Abtei lung V
E-7696/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7696/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 18. September 2006 und erreichte – nach einer Zwi-
schenlandung auf einem ihm unbekannten Flughafen in Marokko – auf
dem Luftweg ein ihm unbekanntes Land, bevor er am 19. September
2006 mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am glei-
chen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl
nachsuchte. Am 25. September 2006 fand im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ die Erstbefragung statt und am 29. September
2006 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______
zugewiesen. Die kantonale Anhörung durch das Amt für
Ausländerfragen des Kantons C._______ erfolgte am 19. Oktober
2006. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der
Beschwerdeführer vor, er sei ivorischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in D._______. Nach der Trennung seiner Eltern sei er zu-
sammen mit seiner Mutter bei deren Grossmutter in E._______,
D._______, geblieben, währenddem sein Vater und sein älterer
Bruder, F._______, sich in G._______ niedergelassen hätten. Seine
Mutter sei bereits 1993 verstorben, worauf seine Grossmutter,
H._______, für ihn gesorgt habe. Er habe nie die Schule besucht,
sondern habe zu Hause seiner Grossmutter geholfen. Sein Bruder
habe sich vor rund drei Jahren den Rebellen angeschlossen und sei
regelmässig zu ihnen nach D._______ gekommen, um sich bei seiner
Grossmutter, einer bekannten Heilerin, mit Talismanen zu versorgen.
Vor rund sieben Monaten hätten Militärs seinen Bruder zu Hause in
E._______ verhaften wollen, nachdem Nachbarn diesen bei den
Behörden denunziert hätten. Da sein Bruder nicht anwesend gewesen
sei, hätten sich die Militärs nach ihm (dem Beschwerdeführer)
erkundigt, worauf er aus Angst die Flucht ergriffen habe. Die Soldaten
hätten Warnschüsse in die Luft abgefeuert, doch sei es ihm gelungen,
sich zu seinem Onkel väterlicherseits nach I._______ abzusetzen.
Sein Onkel habe ihm jedoch keinen Unterschlupf gewähren wollen,
weshalb er bis zu seiner Ausreise in D._______ auf der Strasse gelebt
habe. Den Vorschlag seines Bruders, zu diesem nach G._______ zu
flüchten, habe er abgelehnt. Er habe täglich seinen Aufenthaltsort
gewechselt und sich die Zeit meistens in einer Spielhalle mit Video-
Games vertrieben. Dort habe er Bekannte getroffen, welche ihm Essen
und Kleider von seiner Grossmutter mitgebracht hätten. Am 15. Juni
2006 sei sein Vater infolge Krankheit gestorben. Ein Patient seiner
Grossmutter, „Tonton“, habe schliesslich seine Ausreise organisiert
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E-7696/2006
und ihm Reisepapiere mit seinem Foto beschafft. Am Abend des 18.
Septembers 2006 habe „Tonton“ ihn zum Flughafen begleitet, wo er
ihm die Reiseapiere übergeben und Instruktionen für seine Ausreise
erteilt habe. Nach einer Zwischenlandung in Marokko sei er in einem
ihm unbekannten Land angekommen, wo er von einer Person
empfangen worden sei, die ihm sogleich die Papiere wieder
abgenommen und ihn verpflegt habe. Seine Reise in die Schweiz habe
er anschliessend mit dem Zug fortgesetzt. Er habe im Heimatstaat
ausser einer Geburtsurkunde nie irgendwelche Identitätspapiere
besessen. Er habe sich nie politisch betätigt und habe, abgesehen
vom erwähnten Zwischenfall, nie irgendwelche Probleme mit den
Behörden gehabt. Er könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren,
da sein Leben dort in Gefahr wäre.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug an. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte
das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe den schweizerischen
Asylbehörden bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht, obschon
er wiederholt auf die Wichtigkeit der Beibringung entsprechender Pa-
piere wie auch auf die Wahrheitspflicht hingewiesen worden sei. Be-
treffend seine Identitätspapiere habe er widersprüchliche beziehungs-
weise tatsachenwidrige Angaben gemacht. Seine Aussagen bezüglich
der für die Ausreise verwendeten Reisepapiere würden sodann der all-
gemeinen Logik des Handelns und der allgemeinen Lebenserfahrung
entgegenstehen. Weiter sei aus seinen Aussagen ersichtlich, dass hin-
sichtlich der Papierbeschaffung bisher keine konkreten und erkennba-
ren Anstrengungen erfolgt seien und er auch in Zukunft nicht beab-
sichtige, solche zu unternehmen. Das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers lasse den Schluss zu, dieser sei nicht gewillt, authentische Papie-
re vorzulegen. Aufgrund des Gesagten bestünden somit erhebliche
Zweifel an der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität. Seine
Aussagen seien zudem in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder
würden, insbesondere bezüglich der örtlichen Gegebenheiten im Hei-
matstaat, den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) insgesamt nicht standhalten, weshalb deren Asyl-
relevanz nicht zu prüfen sei. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingsei-
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genschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Schliesslich
würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschen-
de politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung in den Heimatstaat sprechen und der Wegweisungs-
vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 12. Dezember 2006 bei der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Dabei beantragt er
sinngemäss, es sei ihm das nachgesuchte Asyl, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme, zu gewähren und es seien weitergehende Abklärun-
gen im Sinne von Art. 41 AsylG zu tätigen. In prozessualer Hinsicht
beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur
Begründung seiner Beschwerde bringt er vor, das BFM stütze seine
Erkenntnisse bezüglich der Identitätspapiere im Wesentlichen auf
offizielle Informationen der ivorischen Behörden, die jedoch nicht der
Realität entsprechen würden. Weiter habe das BFM in seinem
Entscheid seine Aussagen zu den Umständen seiner Ausreise falsch
wiedergegeben und diesbezüglich den Sachverhalt nicht richtig
festgestellt. Auch lasse sich aus dem Umstand, dass er einen Geburts-
schein besitze und die Telefonnummer seines Bruders verloren habe,
nicht ableiten, er habe sich nicht um die Beschaffung von Identitätspa-
pieren bemüht. Er habe sodann zu den örtlichen Gegebenheiten, ins-
besondere zu D._______, sehr genaue Angaben gemacht. Falls das
BFM Zweifel an seiner Herkunft habe, sei ein Ländertest anzuordnen.
Es sei zudem während der kantonalen Anhörung zu Verständigungs-
schwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen, was
zu Missverständnissen geführt habe. Aufgrund der Aktivitäten seines
Bruders habe er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
staatlicher Verfolgung oder mit massiven Diskriminierungen durch die
ansässige Wohnbevölkerung zu rechnen.
D.
Die vormals zuständige Instruktionsrichterin der ARK verlegte den Ent-
scheid um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischen-
verfügung vom 19. Dezember 2006 auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das Amt für Ausländerfragen des Kantons C._______ liess am 26.
März 2007 einen Herkunftstest mit dem Beschwerdeführer
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durchführen. Im Bericht gleichen Datums wird festgehalten, dass der
Beschwerdeführer eindeutig aus der Côte d'Ivoire stamme und dort
geboren und aufgewachsen sei. Es könne durchaus sein, dass er
seine Wurzeln in Burkina Faso oder Mali habe, zumal seine Mutter
angeblich aus Mali stamme.
F.
Wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das
Beäubungsmittelgesetz wurde der Beschwerdeführer in verschiedenen
Kantonen mehrfach kontrolliert. Das Amt für Migration des Kantons
C._______ untersagte dem Beschwerdeführer mit
Eingrenzungsverfügung vom 9. Mai 2008 das Verlassen des Kantons
C._______ für die Dauer von zwei Jahren. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons C._______
teilweise gutgeheissen und die Dauer der Eingrenzung auf ein Jahr
befristet. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde mit Urteil des
Bundesgerichts vom 13. August 2008 bestätigt.
G.
Mit Schreiben vom 16. September 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt ersuchte das Amt für Migration des Kantons C._______ um
prioritäte Behandlung der Beschwerde.
H.
Das selbe Amt teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 12. März 2009 mit, der Beschwerdeführer habe erneut gegen
seine Eingrenzung in den Kanton C._______ verstossen und sei am
12. Februar 2009 durch die Kantonspolizei Bern, unter anderem
wegen der Missachtung der Eingrenzung sowie des Konsums von
Betäubungsmitteln, verzeigt worden. Gleichzeitig wurde um eine
rasche Urteilsfällung gebeten.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bot dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 26. Juni 2009 Gelegenheit, sich innert Frist zu einer
möglichen Motivsubstitution sowie im Hinblick auf einen Abschluss des
Verfahrens zu äussern.
J.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2009 (Poststempel) fristge-
recht eine Stellungnahme zu den Akten. Im Wesentlichen beschränkte
er sich darin auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen
Asylverfahren geäusserten Vorbringen, ohne jedoch auf deren
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Asylrelevanz auch nur ansatzweise einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Einholung einer
Vernehmlassung verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der feh-
lenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7
AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben.
5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung
der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, kann es eine ange-
fochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine an-
dere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglich-
keit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen begründet (vgl. ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage,
Zürich 1998, S. 240). Im vorliegenden Fall zieht das Bundesverwal-
tungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne in Betracht
und erwägt, die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem
Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der
Asylrelevanz zu würdigen.
6.
Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gestzliche
Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person
im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese Vermutung
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gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Verfolgung und
Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend
eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist.
Eingriffe müssen damit eine gewisse Schwere erreichen, um als asyl-
relevant angesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichenden Inten-
sität erübrigt sich bei den Massnahmen, welche einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Uner-
träglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. ALBERTO ACHERMANN/
CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überar-
beitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Nach dem Gesagten müs-
sen Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität
aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich gerin-
ge Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Op-
fer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle
liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen
Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in
andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben
oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive
Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als
Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck
entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene
Person unzumutbar macht. Der durch den Eingriff entstandene
unerträgliche psychische Druck ist gemäss der schweizerischen
Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und deren
Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv
unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein
konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher
Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet
erscheint. Auch bei Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, muss der Eingriff aus einem der in Art. 3
Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen (vgl. a.a.O., S. 79).
6.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, sein Bruder sei ein Mitglied der Rebellen. Soldaten seien im
Februar / März 2006 zum Hause seiner Grossmutter in E._______,
D._______, gekommen und hätten nach seinem Bruder gesucht, weil
dieser zuvor von Nachbarn bei den Behörden denunziert worden sei.
Als die Soldaten seinen Bruder nicht angetroffen hätten, hätten sie
sich nach ihm (dem Beschwerdeführer) erkundigt, worauf er aus Angst
die Flucht ergriffen und zunächst bei seinem Onkel in I._______
Unterschlupf gesucht habe (vgl. A 9/18, S. 8 ff.). Weder die körperliche
Integrität noch die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers wurden
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beim geltend gemachten Vorfall beeinträchtigt, weshalb kein konkreter
Eingriff in geschützte Rechtsgüter und letztlich auch keine
asylrelevante Verfolgung vorliegt.
6.1.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls
begründete Fucht hat, in Zukunft einem asylrelevanten Eingriff ausge-
setzt zu werden. Diesbezüglich ist zunächst zu erwähnen, dass sich
der Beschwerdeführer nach dem Übergriff der Militärs im Februar /
März 2006 noch während rund sieben Monaten in verschiedenen
Quartieren in D._______ aufgehalten hat und sich unbehelligt in der
Öffentlichkeit bewegen konnte, indem er sich regelmässig in einer
Spielhalle mit Video-Games die Zeit vertrieb und er sich von
Bekannten Essen und Kleider von seiner Grossmutter dorthin bringen
liess (vgl. A 9/18, S. 11). Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer
gelungen, seinen Heimatstaat über den gut kontrollierten
internationalen Flughafen von D._______ zu verlassen (vgl. A 9/18, S.
14). Unter diesen Umständen – insbesondere angesichts des
Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem Überfall – ist nicht davon
auszugehen, dieser habe die Militärs als ernsthafte Bedrohung
wahrgenommen. Die ivorischen Behörden ihrerseits scheinen
offensichtlich nicht an einer weiteren Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers interessiert zu sein, zumal sie es unterlassen haben, dessen
nächste Angehörigen zu überwachen, was in solchen Fällen
üblicherweise zur Vorgehensweise der Behörden gehört und was diese
denn auch ohne Weiteres zu ihm geführt hätte, da der
Beschwerdeführer durch Mittelsleute regelmässig Kleider und Essen
von seiner Grossmutter erhielt. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat von der Wohnbevölkerung an seinem Wohnsitzort massive
Beeinträchtigungen zu befürchten sind schliesslich als nachgeschoben
zu betrachten, zumal er bei der Vorinstanz keine entsprechenden
Vorbringen gemacht hat. Aufgrund dieser Erwägungen ist zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht hat
vor Verfolgung.
6.1.2 Bezüglich der Aktualität der Verfolgung verlangt die Praxis, dass
eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise
besteht, wobei diese als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und
sachliche Zusammenhang genügend eng ist. Der zeitliche Zusammen-
hang gilt als zerrissen, das heisst die Kausalität von Vorverfolgung und
Ausreise ist nicht gegeben, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein
zu grosser Zeitraum – länger als sechs bis zwölf Monate – liegt und
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keine Gründe für eine spätere Ausreise ersichtlich sind. In casu hat
sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im Februar/ März 2006
noch während rund sieben Monaten in D._______ aufgehalten. Erst
rund einen Monat vor seiner Ausreise nahm er Kontakt auf zu
„Tonton“, den er bereits länger kannte und welcher innert weniger
Wochen die Ausreise des Beschwerdeführers organisieren,
finanzieren und die notwendigen Reisepapiere beschaffen konnte.
Angesichts dieser Umstände ist kein plausibler Grund für die späte
Ausreise ersichtlich, der es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätte, bereits früher aus seinem Heimatstaat auszureisen. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den zeitlichen
Zusammenhang zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise
als zerrissen.
6.1.3 Aufgrund der vorstehend erwogenen fehlenden Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die von der
Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
Ebenfalls erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen auf
Beschwerdeebene (inklusive der Stellungnahme vom 10. Juli 2009),
weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Hinsichtlich der
beantragten weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 41 AsylG ist
festzuhalten, dass die entscheidende Behörde sich in der Regel, trotz
Untersuchungsgrundsatz, darauf beschränken kann, die Vorbringen
der ersuchenden Partei zu prüfen und die von dieser angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Untersuchungen von Amtes
wegen vornehmen zu müssen. Weitere Abklärungen von Amtes wegen
drängen sich hingegen dort auf, wo für die urteilende Behörde
aufgrund der Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, welche nur mit zusätzlichen
Abklärungen beseitigt werden können (vgl. zum Ganzen: EMARK 1995
Nr. 23 S. 219 ff.). Wie vorstehend dargelegt, vermögen die Vorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht
zu genügen, weshalb sich jegliche weiterführenden Abklärungen im
Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erübrigen.
6.2 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine asylre-
levante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abge-
lehnt.
Seite 10
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 11
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8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.5 Im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 hat das Bun-
desverwaltungsgericht – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine aus-
führliche Analyse der politischen Lage der Côte d'Ivoire vorgenommen.
Darin führte es im Ergebnis aus, dass in diesem Land zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt herrsche, in dem Sinne, dass von einer generellen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für alle Asylsuchenden
aus der Côte d'Ivoire ausC._______ehen wäre. Gestützt auf die
Seite 12
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vorgenommene Lageanalyse, welche nach wie vor Gültigkeit hat,
erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Weg-
weisungsvollC._______ nach D._______ für junge Männer ohne
gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort
gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als
zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche aus dem Westen
oder dem Norden des Landes stammen und ohne Verbindung zu
D._______ stehen, eine detailliertere Analyse der allgemeinen
Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situation
vorzunehmen.
8.6 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Proble-
me geltend macht, stammt nach eigener Aussage aus D._______, wo
er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Bereits deshalb ist
der VollC._______ der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.
Zudem hat der Beschwerdeführer in D._______ Verwandte
(Grossmutter, Onkel; vgl. A 9/18, S. 5), weshalb davon
ausC._______ehen ist, dass er bei einer Rückkehr nicht auf sich
allein gestellt ist.
Nach dem Gesagten erweist sich VollC._______ der Wegweisung als
zumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der VollC._______ der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren VollC._______ zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet, weshalb eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
11.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
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sichtslos zu qualifizieren, weshalb das in der Beschwerde gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 490 776 (in
Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons C._______ ad ZG 4377 A (in
Kopie)
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