Abtei lung V
E-7706/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...), alias Y._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 5. November 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7706/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. Dezem-
ber 2006 den Heimatstaat verliess und am 27. Februar 2007 in die
Schweiz einreiste, wo er am 7. März 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso am 16. März
2007 summarisch und am 24. April 2007 einlässlich zu seinen Ausrei-
segründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staats-
angehöriger, (...) und in A._______ geboren,
dass er bis zum 19. September 2005 als Flüchtling A._______ gelebt
habe und danach mit der Familie in B._______ gelebt habe,
dass in Kurdistan Arbeitslosigkeit herrsche und er mehrfach vergeblich
versucht habe, eine Arbeit als Kämpfer, Wächter, Leibwächter oder Po-
lizist zu erhalten,
dass er immer abgewiesen worden sei, weil er Analphabet sei,
dass er in der Folge den Bürgermeister C._______ beschimpft habe
und deswegen im November oder Dezember 2006 eine Woche ins Ge-
fängnis C._______ gekommen sei,
dass er danach erneut erfolglos eine Arbeitsstelle gesucht habe und
sich daher erneut mit dem Bürgermeister C._______ angelegt und
diesen beschimpft habe,
dass daraufhin Wächter des Bürgermeisters nach Hause gekommen
seien und seinem Vater gesagt hätten, der Bürgermeister wolle mit
dem Beschwerdeführer sprechen,
dass sich der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer weiteren Fest-
nahme am 14. Dezember 2006 nach D._______ begeben und sich dort
bis zur Ausreise versteckt habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung (Protokoll
S. 4) aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
tätsausweise beizubringen, dieser dabei erklärte, sowohl sein Identi-
Seite 2
E-7706/2007
tätsausweis als auch der irakische Nationalitätsausweis würden sich
zu Hause befinden und er sei mit einer Kopie seines Identitätsauswei-
ses gereist, welche jedoch auf der Reise völlig zerrissen sei,
dass er weiter erklärte, er könnte zu Hause anrufen, kenne aber die
Adresse des Aufenthaltszentrums nicht, und wisse daher nicht, wohin
der Ausweis zu schicken sei,
dass er aus diesem Grund bis dahin nichts für die Beschaffung der
Dokumente unternommen habe,
dass der Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung durch das Bun-
desamt (Protokoll S. 2) in diesem Zusammenhang demgegenüber er-
klärte, er habe keinerlei Möglichkeit, mit seinen Angehörigen Kontakt
aufzunehmen und auch keine Angehörigen im Ausland, die ihm helfen
könnten, also habe er nichts unternommen, um einen Identitätsaus-
weis zu beschaffen,
dass er weiter ausführte, er sei aus dem Irak ausgereist, ohne um die
Wichtigkeit dieser Dokumente zu wissen, weshalb er auch keinerlei
Identitätspapiere auf seine Reise mitgenommen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2007 – eröffnet am
12. November 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenügli-
cher Identitätsausweise vor,
dass namentlich die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Möglichkeit der Kontaktnahme mit seinen Familienangehörigen im Irak
widersprüchlich ausgefallen seien, und nunmehr etwa sechs Monate
verstrichen seien, wobei der Beschwerdeführer trotz Aufforderung
nach wie vor keinerlei Identitätsdokumente eingereicht oder seine Be-
mühungen zur Beschaffung derselben dokumentiert habe,
dass der Beschwerdeführer sodann gemäss der summarischen Prü-
fung seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 4
AsylG nicht erfülle,
Seite 3
E-7706/2007
dass es sich bei den geltend gemachten Nachteilen – der siebentägi-
gen Festnahme sowie der nachfolgend erneuten Suche nach ihm – um
gerechtfertigte behördliche Massnahmen gehandelt habe, zumal der
Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge der wiederholten
Drohungen gegen einen Beamten (den Bürgermeister C._______)
schuldig gemacht habe,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergäben, der
Beschwerdeführer sei aus asylrechtlich relevanten Motiven verfolgt
worden,
dass aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses erforderlich seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich qualifizierte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und als
Folge davon sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte und seine Bedürftigkeit nachträglich mit ei-
nem Bestätigungsschreiben E._______vom 16. November 2007
belegte,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. November 2007
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschie-
den,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 26. November 2007
an ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
Seite 4
E-7706/2007
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.), weshalb auf den sinngemässen Antrag auf Guthei-
ssung des Asylgesuches nicht einzutreten ist,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
Seite 5
E-7706/2007
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/08 E. 2.1
und 5),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" gemäss der revidierten
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in einem engen Sinne zu
verstehen ist und namentlich diejenigen Ausweise erfasst sind, welche
von den heimatlichen Behörden zwecks Identitätsnachweises ausge-
stellt worden sind,
dass dabei in der Praxis Reisepässe und Identitätskarten sowie unter
Umständen Inlandpässe, nicht aber Ausweise wie Geburtsscheine
oder Fahrausweise als rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
im Sinne der revidierten Gesetzesbestimmung gelten (vgl. BVGE
2007/08 E. 4-6),
Seite 6
E-7706/2007
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführte, er
habe bezüglich seines Identitätsausweises zwar die Eltern kontaktie-
ren, diese aber nicht überzeugen können, ihm den Ausweis per Post
zuzustellen,
dass die Eltern wie der Beschwerdeführer – er habe nur zwei Jahre
die Schule besucht – Analphabeten seien,
dass er niemanden gefunden habe, der ihm den Ausweis von
B._______ in die Schweiz hätte bringen können,
dass diese Angaben einerseits bezüglich der mündlichen Angaben bei
der Erstbefragung erneut unstimmig sind, andererseits nicht einzuse-
hen ist, dass der Beschwerdeführer sich diese Dokumente nicht auf
dem Postweg hat zukommen lassen, zumal die Kommunikationswege
in die drei nördlichen Provinzen des Irak grundsätzlich offen und funk-
tionstüchtig sind,
dass die Vorinstanz insgesamt zu Recht festgestellt hat, dass der Be-
schwerdeführer keinerlei nachvollziehbare Anstrengungen zur Be-
schaffung eines Identitätsausweises unternommen hat und seine dies-
bezüglichen Ausführungen die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht
nicht zu entschuldigen vermögen,
dass die Vorinstanz auch zutreffend ausgeführt hat, die Flüchtlingsei-
genschaft sei mangels relevanter Motivation sowie Intensität der Ver-
folgung nicht gegeben (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Be-
schwerde festhielt, auf das Asylgesuch sei trotz fehlender Identitätspa-
piere einzutreten, wenn es Hinweise auf Verfolgung gebe,
dass er zur Begründung dazu ausführte, er sei bei der siebentägigen
Festnahme in einen fensterlosen Raum geworfen worden, in welchem
das Wasser zehn Zentimeter hoch gestanden sei und der Bürgermeis-
ter sei tags darauf gekommen und habe ihn beschimpft,
dass zwei maskierte Männer in Zivil in den Raum gekommen seien
und ihn in diesen Tagen wiederholt massiv misshandelt hätten, der
Bürgermeister einmal selber gekommen sei, ihn erneut beschimpft und
dabei geschlagen habe,
Seite 7
E-7706/2007
dass er kaum zu Essen erhalten habe,
dass er diese Vorfälle aus Scham bei den Befragungen nicht habe vor-
bringen können, deswegen jedoch der Vorinstanz einen Brief geschrie-
ben und einmal vorgesprochen habe, um eine dritte Anhörung zu er-
wirken,
dass er im Falle einer Rückkehr mit erneuter Festnahme und Folter
durch den Bürgermeister befürchte,
dass diese Vorbringen unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage
als nachgeschoben qualifiziert werden müssen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2007
zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer bei den mündli-
chen Befragungen einerseits auf seine Wahrheits- und Mitwirkungs-
pflichten aufmerksam gemacht, andererseits auf die Verschwiegen-
heitspflicht der an seinem Asylverfahren beteiligten Personen hinge-
wiesen worden ist,
dass der Beschwerdeführer sodann namentlich bei der einlässlichen
Anhörung durch das Bundesamt zu Protokoll gegeben hatte, er wolle
einfach gut leben, arbeiten und seinem Vater Geld zurückgeben, er
habe seine Ausreisegründe nicht erfunden, diesen auch keine Unwahr-
heiten beigefügt, sondern alles so gesagt, wie es gewesen sei (vgl.
Protokoll Anhörung S. 4),
dass er bei dieser Befragung hinsichtlich des siebentätigen Gefängnis-
aufenthaltes ausführte, es habe dort nur eine Zelle gegeben, in welche
alle Inhaftierten gebracht worden seien (vgl. a.a.O. S. 4),
dass er dort wüste Beschimpfungen gegen den Bürgermeister ausge-
sprochen habe, da er seine Strafe in einem solch kleinen Raum voller
Wasser habe verbüssen müssen und sie ihn lediglich in einem Hemd
in der Kälte hätten stehen lassen,
dass der Beschwerdeführer am Ende jener zweiten Befragung noch-
mals festhielt, die Arbeitslosigkeit im Irak sei der Grund dafür gewe-
sen, dass er den Irak gezwungenermassen verlassen habe und nicht
dorthin zurückkehren könne (vgl. a.a.O. S. 7),
Seite 8
E-7706/2007
dass diese Aussagen insgesamt von den Schilderungen in der Rechts-
mitteleingabe erheblich abweichen, und überdies die Angaben in der
Beschwerdeschrift, wonach er nur zwei Jahre lang die Schule besucht
habe, in Widerspruch zu den entsprechenden mündlichen Angaben
stehen, gemäss denen er insgesamt fünf Jahre lang, davon zwei
A._______, die Schule besucht habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum
S. 2, Protokoll Anhörung S. 3),
dass nach dem Gesagten der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerde-
führer versuche nunmehr auf Beschwerdeebene nachträglich eine
asylrelevante Verfolgung zu konstruieren, wobei die von ihm erwähnte
diesbezügliche Kontaktaufnahme mit der Vorinstanz, namentlich die
zwei Schreiben vom 23. August und 23. Oktober 2007, keine andere
Schlussfolgerung zulässt,
dass der Beschwerdeführer sich in den besagten Schreiben an das
BFM vielmehr über die schlechten Aufenthaltsbedingungen in der
Schweiz beschwert und entweder um eine weitere Anhörung oder um
baldigen Entscheid ersucht hat, da er einen entsprechenden Ausweis
benötige, um arbeiten zu können,
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinrei-
chung rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf entschuld-
baren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), und die Vorinstanz in ihren weiteren Erwägungen zutreffend
festgestellt hat, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht ge-
geben ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG) und keine weiteren
Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
Seite 9
E-7706/2007
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suley-
mania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müs-
se,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
Seite 10
E-7706/2007
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer zumutbar ist, die ur-
sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, während-
dem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),
dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt, wo er (...) gelebt
hat,
dass der Beschwerdeführer zwar angegeben hat, A._______ als
Arbeiter verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, im B._______ jedoch
keine Arbeit gefunden zu haben,
dass es dem jungen und gesunden Beschwerdeführer jedoch möglich
sein sollte, nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung seiner Familie
– seine Familie lebt in B._______ – sich in seiner Heimat eine Existenz
aufzubauen, zumal die Rückkehrhilfe der Schweiz ihm den
Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
dass letztlich keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche dar-
auf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
Seite 11
E-7706/2007
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese je-
doch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu er-
lassen sind, nachdem die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Ein-
reichung des Rechtsmittels nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnten und die prozessuale Bedürftigkeit sich aus den Akten ergibt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-7706/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 13