B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7701/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o (…),
per Postadresse:
Schweizer Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration [BFM], bis 31.12.04 Bundes-
amt für Flüchtlinge [BFF]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juni 1998 (Eingang bei
Schweizer Botschaft in Colombo [nachfolgend Botschaft]) ein erstes Mal
um Einreisebewilligung und Asylgewährung.
Mit unangefochtener Verfügung vom 4. Juni 1999 verweigerte das BFF
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asyl-
gesuch ab.
Das abgelehnte erste Gesuch basierte auf folgendem Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender Tamile, erklärte,
im Jahr 1988 von der Eelam People's Revolutionary Liberation Front
(EPRLF) zwangsrekrutiert und am 20. Dezember 1989 im Kampf gegen
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verletzt worden zu sein. An-
schliessend habe er die EPRLF verlassen und sich im Raum Colombo nie-
dergelassen. Am (…) 1990 sei er von der Polizei festgenommen und 16
Tage inhaftiert worden. Später sei er nach B._______ zurückgekehrt. Am
(…) 1991 sei er von der sri-lankischen Armee (SLA) sieben Tage festge-
halten worden. Am 19. November 1997 sei er nach einem Bombenan-
schlag in B._______ von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden eine
Stunde festgehalten und verhört worden. Sein Vater sei später anlässlich
einer Hausdurchsuchung von Sicherheitsbehörden geschlagen worden.
Bruder C._______ soll aufgrund einer Mitteilung der LTTE im September
1998 im Kampf gegen die sri-lankischen Behörden gefallen sein. Ein wei-
terer Bruder sei von den Behörden wegen des Verdachtes der Zugehörig-
keit zu den LTTE festgenommen worden und gelte seither als verschollen.
Angehörige der EPRLF hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, zur
Partei zurückzukehren. Ausserdem sei er bei Razzien mehrmals von den
Sicherheitskräften vorübergehend mitgenommen worden.
B.
B.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 26. Juni 2010 (Eingang Botschaft:
21. Oktober 2010) ersuchte der Beschwerdeführer die Schweiz ein weite-
res Mal um Einreisebewilligung und Asylgewährung.
B.b Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 forderte ihn die Botschaft zur Ein-
reichung detaillierter Informationen und Beweismittel auf.
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B.c Die Antwort des Beschwerdeführers datiert vom 10. November 2010
(Eingang Botschaft: 19. November 2010).
Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Antwort viele Beweismittel in Ko-
pie ein, darunter Auszüge aus dem Reisepass und der Identitätskarte, ein
Geburtsschein, Bestätigung der Mitgliedschaft bei der EPRLF, Unterstüt-
zungsschreiben vom 2. und 12. Oktober 1998, 24. Juli und 10. November
2010, Polizeischreiben vom (…) 1990 und (…) 2010, Hinweise auf Klage-
erhebungen vom (…) 2010, eine nicht datierte Todesbestätigung sowie Ko-
pien von Fotos.
B.d Die Botschaft überwies mit Begleitschreiben vom 30. November 2010
die Akten des Beschwerdeführers der Vorinstanz zur Prüfung. Sie teilte
dem BFM mit, sie sehe von einer mündlichen Anhörung des
Beschwerdeführers wegen Personalmangels ab. Er habe keine
Verfolgungssituation während der letzten zwölf Monate geltend gemacht.
B.e Mit Zwischenverfügung des BFM vom 3. April 2013 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass er
seit dem Schreiben vom 10. November 2010 keine Neuigkeiten mehr
geltend gemacht habe. Er wurde zur weiteren Substantiierung seiner
Angaben aufgefordert, falls er an seinem Gesuch festhalten möchte.
B.f Die Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 zu den
Asyl- und Ausreisegründen an.
B.g Der Beschwerdeführer machte den folgenden Sachverhalt in seiner
Anhörung geltend:
Er lebe nach wie vor als ledige Person in B._______ und sei arbeitslos. Er
sei nie aktives Mitglied oder Unterstützer einer politischen Gruppierung
gewesen. Zwischen 2006 und 2008 sei er von Angehörigen der Karuna-
Gruppe behelligt worden. Sie hätten von ihm Geld gefordert, ihn
geschlagen und die Schliessung seines (...ein bestimmtes Geschäft...)
verlangt. Er habe deshalb im Jahr 2008 seinen (...ein bestimmtes
Geschäft...) geschlossen und sich zu C._______ begeben. C._______ sei
Mitglied des Provinzparlaments (bis […]) gewesen. Er sei (…). C._______
geniesse als Parlamentarier polizeilichen Schutz. C._______ habe ihm
gegen gelegentliche Hausarbeiten wie Post holen oder Garten bewässern
Schutz, Kost und Logis bei ihm gewährt. Er sei nie alleine nach draussen
gegangen. Er habe C._______ in der Öffentlichkeit begleitet. Im (…) 2010
seien er und C._______ im Rahmen des Präsidentschaftswahlkampfes in
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vielen Orten für die (…) auf Stimmenfang gegangen. Dabei seien sie in
D._______ an Mitglieder der Karuna-Amman-Gruppe (nachfolgend
Karuna-Gruppe) geraten. Da diese Leute C._______ angegriffen hätten,
hätten er und andere C._______ verteidigt. Die Polizei sei eingeschritten
und habe ihn und weitere Wahlhelfer einen Tag festgehalten. C._______
sei nicht inhaftiert worden. Rund zwei Monate später sei er vom Gericht
vom Vorwurf freigesprochen worden, die Leute der Karuna-Gruppe
angegriffen zu haben. Nach dem Vorfall seien während seiner
Ortsabwesenheiten (…) mehrmals unbekannte Personen bei seinen
Familienangehörigen aufgetaucht. Sie hätten seine Angehörigen bedroht
und sich nach ihm erkundigt. Sie hätten den Angehörigen die Botschaft
übermittelt, dass er verschwinden solle. Im April 2010 habe er die (…) bei
den Parlamentswahlen unterstützt. Er habe während dieser Zeit Probleme
gehabt und sei bedroht worden. C._______ (…) geniesse weiterhin
polizeilichen Schutz. Seit diesen Wahlen habe er zwar keine persönlichen
Probleme mehr gehabt; dennoch halte er sich weiterhin bei C._______ auf,
denn die Furcht vor Leuten der früheren Karuna-Gruppe, die ihn im Jahr
2008 angegriffen hätten, sei begründet. Diese Leute hielten sich nach wie
vor in B._______ auf. Er fürchte sich somit, sich ausserhalb des Hauses
alleine aufzuhalten, einer Arbeit ausser Haus nachzugehen oder jemanden
zu heiraten. Vor zwei Tagen sei wieder eine Person aus der Stadt seines
verstorbenen Vaters erschossen worden. Er wolle nicht, dass ihm dasselbe
Schicksal widerfahre.
B.h Mit Begleitschreiben vom 5. Juni 2015 überwies die Botschaft alle Ak-
ten der Vorinstanz zum Entscheid.
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 – zugestellt durch die Botschaft mit
ihrem Begleitschreiben vom 14. Oktober 2015 – verweigerte das SEM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit einer englisch-
sprachigen Eingabe vom 6. November 2015 via die Botschaft (Eingang
Botschaft: 12. November 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
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In der Beilage reichte er Kopien von Auszügen aus Medienberichten vom
27. Mai, 26. Oktober und 4. November 2015 sowie eines Bestätigungs-
schreibens von C._______ vom 29. Oktober 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingaben des Beschwer-
deführers sind auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung ist aus prozessökonomischen Gründen praxis-
gemäss zu verzichten, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche Begründung zu
entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung einer Beschwerde legiti-
miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition
im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
2.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend (Asylgesuchseingang bei
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der Botschaft: 21. Oktober 2010) – vor dem Inkrafttreten gestellt worden
sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. Sep-
tember 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbe-
stimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
2.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung eine akute
Gefährdung des Beschwerdeführers, denn es fehle ihm an der erforderli-
chen Schutzbedürftigkeit. Die Bewilligung der Ausreise diene nicht dem
Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll nur derjenigen Person ge-
währt werden, die aktuell des Schutzes der Schweiz bedürfe. So seien die
bedauernswerten Nachteile, die er durch die Leute der Karuna-Gruppe,
durch unbekannte Personen oder durch sri-lankische Sicherheitskräfte und
Justizbehörden bis ins Jahr 2010 erfahren habe, im heutigen Zeitpunkt
nicht einreiserelevant. Die aktuellen subjektiven Befürchtungen vor den
Leuten der Karuna-Gruppe seien objektiv gesehen als unbegründet zu be-
trachten. Der Wohnort von C._______ liege lediglich zwei Kilometer vom
ursprünglichen des Beschwerdeführers entfernt, was für Verfolger ein
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Leichtes gewesen wäre, den aktuellen Wohnort des Beschwerdeführers
ausfindig zu machen, wenn sie tatsächlich Verfolgungsabsichten gehegt
hätten. Ausserdem habe er zur getöteten Person aus dem Ort seines Va-
ters keine persönliche Beziehung unterhalten. Im ganzen Kontext sei ins-
besondere zu beachten, dass seit Mai 2009 (Ende der Kriegshandlungen)
der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen stark abgenommen habe. Zu-
dem fehlten Hinweise auf eine allgemeine Unterstützung solcher Gruppie-
rungen durch den sri-lankischen Staat und die Armee. Dabei sei nicht aus-
zuschliessen, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen und
einzelne Angehörige sri-lankischer Sicherheitskräfte weiterhin kriminell be-
tätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungen wei-
terhin unter Druck setzten. Den Verfolgungsmassnahmen könne man sich
jedoch durch den Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen. Die ein-
gereichten Dokumente könnten an dieser Einschätzung nichts ändern.
Folglich sei der Beschwerdeführer auf den Schutz der Schweiz nicht ange-
wiesen und seinem Gesuch sei demzufolge nicht zu entsprechen.
3.2 Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet,
die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. Im Wesentlichen ba-
sieren die Ausführungen des Beschwerdeführers auf bekannten Vorbrin-
gen, ohne diese substanziell zu vertiefen. Er behauptet, überall im Land
würden Leute nun umgebracht oder beraubt. Letzte Woche sei ein Karate-
Meister in Anuradhapura umgebracht worden. Seiner Ansicht nach seien
diese Vorfälle keine Zufälle. Deshalb wage er sich nicht mehr ausser Haus
zu gehen, suche keine Arbeitsstelle ausser Haus und heirate nicht, um
keine Witwe zu hinterlassen. Er benötige daher den Schutz der Schweiz,
um sinngemäss ein normales Leben führen zu können.
3.3 Diese Argumente des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Es ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass die LTTE, deren Nachfolgeorganisationen
oder die vielen von ihr abgespaltenen Bewegungen (u.a. Karuna-Gruppe)
seit ihrem militärischen Untergang (2009) keine Machtfaktoren mehr dar-
stellen. Es sind zudem seit 2010 keine gezielten Aktionen, geschweige
denn konkrete und gezielte Massnahmen seitens der Sicherheitskräfte, der
SLA oder anderer Organisationen gegenüber dem Beschwerdeführer be-
kannt geworden. Im heutigen politischen und rechtlichen Umfeld ist dem
Beschwerdeführer zuzumuten, sich gegen Handlungen krimineller Ange-
höriger aus Sicherheitsdiensten, der SLA, paramilitärischer Organisationen
oder aus Splittergruppen militärisch besiegter Bürgerkriegsparteien auf
dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen. Die Drohungen durch Unbekannte
und die damit verbundenen Beeinträchtigungen und Folgen stellen somit
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keine genügend intensiven Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Sri
Lanka ist im Rahmen des Möglichen schutzwillig und -fähig. Der Beschwer-
deführer hätte demnach schon weit früher gegen Übergriffe Dritter Hilfe bei
Polizei und Gerichten holen können, was er aber unterlassen hat. Im Übri-
gen ist aus seinen Angaben nicht zu schliessen, dass ihm die Sicherheits-
kräfte die Bewegungsfreiheit oder die Rechte eingeschränkt hätten, wes-
halb er lokal oder regional bedingten Problemen auch durch eine Wohn-
sitzverlegung innerstaatlich ausweichen könnte. Folglich gehört er nicht zu
einer der Risikogruppen, die einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein kön-
nen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 2).
3.4 Hinsichtlich der Lebensumstände in Sri Lanka (s. Vorakten) ist festzu-
halten, dass die Situation nach dem Ende des Bürgerkriegs (Mai 2009) für
jeden tamilischen Staatsangehörigen nicht einfach ist, was aber nicht ge-
gen einen weiteren Verbleib in Sri Lanka spricht. Eine schwierige finanzi-
elle Lebenssituation und entsprechende humanitäre Überlegungen stellen
praxisgemäss keinen ausreichenden Grund für eine Bewilligung der Ein-
reise dar.
3.5 Weiter bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz.
3.6 Zusammenfassend benötigt der Beschwerdeführer nicht den Schutz
der Schweiz. Die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rischen Vertretungen in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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