Abtei lung V
E-770/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, dessen Ehefrau
B._______, sowie deren gemeinsame Kinder
C._______, und
D._______, Kolumbien,
p.A. Schweizerische Botschaft in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 13. November 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-770/2007
Sachverhalt:
A.
In seinem in spanischer Sprache abgefassten, notariell beglaubigten
Schreiben an die schweizerische Botschaft in Bogotá vom 14. Juni
2006 ersuchte der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden
um Hilfe für sich und seine Familie. Zur Begründung brachte er im We-
sentlichen vor, er sei am 21. September 2005 während der Arbeit von
Rebellen angehalten und aus seinem Lastwagen gezerrt worden. Die-
se hätten ihn misshandelt und als Verräter und Kollaborateur der Auto-
defensas Unidas de Colombia (Vereinigte Bürgerwehren Kolumbiens,
AUC) bezeichnet, weil er Angehörige der AUC mit seinem Lastwagen
transportiert habe. Er sei jedoch, wie andere Chauffeure aus seinem
Dorf auch, von den AUC mit Waffengewalt dazu gezwungen worden.
Die Rebellen hätten ihm wegen des Verrats mit dem Tode gedroht. Erst
nachdem E._______ für ihn gebürgt hätte, sei er von den Rebellen
nach einigen Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt worden mit der
Auflage, er müsse sein Dorf F._______ innerhalb von 24 Stunden
verlassen. Am 3. Juni 2006 habe die gleiche Gruppe seinen Vater
überfallen und gefoltert. Sie hätten diesem mitgeteilt, dass sie ihn (den
Beschwerdeführer) in Bogotá ausfindig gemacht hätten und umbringen
würden, weil er ein Informant der AUC sei. Sie hätten seinem Vater
gesagt, sein Sohn würde den Monat nicht überleben, er solle das
Haus und die Blumenkränze für die Beerdigung vorbereiten. Er sei
sehr nervös, da die Gruppe halte, was sie verspreche, und er als Vater
von zwei Kindern befürchte, diese würden alleine zurückbleiben. Er
bitte um Hilfe, um das Land zu verlassen.
In der Beilage reichte er ein notariell beglaubigtes Bestätigungsschrei-
ben der lokalen Einwohnerbehörde von G._______, Bogotá, zu den
Akten, welches ihn als Gewaltflüchtling ausweist.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2006 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführern die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylge-
suche ab. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die
Vorinstanz aus, die geltend gemachte Verfolgung durch die Rebellen
sei nicht asylrelevant, da der kolumbianische Staat grundsätzlich über
eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere
über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und
Justizsystem verfüge. Da der kolumbianische Staat die Aktivitäten der
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Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwillig-
keit als gegeben erachtet werden. Es sei den Beschwerdeführern so-
mit möglich und zumutbar, sich unter den Schutz der Behörden zu
stellen, und es gebe aufgrund der Aktenlage keinen Anlass, im vorlie-
genden Fall von dieser Regelvermutung abzuweichen. Schliesslich
gelte es festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, die absolute Si-
cherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Zu-
dem handle es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit
bekannte Persönlichkeiten, und es sei deshalb nicht davon auszuge-
hen, dass ihre Verfolger auf nationaler Ebene nach ihnen suchen wür-
den. Es sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer eine
beziehungsweise weitere innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden.
Demzufolge seien sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asyl-
gesetzes ausgesetzt und bedürften dementsprechend nicht des Schut-
zes der Schweizer Behörden. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch
gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden, da die Beschwerdeführer in
ihrem Asylgesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz
geltend machen würden und ihnen unter diesen Umständen
zuzumuten sei, in einem anderen Land – beispielsweise in einem
Nachbarstaat von Kolumbien – um Asylgewährung nachzusuchen.
Eine anderweitige Schutzsuche sei sodann möglich und für die Be-
schwerdeführer zumutbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
die Beschwerdeführer weder schutzbedürftig im Sinne des Asylgeset-
zes (Art. 3 und 7 AsylG) seien noch die Anforderungen an eine
Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs, 2 AsylG erfüllen
würden, weshalb ihnen die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen
und ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe an
die Schweizerische Botschaft in Bogotá vom 5. Januar 2007 Be-
schwerde, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsge-
richt am 31. Januar 2007). Darin beantragten die Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid des BFM aufzuheben,
es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das nachge-
suchte Asyl zu gewähren. Zur Begründung bringen sie vor, der Be-
schwerdeführer habe kein Geld, um sich ständig von einem Ort zum
anderen zu bewegen und sich vor diesen Kriminellen zu verstecken. Er
habe sich bereits Geld borgen und auch einige Gebäude seines Hei-
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mes verkaufen müssen, damit er die Ausgaben habe decken können,
welche ihm durch das Asylgesuch entstanden seien. Er ersuche die
Behörden, sein Leben und dasjenige seiner Familie zu retten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 105 AsylG);
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form-
und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die an-
gefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdefüh-
rer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund
der ihm vorliegenden Akten als ausreichend erstellt, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts
bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, E. 2c S. 130), mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
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Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun-
desamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumu-
ten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl.
Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten
Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom
31. Januar 1967. Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst
nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit
Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfah-
ren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an
das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Ein-
schränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten
- insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten
Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden
gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der
anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der vi-
sumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um-
stand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehöri-
ge in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl
nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als
Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, es sei den
Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar,
sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten
Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie EMARK 1997
Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist,
dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit
bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders
exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls
befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. Wie das BFM
sodann zutreffend festgestellt hat, erscheinen diese Staaten zudem
bereits aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als
offensichtlich näherliegend. Zudem gewährt das UNHCR in diesen
Ländern Asylbewerbern und Flüchtlingen während den ersten
Monaten wirtschaftliche Unterstützung. Das Gesundheitssystem in den
Ländern des Cono Sur (Chile, Uruguay, Argentinien und Brasilien) ist
überdies kostenlos und die Schulbildung obligatorisch und
unentgeltlich.
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4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die angebliche
Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die Gue-
rilla unter den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG fällt beziehungsweise
ob die Beschwerdeführer allenfalls innerhalb ihres Heimatlandes über
eine valable inländische Fluchtalternative verfügen.
4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
suche haben. Unter diesen Umständen hat das BFM den Beschwerde-
führern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und
die Asylgesuche abgewiesen.
5.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch die Schweizerische Botschaft in
Bogotá
- die Schweizerische Botschaft in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den
Akten N_______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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