Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7698/2009
U r t e i l v om 1 2 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A. _______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2009 / N (…).
E7698/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Kosovo eigenen Angaben zufolge im
Oktober 2009 und gelangte über Serbien, Ungarn und "andere Länder"
am 22. Oktober 2009 in die Schweiz. Er suchte gleichentags im (…) um
Asyl nach. Am 28. Oktober 2009 wurde er zur Person, zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt; am 3.
November 2009 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Gorane mit letztem Wohnsitz in (…), einem
Dorf in der Nähe von Dragash. Seit dem Jahre 2005 habe er Probleme
mit Albanern gehabt. Bei seinen Ausflügen nach (…) sei er immer wieder
von Unbekannten angehalten, beschimpft, beleidigt und verprügelt
worden. Alle tätlichen Übergriffe habe er der Polizei von (…) gemeldet,
doch habe diese nichts unternommen. Aus Angst vor den Drohungen,
Belästigungen und physischen Übergriffen, wegen Problemen mit seinem
Vater und aufgrund der allgemeinen Diskriminierung der Goranen und der
damit zusammenhängenden Perspektivlosigkeit habe er sich
entschlossen, Kosovo zu verlassen. Er sei gesundheitlich angeschlagen
und in medizinischer Behandlung gewesen; der Arzt habe ihm – ohne
konkret anzugeben, woran er leide – Beruhigungstabletten gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2009 – gleichentags eröffnet – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
Für die entsprechende Begründung wird, soweit erforderlich, auf die
angefochtene Verfügung und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und als Folge davon die Gewährung von Asyl, eventualiter infolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E7698/2009
Seite 3
Für die entsprechende Begründung wird, soweit erforderlich, auf die
Beschwerde und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Zwischenverfügung vom
23. Dezember 2009 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 führte das BFM zur
Beschwerde und zu dem dieser beigelegten Arztbericht aus, eine
medizinische beziehungsweise psychiatrische Behandlung sei in Kosovo
möglich und (…) hätten zu den psychiatrischen Strukturen Zugang. Auch
sei darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehrberatung des zugewiesenen Kantons einen Antrag auf
individuelle medizinische Rückkehrhilfe stellen könne. Das Bundesamt
halte an seinen Erwägungen fest und beantrage die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2011 wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben, und er wurde
gleichzeitig aufgefordert, das Gericht über seine aktuellen persönlichen
Verhältnisse zu orientieren. Eine Stellungnahme blieb aus.
G.
Mit Schreiben vom 30. August 2011 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht mit einer Botschaftsanfrage an die
Schweizerische Vertretung in Pristina. Das Ergebnis der Abklärungen
ging am 14. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
H.
Das Gericht gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20.
September 2011 Gelegenheit, zu den Abklärungsergebnissen bis zum 7.
Oktober 2011 Stellung zu nehmen; er wurde darauf hingewiesen, dass
das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage
weitergeführt werde.
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Seite 4
I.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 nahm der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant und er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Bei den vorgebrachten Beschimpfungen, Beleidigungen, Drohungen und
wiederholten tätlichen Angriffen handle es sich um Übergriffe von Dritten.
Solche Übergriffe seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Die Betroffenen müssten
jedoch auch Zugang zu diesem Schutz haben. In Kosovo sei es in den
vergangenen Jahren vereinzelt zu Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Goranen, gekommen. Von
allgemeinen Vertreibungen könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die
internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden
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Seite 6
die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die
ethnischen Minderheiten – so auch die Goranen – in Kosovo zu schützen.
Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte intervenieren und bei
Straftaten würden Ermittlungen aufgenommen. Dass nicht alle
strafrechtlich relevanten Vorkommnisse zu einer Ahndung führen
könnten, sei offensichtlich. So könne es vorkommen, dass trotz des
grundsätzlichen Willens der Behörden, die Bürger zu schützen, die
Untersuchungen nicht erfolgreich abgeschlossen werden könnten oder
die Behörden untätig bleiben müssten, wenn zu wenige Hinweise auf die
Täterschaft bestünden oder die tatsächliche Lage die Einleitung von
Untersuchungsmassnahmen als fruchtlos erscheinen lasse.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers – die allgemeine
Diskriminierung und Demütigungen seitens der Albaner und Serben
aufgrund seiner goranischen Ethnie und der damit einhergehenden
Perspektivlosigkeit hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft – würden
ebenfalls keine Asylrelevanz entfalten. Die geltend gemachten
Benachteiligungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile
hinaus, welche in ähnlicher Weise einen Grossteil der Goranen treffen
könnten.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Weder die im
Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Kosovo. Auch aus medizinischer Sicht stelle die Rückkehr des
Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdung dar. Der
Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und
möglich.
4.2. In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz
entgegengehalten, es sei davon auszugehen, dass die internationalen
Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) die Sicherheit der
ethnischen Minderheiten in Kosovo nicht garantieren könnten und dies
auch nicht wollten. Trotz oder gerade aufgrund des Inkrafttretens der
Unabhängigkeitserklärung von Kosovo würden Angehörige der
Minderheiten diskriminiert und tätlich angegriffen. Bei einer Rückkehr
nach Kosovo hätte der Beschwerdeführer unter ethnischer Verfolgung zu
leiden. Die kosovarischen Behörden seien nicht in der Lage, ihn vor
künftigen Übergriffen zu schützen. Er wäre wegen der gegenwärtig in
Kosovo herrschenden politischen Situation an Leib und Leben gefährdet
E7698/2009
Seite 7
und hätte noch unter anderen Massnahmen zu leiden, welche einen
unerträglichen Druck gegen ihn erzeugen würden. Für den
Beschwerdeführer sei es unmöglich, in seiner Heimat eine Existenz
aufzubauen. Auch von seiner Familie könne er keine Unterstützung
erwarten. Seine serbische Schulausbildung werde in Kosovo nicht
anerkannt, zudem spreche er kaum Albanisch. In Serbien werde er als
"Albaner" diskriminiert und könne auch dort nicht Fuss fassen.
Schliesslich sei auch die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er leide unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung und benötige eine spezifische
Traumatherapie (in serbischer Sprache). Eine solche Therapie sei in den
von der Vorinstanz aufgeführten Gesundheitszentren nicht möglich.
Abgesehen davon mangle es in den Zentren an Ärzten, welche eine
genügende fachliche Ausbildung zur Durchführung von Psychotherapien
hätten.
Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und
unzumutbar, und der Beschwerdeführer sei – sollte ihm kein Asyl gewährt
werden – zumindest vorläufig aufzunehmen.
Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der
Botschaftsanfrage, welche sich bis auf den beigelegten Bericht eines
Neuropsychiaters im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits in der
Beschwerde vorgebrachte Argumente zu wiederholen und die getätigten
Abklärungen durch die Botschaft in Zweifel zu ziehen, wird nachstehend
eingegangen.
5.
5.1. Wie in der Erwägung 3.2 dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht,
die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis
genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu
beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit
der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte
(WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die
wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
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Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S.
270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass
die vom Beschwerdeführer behaupteten Diskriminierungen und tätlichen
Angriffe durch ihm unbekannte Dritte keine Asylrelevanz im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweisen. Derartige Übergriffe durch Dritte oder
Befürchtungen, solchen künftig ausgesetzt zu sein, sind nur dann
asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder
nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren.
In Kosovo gibt es mit der UNMIK (United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo) und der EU zwei internationale Missionen. Die
EULEXMission (Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union in
Kosovo) umfasst Polizisten, Richter, Staatsanwälte und
Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die KP
(Kosovo Police) garantieren die Sicherheit und schützen die ethnischen
Minderheiten. Die Sicherheitslage in (…) präsentiert sich seit Jahren
relativ stabil. Diese Einschätzung der Sicherheitsorgane vor Ort wird auch
durch die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa), das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)
und das "Municipal Communities Office" (Amt für
Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung (…) geteilt (vgl.
Demaj Violeta, Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde (…),
April 2008, S. 8).
5.3. Die von der Botschaft vorgenommenen Abklärungen haben ergeben,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf (…) weder mit seinen
Nachbarn noch mit den Albanern Probleme gehabt hat. Auch mit der
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Seite 9
Polizei hatte er offenbar nie zu tun. Bestätigt werden dagegen familiäre
Konflikte und die allgemein schlechten Lebensbedingungen, die auch
dazu geführt haben, dass der grösste Teil der jüngeren Bevölkerung (…)
verlassen hat und sich dort – bei einer Gesamtbevölkerung von etwa (…)
Personen – zumeist nur noch ältere (…) aufhalten.
Weiter wird im Bericht der Botschaft ausgeführt, die kriegerischen
Ereignisse von 1999 hätten tatsächlich viele Bewohner des Dorfes
gestresst. Vor allem ein Bombeneinschlag habe sie schockiert, aber es
stehe fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Nähe der Explosion
gewesen sei.
5.4. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2011
wird festgehalten, die Abklärungsergebnisse seien so nicht geeignet, die
Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Wahrheit zu überprüfen. Im
Heimatdorf des Beschwerdeführers seien vor allem alte Leute wohnhaft.
Die jüngeren Leute seien weggezogen, da sie sich anderswo eine
bessere wirtschaftliche Situation erarbeiten wollten. Richtig sei, dass die
Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers im Dorf wohnten. Der
Beschwerdeführer sei jedoch unter anderem auch wegen seiner
schwierigen Beziehung zu seinem Vater, welcher ihn grundlos
unterdrückt und ihm eine normale Beziehung zu seiner Mutter
verunmöglicht habe, aus seinem Heimatland geflohen. Seit zwei Jahren
habe er überhaupt keinen telefonischen Kontakt mehr zu seiner Familie;
zuvor habe er sporadisch mit seiner Mutter telefoniert. Vor diesem
Hintergrund sei es ihm unmöglich, zu seiner Familie zurückzukehren. Es
werde im Bericht nicht erwähnt, ob der Vertreter der Schweizerischen
Botschaft direkt mit den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers
gesprochen habe. Unklar sei, von wem diese Informationen ausgegangen
seien. Der grosse innerfamiliäre Konflikt sei nicht erkannt worden. Auch
von dem Zimmer des Beschwerdeführers in seinem Elternhaus, welches
feucht, muffig und baulich in einem sehr schlechten Zustand sei und
worin er auf Dauer sowieso nicht leben könnte, werde im
Botschaftsbericht nichts erwähnt. Die im Bericht erwähnte medizinische
Versorgung in einem medizinischen Zentrum in der Nähe von (…) gebe
es nicht. Man spreche da zudem nur Albanisch und müsse die
Konsultationen und alle Medikamente selbst bezahlen. Bei
Fürsorgeabhängigkeit übernehme der Staat die medizinischen Kosten
nicht.
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Der Stellungnahme lag der Bericht eines Berner Neuropsychiaters bei,
welcher sich im (…) 2011 im (…) aufgehalten habe. Der Bericht hält unter
anderem fest, dass in (…) die Kapazitäten für die Behandlung von
psychiatrischen Patienten sehr eingeschränkt sei. In (…) gebe es eine
primäre medizinische Versorgung. Die Erstuntersuchung sei gratis,
weitergehende Behandlungen, Medikamente und einen allfälligen
Transport müssten die Patienten selbst bezahlen. Der Zugang zur
Weiterbildungen sei für die Goranen nur sehr eingeschränkt möglich,
Arbeit zu finden sei schwierig bis unmöglich.
5.5. Das Gericht hält fest, dass die (detaillierten) Informationen zum
familiären Konflikt nicht von irgendwelchen Dorfbewohnern stammen, die
die Identität der Auskunftspersonen indessen nicht offengelegt werden
kann (Informantenschutz). Sodann wird festgestellt, dass alle Vorbringen
im Kern einzig die schwierige Situation im Heimatdorf und in der Region
des Beschwerdeführers zum Gegenstand haben und asylrechtlich nicht
von Relevanz sind. Daran vermag auch der Bericht des Berner
Neuropsychiaters nichts zu ändern; es besteht für das Gericht kein
Anlass, die im Zusammenhang mit den geltend gemachten medizinischen
Problemen beziehungsweise deren Behandlung in Kosovo erhaltenen
amtlichen Informationen in Zweifel zu ziehen.
Im Übrigen kann vorliegend ohne weiteren Begründungsaufwand auf die
Rechtsprechung des Gerichts (vgl. beispielsweise Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D6827/2010 vom 2. Mai 2011 und D
1157/2011 vom 4. April 2011) verwiesen werden.
Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E7698/2009
Seite 11
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E7698/2009
Seite 12
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die
im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen würden.
Die Sicherheitssituation habe sich dank des Einsatzes der Kosovo Force
(KFOR) verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit
einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani allein
aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem
sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen
Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen
Strukturen sei in aller Regel gewährleistet.
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Gemäss Arztbericht vom 3. Dezember 2009 wird dem Beschwerdeführer
eine unverarbeitete subyndrale posttraumatische Belastungsstörung
sowie eine reaktive angstdepressive Reaktion bei psychosozialer
Belastungssituation diagnostiziert. Das BFM geht davon aus, dass eine
medizinische, beziehungsweise psychiatrische Behandlung in Kosovo
möglich ist und dass Angehörige der Goranen zu diesen Strukturen
Zugang haben. Auch hat das Bundesamt darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer einen Antrag um individuelle medizinische
Rückkehrhilfe bei der Rückkehrberatungsstelle des zugewiesenen
Kantons stellen kann.
Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass sich (…) Kilometer vom
Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt ein Gesundheitszentrum
befindet. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde hingegen an,
das nächstgelegene Zentrum zur Behandlung einer (…) Person liege
rund 40 km von (…) – im Bezirk (…) – entfernt. Die Ärzte seien zudem
nur der albanischen Sprache mächtig, in welcher sich der
Beschwerdeführer nicht verständigen könne. Demgegenüber haben die
von der Botschaft vorgenommenen Abklärungen ergeben, dass es im
Gesundheitszentrum in (…) Ärzte gibt, die entweder Albanisch oder den
Dialekt der Goranen sprechen würden. Der Besuch bei der medizinischen
Einrichtung koste 1 Euro, und der Staat übernehme bei
Fürsorgeabhängigkeit die gesamten Kosten. Der Bericht des Berner
Neuropsychiaters ist nicht geeignet, die dem Gericht von amtlicher Seite
(Gemeinde und Spitalverwaltung) zugegangenen Informationen in Zweifel
zu ziehen.
Im Übrigen ist bezüglich des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführer anzumerken, dass der der Beschwerde beigelegte
Arztbericht vom 3. Dezember 2009 datiert. Obwohl der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2011 ausdrücklich
aufgefordert worden ist, das Gericht auch über seinen
Gesundheitszustand zu orientieren, sind entsprechende Informationen
ausgeblieben. Es besteht aufgrund dieser Sachlage keine Veranlassung,
näher auf die geltend gemachten medizinischen Probleme einzugehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
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Seite 14
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Im vorliegenden Fall erschienen die Anträge des
Beschwerdeführers nicht als aussichtslos. Da zudem die Bedürftigkeit
nachgewiesen ist, wurde das Gesuch mit Zwischenverfügung vom
23. Dezember 2009 gutgeheissen, und es ist demnach von der Erhebung
von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E7698/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons St. Gallen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
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