B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-770/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2017 / N (…).
E-770/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letztem
Wohnsitz in B._______, Bezirk C._______, (…)provinz, verliess Sri Lanka
eigenen Angaben zufolge am (…) mit seinem eigenen Reisepass per Flug-
zeug von Colombo aus und gelangte am 26. Januar 2015 in die Schweiz,
wo er am 28. Januar 2015 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 11. Feb-
ruar 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Ak-
ten A6/15) und am 22. Juli 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen ange-
hört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A16/15).
B.
B.a Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, sein (…)
sei (…) von der sri-lankischen Regierungsarmee (Sri Lanka Artillery [SLA])
beziehungsweise von der indischen Armee getötet worden. Von seiner
Mutter habe er erfahren, dass die Soldaten seinem (…) damals vorgewor-
fen hätten, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt zu ha-
ben. Er wisse jedoch nicht, ob sein (…) dies tatsächlich getan habe. Aus-
serdem habe sein (…) einmal Plakate der regierungsnahen Partei EPDP
(Eelam People's Democratic Party) zerrissen. Da sein (…) deswegen mit
dem Tod bedroht worden sei, sei dieser (…) aus Sri Lanka ausgereist. We-
der sein (…) noch sonst jemand seiner Familie habe die LTTE unterstützt,
indessen habe er (Beschwerdeführer) einen Freund gehabt, der Kämpfer
der Bewegung gewesen sei. Dieser Freund habe zwischen Oktober (…)
und Juli (…) andere LTTE-Mitglieder zu ihm (Beschwerdeführer) und seiner
Familie geschickt. Die LTTE-Mitglieder seien einige Male bei ihm zu Hause
gewesen und hätten dort übernachtet und gegessen. In der Folge hätten
ihn am (…) sri-lankische Soldaten zu Hause gesucht, um ihn festzuneh-
men; er sei jedoch nicht dort gewesen. Wer ihn verraten habe, wisse er
nicht. Die Soldaten hätten seiner Mutter mitgeteilt, sie würden ihn töten,
falls sie ihm irgendwo begegneten. Ausserdem hätten sie verschiedene Fo-
tografien von ihm mitgenommen und seiner Mutter gesagt, sie würden
diese überall verteilen, auch an die EPDP. Im Weiteren hätten sie die Iden-
titätskarte (ID) seines (…) eingezogen, diesen geschlagen und gesagt, sie
gäben die ID erst zurück, wenn sich der Beschwerdeführer melde. Darauf-
hin habe er eine Menschenrechtsorganisation über den Vorfall informiert.
Diese habe ihm einen Brief gegeben mit welchem er im Camp einen Pas-
sierschein (Clearance) erhalten hätte, um C._______ verlassen zu können.
Er habe dann allerdings auf diesen Weg verzichtet und sei im Dezember
(…) legal über den Flughafen Colombo nach D._______ ausgereist. Auch
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sein (…) sei im Dezember (…) wegen dem Vorfall vom (…) nach
D._______ geflüchtet. Während seinem Aufenthalt in D._______ sei er
(Beschwerdeführer) in seinem Heimatland wiederholt von der SLA bei sei-
ner Mutter zu Hause gesucht worden, letztmals im Jahr (…).
Am 24. November (…) sei er dann mit seinem Pass freiwillig nach Sri Lanka
zurückgekehrt, da er davon ausgegangen sei, die Lage dort habe sich auf-
grund des 2009 beendeten Bürgerkrieges beruhigt. Bei der Ankunft am
Flughafen in Colombo habe man ihn lediglich gefragt, weshalb er damals
aus Sri Lanka ausgereist und so lange in D._______ geblieben sei, sowie
warum er nun wieder nach Sri Lanka zurückkehre. Ansonsten habe er
keine Probleme gehabt. Am darauffolgenden Tag hätten Angehörige der
SLA ihn und seine Mitreisenden auf dem Weg nach C._______ am Kon-
trollposten in E._______ angehalten und die Ausweise kontrolliert. Als ei-
ner der Soldaten auf seiner ID gesehen habe, woher er stamme, habe er
ihm die Karte abgenommen sowie mitgeteilt, er müsse sich am Nachmittag
im Camp in E._______ melden und erhalte dort seinen Ausweis wieder
zurück. Vermutlich habe man sein Foto, das die Soldaten im September
(…) mitgenommen hätten, an diverse Kontrollposten verteilt und ihn so er-
kannt. Aus Angst habe er sich dann nicht im Camp gemeldet, zumal einmal
ein Mann aus seinem Dorf getötet worden sei, als er sich in gleicher Weise
im Camp gemeldet habe, um seine ID zurückzuerhalten. Daraufhin habe
er (Beschwerdeführer) sich nach Colombo begeben, wo sein Schlepper am
Flughafen Geld bezahlt habe und er anschliessend von dort aus sein Hei-
matland am (…) erneut verlassen habe.
B.b Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er habe
während elf Jahren die Schule besucht und die Sekundarschule abge-
schlossen (O-Level). In Sri Lanka habe er bis (…) als (…) gearbeitet sowie
bis im August (…) im (…)betrieb seiner Eltern. Auch in D._______ sei er
als (…) tätig gewesen. Seine Mutter wohne bei seiner (…) in F._______,
Sri Lanka. Zudem lebten (…) und (…) in Sri Lanka. Sein (…), der (…) ge-
flohen sei, wohne in G._______, der (…) in D._______ und (…) in
H._______. Sein (…), der ihn und seine Familie nach dem Tod seines Va-
ters (des Beschwerdeführers) finanziell unterstützt habe, wohne ebenfalls
in Sri Lanka sowie weitere Tanten und Onkel mit eigenen Häusern und
Land.
B.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie
seines Geburtsscheins (im Original), eine Kopie der Todesurkunde seines
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Vaters inklusive englischer Übersetzung, seinen sri-lankischen Führeraus-
weis (im Original) sowie eine Kopie seines sri-lankischen Reisepasses zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 28. Ja-
nuar 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 3. Februar 2017 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des unterzeichnen-
den Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer insbesondere folgende Doku-
mente einreichen: einen Videolink, drei Fotografien von Kundgebungen,
ein Schreiben von I._______ vom (…) 2017 (im Original) inklusive dessen
Ausweiskopie sowie einen Zeitungsartikel über den Tod von J._______ (in
Kopie).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 hiess die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung von
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand gut. Zudem lud
sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge:
BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –
und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vor-
liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor-
liegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a;
BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je
m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog das SEM, die sri-
lankischen Behörden seien besonders wachsam gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurück-
kehrten. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Iden-
titätsdokumente verfügten, behördlich gesucht würden oder im Ausland ein
Asylverfahren durchlaufen hätten, würden am Flughafen zu ihrem Hinter-
grund befragt. Zudem würden Rückkehrer regelmässig auch am Herkunfts-
ort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung
von Personen befragt werden. Jedoch nähmen weder die Befragung am
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Flughafen allein noch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort grundsätz-
lich ein asylrelevantes Ausmass an. Hingegen würden Personen, welche
vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gehabt und kein so-
genanntes Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hätten, nach wie vor
verhaftet.
Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die
mehrjährige Landesabwesenheit reiche gemäss herrschender Praxis nicht
aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen.
Auch aufgrund der Umstands, dass er (…) LTTE-Mitglieder etwa sechs Mal
zu Hause beherbergt habe, sei noch nicht davon auszugehen, dass er
heute in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person
gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe res-
pektive die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu
lassen. Er habe nur in äusserst untergeordneter Form und lediglich über
einen sehr kurzen Zeitraum hinweg die LTTE unterstützt; gemäss eigenen
Angaben sei er nie deren Mitglied gewesen. Im Übrigen sei es ihm möglich
gewesen, (…) legal aus Sri Lanka auszureisen, was ebenfalls gegen ein
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person spre-
che. Gesamthaft betrachtet, bestehe daher kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer heutigen Rückkehr in sein Heimatland mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Frage, ob der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner früheren Ausreise im Jahr (…) in asyl-
relevantem Ausmass gefährdet gewesen sei, könne bei dieser Sachlage
offen bleiben. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in sei-
nen Vorbringen einzugehen.
Schliesslich sei die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesu-
ches und der Vollzug dieser Wegweisung erweise sich als zulässig, zumut-
bar und möglich.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer zum Sach-
verhalt im Wesentlichen ergänzend vor, sein Freund, der damals bei den
LTTE gewesen sei und ihm Mitglieder der Bewegung zwecks Beherber-
gung vermittelt habe, habe ihn damals in Sri Lanka mit einem Mann
(I._______) bekannt gemacht, den er als Kader bei den LTTE mit Deckna-
men K._______ bezeichnet habe. I._______ sei im Exil auf Führungs-
ebene für die LTTE aktiv, habe in der Schweiz an gleichen Kundgebungen
teilgenommen wie der Beschwerdeführer und komme regelmässig hierhin.
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Im Schreiben von I._______ (vgl. Beilage 6) seien er (Beschwerdeführer)
und ein anderer Mann namens J._______ als seine Kontaktmänner er-
wähnt. (…) hätten er (Beschwerdeführer) und J._______ für die Dauer der
Beherbergung jeweils die (…) der beherbergten LTTE-Mitglieder versteckt.
Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka erneut verlassen, weil ihm bekannt
gewesen sei, dass Personen unter genau gleichem Verdacht wie er (Be-
herbergung von LTTE-Mitgliedern), ebenfalls die ID abgenommen worden
seien und sie dann, als sie sich bei der Armee gemeldet hätten, verschwun-
den, verhaftet oder umgebracht worden seien. Darüber habe die tamilische
Presse berichtet. Zudem sei mit dem Schreiben von I._______ dargetan,
dass er (Beschwerdeführer) über (…) verfüge, was ihn ebenfalls hochgra-
dig gefährde.
Die Vorinstanz habe sich ferner nicht mit den am Ursprung seiner Verfol-
gungsgeschichte stehenden Fluchtgründen befasst, sondern lediglich die
Vorkommnisse ab seiner Wiedereinreise im Jahr (…) anhand der Risiko-
faktoren gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ge-
prüft. Dabei habe sie verkannt, dass die Vorverfolgung des Beschwerde-
führers und insbesondere die Wiedereinreise zu einer Zeit stattgefunden
hätten, als Personen mit ähnlichem Profil wie er, die von der Schweiz zu-
rückgeschafft worden seien, bei ihrer Rückkehr verhaftet worden seien.
Im Zusammenhang mit sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen
macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz politisch für die
LTTE aktiv. Er habe als Sympathisant an Kundgebungen teilgenommen
und dabei die Insignien der „Tamil Tigers“ deutlich sichtbar getragen; so
auch an einer Demonstration in K._______ (…), die auf tamilische TV Ka-
näle übertragen worden sei. Das Video auf dem er (…) der Kundgebung
zu erkennen sei, befinde sich noch heute im Internet. Im Weiteren belegten
die eingereichten Fotografien (vgl. Beilage 5) seine Aktivitäten in der
Schweiz, so etwa die Teilnahme an einer Demonstration in L._______ im
(…). Sein starkes und glaubhaftes Engagement sei auf seine Familie zu-
rückzuführen, die sich für die LTTE eingesetzt habe, und weil sein (…)
durch die sri-lankische oder indische Armee wegen mutmasslicher Unter-
stützung der LTTE extralegal hingerichtet worden sei. Bei einer erneuten
Einreise in sein Heimatland werde er direkt am Flughafen verhaftet, zumal
er in Sri Lanka bereits registriert worden sei und sich im Armee Camp hätte
melden müssen, sowie weil der Geheimdienst der sri-lankischen Regie-
rung seine Aktivitäten in der Schweiz beobachtet und die Regierung mög-
licherweise darüber informiert habe. Zudem habe er Kontakte zur (…), was
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auch allfällige Spitzel im Umfeld der Sympathisanten der Bewegung be-
merkt hätten.
Im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen führt
der Beschwerdeführer insbesondere aus, der Vollzug der Wegweisung sei
unzulässig, zumal ihm eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 UN-Folterkonvention
drohe. Ausserdem handle es sich bei den drohenden Nachteilen um eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, weshalb der Weg-
weisungsvollzug auch unzumutbar sei.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Ak-
ten zu folgenden Schlüssen:
5.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für die
Wiederausreise aus Sri Lanka im (…) – nur kurz nach der Rückkehr in sein
Heimatland – betrifft, so hat das SEM richtig erwogen, dass diese eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begrün-
den vermögen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Überprüfung am Flughafen sowie die Identitätskontrolle in E._______
über normale Kontrollmassnahmen hinausgegangen wären beziehungs-
weise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache im Camp zur
Wiedererlangung seiner ID mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte.
Zunächst ist auf die problemlose Wiedereinreise des Beschwerdeführers
mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo (vgl. A6 S. 8)
hinzuweisen, welche bereits ein wesentliches Indiz dafür darstellt, dass er
den sri-lankischen Behörden nicht aufgrund seiner Vergangenheit als Per-
son mit einer einschlägigen Verbindung zu den LTTE oder aus anderen,
flüchtlingsrechtlich erheblichen Gründen als missliebig bekannt war. So
gab er insbesondere an, die Grenzpolizisten hätten zwar seinen Pass kon-
trolliert und ihn in der Folge befragt. Dabei hätten sie aber lediglich wissen
wollen, weshalb er nach D._______ gegangen und so lange dort geblieben
sei, sowie warum er nun nach Sri Lanka zurückkehre; Probleme habe er
bei der Einreise keine gehabt (vgl. A16 F76 f. und A6 S. 8). Auch der Um-
stand, dass ihm dann die ID in E._______ abgenommen worden sei mit
der Aufforderung, diese am selben Tag wieder abzuholen, lässt nicht mehr
als die Annahme zu, die lokalen Behörden hätten seine Identität genauer
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überprüfen wollen, nachdem er nach so vielen Jahren an seinen Herkunfts-
ort zurückkehren wollte; aus einer solchen Massnahme lässt sich noch
keine Verfolgung ableiten. Bezeichnenderweise gab der Beschwerdeführer
dann in der BzP (am 11. Februar 2015) auch an, nach seiner Ausreise aus
Sri Lanka sei zu Hause nichts mehr passiert und auch noch an der Anhö-
rung am 22. Juli 2015, seiner Mutter sei nichts passiert, und er wisse nicht,
ob jemand nach ihm gefragt habe (vgl. A6 Ziff. 7.01 S.9 und A16 F102ff.).
Auch wenn eine gewisse Angst des Beschwerdeführers vor dem Vorspre-
chen bei den Behörden verständlich sein mag, war eine solche – alleine
aufgrund dessen, dass eine andere Person einmal von unbekannten Per-
sonen getötet worden sei – nicht objektiv begründet.
5.2 Aus den Umständen, die der Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner
früheren Ausreise nach D._______ (im Jahr […]) geltend gemacht hat,
lässt sich aber auch für den heutigen Zeitpunkt keine Furcht vor Verfolgung
begründen, denn es ist nicht davon auszugehen, dass er inzwischen
deswegen in den Fokus der Behörden geraten wäre. In diesem
Zusammenhang sind die Feststellungen im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 auch heute noch von Relevanz (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E-2294/2016 vom 19. Dezember 2018 E. 5.1 m.w.H.). Dort wurde
eine eingehende Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka
vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. ebd., E. 8.3). Das Gericht orientierte sich bei der Beurteilung des
Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Solche
sind (vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3, E. 8.5.1 und E. 8.5.5). Nach heutiger
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern die Ereignisse vom
vergangenen Jahr an der im genannten Referenzurteil vorgenommenen
Beurteilung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender
Tamilen nichts in grundsätzlicher Weise (vgl. u.a. Urteil des BVGer vom D-
5593/2018 E. 6.8). Dies gilt auch hinsichtlich der Terroranschläge vom
vergangenen 21. April 2019, jedenfalls soweit, wie vorliegend, tamilische
Rückkehrer hinduistischer Religionszugehörigkeit betroffen sind.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen, der
Beschwerdeführer erfülle die im Referenzurteil E-1866/2015 (a.a.O.)
beurteilten Risikofaktoren nicht, insbesondere falle er nicht unter den
Verdacht, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen.
Den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Asylverfahren
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ist nicht zu entnehmen, dass er beziehungsweise seine Familie über eine
wenige Male (drei- bis viermal gemäss Aussagen bei der BzP respektive
fünf- bis sechsmal gemäss Aussagen bei der Anhörung) gewährte
Unterkunft und Nahrungsmittelabgabe hinaus die LTTE unterstützt hätte;
in dieser Weise wurde die Bewegung von einem Grossteil der tamilischen
Bevölkerung im Norden Sri Lankas, mehr oder weniger freiwillig,
unterstützt. Jedenfalls ergibt sich alleine daraus keine effektive und auch
keine unterstellte besondere Nähe zur LTTE. Im Übrigen fällt auch auf,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht
wusste, weshalb und von wem sein (…) umgebracht worden sei (A6 Ziff.
7.01 S. 8, A16 F18 ff.). Darüber hinaus gab er gar ausdrücklich zu Protokoll,
von seinen Familienmitgliedern habe weder jemand Kontakt mit den LTTE
gehabt noch diese unterstützt (vgl. A16 F22).
Schliesslich ist, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, nicht er-
klärbar, wie der Beschwerdeführer drei Mal mit seinem eigenen Reisepass
problemlos hätte die Kontrolle am Flughafen Colombo passieren können
([…] bei der Ausreise, […] bei der Einreise und im selben Jahr wieder bei
der Ausreise), wenn er von den sri-lankischen Behörden als eine Person
mit engen LTTE-Verbindungen erkannt worden wäre beziehungsweise ihm
solche unterstellt worden wären.
Wenn der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nun plötzlich ein
viel umfangreicheres Engagement im Zusammenhang mit den LTTE gel-
tend macht als noch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, vermag
er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Namentlich behauptet er
nun plötzlich, er habe die LTTE auch insofern unterstützt, als die beher-
bergten LTTE-Mitglieder ihre (…) bei ihnen versteckt hätten, während er im
Rahmen der Anhörung auf die Frage, ob die Behörden noch etwas anderes
gegen ihn in der Hand gehabt hätten als die Beherbergung, antwortete,
„nur das“ (vgl. A16 F62). Er bringt dann auch neu vor, mit der Stellung-
nahme des ihn damals beauftragenden Mannes der LTTE, I._______, der
inzwischen ein (…) LTTE-Mitglied sei, sei dargetan, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um eine Person mit Kontakten (…) der Organisation
handle (vgl. Beschwerde S. 4 und Beilage 6). Diese Vorbringen lassen sich
mit den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht in Einklang
bringen, namentlich auch nicht die Ausführungen in der als Beilage 6 ein-
gereichten Stellungnahme von I._______ Wenn er nun vorbringt, er habe
mit seiner Aussage im erstinstanzlichen Verfahren, ein Mann aus seinem
Dorf, der ebenfalls seine ID habe zurückholen wollen, sei auf dem Heim-
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weg von Unbekannten erschossen worden (vgl. A16 F61) J._______ ge-
meint, überzeugt dies offensichtlich nicht, und es erübrigt sich, weiter da-
rauf einzugehen. Weder der mittels scan-Ausdruck eingereichte Zeitungs-
artikel aus der tamilischen Presse – von welchem bis anhin die angekün-
digte Übersetzung nicht nachgereicht wurde – noch der als Gefälligkeits-
schreiben zu erachtende Brief von I._______ vermag etwas zu Gunsten
des Beschwerdeführers zu bewirken.
Schliesslich ergibt sich auch aus dem pauschalen Vorbringen, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund der gegen die EPDP gerichtete Aktion sei-
nes Bruders im Jahr (…), keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG.
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
5.3.1 Aus den erstmals auf Beschwerdestufe geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten ergibt sich keine solche Gefahr. So lassen weder die ein-
gereichten Fotografien (vgl. Beilage 5), auf denen der Beschwerdeführer
in K._______ respektive in L._______ zu sehen sei, noch der angegebene
Video-Link den Schluss zu, er betätige sich in der Schweiz in derart expo-
nierter Weise für die LTTE, dass ihm ein überzeugter Aktivismus mit dem
Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben und
er somit in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde (vgl.
dazu das mehrfach zitierte Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 8.5.4).
Daran ändern weder die zur Schau getragenen Insignien der LTTE noch
eine gewisse Erkennbarkeit auf dem eher unscharfen Video etwas. Diese
Beweismittel lassen den Beschwerdeführer vielmehr als blossen Mitläufer
erscheinen. Auch die Behauptung, durch Kontakte zu I._______ sei der
Beschwerdeführer in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, führt
nicht zur Annahme, er habe bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka
nun mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit flüchtlings-
rechtlich relevante Nachteile zu befürchten.
5.3.2 Im Übrigen konnte Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, für den
Zeitpunkt der Ausreise weder eine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht im
Zusammenhang mit den vorgebrachten Kontakten zu den LTTE noch mit
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seinen Familienmitgliedern dartun. Ergänzend ist diesbezüglich auf die zu-
treffenden Ausführungen des SEM zu verweisen. Daran vermag sein pau-
schaler Einwand, es seien Personen mit ähnlichem Profil wie er bei der
Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet worden, nichts zu ändern. Auch alleine
aus der tamilischen Ethnie und der gut vierjährigen Landesabwesenheit
ergibt sich – wie das SEM zutreffend ausführte – keine flüchtlingsrechtlich
erhebliche Gefährdung im Falle der Rückkehr.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweis-
mittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-770/2017
Seite 14
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der
Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real
risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2 mit Hinweisen auf
Entscheide des EGMR, namentlich zur Frage einer EMRK-widrigen Be-
handlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, letztmals bestätigt in J.G. gegen Polen, Entschei-
dung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der
Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten
müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
E-770/2017
Seite 15
sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem-
selben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka dro-
hen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden.
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im Referenzurteil E-
1866/2015 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegwei-
sungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist.
9.3
9.3.1 Das SEM hielt bezüglich der individuellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer verfüge in Sri
Lanka über ein gut funktionierendes Familiennetz, zumal seine (…), seine
(…) sowie weitere Verwandte im Norden Sri Lankas lebten. Zudem sei an-
gesichts seines jungen Alters sowie der bereits gesammelten Arbeitserfah-
rung als (…) zu erwarten, dass er seine wirtschaftliche Existenz aufbauen
könne. Im Übrigen sei er im Jahr (…) freiwillig nach Sri Lanka zurückge-
kehrt, was ebenfalls für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
che.
9.3.2 Diese Erwägungen sind offensichtlich zutreffend und werden in der
Beschwerde auch nicht bestritten.
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Seite 16
9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als
zumutbar.
10.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist
(Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 gutgeheissen
hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist,
sind indes keine Kosten zu erheben.
13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Beschwerde eine Kosten-
note zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von
insgesamt 8.25 Stunden ausweist. Dieser erscheint auch in Berücksichti-
gung der Eingabe vom 26. März 2017 nicht vollumfänglich angemessen,
insbesondere was die unnötige Wiedergabe des gesamten Sachverhalts
betrifft, aber auch soweit den insgesamt mit 4 Stunden veranschlagten
Zeitaufwand für die Vorbereitung der Fragen an den Klienten und die fol-
genden Arbeiten am Beschwerdeentwurf betreffend. Bei Berücksichtigung
dieser Umstände und einem massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.–
(vgl. Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017, S. 3) ist dem amtlichen
Rechtsbeistand demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in
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der Höhe von insgesamt Fr. 1‘690.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1‘690.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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