben zur familiären Situation des Beschwerdeführers)
(vgl. A1, S. 2; A15, S. 3),
dass er weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt habe und
Analphabet sei (vgl. A1, S. 2 f.),
dass er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Gambia beim Sammeln
von Holz eine in seiner Nähe stehende Person mit seiner Axt am
Bauch verletzt habe, weil sich deren Metallklinge beim Holzschlagen
gelöst habe,
dass er, als er von einem Dorfmitglied erfahren habe, dass der jüngere
Bruder des Verletzten bereits dessen Angehörige über den Vorfall in
Kenntnis gesetzt habe, aus Angst um sein Leben geflüchtet sei (vgl.
A1, S. 4; A15, S. 7 f.),
dass er, ohne nach Hause zurückzukehren, mit nichts als seinen Klei-
dern nach Senegal gerannt sei (vgl. A1, S. 4; A15, S. 7) und über
Niger, Libyen, Italien und Frankreich unter Umgehung der Grenzkon-
trollen in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2008 von Frankreich
herkommend an der Grenze zur Schweiz von den Grenzwachbehörden
Genf-Cornavin angehalten wurde (vgl. A5, S. 1/2 ff.),
dass die französischen Behörden am 5. November 2008 einem Rück-
übernahmebegehren der Schweiz vom 4. November 2008 zustimmten
(vgl. A8 und A7),
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dass eine Knochenalterbestimmung nach Greulich-Pyle vom 6. No-
vember 2008 ergeben hat, dass das Knochenalter des Beschwerde-
führers auf 19 Jahre oder mehr hindeute (vgl. A9),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 13. No-
vember 2008 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung
nach Frankreich und zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt
wurde, wozu er im Wesentlichen geltend machte, er habe in Italien
vernommen, "die Schweiz sei das beste Land für einen Asylsuchen-
den" und er nicht nach Frankreich zurückgeführt werden wolle, zumal
er dort niemanden kenne und dort auch kein Asylgesuch einreichen
wolle (vgl. A15, S. 6),
dass ihm sein Ziehvater im vergangenen Jahr gesagt habe, er sei
1992 geboren, worauf er aufgrund dieser Angabe ausgerechnet habe,
dass er 17 Jahre alt sein müsse, er sich bei der Berechnung seines
Jahrgangs aber möglichweise geirrt haben könne (vgl. A15, S. 4),
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2008 – eröffnet am
26. November 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorausset-
zungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Frankreich als
sicheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor
der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und jenes Land die
Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt habe,
dass der Beschwerdeführer weder Personen, zu denen er eine enge
Beziehung habe, noch nahe Angehörige in der Schweiz habe,
dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
erfülle, zumal seine Aussagen zu seinen Asylgründen offensichtlich
unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen und damit nicht als
glaubhaft zu werten seien,
dass im Übrigen seine Vorbringen und Schilderungen zu seinem Rei-
seweg sowie zu den Fluchtgründen und -umständen jeglicher Glaub-
haftigkeit entbehrten,
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dass keine Hinweise bestehen würden, wonach in Frankreich kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe,
dass auch keine anderen Gründe gegen die Rückschaffung des Be-
schwerdeführers nach Frankreich sprächen,
dass daher die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt
seien und auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat Frankreich schliessen lassen würden, zumal Frankreich
effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete
und das Land einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zuge-
stimmt habe,
dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig erweise, zumal die Signatar-
staaten – wozu auch Frankreich gehöre – insbesondere gemäss Art.
22 KRK verpflichtet seien, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen
Rechts geeignete Massnahmen zu treffen und andererseits an den
internationalen Bemühungen mitzuarbeiten, um die familiären Bezie-
hungen dieser Personen bestimmen zu können,
dass sich damit der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich als
zulässig erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 –
Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragt, die Verfügung des
BFM sei zwecks Eintretens auf das Asylgesuch vollumfänglich aufzu-
heben und zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren,
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dass er ausführt, das BFM übersehe, dass er minderjährig sei und
eine Rückschaffung nach Frankreich für ihn nicht in Betracht komme,
zumal er nur zwecks Durchreise Richtung Schweiz in Frankreich
gewesen sei, dort jedoch weder ein Asylgesuch gestellt, noch sonstige
Hilfe in Anspruch genommen habe,
dass vorliegend die Drittstaatenregelung – trotz der Mindestaufent-
haltsdauer im Drittstaat, die mit der Gesetzesrevision abgeschafft
worden sei – nicht ohne Weiteres zur Anwendung gelangen dürfe, weil
er noch minderjährig sei und besonderer Schutzmassnahmen im
Sinne der Kinderrechtskonvention bedürfe,
dass das BFM klar gegen die Bestimmungen der Kinderrechts-
konvention über den Schutz und die Unterstützung des Kindes ver-
stossen habe, zumal es ihn offensichtlich nach Frankreich abschieben
wolle, ohne dass die Behörden näher geprüft hätten, ob entspre-
chende Schutzbestimmungen greifen beziehungsweise ob er bei einer
Rückkehr nach Frankreich den ihm zustehenden Schutz erhalten
würde,
dass zudem keine Garantie bestehe, dass Frankreich minderjährigen
Asylbewerbern den gleichen Schutz gewähre wie die Schweiz,
dass vor diesem Hintergrund der Entscheid des BFM willkürlich und
daher aufzuheben sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Ergwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minder-
jährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine Vertrauens-
person beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen
durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 13; Nr. 18; 2003 Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs in der
Empfangsstelle am 27. Oktober 2008 angab, er sei am 22. Juli 1992
geboren und damit minderjährig,
dass daher für den Beschwerdeführer von der Hilfswerkorganisation
Caritas vor der Anhörung vom 13. November 2008 eine Vertrauens-
person ernannt wurde, womit den oben genannten gesetzlichen
Voraussetzungen und der Rechtsprechung genügend Rechnung ge-
tragen wurde,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf die form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1, S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frank-
reich – auch wenn nur zum Transit – aktenkundig und unbestritten ist,
dass Frankreich – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten
– zuletzt am 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) vom
Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat Frankreich zurückkehren kann, da dessen Be-
hörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 5. November 2008
gegenüber der Schweiz die Rückübernahme ausdrücklich zugesichert
haben (vgl. A8, S. 2),
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
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darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer nie behauptete, er hätte zur Schweiz enge
Beziehungen oder nahe Angehörige in der Schweiz,
dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüp-
fungspunkte zu Frankreich hat (Botschaft des Bundesrates zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; dem-
gegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in
einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16),
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist
(a.a.O. S. 6884),
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine gegenüber
den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der
Eintretensfrage enthält,
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dass insbesondere an der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers erhebliche Zweifel bestehen, zumal er bei der kantonalen
Anhörung vom 13. November 2008 ausgesagt hat, sein Ziehvater, der
letztes Jahr verstorben sei, habe ihm vor dessen Tod gesagt, er sei 17
Jahre alt (vgl. A15, S. 4 Frage 23 und 30), was heisst, dass er heute
18 Jahre alt sein müsste und mithin volljährig wäre,
dass darüber hinaus das Ergebnis der Knochenaltersbestimmung vom
6. November 2008 ergeben hat, dass der Beschwerdeführer mindes-
tens 19 Jahre alt sei (vgl. A9), was die Vermutung seiner Volljährigkeit
erhärtet,
dass die kostenlosen Flucht- und Reiseumstände des Beschwerde-
führers realitätsfremd und damit nicht glaubhaft ausgefallen sind und
er insbesondere bei der summarischen Befragung aussagte, er sei mit
einem PW von A._______ nach Senegal geflüchtet (vgl. A1, S. 4), um
im Widerspruch dazu anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll
zu geben, er sei ohne nach A._______ zurückzukehren direkt vom
Busch her, zur Grenze nach Senegal gerannt (vgl. A15, S. 7),
dass in diesem Zusammenhang unrealistisch ist, dass der Beschwer-
deführer bis zur senegalesichen Grenze gerannt sein will, zumal
A._______ rund (...) Kilometer von der Grenze zu Senegal entfernt
liegt und dabei noch die (...) werden müsste,
dass des Weiteren erhebliche Zweifel an seinem Wohnsitz in
A._______ bestehen, zumal angenommen werden muss, dass es in
A._______ – entgegen seiner Behauptung – Adressen geben muss,
da A._______ mit knapp 350'000 Einwohnern zum Ballungsraum
B._______ gehört und heute als wichtigstes Markt- und Handels-
zentrum für ganz Gambia von grosser Bedeutung ist,
dass im Übrigen unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer unter
Umgehung der strengen Grenzkontrollen ohne Reisepapiere und ohne
kontrolliert zu werden in Frankreich eingereist sein will,
dass schliesslich auch an seiner Identität erhebliche Zweifel bestehen,
da er vor den französischen Grenzwachbehörden geltend machte,
Y._______ zu heissen (vgl. A5, S. 1/2),
dass es sich damit erübrigt auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2008 näher einzugehen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Frankreich
zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Be-
schwerdeführers,
dass Frankreich die Rückübernahme zugesichert hat,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Frankreich offensichtlich nicht
an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechts-
widrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits
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oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet,
dass auch die Kinderrechtskonvention der Zulässigkeit einer Rück-
führung nach Frankreich nicht entgegensteht und Frankreich selber
Signatarstaat dieses Vertragswerkes der UNO ist (Inkrafttreten in
Frankreich am 18. November 2002) und demgemäss Frankreich dazu
verpflichtet ist, minderjährigen Asylbewerbern im Rahmen der Kinder-
rechtskonvention Schutz zu gewähren,
dass im Übrigen auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen
zu verweisen ist,
dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frank-
reich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse
ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden
die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Weg-
weisung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumula-
tiven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax,
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten, zu den Akten Ref.-Nr.
N_______(per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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