B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7699/2015
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 17. September 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Am 21. Oktober 2015 führte das SEM eine Befragung zur Per-
son durch und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Überstellung nach Ungarn, wo er gemäss einem Eintrag in
der EURODAC-Datenbank am 3. September 2015 ebenfalls um Asyl nach-
gesucht hatte.
B.
Am 30. Oktober 2015 stellte das SEM den ungarischen Asylbehörden ein
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, das innert Frist un-
beantwortet blieb, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2015 – eröffnet am 20. November 2015
– trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Das SEM stellte ferner fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 27. November 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be-
antragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens in der Schweiz sowie eventualiter die Rückwei-
sung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung nach
Ungarn mittels superprovisorischer Massnahme vom 30. November 2015
gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
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F.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezem-
ber 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugespro-
chen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutgeheissen.
G.
Am 22. März 2016 wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde ver-
nehmen zu lassen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 6. April 2016 beantragte das SEM sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 25. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be-
gehren fest.
J.
Am (…) heiratete der Beschwerdeführer in (…) eine Schweizer Staatsan-
gehörige.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Die vorliegende Be-
schwerde erweist sich – insbesondere aufgrund der neu ergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017, vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) – im Urteils-
zeitpunkt als solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
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4.2 Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um die
Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Un-
garn gestützt auf die Dublin-III-VO.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn analysiert; insbeson-
dere die Situation jener, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn
überstellt werden. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im
ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asyl-
verfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen
betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
"die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hin-
sicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rück-
wirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine we-
sentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt,
zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher na-
mentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach
Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen ange-
sehen und deshalb in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben wer-
den, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen
Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfah-
renszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es
dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das
Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren
("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn aus-
gesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen
Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur
Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht
die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde mit einem Sachent-
scheid sonst seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei
um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbe-
sondere E. 13).
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4.4 Aus den vorstehend genannten Gründen ist es dem Gericht auch vor-
liegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die ange-
fochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzu-
weisen. Die Beschwerdeakten – so auch der Umstand der am (…) erfolg-
ten Eheschliessung des Beschwerdeführers mit einer Schweizer Staats-
bürgerin – bilden dabei ebenfalls Prozessstoff des von der Vorinstanz wie-
der aufzunehmenden Verfahrens. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich
des Kassationsantrages gutzuheissen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Inhalte der Beschwerde, der Vernehmlassung und der Replik näher einzu-
gehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 sowie Art. 65 Abs. 1 VwVG).
5.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm eine Parteient-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
hat keine Kostennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann
verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund
der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
gesamthaft Fr. 700.- zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: