Abtei lung V
E-7705/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7705/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge mongolischer
Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – erstmals am 7.
April 2008 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass das BFM am 29. Mai 2008 auf das Asylgesuch gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juni 2008 ([...])
auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mangels
Einhaltung der Beschwerdefrist nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2009 das zweite – hier vor-
liegende – Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass das BFM ihn am 3. Juli 2009 summarisch befragte und am
3. August 2009 gestützt auf Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör
gewährte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen mitteilte, er sei
seit seinem ersten Asylgesuch nicht mehr in die Mongolei
zurückgekehrt und habe sich seit seinem Verschwinden vom 20. März
2008 stets in der Schweiz - auf Strassen und umliegenden Wäldern -
aufgehalten.
dass er sich auf dieselben Gründen berufe, die er bereits beim ersten
Asylgesuch geltend gemacht habe,
dass sich zudem keine neuen Gründe und Sachverhalte ergeben
hätten,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinem ersten Asylgesuch im
Wesentlichen geltend machte, er sei in der Mongolei obdachlos
gewesen, weil er die von seiner verstorbenen Grossmutter geerbte
Holzhütte verkauft habe, da er nicht alleine habe darin wohnen wollen,
dass er für einen Schlafplatz auf der Strasse vorerst täglich die Hälfte
seines Tagesverdienstes an ebenfalls drei Obdachlose habe bezahlen
müssen,
Seite 2
E-7705/2009
dass diese nach einiger Zeit den ganzen Tagesverdienst und später
noch grössere Beträge von ihm gefordert hätten,
dass er diese Summen nicht habe bezahlen können und die
Obdachlosen ihn in der Folge zusammengeschlagen hätten,
dass einer dieser drei Männer ihm schliesslich mit einer Gabel in die
linke Bauchseite gestochen habe,
dass er dann den Schlafplatz gewechselt habe und sich zu drei
obdachlosen Männern ins Kanalsystem begeben habe,
dass er auch von diesen Männern attackiert worden sei und einer
davon ihn sogar vergewaltigt habe,
dass er daraufhin bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese aber
den Vorfall nicht ernst genommen habe,
dass daraufhin ein zweiter Vergewaltigungsversuch mit Tötungsabsicht
erfolgt sei, woraufhin er mit einem Messer dem Täter in den
Oberschenkel gestochen und schliesslich das Weite gesucht habe,
dass ihm am Arbeitsplatz gesagt worden sei, dass drei im
Kanalsystem lebende Männer nach ihm suchen würden,
dass er sodann einen Suizidversuch begangen habe, woraufhin ihm
sein Chef geraten habe, die Mongolei zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 – eröffnet am
8. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2009
(Poststempel: 11. Dezember 2009) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 sei
aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten und es sei ihm im
Rahmen einer materiellen Prüfung Asyl zu gewähren, es sei
eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
Seite 3
E-7705/2009
dass der Eingabe mehrere ärztliche Berichte und Zeugnisse beigelegt
wurden (vgl. S. 9 - 23 der Beschwerde),
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VVG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
Seite 4
E-7705/2009
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückge-
zogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung
ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer am 7. April 2008 ein erstes Asylgesuch
einreichte, das BFM auf dieses mit Verfügung vom 29. Mai 2008 nicht
eintrat und auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3816/2008
vom 12. Juni 2008 auf die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die vom Beschwerdeführer in dem vorangegangenen Asylverfah-
ren geltend gemachten Vorbringen vom BFM mit Verfügung vom
29. Mai 2008 geprüft wurden und dabei festgestellt wurde, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es
werde aufgrund Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren
aus unentschuldbaren Gründen auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer in seinem jetzigen Asylverfahren
wiederum auf die im ersten Asylverfahren genannten Asylgründe
verweist und keine neuen Angaben einbringt,
Seite 5
E-7705/2009
dass der im vorangegangenen Verfahren beurteilte Sachverhalt nicht
Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens bilden kann (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 715),
dass das BFM in seiner Verfügung vom 3. Dezember 2009 somit zu
Recht und mit zutreffender Argumentation feststellte, es würden sich
keine Hinweise ergeben, dass nach Abschluss des ersten Verfahrens
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass auf die Erwägungen des BFM zu verweisen ist, wonach die vom
Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens
eingereichte Geburtsurkunde (woraus sich seine Minderjährigkeit zum
Zeitpunkt seines Asylgesuchs ergebe) kein Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [Asylverordnung, AsylV 1)
darstellt und die sehr späte Einreichung der Geburtsurkunde nicht mit
einer Furcht vor einer eventuellen Wegweisung aus der Schweiz
entschuldigt beziehungsweise erklärt werden kann,
dass zudem das BFM ebenso zu Recht darauf hinwies, der
Beschwerdeführer sei auch gemäss eigenen Angaben und den Daten
in der Geburtsurkunde zum Zeitpunkt der Verfügung volljährig,
dass daran auch die unsubstanziierten und wiederholenden
Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 14. Dezember 2009 zum
Asylpunkt nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
Seite 6
E-7705/2009
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische
Seite 7
E-7705/2009
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt,
dass dabei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls dann
noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand-
lung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass der Beschwerdeführer aufgrund eines ersten medizinischen
Testes positiv auf eine (...) getestet wurde, ein weiterer spezialisierter
Test jedoch das Erstergebnis widerlegte und somit eine medizinische
Behandlung nicht nötig erschien (Beschwerdebeilage S. 17),
dass daraus zu schliessen ist, er benötige keine weiteren
Behandlungsmassnahmen mehr,
dass aufgrund der medizinischen Versorgungslage in der Mongolei
davon ausgegangen werden kann, eine unerwartete, allenfalls
notwendige medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers
könnte adäquat sichergestellt werden,
dass nach dem Gesagten nicht auf eine konkrete Gefährdung
aufgrund einer medizinischen Notlage zu schliessen ist,
dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit hat, bei der
Vorinstanz eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass schliesslich in der Mongolei keine Situation wie Krieg,
Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht verkennt, dass die
Lebensbedingungen in der Mongolei schwierig und mit dem allgemein
in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind,
dass der volljährige Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aber
über einige Jahre Schulbildung sowie über Arbeitserfahrung verfügt
Seite 8
E-7705/2009
und es ihm zugemutet werden kann, sich in seiner Heimat um eine
Arbeitsstelle zu bemühen,
dass er seine ganze Jugend in der Mongolei verbracht hat und dort
somit über ein Beziehungsnetz verfügen dürfte,
dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-7705/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
Seite 10