Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7699/2006
Urteil vom 14. Dezember 2010
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
Parteien A._______,
und deren Tochter B._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. November 2006 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Aussagen zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am (...) August 2006 und begab sich auf dem Landweg
zunächst nach Nairobi (Kenya), von wo sie unter Verwendung falscher
Reisepapiere mit dem Flugzeug via London nach Mailand reiste, bevor
sie am (...) September 2006 mit dem Auto in die Schweiz gelangte.
Nachdem sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachgesucht hatte, wurde sie dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ zugewiesen.
Am 25. Oktober 2006 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen
befragt, und am 1. November 2006 fand die direkte Bundesanhörung
gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie
sei äthiopische Staatsangehörige, der Ethnie der Amhara zugehörig und
mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba. Sie habe an (…) studiert und sei in
Äthiopien nie erwerbstätig gewesen. Ihr Vater sei seit rund acht Jahren
für die Knijet (Opposition aus verschiedenen Parteien) in der Fraktion
Meahid aktiv gewesen und deshalb von der Regierung gesucht worden.
Sie selbst habe während den Wahlen im April/Mai 2005 Flugblätter für die
Knijet verteilt. Nachdem ihr Vater anlässlich der Unruhen in Addis Abeba
am 8. Juni 2005 untergetaucht sei, habe die Weyane Polizei mehrmals ihr
Haus durchsucht. Am (...) Juli 2005 sei sie zu Hause zusammen mit ihrer
Mutter verhaftet worden. Während ihre Mutter bereits nach zwei Tagen
aufgrund einer Bürgschaft auf freien Fuss gesetzt worden sei, habe man
sie bis zum (...) Juli 2005 auf dem (...) Polizeirevier in Addis Abeba
festgehalten. Sie sei nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters befragt worden
und habe mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen, jegliche Aktivitäten für
die Knijet in Zukunft zu unterlassen. Am (...) November 2005 sei sie
erneut festgenommen und wenige Tage später am (...) November 2005
ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Sie sei danach kaum noch
zu Hause gewesen und habe sich bei Freunden und Verwandten in Addis
Abeba aufgehalten. Nachdem ihrer Mutter Frist zur Bekanntgabe des
Aufenthaltsortes ihres flüchtigen Vaters gesetzt worden sei, habe diese
Addis Abeba am 4. Juli 2006 zusammen mit ihren beiden Geschwistern
verlassen und sich zu Verwandten ins Dorf E._______ begeben. Sie
selbst habe Addis Abeba am 27. Juli 2006 verlassen und habe sich
danach bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten in F._______ aufgehalten.
Bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte sie, erneut von den
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Behörden verfolgt zu werden.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin am
14. September 2006 ihre äthiopische Identitätskarte (...) und die Kopie
eines Bestätigungsschreibens der Coalition for Unity and Democracy
(CUD) vom 5. Mai 2006 in amharischer Sprache zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2006 – eröffnet am 21. November 2006
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, in Äthiopien entspreche die
Beachtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen
zwar noch nicht westlichen Demokratiestandards, und politische
Gruppierungen und Organisationen, die aus Sicht der Behörden ein
Bedrohungspotential aufwiesen, würden vom Staat behindert oder
zuweilen offen bekämpft. Eine systematische Verletzung der
Menschenrechte sowie eine systematische Verfolgung von politischen,
religiösen oder ethnischen Gruppierungen finde jedoch nicht statt. Aus
den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergebe sich ausserdem, dass ihr
Vater nicht in führender Position bei der Knijet tätig gewesen sei, und
auch dem eingereichten Beweismittel könne kein asylrechtlich relevanter
Hinweis auf Verfolgung entnommen werden. Im Übrigen würden keine
Informationen vorliegen, wonach die tigrinische EPRDF-Regierung eine
Politik der gezielten Verfolgung der Ethnie der Amhara betreibe. Folglich
könne nicht allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen
Minderheit auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes geschlossen werden. Insgesamt würden die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. In
Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin besitze eine gute schulische
Ausbildung, verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz sowie ein Grundeinkommen aus dem Gewerbe ihres
Vaters und könne auf Wohngelegenheiten der Familie zurückgreifen. Aus
den Akten würden sich somit keine individuellen Gründe ergeben, welche
einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen
liessen. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und
praktisch durchführbar.
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C.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
13. Dezember 2006 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht
beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, ihr sei
Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und sie sei in der Folge in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. In der Beschwerdebegründung
führte sie aus, dass in Äthiopien die Beachtung der Menschenrechte und
der Umgang mit Oppositionellen in keiner Weise irgendwelchen
Demokratiestandards entsprechen würden. Sie sei wegen ihres Vaters
und eigener Aktivitäten von staatlichen Organen verfolgt, inhaftiert und
misshandelt worden und habe ihre Vorbringen mittels der eingereichten
Bestätigung der CUD belegen können. Es sei demnach davon
auszugehen, dass die Verfolgung gezielt und intensiv erfolgt sei und es
bestünde begründeter Anlass zur Annahme, dass sie in Zukunft weiteren
Verfolgungen und Misshandlungen ausgesetzt sein werde, weshalb die
geäusserten Befürchtungen als asylrelevant zu qualifizieren seien. Es
existiere sodann keine inländische Fluchtalternative. Aus den genannten
Gründen sei ihr Leben im Heimatstaat in Gefahr, weshalb ein
Wegweisungsvollzug auch unzulässig sei.
D.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stellte mit
Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2006 fest, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, verlegte den Entscheid betreffend die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts Kreis Bern vom 4. November
2008 brachte die Beschwerdeführerin am (...) August 2008 ihre Tochter
B._______ zur Welt.
F.
Mit Verfügung vom 18. September 2009 lud die neu zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens ein,
bis zum 6. Oktober 2009 einen Bericht über allfällig veränderte
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Verhältnisse sowie Beweismittel – insbesondere bezüglich ihrer
familiären Situation – einzureichen.
G.
In ihrem Bericht vom 1. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin
mitteilen, sie habe vor rund zwei Jahren einen äthiopischen
Asylsuchenden kennengelernt und sei kurz darauf von diesem schwanger
geworden. Nach einigen Monaten habe der Vater ihres Kindes aus der
Schweiz ausreisen und nichts mehr mit ihr und dem Kind zu tun haben
wollen. Sie leide unter (…). Sie wisse nicht, wie ihre Zukunft mit dem Kind
aussehen werde, und die Vorstellung einer Rückkehr nach Äthiopien als
alleinstehende Mutter mit einem unehelichen Kind falle ihr schwer. Seit
Frühling 2007 sei sie Mitglied der Oppositionspartei Kinjit und habe an
verschiedenen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen.
Seit der Geburt ihres Kindes hätten ihre Aktivitäten abgenommen und die
Kinjit habe auch weniger Zusammenkünfte organisiert. In der Beilage
liess die Beschwerdeführerin Kopien eines Auszugs aus dem
Geburtsregister vom 4. November 2008, von diversen
Medikamentenpackungen, ein Bestätigungsschreiben des CUDP support
commitee in Switzerland vom 10. April 2007 sowie Fotografien und
Unterlagen von Kinjit-Versammlungen in G._______ und H._______ vom
(...) März 2007 und vom Frühjahr 2008 zu den Akten reichen.
H.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein bis zum 11. November 2009.
I.
Am 3. November 2009 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den
Akten und führte aus, die Beschwerdeakten würden keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Bezüglich der von
der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 1. Oktober
2009 geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass
ihre Teilnahme an der Demonstration im Frühling 2008 in H._______
zwar anhand der eingereichten Bilder dokumentiert sei, doch werde sie
an keiner Stelle namentlich erwähnt. Die Bilder seien weder in
irgendeiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, noch
könne diesen entnommen werden, die Beschwerdeführerin habe sich
anlässlich der Demonstration besonders und über das Mass der anderen
Teilnehmer hinaus exponiert oder eine Führungsposition bekleidet. Vor
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diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die
äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin
bei der CUDP überhaupt Kenntnis genommen hätten und sie deshalb als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrnehmen würden. Die
Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Heimatstaat nach wie vor über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz und ihre Familie besitze gemäss
eigenen Angaben im Dorf E._______ ein Haus. Auch die geltend
gemachten psychischen Probleme würden nicht gegen die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal in ihrem Heimatstaat
praktisch alle konventionellen antipsychotischen Medikamente erhältlich
und zugänglich seien. Schliesslich sei sie aufgrund ihrer Situation als
alleinerziehende Mutter im Falle einer Rückkehr nicht mit
unüberwindbaren und existenzbedrohenden Schwierigkeiten konfrontiert.
Eine Rückkehr nach Äthiopien erweise sich somit insgesamt als
zumutbar. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen im
angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 6. November 2009 stellte die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin die Vernehmlassung mit Frist zur Stellungnahme zu.
Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen.
K.
Am 10. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin die Faxkopie
eines Schreibens der Gemeinde I._______ samt Übersetzung zu den
Akten und stellte die Nachreichung des Originals in Aussicht. Gemäss
diesem Schreiben sei der Vater der Beschwerdeführerin anfangs 2001
von Libyen nach Äthiopien zurückgekehrt. Nachdem er gesehen habe, in
welch misslichen Verhältnissen seine Familie lebe und dass ihr das Haus
weggenommen worden sei, sei er krank und depressiv geworden und in
Addis Abeba verstorben. Im Begleitschreiben führte die
Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie habe sich bemüht, über ihre
Mutter an eine Todesbestätigung betreffend ihren Vater zu gelangen. Es
sei nachvollziehbar, dass kein staatliches Organ habe bestätigen wollen,
dass ihr Vater während der Gefangenschaft erkrankt und verstorben sei.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, angesichts der desolaten
medizinischen und humanitären Situation in Äthiopien sei eine Rückkehr
für sie und ihre kleine Tochter nicht zumutbar.
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L.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 brachte die Beschwerdeführerin
das Original des Schreibens der Gemeinde I._______ bei.
M.
Am 18. Dezember 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31.
Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und
wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Abs. 2).
4.1.
4.1.1. Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche
eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die
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gesetzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der
betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen.
Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen
Verfolgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte
Intensität aufweist. Eingriffe müssen damit eine gewisse Schwere
erreichen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Das Kriterium der
hinreichenden Intensität erübrigt sich bei den Massnahmen, welche einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff
der Unerträglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. Alberto
Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2.
vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Nach dem
Gesagten müssen Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte
Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich
geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht
Opfer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle
liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen
Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in die
körperliche Integrität sind dann asylrelevant, wenn sie im Sinne der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Folter darstellen.
Dabei gelten Körperverletzungen und Massnahmen, die intensives
physisches und psychisches Leiden der ihnen unterworfenen Personen
zur Folge haben als unmenschliche Behandlung, währenddem
vorbedachte unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und
grausames Leiden hervorruft, als Folter bezeichnet wird. Bei den
Beschränkungen der Freiheit bildet in erster Linie die Dauer der
Massnahme das Abgrenzungskriterium bei der Frage nach der
genügenden Intensität (vgl. a.a.O., S. 77 f.).
4.1.2. Bezüglich der Aktualität der Verfolgung verlangt die Praxis, dass
eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise
besteht, wobei diese als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und
sachliche Zusammenhang genügend eng ist. Der zeitliche
Zusammenhang gilt als zerrissen, das heisst die Kausalität von
Vorverfolgung und Ausreise ist nicht gegeben, wenn zwischen Eingriff
und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – länger als sechs bis zwölf Monate
– liegt und keine Gründe für eine spätere Ausreise ersichtlich sind.
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4.1.3. Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als
Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig
intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG
dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck
entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene
Person unzumutbar macht. Damit sollen Massnahmen erfasst werden,
die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Der durch den Eingriff
entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der
schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und
deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv
unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein
konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher
Wahrscheinlichkeit droht, das die Furcht vor ihm als begründet erscheint
(vgl. a.a.O., S. 79).
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei anlässlich der
Verhaftung durch die Weyane Polizei am (...) Juli 2005 auf den Rücken
geschlagen und derart gegen eine Wand gestossen worden, dass sie
einen Schneidezahn verloren habe (vgl. vorinstanzliche Akten A12/17
S. 7 und 9). Während der darauffolgenden Inhaftierung auf dem (...)
Polizeirevier sei sie beleidigt und zum Aufenthaltsort ihres Vaters befragt
worden. Nachdem sie unterschriftlich den Verzicht auf jegliche Aktivitäten
für die Knijet bestätigt habe, sei sie am Nachmittag des (...) Juli 2005 aus
der Haft entlassen worden (vgl. a.a.O. S. 8 f.). Am (...) November 2005
sei sie erneut verhaftet und auf das (...) Polizeirevier gebracht worden.
Man habe sie verdächtigt, Flugblätter verteilt zu haben. Als man bei ihr
keine Flugblätter gefunden habe und damit keinen Verstoss gegen die
Auflagen habe nachweisen können, sei sie am (...) November 2005 auf
freien Fuss gesetzt worden (vgl. a.a.O. S. 10). Bis zu ihrer Ausreise am
(...) August 2006 sei es zu keinen Übergriffen mehr gekommen, zumal sie
oft ihren Aufenthaltsort gewechselt habe und sich so dem Zugriff der
Polizei – welche sich mehrmals bei ihrer Mutter nach ihrem Aufenthaltsort
erkundigt habe – habe entziehen können (vgl. a.a.O. S. 11).
4.2.1. Bezüglich der Verhaftung vom (...) Juli 2005 und der anschlies-
senden Inhaftierung auf dem (...) Polizeirevier ist festzustellen, dass die
geforderte Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und Ausreise
nicht gegeben ist, da zwischen Eingriff und Verlassen des Heimatstaates
mehr als 13 Monate liegen und aus den Akten kein Grund für die späte
Ausreise ersichtlich ist. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen den
Anforderungen an die Aktualität der Verfolgung nicht zu genügen und
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sind wegen fehlender Asylrelevanz nicht geeignet, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen.
4.2.2. Die von ihr geltend gemachte Verhaftung vom (...) November 2005
und die darauffolgende Inhaftierung bis zum (...) November 2005
vermögen sodann den unter Ziff. 4.1.1 genannten Anforderungen an die
Intensität der Verfolgung offensichtlich nicht zu genügen. Die
entsprechenden Vorbringen sind deshalb nicht asylrelevant.
4.2.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls
begründete Furcht hat, in Zukunft einem asylrelevanten Eingriff
ausgesetzt zu werden. Angesichts des systematischen und brutalen
Vorgehens der äthiopischen Sicherheitskräfte gegen mutmassliche
Oppositionelle im Zusammenhang mit den Demonstrationen von Anfang
November 2005 – Zehntausende, meist junge Menschen, die der
Teilnahme an Demonstrationen verdächtig schienen, wurden wochenlang
ohne Haftbefehl in zum Teil geheimen Internierungslagern
gefangengehalten und gefoltert – ist nicht davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin habe im Fokus der heimatlichen Behörden
gestanden, zumal sie am (...) November 2005 nach nur drei Tagen Haft
und ohne Auflagen entlassen wurde. Zudem spricht auch das Verhalten
der Beschwerdeführerin selbst gegen die Annahme einer begründeten
Furcht vor Verfolgung, da sie sich nach den Übergriffen vom Juli
beziehungsweise November 2005 noch während mehreren Monaten bei
Freunden und Verwandten in Addis Abeba aufhielt, obschon die Polizei
angeblich nach ihr suchte und die Überwachung von Angehörigen und
Verwandten verdächtigter Personen bekanntermassen zur normalen
Vorgehensweise der Behörden gehört. Aufgrund dieser Erwägungen ist
zu schliessen, die Beschwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor
Verfolgung.
4.3. Im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe bringt die Beschwerdeführerin
in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2009 vor, sie sei seit Frühling 2007
Mitglied der Oppositionspartei Knjiet und habe in diesem Zusammenhang
an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Als Beweismittel
reichte sie ein Bestätigungsschreiben des CUDP support commitee in
Switzerland vom 10. April 2007 sowie Fotografien und Unterlagen der
Knjiet-Versammlungen in G._______ und H._______ vom (...) März 2007
beziehungsweise vom Frühling 2008 zu den Akten.
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4.3.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E.
5a S. 141 f. m.w.H.). Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen, wenn feststeht, dass diese bei einer
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit hoher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge haben.
4.3.2. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/ 2008 vom
24.10.2008 mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels
elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen
besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandaktivitäten von
Personen, welche erkennbar in der Kinjit/CUDP aktiv waren und/oder
sind oder auch nur mit ihr sympathisieren, individuell identifiziert werden
könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen
Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon
auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine
zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger
oder Mitglied der Auslands-CUD(P) war, nach wie vor als zu verfolgenden
Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor
ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis
zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von
der bisherigen Politik der Auslands-CUD(P) vorliegt. Von Bedeutung ist
vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen
Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren
konkrete exilpolitische Tätigkeit.
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4.3.3. Eigenen Aussagen zufolge hat sich die Beschwerdeführerin vor
ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat – abgesehen vom Verteilen von
Flugblättern anlässlich der Wahlen vom Mai 2005 – nie politisch betätigt.
Ihre Verhaftung im Juli 2005 war denn auch bedingt durch die Suche der
Behörden nach ihrem Vater und stand nicht im Zusammenhang mit
eigenen politischen Aktivitäten. Auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin nach ihrer Verhaftung im November 2005 nach
wenigen Tagen ohne Weiteres auf freien Fuss gesetzt wurde, zeigt, dass
sie vor ihrer Ausreise von den heimatlichen Behörden nicht als
ernstzunehmende Regimekritikerin betrachtet wurde. Insofern ist nicht
davon auszugehen, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter
spezieller Beobachtung gestanden hätte. In der Schweiz hat sie
angeblich an verschiedenen Veranstaltungen der Oppositionspartei Kinjit
teilgenommen. Anhand der Akten ist jedoch lediglich ihre Teilnahme an
einer Demonstration vom Frühjahr 2008 in H.______ belegt. Die
Teilnahme an einer einzigen Kundgebung innerhalb von gut drei Jahren
lässt nicht auf eine intensive exilpolitische Aktivität der
Beschwerdeführerin schliessen. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt,
dass sie seit Frühjahr 2008 offenbar an keiner weiteren Kundgebung
mehr teilgenommen hat. Jedenfalls hat die rechtsvertretene
Beschwerdeführerin bis heute keine weiteren Dokumente im
Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement in der Schweiz zu den
Akten gereicht. Was die eingereichten Fotografien anbelangt, ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf den Fotos zwar zu
erkennen ist, indes an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist den
Bildern nicht zu entnehmen, dass sie sich anlässlich dieser
Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen
Kundgebungsteilnehmer exponiert oder eine Führungsposition bekleidet
hätte. Einzig der Zweck der Kundgebung, nämlich die Kritik am Regime in
Äthiopien, ist aus den Fotos ersichtlich. Damit gehört die
Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns"
von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die
äthiopischen Behörden interessieren, zumal diese nach den
Erkenntnissen der Asylbehörden nur dann ein Interesse an der
Identifizierung einer Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nach dem
Gesagten nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor
Verfolgung zu begründen.
E-7699/2006
Seite 14
4.4. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin weder eine
asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat noch das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Unter diesen Umständen
erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
beziehungsweise die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel
näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Demnach hat die Vorinstanz ihr Asylgesuch im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin und deren Tochter verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-läufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.6.
6.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgeht (vgl. statt vieler: Urteil D-
5064/2007 E. 7.5, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Zumutbarkeit
der Rückführung von alleinstehenden Frauen hat das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Juni 2009 (E-
4749/2006) festgehalten, dass deren Wiedereingliederung von
verschiedenen Faktoren – insbesondere einer guten Berufsausbildung,
einer guten Gesundheit, der Möglichkeit des Zugangs zu ausreichenden
Ressourcen und vor allem dem Vorhandensein eines familiären
Beziehungsnetzes, ohne das es kaum möglich sei eine Unterkunft zu
finden und das tägliche Überleben zu sichern, abhänge.
6.6.2. Das Wirtschaftswachstum in Äthiopien hat eine hohe Inflation mit
sich gebracht, was seit 2005 steigende Preise für Grundnahrungsmittel
zur Folge hat. Die Kombination von steigenden Nahrungsmittelpreisen
und geringen Einkommen hat besonders grosse Auswirkungen auf
verletzliche Gruppen wie alleinerziehende Frauen (vgl. World Food
Programme [WFP], Food Security and Vulnerabilty in Addis Ababa,
Ethiopia, September 2009,
0.pdf, abgerufen am 16.12.2010). Durch die Migration aus ländlichen
Gebieten wachsen äthiopische Städte rasch und infolge der starken
Nachfrage und des knappen Angebots steigen die Preise für Wohnraum.
Auch das Angebot von Arbeitsstellen und die vorhandene Infrastruktur
vermögen mit dem rasanten Bevölkerungswachstum in den Städten nicht
mitzuhalten (vgl. UN Habitat, Ethiopia: Addis Ababa Urban Profile, 2008,
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. aspx?publicationID=2739,
abgerufen am 16.12.2010). Die Finanzierung und der Aufbau eines
eigenen Geschäfts ist ohne familiäre Unterstützung und persönliche
Ersparnisse kaum möglich (ILO [International Labour Organization]
Subregional Office, Addis Ababa, Ethiopia and Women’s Affairs
Department, Ministry of Trade & Industry [Ethiopia], Ethiopian Women
Enterpreneurs: Going for Growth, Mai 2003,
Ethiopian_women_entrepreneurs_ILO.pdf, abgerufen am 16.12.2010).
Angesichts dieser prekären Wohn- und Arbeitsmarktsituation ist es für
alleinstehende Frauen ohne unterstützungsfähiges familiäres
Beziehungsnetz selbst in Addis Abeba sehr schwierig, ein selbständiges
Leben zu führen. In ländlichen Gegenden ist dies gar ausgeschlossen.
Eine alleinstehende Frau sieht sich unter diesen Umständen mit
schwerwiegenden Problemen konfrontiert und ihre einzige
Überlebenschance besteht oftmals einzig in der Prostitution oder
bestenfalls in der Arbeit als Hausangestellte, wo sie körperlichen und
sexuellen Misshandlungen ausgesetzt sind. Obschon die Regierung
versucht, die Diskriminierung von Frauen zu verringern, sind die
staatlichen Organe unterfinanziert und personell unterbesetzt und es
kann nicht davon ausgegangen werden, dass alleinerziehende Mütter
Unterstützung durch staatliche Stellen oder
Nichtregierungsorganisationen erhalten (vgl. Freedom House, Freedom
House Country Reports 2010 – Ethiopia, Mai 2010,
.
org/template.cfm?page=22&country=7821&year=2010, abgerufen am
16.12.2010).
6.6.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine
alleinstehende, (...) Frau und Mutter einer knapp zweijährigen Tochter.
Eigenen Aussagen zufolge ist sie in Addis Abeba geboren und hat bis
zum (...) Juli 2006 dort gelebt, die Schulen besucht und (…) studiert.
Einer Erwerbstätigkeit sei sie in ihrem Heimatland nie nachgegangen.
Ihre Mutter habe Addis Abeba im Jahre 2006 zusammen mit ihren beiden
minderjährigen Geschwistern verlassen und sich zu Verwandten ins Dorf
E._______ begeben. Ihr Vater sei im Jahre 2001 von Libyen nach
Äthiopien zurückgekehrt und später infolge Krankheit in Addis Abeba
verstorben.
Das BFM hat hinsichtlich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohne
weitere Sachverhaltsabklärungen festgehalten, die Beschwerdeführerin
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besitze eine fundierte Ausbildung, verfüge im Heimatstaat über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie ein Grundeinkommen aus
dem Gewerbe ihres Vaters (…) und könne auf Wohngelegenheiten der
Familie - Wohnmöglichkeit in E._______ und Wohnung in Addis Abeba -
zurückgreifen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegen jedoch keine gesicherten
Erkenntnisse vor, wonach die Beschwerdeführerin im Heimatstaat
tatsächlich über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netz verfügt,
zumal der Vater verstorben sei (vgl. Bestätigung vom 27.10.2001
[äthiopischer Kalender]) und die Mutter mit den minderjährigen
Geschwistern (heute (…) und (…) Jahre alt) im rund (…) von der
Hauptstadt entfernten Dorf E._______ lebe. Ebenso fehlen Angaben,
unter welchen Umständen die Familie der Beschwerdeführerin in Addis
Abeba gelebt hat und ob diese dort allenfalls über Vermögenswerte
(Immobilien) verfügt. Überdies ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob die
Familie über die Geburt der Tochter B._______ informiert ist. Schliesslich
hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 geltend
gemacht, unter (…) zu leiden und in Behandlung zu sein. In diesem
Zusammenhang ist nicht geklärt, wie gravierend diese Probleme sind, ob
sie im Heimatland behandelbar sind und ob und in welchem Umfang
diese allenfalls Auswirkungen haben auf ihre Erwerbsfähigkeit. Unter
diesen Umständen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
entscheidwesentlichen Sachverhalt insbesondere auch unter
Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (E. 6.6.1) hinsichtlich
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht ausreichend erstellt,
weshalb der Entscheid des BFM vom 13. November 2006 im
Vollzugspunkt aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen weiteren
Vorbringen auf Beschwerdeebene näher einzugehen.
7.
Die Beschwerde ist demzufolge hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. November 2006
sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen
Feststellung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen.
8.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren
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Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreit
werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, erschien die Beschwerde nicht als aussichtslos,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
9.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine
Entschädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin weist
in ihrer Kostennote vom 18. Dezember 2009 einen Aufwand von
gesamthaft Fr. 1'322.– (Pauschale, 10,5 Stunden, Auslagen Fr. 30.–,
zuzüglich MWSt) aus. Der Aufwand erscheint angesichts des Umfangs
und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens leicht überhöht und wird
auf als angemessen zu erachtende Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und MWSt)
gekürzt. Den Beschwerdeführerinnen ist unter Berücksichtigung der
Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund des hälftigen
Obsiegens eine um die Hälfte herabgesetzte Parteientschädigung von Fr.
550.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche vom
BFM zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der
Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 13.
November 2006 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen und
richtigen Erhebung des Sachverhalts an das BFM zurückgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 550.– (inkl. Auslagen und
MWSt) auszurichten.
6.
Das Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
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