B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7693/2015
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Heimatland im
Jahr 2013 verlassen habe und nach Frankreich gelangt sei,
dass er am (…) in die Schweiz eingereist sei und am 30. September 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach-
suchte,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem vom SEM durchgeführten Ab-
gleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eu-
rodac) am 20. März 2015 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 19. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen
Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte,
dass der Beschwerdeführer ausführte, er habe Kosovo aufgrund seiner
Krankheit und der schlechten Lebensbedingungen verlassen und nach der
Stellung seines Asylgesuches in Frankreich sei er dort bis zu seiner Voll-
jährigkeit und der Abweisung seines ersten Asylgesuches in einem Privat-
haus für Minderjährige untergebracht gewesen,
dass er nach Abweisung seines Gesuches und Erreichung der Volljährig-
keit auf der Strasse habe leben müssen, weshalb er ein weiteres Asylge-
such eingereicht habe,
dass er daraufhin einen Ausweis erhalten, aber weiter auf der Strasse ge-
lebt und sich in Frankreich während zehn Tagen im Spital aufgehalten
habe,
dass er mit einer Rücküberstellung nach Frankreich nicht einverstanden
sei, da er dort auf der Strasse habe leben müssen und deshalb immer wie-
der krank geworden sei,
dass er seine gesundheitlichen Probleme dahingehend konkretisierte, er
habe Lungenprobleme und in seiner Kindheit an Tuberkulose gelitten, wo-
bei er in der Schweiz bereits zweimal operiert worden sei und Medikamente
einnehme,
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dass sich in den vorinstanzlichen Akten ein Austrittsbericht des Spitals
B._______ befindet, welchem die Hauptdiagnosen (…) rechts mit (…), (…)
sowie Status nach (…) 2007 in Kosovo entnehmen lassen,
dass sich demselben Bericht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer
am 4. Oktober 2015 auf die Thoraxchirurgie des C._______ verlegt worden
war,
dass das SEM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 15. Oktober 2015, die
Angaben des Beschwerdeführers und Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die zustän-
dige französische Behörde am 27. Oktober 2015 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die französischen Behörden diesem Ersuchen am 10. Novem-
ber 2015 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. November 2015 – eröffnet am
20. November 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat, ihn aus der Schweiz nach Frankreich wegwies und den Kanton
D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Frank-
reichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begrün-
dete, nachdem die Behörde dem Übernahmeersuchen der Schweiz ge-
stützt auf 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen habe,
dass sodann keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich sprächen, zumal keine Hinweise auf eine Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots oder von Art. 3 EMRK vorlägen,
dass es in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei krank
und habe in Frankreich auf der Strasse gelebt, ausführte, Art und Umfang
der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer in Frankreich An-
spruch habe, würden sich nach der nationalen Gesetzgebung richten, wo-
mit Frankreich für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvoll-
zug weiterhin zuständig bleibe, selbst wenn er aufgrund eines in Frankreich
bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch
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mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche
Leistungen habe,
dass Frankreich sodann über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfüge, verpflichtet sei, zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt
erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen
Störungen zu gewähren, und keine Hinweise darauf vorlägen, wonach dem
Beschwerdeführer in Frankreich eine medizinische Behandlung verweigert
worden sei oder zukünftig verweigert würde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2015 gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ersuchte und beantragte, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung einzuräumen und als vorsorgliche Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die auf-
schiebende Wirkung von Vollzughandlungen abzusehen,
dass er seine Beschwerde im Wesentlichen mit den bereits vor den erstin-
stanzlichen Asylbehörden vorgetragenen Vorbringen begründete,
dass er ergänzend ausführte, er sei schon sein ganzes Leben lang krank
gewesen und aus den Medien sei bekannt, dass viele Asylsuchende in
Frankreich obdachlos auf der Strasse leben würden und die hygienischen
und die gesundheitlichen Bedingungen schlecht seien,
dass er erst dann nach Hause gehen könne, wenn er gesund sei, eine Ge-
nesung sei in Frankreich indes nicht möglich,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 30. November 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung nach Frankreich per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Einreichung der Beschwerde zudem frist- und formgerecht er-
folgte, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräu-
men, angesichts des vorliegenden verfahrensabschliessenden Entschei-
des gegenstandslos wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Arti-
kel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
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dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die französischen Behörden dem gestützt auf den "Eurodac"-Treffer
gestellten Übernahmeersuchen innert Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO zustimmten, und die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit grundsätzlich gegeben
ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Vorinstanz sodann richtigerweise darauf hinwies, dass die Zustän-
digkeit Frankreichs aufrechterhalten bleibe, auch wenn das Asylverfahren
des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen worden sein
sollte,
dass der Beschwerdeführer insbesondere kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und den Akten
denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
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in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden,
dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verlet-
zung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers, in Frankreich müsse er auf der
Strasse leben, weshalb er nicht gesund werden könne, nicht zur Annahme
führt und auch keine Hinweise dafür vorliegen, Frankreich würde ihm dau-
erhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten, wobei er sich bei einer vorübergehenden Ein-
schränkung nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eins Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheiten diese
hohe Schwelle nicht erreichen, zumal Frankreich über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten um-
fasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Frankreich seiner diesbezügli-
chen Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekom-
men wäre – zumal er selbst angegeben hatte, sich auch in Frankreich in
medizinischer Behandlung befunden zu haben – oder zukünftig nicht nach-
kommen würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
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schwerdeführers Rechnung zu tragen haben und die französischen Behör-
den vorgängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45
E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zur Ermessensüber-
prüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskom-
petenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen ei-
ner allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: