B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7694/2016
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren (…) (angeblich geboren am […]),
Guinea,
vertreten durch Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. September 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso papierlos um Asyl nachsuchte und da-
bei den (…) als sein Geburtsdatum angab,
dass ein gleichentags vom SEM durchgeführter Abgleich seiner Daktylo-
skopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer
am 6. Juli 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
eingereist war,
dass eine am 14. September 2016 durchgeführte Handknochenanalyse
ferner ergab, dass er ein wahrscheinliches Alter von 18 Jahren habe,
dass der Beschwerdeführer am 22. September 2016 im EVZ zur Person
befragt wurde (BzP), hierbei sein angegebenes und vom Vater erfahrenes
Geburtsdatum bekräftigte und erklärte, via Libyen auf dem Seeweg nach
Italien gelangt, dort aufgegriffen und daktyloskopiert worden zu sein und
zwei Monate später im Zug die Schweiz erreicht habe, um gleichentags ein
Asylgesuch zu stellen, wobei er die ganze Reise selber organisiert und pa-
pierlos bewältigt habe,
dass er die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen da-
mit beantwortete, dass er seit 2013 (…)probleme habe und dadurch kräf-
temässig eingeschränkt sei, im Übrigen aber keine nennenswerten ge-
sundheitlichen Probleme habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP mitteilte, es
bezweifle seine Minderjährigkeit stark und betrachte ihn aufgrund seines
Aussehens, seiner Grösse, seines Verhaltens (z.B. Organisation der
Reise), des Fehlens jeglicher Identitätspapiere und plausibler Gründe hier-
für, der Handknochenanalyse, der behaupteten Herkunft seiner Altersan-
gabe sowie der ungereimten schulbiografischen Angaben als volljährig,
wozu es ihm sogleich das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit sein angegebenes Ge-
burtsdatum abermals bekräftigte und versprach, seine Geburtsurkunde via
seinen Bruder ans SEM schicken zu lassen,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zudem das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mut-
masslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU]
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Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dub-
lin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, in Italien bloss seine Fingerabdrücke gege-
ben zu haben und in einem überbelegten Lager für Minderjährige unterge-
bracht gewesen zu sein, in dem es kein gutes Essen, schlafstörenden Lärm
und Streitereien gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu den Akten gab und er-
klärte, weder jemals einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen
zu haben und sich einzig um die Beschaffung seiner Geburtsurkunde be-
mühen könne, wozu er in der Folge von der befragenden Person unter Hin-
weis auf die Mitwirkungspflicht ausdrücklich aufgefordert wurde,
dass das SEM am 26. September 2016 unter Bezugnahme auf Art. 13
Abs. 1 Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit jenes Dublin-Mitgliedstaa-
tes, dessen Grenzen der Antragsteller illegal von einem Drittstaat herkom-
mend überschritten hat) die italienischen Behörden um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass das Gesuch innert der (nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO anwendba-
ren) zweimonatigen Frist unbeantwortet blieb,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. November 2016 – eröffnet am 6. De-
zember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und zudem Einsicht in die
editionspflichtigen Akten gewährte,
dass das SEM in der Begründung zunächst seine Auffassung der Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers (aufgrund der Handknochenanalyse, des
Fehlens jeglicher Identitätspapiere und plausibler Gründe hierfür sowie der
behaupteten Herkunft seiner Altersangabe [vom Vater erfahren]) bekräf-
tigte,
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dass das SEM zur Begründung des Nichteintretensentscheides ausführte,
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter
anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-
III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO Dublin]) sei Italien, in welchem Land der Beschwerdefüh-
rer am 6. Juli 2016 illegal das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten betreten
habe, aufgrund der Verfristung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verord-
nung für die Anhandnahme des Asylverfahrens (nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO) zuständig geworden,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK sei und
keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land sich nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass Italien ferner die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und
die Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe und nicht davon auszugehen sei,
der Beschwerdeführer würde dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt,
in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprüfung und unter
Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatstaat überstellt,
dass zudem keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahme-
system vorlägen, welche Auffassung auch vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) im Urteil „Tarakhel“ bestätigt worden sei,
dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) für eine Prü-
fungspflicht der Schweiz vorlägen noch humanitäre Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 auszumachen seien,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs unbehelflich seien, da er sich für Unterstüt-
zungsleistungen an die zuständigen Behörden und karitative Organisatio-
nen in Italien wenden und dort ein Asylgesuch einreichen könne und das
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Land über eine ausreichende und beanspruchbare medizinische Infra-
struktur verfüge,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar-
stelle und der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung – bis am 27. Mai 2017 zu erfolgen habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat und dabei dessen Aufhebung, die Feststellung seiner Minderjährigkeit,
die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter den
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, subeventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in pro-
zessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anord-
nung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Beiordnung ei-
ner Vertrauensperson für das weitere Verfahren und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er in der Begründung festhält, das von ihm geltend gemachte Alter
und mithin seine Minderjährigkeit genüge entgegen der Auffassung des
SEM den reduzierten Beweismassanforderungen von Art. 7 AsylG, und
sein Unvermögen Identitätspapiere einzureichen erscheine in Anbetracht
seiner Äusserungen in der BzP (nie Identitätspapiere besessen und erklär-
tes Bemühen um Beschaffung der Geburtsurkunde durch Kontaktauf-
nahme mit seinem Bruder) ebenso plausibel,
dass es ihm nunmehr und mit Unterstützung der auch als Vertrauensper-
son für Minderjährige agierenden Rechtsvertreterin gelungen sei, eine
Faxkopie seines „Extrait d’acte de naissance“ zu organisieren, aus welcher
sein Geburtsdatum des (…) hervorgehe, und er sich um die raschestmög-
liche Nachreichung des Originals bemühen werde,
dass das SEM weiter hinsichtlich seiner schulischen Laufbahn im Zusam-
menhang mit seinem Alter unverhältnismässige Erwartungen an sein Erin-
nerungsvermögen stelle und auch sein erwachsenes Aussehen und seine
Körpergrösse nicht zwingend für seine Volljährigkeit sprächen,
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dass gleichsam seine Schilderungen betreffend sein Verhalten im Heimat-
land und betreffend die Reiseorganisation entgegen der anderslautenden
Auffassung des SEM nicht auf reife Handlungen eines Erwachsenen hin-
deuteten, sondern ungeplant, spontan und teenagerhaft erschienen,
dass sodann die Wissenschaftlichkeit der angewendeten Methode zur
Knochenaltersbestimmung umstritten sei, die Analyseergebnisse praxisge-
mäss nur beschränkten Beweiswert aufwiesen und nur dann als Beweis-
mittel für das Alter tauglich seien, wenn das festgestellte Handknochenalter
mehr als drei Jahre vom angegebenen Alter abweiche, andernfalls (und
vorliegendenfalls) ein Nichteintretensentscheid gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht zulässig sei,
dass im Übrigen das SEM ihm aufgrund der angegebenen Minderjährigkeit
und Unbegleitetheit bereits für das Dublin-Verfahren eine Vertrauensper-
son hätte beiordnen sollen, die Missachtung dieser Pflicht bedeute eine
Verletzung des Grundsatzes des Kindeswohls und des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, weshalb ihm die Vertrauensperson durch das SEM für
das weitere Verfahren beizuordnen sei,
dass das SEM trotz aktenkundiger Hinweise in der BzP (mangelnde Be-
treuung und ungeeignete Aufnahmeeinrichtungen in Italien sowie
Knieprobleme) das Kindeswohl auch bei der Anordnung seiner Wegwei-
sung ignoriert und dadurch Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher und er-
niedrigender Behandlung) verletzt habe,
dass er im Sinne eines Fazits als minderjährig und unbegleitet zu betrach-
ten und die Schweiz in Anwendung der Dublinbestimmungen (Art. 2 Bst. j
i.V.m. Art. 6 und 8 Dublin-III-VO) als für sein Asylverfahren vorrangig zu-
ständig zu erklären sei,
dass für den weiteren Inhalt der Beschwerde und der eingereichten Be-
weismittel auf die Beschwerdeakten zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme
vom 13. Dezember 2016 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit
prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigent-
lich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe
für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz unbestrittener-
massen in Italien den Dublin-Raum illegal betreten hat, dort daktylosko-
pisch erfasst wurde und bei dieser Sachlage gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO grundsätzlich Italien für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist,
zumal die italienischen Behörden das darauf gestützte Übernahmegesuch
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des SEM innert der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet beliessen und dadurch dem Ersuchen implizit zustimmten,
dass das SEM diese Zuständigkeitsauffassung und mithin seinen Nichtein-
tretensentscheid nach zutreffender und vollständiger Sachverhaltsfeststel-
lung sowie in Berücksichtigung sämtlicher rechtlich relevanter Aspekte ge-
setzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Abstriche ver-
wiesen werden kann,
dass die Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel nicht zu
einer anderen Betrachtungsweise führen,
dass die argumentierte Bekräftigung der Minderjährigkeit erfolglos bleibt,
da zwar eine Knochenaltersanalyse mit dem vorliegenden Abweichungser-
gebnis von (…) Monaten nur eingeschränkten Beweiswert hat, aber als In-
diz im Rahmen einer gesamtwürdigenden Glaubhaftigkeitsprüfung durch-
aus zulässig ist, zumal sich die anderslautende Auffassung des Beschwer-
deführers auf eine Praxis der Asylrekurskommission beziehungsweise des
Bundesverwaltungsgerichts stützt, die spezifisch auf altrechtliche und
heute nicht mehr existente Nichteintretenstatbestände (insb. Art. 32 Abs. 2
Bstn. a und b aAsylG, ausser Kraft seit 1. Februar 2014) ausgerichtet war,
dass sich das Fehlen jeglicher Identitätspapiere und vor allem die diesbe-
züglich offensichtliche Unentschuldbarkeit und Mitwirkungsverletzung im
Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung vorliegend klar zuungunsten des Be-
schwerdeführers auswirken, zumal er in der BzP – mithin vor nunmehr drei
Monaten – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht ausdrücklich zur Be-
schaffung solcher Dokumente aufgefordert wurde und selber immerhin die
Geburtsurkunde in Aussicht gestellt hat, ohne sich indessen ernsthaft da-
rum zu kümmern,
dass der „Extrait d’acte de naissance“ – unbesehen augenfälliger formaler
und inhaltlicher Unzulänglichkeiten – als blosse Faxkopie von erheblich
eingeschränktem Beweiswert ist und der Beschwerdeführer das Fehlen
des Originals bis zum heutigen Zeitpunkt nicht stichhaltig erklären kann,
dass auch seine weitere Argumentation im Zusammenhang mit der Alters-
frage unbehelflich ist, zumal sich die Entkräftungsversuche auf imaginäre
Erwägungsteile beziehen, die in der angefochtenen Verfügung gar nicht
existieren, sondern ihm als (im Übrigen dennoch als zutreffende) Volljäh-
rigkeitsindizien in der BzP mitgeteilt wurden,
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dass angesichts der somit zu bestätigenden Volljährigkeit des Beschwer-
deführers für das SEM auch kein Anlass bestand, bereits für das Dublin-
Verfahren eine Vertrauensperson beizuordnen, weshalb die Rügen einer
Verletzung des Grundsatzes des Kindeswohls, des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör sowie einer Missachtung von Art. 3 EMRK im Zusammenhang
mit gebotenen kindergerechten Abklärungen im Hinblick auf den Wegwei-
sungsvollzug ins Leere laufen und die in der Dublin-III-VO verankerten
Bestimmungen für unbegleitete Minderjährige nicht zum Tragen kommen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun
kann, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
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in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden,
dass er auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ita-
lien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorüber-
gehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass die gesundheitliche Situation des in der Bewegungskraft seines (…)
nur unwesentlich eingeschränkten Beschwerdeführers aber offensichtlich
entfernt von einem solchermassen fortgeschrittenen Stadium liegt, er sei-
nen Gesundheitszustand im Übrigen grundsätzlich als unproblematisch
einstuft und Italien zudem über eine ausreichende und beanspruchbare
medizinische Infrastruktur verfügt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
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– weil er nicht im Besitz eines gefestigten Aufenthaltsrechts ist – in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und es sich er-
übrigt, auf deren weiteren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher
einzugehen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge be-
treffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David