B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7705/2015
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dorian Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 2000 in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 9. September 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, man habe Kenntnis von seiner Reise in sein Heimatland und
beabsichtige deshalb, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und
das Asyl zu widerrufe. Es setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Stellung-
nahme.
C.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 Stellung
und beantrage, es sei auf den Asylwiderruf und die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu verzichten. Im Wesentlichen brachte er vor, am
27. März 2015 sei sein Bruder verstorben. Ende Mai 2015 habe er einen
Anruf erhalten und man habe ihm mitgeteilt, dass seine Schwester im Ster-
ben liege. Um sich am Grab seines Bruders von diesem zu verabschieden
und um seine Schwester ein letztes Mal zu sehen, sei er am 2. Juli 2015
via Istanbul nach B._______ im Irak gereist. Am 5. Juli 2015 sei seine
Schwester verstorben und er sei am 10. Juli 2015 zurückgereist. Er habe
die Reise somit nicht freiwillig im Sinne des Gesetzes angetreten, sondern
aus zwingenden familiären Gründen. Er habe aus einer moralischen und
seelischen Verpflichtung heraus gehandelt. Zudem habe er sich dem
Schutz des Heimatlandes nicht unterstellt. Er habe für die Ein- und Aus-
reise je USD 1'000.– Bestechungsgeld bezahlen müssen und die Reise
heimlich unternommen. Im Irak sei er nach wie vor gefährdet. Die Voraus-
setzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien somit
nicht erfüllt.
D.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 aberkannte das SEM dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl.
E.
Mit Eingabe vom 27. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom
2. November 2015 betreffend Asylwiderruf und Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin
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als Flüchtling anerkannt und asylberechtigt sei. Eventualiter sei die Ange-
legenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer den Totenschein seines
Bruders vom 8. April 2015 mit Übersetzung, den Totenschein seiner
Schwester vom 22. Juli 2015 mit Übersetzung, eine Bestätigung seines Ar-
beitgebers vom 23. September 2015 sowie ein Foto vom 8. Juli 2015 (mit
digitalem Datumsstempel), das ihn am Grab seines Bruders zeigt, zu den
Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung ein. Darin hält sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015
zugeschickt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach
Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss Art. 1 Bst. C
Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der
FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den
Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat.
Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass
der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er
mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch
zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE
2010/17 E. 5.1.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer sei am 10. Juli 2015 anlässlich der Einreisekontrolle am
Flughafen Zürich kontrolliert worden. Dabei sei in seinem Flüchtlingsaus-
weis ein irakischer Ein- und Ausreisestempel festgestellt worden. Der Be-
schwerdeführer habe möglicherweise unter einem gewissen psychischen
Druck gestanden, weshalb nicht von der Freiwilligkeit der Reise auszuge-
hen wäre. Er habe jedoch für die Erkrankung seiner Schwester keinerlei
Belege beigebracht. Er sei normal in der Irak eingereist und habe den Kon-
takt zu den heimatlichen Behörden damit nicht vermieden, weshalb er zum
Ausdruck gebracht habe, dass er sich freiwillig unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, begeben habe. Die Voraus-
setzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien damit er-
füllt.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe nie bestritten, in
sein Heimatland gereist zu sein. Er habe dies jedoch einzig zur Verabschie-
dung und Beerdigung seiner beiden Geschwister getan. Es handle sich da-
bei nicht um einen wiederholten und mehrwöchigen Aufenthalt. Seine
Reise sei auf den ausdrücklichen Wunsch seiner Schwester und aus zwin-
genden familiären Gründen erfolgt. Er habe bereits vor der Vorinstanz eine
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Bestätigung seines Arbeitgebers und ein Foto, das ihn am Grab seines
Bruders zeige, eingereicht. Nun könne er die Totenscheine seiner Ge-
schwister nachreichen. Seine Vorbringen seien damit hinreichend bewie-
sen. Er habe ausreichend dargelegt, warum er seit 17 Jahren erstmals und
einmalig in sein Heimatland gereist sei. Die Voraussetzungen zur Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft seien damit nicht erfüllt.
4.3 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann, nach Einrei-
chung der Totenscheine der Geschwister des Beschwerdeführers, nicht
mehr gefolgt werden. So führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerde-
führer möglicherweise unter einem gewissen Druck gestanden habe, er je-
doch keinerlei Beweismittel für die Erkrankung seiner Schwester beige-
bracht habe, weshalb die freiwillige Unterschutzstellung zu bejahen sei.
4.3.1 Es besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer freiwillig in sein
Heimatland zurückgekehrt ist. Jedoch kann aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass er mit der Absicht
gehandelt hat, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen.
4.3.2 Bei der Beurteilung der Absicht der Unterschutzstellung kommt es
auch auf die Motive für die Heimreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnü-
gungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung
schliessen lassen als Reisen aus Gründen, die immerhin ein gewisses
Mass an psychischem Druck ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2). So wurde
in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 12 festgestellt, dass die blosse Anwesenheit
auf dem Territorium des Heimatstaats noch keine Inanspruchnahme des
Schutzes begründet (E. 10). Im konkreten Fall wurde entschieden, dass
die kurzzeitige Einreise in den Heimatstaat aus Pietätsgründen wie der An-
dacht vor dem Grab der Eltern nicht als Grund zum Widerruf des Asyls
gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK eingestuft wird (E. 11).
4.3.3 Der Beschwerdeführer gibt vor, unter seelischem und moralischem
Zwang in den Irak gereist zu sein. Sein Bruder sei einige Monate davor
verstorben und seine Schwester sei im Sterben gelegen und während sei-
nem Aufenthalt auch tatsächlich verstorben.
Mit den eingereichten Beweismitteln (Totenscheine, Foto, Arbeitgeberbe-
stätigung) kann der Beschwerdeführer beweisen, dass seine Geschwister
tatsächlich vor kurzem verstorben sind. Auch ist seine Aussage, dass er
nur deshalb in den Irak gereist sei, glaubhaft, zumal er dies bereits bei der
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Flughafenpolizei vorgebracht hat (SEM-Akten, E5/11). Dafür, dass der Be-
schwerdeführer bereits mehrmals oder für längere Zeit in den Irak gereist
wäre, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Gemäss dieser Sach-
lage ist das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung nicht erfüllt,
da die Reise aufgrund von moralischem und seelischem Druck vorgenom-
men wurde.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid
des SEM vom 2. November 2015 ist aufzuheben und dem Beschwerdefüh-
rer ist weiterhin Asyl in der Schweiz zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 2. November 2015 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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