Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7706/2008
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2008 / N (…).
E7706/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 22. August 2008 und gelangte nach Aufenthalten im Iran
(fünf Tage), in der Türkei (etwa 20 Tage) und in Griechenland (etwa einen
Monat) über Italien am 20. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2008 wurde er im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zum Reiseweg, zu
den Personalien und den Ausreisegründen summarisch befragt
(Protokoll: A1). Am 4. November 2008 hörte ihn das BFM zu den
Asylgründen an (Protokoll: A10). Er reichte eine Taskara (afghanischer
Identitätsausweis vom […], mit Übersetzung), einen Auszug des
Zivilregisteramts (…), Bestätigungen und eine Fotografie betreffend die
Mitgliedschaft in der (ein Verband, der eine Kampfsportart pflegt) und die
Kopie einer Shipment Air Waybill des DHLPostversands vom 30.
Oktober 2008 ein.
B.
Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, aus
B._______ (Provinz Herat) zu stammen. Er gehöre der
Volksgemeinschaft der Paschtunen an; die Stammeszugehörigkeit habe
für ihn allerdings keine grössere Bedeutung. Er habe seinen
Lebensunterhalt mit dem Handel von (…) verdient. Als aktiver Sportler
der (ein Verband, der eine Kampfsportart pflegt) habe er sehr oft
trainieren müssen. Zur Ausübung seiner beruflichen wie sportlichen
Tätigkeiten habe er sich sehr oft ausser Haus aufhalten müssen. Seine
Familie lebe in guten finanziellen Verhältnissen. In der Region B._______
(Provinz Herat) herrsche eine unsichere Sicherheitslage. Er habe sich
persönlich bedroht gefühlt durch die vielen kriminellen Banden in der
Region B._______ (Provinz Herat), die finanziell besser gestellte
Personen entführen würden, um anschliessend Lösegeldforderungen zu
stellen. Obwohl die örtliche Bevölkerung im Rahmen von Kundgebungen
gegen diese Kriminellen protestiert habe, habe sich die
Sicherheitssituation nicht gebessert. Er habe sich deshalb entschlossen,
Afghanistan zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und ordnete den Vollzug an.
E7706/2008
Seite 3
D.
Am 2. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Er behauptete,
krank zu sein und unter starken Kopfschmerzen zu leiden. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung, eventualiter die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die
vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktnahme
mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, und eventualiter – bei bereits erfolgter
Datenweitergabe – seine Information mittels separater Verfügung.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 trat das
Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag um Wiederherstellung des
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte die Behandlung des
Gesuchs um Kostenerlass auf später und wies das Gesuch um amtliche
Verbeiständung ab. Weiter lehnte es die Anträge auf vorsorgliche
Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktnahme mit den
afghanischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, und auf allfällige Information bei bereits erfolgter
Datenweitergabe ab. Der Instruktionsrichter räumte dem
Beschwerdeführer Gelegenheit ein, seine gesundheitliche Situation innert
angesetzter Frist zu belegen. Gleichzeitig wurde das BFM aufgefordert,
eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
E.b. In der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 beantragte das
BFM unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
die Abweisung der Beschwerde.
E.c. In der Folge gingen eine Fürsorgebestätigung vom 16. Dezember
2008, ein Arztbericht vom 17. Dezember 2008 und eine Bestätigung des
Ambulatoriums der Psychiatrischen Dienste des (…) vom 5. Januar 2009
ein.
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Seite 4
E.d. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 unterbreitete der
Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht der
Psychiatrischen Dienste vom 6. Januar 2009. Darin wird ihm – ohne das
traumatisierende Ereignis zu bezeichnen – bescheinigt, wegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und depressiver Reaktion
in ambulanter Behandlung zu stehen. Die Leiden, die vor zirka zwei
Jahren begonnen hätten, seien seit ungefähr einem halben Jahr stark
ausgeprägt. Sie würden ihn bei den Alltagsaktivitäten stark einschränken.
So habe er bereits seit zwei Monaten keiner Arbeit mehr nachgehen
können. Eine längere Psychotherapie, gestützt durch die Abgabe von
Medikamenten, sei indiziert. Er benötige zu einer erfolgreichen Genesung
und Rückgewinnung einer gewissen psychischen Stabilität und Sicherheit
ein sicheres Umfeld ohne reale Bedrohungen und Ängste vor weiterer
Traumatisierung. Diese Umstände seien lediglich ausserhalb seines
Heimatlandes zu finden. Im Begleitschreiben machte der
Beschwerdeführer ergänzend geltend, wegen des Auftretens starker
Magenschmerzen noch an einen anderen Arzt verwiesen worden zu sein,
weshalb ein weiterer ärztlicher Bericht nachgereicht werde.
E.e. Am 19. Mai 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein
Arztbericht betreffend eine Schlüsselbeinfraktur infolge Sturzes vom
Fahrrad, eine entsprechende Röntgenaufnahme und eine
Arbeitsunfähigkeitsbe
stätigung ein. Der Beschwerdeführer erklärte, der Unfall sei auf seinen
psychischen Zustand und eine gedankliche Abwesenheit (er merke nicht,
wo er sei und was er tue; er habe zur Zeit des Unfalls an die Ermordung
eines Nachbarn gedacht) zurückzuführen. Er leide an Kopfschmerzen, sei
deprimiert und müsse verschiedene Medikamente einnehmen.
E.f. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 wurde ein weiterer Arztbericht der
Psychiatrischen Dienste vom 21. Mai 2010 nachgereicht. Wiederum wird
eine PTBS (F43.1) und eine mittelgradig depressive Episode mit
somatischem Syndrom (F32.11) diagnostiziert. Aufgrund der schweren
Traumatisierung, der Entwicklung des Störungsbildes und der
Ungewissheit bezüglich Gefahrensituationen (Krieg) sei bei einer
Rückführung in das Heimatland von einer massiven Gefährdung und
Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers
auszugehen.
F.
E7706/2008
Seite 5
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 wurde das BFM zu
einem weiteren Schriftenwechsel aufgefordert.
F.b. Mit Stellungnahme vom 24. November 2011 wies das BFM auf die
Behandelbarkeit der Beschwerdeführers in B._______ (Provinz Herat) hin
und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde.
F.c. Am 28. November 2011 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren
Arztbericht in Aussicht und erklärte, seine Familienangehörigen gehörten
zu den extremen Anhängern der Taliban. Sein Vater habe ihn sehr
beschimpft. Dessen Unterstützung bei einer Rückkehr sei nur erhältlich,
wenn er selber ein Talib werde, was er aber ablehne. Er habe sich in der
Schweiz gut integriert. Die Schulterverletzung sei noch nicht verheilt.
F.d. Auf die Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011, mit welcher dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur neuen
Stellungnahme des BFM gegeben wurde, erfolgte innert Frist keine
Reaktion.
F.e. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 wurde ein weiterer Arztbericht
vom 16. Dezember 2011 nachgereicht. Dem Bericht ist zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer seit 5. Januar 2009 in psychiatrischer
Behandlung befindet. Sein Zustand habe sich während der
Psychotherapie zur Aufarbeitung des Traumas leichtgradig verbessert.
Dieser habe im Heimatland seinen Angaben zufolge ansehen müssen,
wie ein Nachbarkind durch eine Minenexplosion getötet worden sei. Er
sei in aussergewöhnlichen Situationen (Telefonat mit Familienmitgliedern
im Heimatland) weiterhin mit der Grunderkrankung belastet. In solchen
Situationen seien erhöhte psychische Sensibilität und Erregung zu
verzeichnen, die vor der Belastung nicht vorhanden gewesen seien. Es
komme zu Durchschlafstörungen, Konzentrationsschwächen,
Gedankenhemmung und zeitweise auftretender erhöhter
Schreckhaftigkeit. Die Behandlung werde medikamentös unterstützt.
Vermutlich wegen des Medikaments Zyprexa habe sich beim
Beschwerdeführer eine schwere Hypotension (niedriger Blutdruck)
entwickelt, so dass er notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen.
Aktuell fühle sich der Beschwerdeführers mit der Medikation mehr oder
weniger stabil. Die Behandlungsprognose bei einer adäquaten
integrierten psychotherapeutischen und psychopharmakologischen
Behandlung sei als günstig zu bezeichnen, jedoch sei angesichts des
massiven Traumas von einem langwierigen und beschwerlichen
E7706/2008
Seite 6
therapeutischen Verlauf auszugehen. Eine erzwungene Rückkehr bringe
eine massive Gesundheitsgefährdung mit sich.
Darüber hinaus war dem Begleitschreiben des Beschwerdeführers zu
entnehmen, dass seine Familienangehörigen nun in die Provinz Wardak
gezogen seien. Der Vater erhalte nach einem verursachten Unfall mit
Todesfolge in C._______ Schutz durch andere Paschtunen und die
Taliban vor der Familie des Verstorbenen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
E7706/2008
Seite 7
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen.
2.2. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht die
Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder
begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis
auf weiterbestehende Gefährdung sein kann. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (BVGE 2008/4 E.5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit
weiteren Hinweisen).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und gegen die
sie die Organe des Heimat oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen
oder können (vgl. BVGE 2008/4 E. 5, Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 f., EMARK
2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der Beweis möglich
ist; andernfalls genügt die Glaubhaftmachung. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
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Seite 8
ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung in wesentlichen Bereichen verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG;
EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a).
3.
3.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der
Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für die Bejahung einer
begründeten Furcht vor Verfolgung nicht. Er habe explizit erklärt,
persönlich nie Verfolgung erlitten zu haben und dass ihm bis anhin in
Herat nichts zugestossen sei. Es gebe auch keine Hinweise auf eine
drohende Verfolgung. Hätte er tatsächlich Anlass gehabt, befürchten zu
müssen, wegen seiner auffällig guten Bekleidung entführt zu werden,
hätte er erwartungsgemäss diese jedenfalls in der Öffentlichkeit zu
kaschieren versucht, zum Beispiel beim Gang von zu Hause ins Büro.
In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zur
Flüchtlingseigenschaft geltend, die Situation in B._______ (Provinz Herat)
sei für alle Personen gefährlich; es gebe Bombenanschläge und Kämpfe
mit den Taliban. Als einer der wenigen in Herat verbliebenen
Geschäftsleute, als bekanntes und berühmtes Mitglied der (ein Verband,
der eine Kampfsportart pflegt) und – nach einer allfälligen Rückkehr aus
Europa – als mutmasslich vermögender Mann sei er besonders
gefährdet, von den Taliban entführt, geschlagen oder getötet werden. Um
vom abgelegenen Haus ins Zentrum der Stadt B._______ (Provinz Herat)
zu gelangen, müsse er verlassene Strassen passieren. Unter dem Aspekt
der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte der
Beschwerdeführer aus, es herrsche Krieg in B._______ (Provinz Herat)
und es gebe keine Sicherheit dort – jedermann habe Angst vor den
Taliban. Er könne in Afghanistan keine Arbeit finden und wisse nicht, wie
er dort überleben solle. Er habe in B._______ (Provinz Herat) mit seiner
Familie gelebt; seine Vater verdiene aber wenig, so dass es nicht auch
für ihn reiche. Seine Geschwister könnten nicht zur Schule gehen, ein
Bruder habe Herzprobleme und er selber leide an Kopfschmerzen.
E7706/2008
Seite 9
Sobald die Situation im Heimatland sicher sei, werde er zurückkehren. In
der Folge reichte er diverse Arztberichte und Ergänzungen zu seiner
gesundheitlichen Verfassung nach.
Der Beschwerdeführer machte später (Eingabe vom 4. Juni 2010)
geltend, vom eigenen Vater sehr oft geschlagen worden zu sein, vor
allem mit einem Wasserschlauch auf den Oberkörper und mit Fäusten
und Füssen auf seinen Kopf. Möglicherweise würden seine
Kopfschmerzen von diesen Schlägen kommen; er habe oft
Kopfschmerzen und können nur mit starken Schlafmitteln schlafen. Sein
Vater habe, da er Paschtune sei, von ihm gewollt, dass er einen Bart
trage und sich wie ein Talib kleide. Der Vater habe seinen Sport (…)
abgelehnt und verspottet. Er könnte nicht mehr mit seinem Vater leben.
Im Rahmen des Schriftenwechsels vom 24. November 2011 stellte sich
das BFM auf den Standpunkt, die psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers stehe dem Wegweisungsvollzug in die Region Herat
nicht entgegen. In Herat existierten ein staatliches Spital mit einer
psychiatrischen Abteilung und eine private psychiatrische Klinik. In beiden
Einrichtungen sei eine medikamentöse Behandlung und eine
Gesprächstherapie möglich. Weiter verfüge er im Raum B._______
(Provinz Herat) über ein familiäres Netz vor Ort. Der Wegweisungsvollzug
sei zumutbar.
In einer unverlangten Eingabe vom 28. November 2011 führte der
Beschwerdeführer aus, er sei weiterhin in Behandlung wegen seiner
Depression und könne immer noch nicht gut schlafen wegen seiner von
einem Schlüsselbeinbruch her stammenden Schmerzen in der Schulter.
Er habe ein Telefonat mit seinem Vater gehabt, in welchem dieser ihn
wieder sehr beschimpft habe. Darauf sei er ohnmächtig geworden und
habe drei Tage lang im Spital bleiben und sich dort untersuchen lassen.
Seine Familienangehörigen seien extreme Anhänger der Taliban; er habe
grosse Angst vor seiner Familie. Im Falle einer Rückkehr könne er mit
ihrer Unterstützung nur rechnen, wenn er selber zum Talib würde. Dies
aber wolle und könne er nicht. Er habe sich in der Schweiz sehr gut
integriert. Er spreche Deutsch und habe die besuchten Deutschkurse
bezahlt. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ausgeschlossen.
Auf die mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 erfolgte
Einladung, sich zur zweiten Vernehmlassung des BFM zu äussern,
erfolgte keine Reaktion.
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Mit unverlangtem Schreiben vom 9. Januar 2012 bezeichnete er seinen
Vater als einen sehr gefährlichen Talib, der ihn mit dem Tod bedroht
habe, falls er nicht bereit sei, zum Talib zu werden. Im Übrigen habe sein
Vater mit dem Lastwagen einen Motorradfahrer angefahren, der später
an den Verletzungen verschieden sei. Die Familie des Getöteten habe
schwere Drohungen gegen seinen Vater ausgesprochen. Ein
Schlichtungsversuch seines Onkels mit der Familie des Verstorbenen sei
fehlgeschlagen, da die Gegenseite die angebotene Geldzahlung nicht
akzeptiert habe. Seine Familie lebe nun in der Provinz Wardak. Sein
Vater halte sich in C._______ unter dem Schutz der Paschtunen und der
Taliban auf. Dem Schreiben wurde ein Arztzeugnis beigelegt, aus
welchem unter anderem hervorgeht, dass die Hospitalisierung vermutlich
mit einem Behandlungsversuch mit dem Medikament Zyprexa und einem
dadurch bewirkten Abfall des Blutdrucks (schwere Hypotension)
zusammenhänge.
3.2.
3.2.1. Das Gericht kommt vorab zum Schluss, dass das BFM zu Recht
die im vorinstanzlichen Verfahren deponierten Vorbringen als nicht
asylrelevant bezeichnet hat.
Der vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachte generelle
Mangel an persönlicher Sicherheit im Grossraum Herat und seine
angebliche Furcht vor Entführung, Erpressung, Misshandlungen und
Ermordung ist offensichtlich während seines Aufenthaltes in Afghanistan
nie mit einem konkreten, von ihm selbst erlebten Vorfall in Verbindung
gestanden, und er ist offenbar nie in den Fokus krimineller Elemente
geraten. So hat er in beiden Anhörungen kategorisch verneint,
diesbezüglich je eigene Erfahrungen gemacht zu haben. Dabei soll er bei
seinen Arbeitstätigkeiten stets als gut gekleideter, mithin mutmasslich
erfolgreicher Geschäftsmann und als Sportsmann in der Öffentlichkeit
und auf einsamen Strassen unterwegs gewesen sein, und sei deshalb als
wohlhabend erkennbar und im Hinblick auf Entführungen besonders
gefährdet gewesen (A1 S. 5, A10 S. 5). Auf die Frage, weshalb er sich
nicht einfacher angezogen habe, hat er geantwortet, weil er daran
gewohnt sei, gut angezogen zu sein, und dass er das Risiko in Kauf
genommen habe (A10 S. 6 f.). Darüber hinaus sind den Protokollen keine
konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die erwarten liessen, dass sich
die von ihm befürchteten kriminellen Taten in absehbarer Zukunft gegen
ihn richten könnten.
E7706/2008
Seite 11
Zu Recht gibt das BFM zu bedenken, dass er kaum in auffällig guter
Bekleidung unterwegs gewesen wäre, wenn er gerade deswegen Furcht
vor einer Entführung gehabt hätte. Dazu kommt, dass jemand, der
bewusst ein Risiko eingeht, damit zum Ausdruck bringt, keine Angst zu
haben.
Am 21. Juli 2011 wurde im Übrigen die ganze Verantwortung für die
Sicherheit in der Stadt B._______ (Provinz Herat) wie geplant von der
Internationalen Sicherheitsunterstützungsgruppe (ISAF) auf die
afghanischen Sicherheitskräfte übertragen, welche fortan gegen
kriminelles Unrecht im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgehen und
gemäss aktuellen Meldungen dazu auch durchaus in der Lage sind.
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat während des Beschwerdeverfahrens
ständig neue Angaben gemacht beziehungsweise seine Vorbringen in
den beiden vorinstanzlichen Befragungen mit neuen Versionen ergänzt
oder ersetzt.
In den Anhörungen beschrieb der Beschwerdeführer seine Familie als
intakt, der Vater habe mit seinem (…) Lastkraftwagen Waren transportiert
und habe mit seinen Einkünften die Familie ernähren können, der (ein
Verwandter) habe seinem Vater bei der Arbeit geholfen und alle seien
zufrieden gewesen (A10 S. 3 und 6). Er selber sei auch selbständig
erwerbend gewesen, habe ein eigenes Geschäft (…) gehabt und genug
Geld gehabt, um dort gemütlich zu leben; er habe nicht wegen
wirtschaftlicher Probleme das Land verlassen (A10 S. 6). Dieses
harmonische Bild wurde auf Beschwerdestufe zunehmend ersetzt durch
dasjenige einer Familie mit finanziellen Nöten, die dem Beschwerdeführer
feindlich gesinnt sei. So wurde die ursprünglich als zusammenhaltende,
umsorgende und relativ vermögende Familie mit Wohnsitz in B._______
(Provinz Herat) (A10 S. 3) zuerst zu einer solchen mit finanziellen
Schwierigkeiten, da der Vater nur wenig verdiene und es nicht auch noch
für den Beschwerdeführer reiche (Beschwerde, act. 1 S. 5), und wandelte
sich im weiteren Verlauf mit der neuen Eingabe allmählich zu einer
furchterregenden Familie: Der ursprünglich umsorgende Vater entpuppte
sich plötzlich als äusserst gewalttätig gegenüber seinem Sohn; er soll
diesen häufig mit Wasserschläuchen auf den Oberkörper und mit den
Fäusten und den Füssen auf den Kopf geschlagen haben. Der
Beschwerdeführer führte seine zweitägige Hospitalisierung (gemäss
Arztbericht vom 16. Dezember 2011; nach eigenen Angaben dauerte der
Spitalaufenthalt drei Tage) im Jahr 2011 letztlich auf seinen Vater und
E7706/2008
Seite 12
dessen Verhalten zurück: Nachdem dieser in einem Telefonat im Jahr
2011 ihm gegenüber schwerste Drohungen am Telefon ausgestossen
habe, sei er ohnmächtig geworden und man habe ihn ins Spital gebracht.
Das ärztliches Attest führt diese Hospitalisierung allerdings auf die
Einnahme eines Medikaments zurück, welches beim Beschwerdeführer
einen reduzierten Blutdruck verursacht habe. Eine weitere Steigerung
erfährt die Schilderung des Vater mit Behauptung, er könne mit diesem
Vater nicht mehr leben, da dieser aus ihm einen Talib machen wolle;
seine Familie bezeichnete er nun als extreme TalibanAnhänger (act. 16).
Im Zuge einer weiteren Ergänzung und wiederum mit nicht
nachgewiesenen Behauptungen – vom Vater verursachter Verkehrsunfall
mit Todesfolge; Misserfolg eines Schlichtungsversuchs des Onkels mit
dem Gegenclan des Getöteten; schwerste Drohungen seitens der Familie
eines Verstorbenen gegen den Vater – bezeichnete er seinen Vater gar
als sehr gefährlichen Talib und verlegte den aktuellen Wohnort seiner
Familie von der Provinz Herat in die Provinz Wardak (act. 19).
All diese Charakterisierungen seines Vaters – angesichts der
Beschreibung müsste es sich dabei um einen Kickboxer handeln, der den
kampfsporterprobten Beschwerdeführer verprügeln und ihm Fusstritte an
den Kopf versetzen konnte, um einen kriminellen und extremen Talib, der
seinen eigenen Sohn grob beschimpft und mit dem Tod bedroht, wobei
jener dessen ungeachtet den telefonischen Kontakt mit dem Vater
aufrechterhält – sind gänzlich unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hat
sich mit seiner immer dramatischeren Schilderung seiner familiären
Verhältnisse und seiner angeblichen Furcht vor einer Rückkehr vollends
unglaubwürdig gemacht. Es ist diesbezüglich weiterhin vom Sachverhalt
auszugehen, wie er im vorinstanzlichen Verfahren dargestellt worden ist.
3.2.3. Weiter ist festzustellen, dass erstmals am 16. Dezember 2011 in
einem ärztlichen Attest der psychiatrischen Dienste das vom
Beschwerdeführer gegenüber dem Arzt angegebene traumatisierende
Ereignis – das Miterleben der Tötung eines Nachbarkindes durch eine
explodierende Mine – bezeichnet wurde, nachdem doch die PTBS bereits
drei Jahre früher (Atteste vom 17. Dezember 2008 und 6. Januar 2009)
festgestellt worden war. Die behandelnden Ärzte erwähnen in ihrem
Attest vom 21. Mai 2010 ferner wiederholte Flashbacks, verzichten aber
gänzlich darauf zu beschreiben, welcher Art denn die immer wieder
erscheinenden Bilder sind. In einem unaufgelösten Spannungsverhältnis
zum ärztlicherseits definierten Ereignis, das die PTBS ausgelöst habe,
steht der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers zu seinem
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Seite 13
Fahrradunfall (Schreiben vom 15. Mai 2009): Er sei gestürzt, weil er
unkonzentriert gewesen sei und an die Ermordung eines Nachbarn
gedacht habe, was ihm immer wieder mal geschehe. Beide angeblich
erlebten Vorfälle – die Tötung des Nachbarkindes durch eine
Minenexplosion und die Ermordung eines Nachbarn – finden in all den
Asylanhörungen und früheren schriftlichen Eingaben keine Erwähnung.
Das Gericht hält es für äusserst unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer einen dieser Vorfälle selbst erlebt hat und hält dafür,
dass kein solcher Vorfall für seinen Entscheid, Afghanistan zu verlassen,
mitverantwortlich gewesen ist oder Grund für eine begründete Furcht im
Fall einer Rückkehr sein könnte.
Damit bleibt festzustellen, dass die ärztlichen Zeugnisse und der aktuelle
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu einer
Ergänzung oder Veränderung des im Zeitpunkt des BFMEntscheides
festgestellten Sachverhaltes zu führen vermögen.
3.2.4. Zusammenfassend folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2009/50 E. 9).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 14
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das flüchtlingsrechtliche NonRefoulementGebot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2.
Zur allgemeinen Situation in Afghanistan wird auf das vom 16. Juni 2011
datierte Urteil BVGE 2011/7 verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht
skizziert darin ein düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und
zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass
in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten
– eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. E. 9.3 ff.). Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt ist dem Beschwerdeführer
auch die kürzlich aufgestellte Behauptung, seine Familienangehörigen
seien in die Provinz Wardak umgezogen, nicht zu glauben, zumal er
seine Behauptungen nicht durch Beweismittel glaubhaft gemacht hat.
Hinsichtlich der Lage des Grossraums B._______ (Provinz Herat), wo der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge stets gelebt hat, ist das
Bundesverwaltungsgericht in dem zur Publikation vorgesehenen Urteil
BVGE D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 zur Erkenntnis gelangt, dass
diese Situation mit derjenigen in der Stadt Kabul vergleichbar sei und der
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Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich – vorbehältlich der in BVGE
2011/7 statuierten individuellen Voraussetzungen – zumutbar ist.
Vorliegend ergeben sich aus den Akten aus Sicht des Gerichts keine
individuellen Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Rückkehr des
Beschwerdeführer in die Stadt B._______ (Provinz Herat)
beziehungswiese den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar zu
qualifizieren.
Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss ärztlichen Bestätigungen
seit Anfang 2009 in ambulanter Behandlung wegen einer PTBS und
depressiven Reaktion. Die Beschwerden hätten mehr als ein Jahr vor
seiner Ausreise aus Afghanistan – ungefähr Anfang 2007 – begonnen und
er habe deswegen während der letzten zwei Monate vor der Ausreise
nicht mehr arbeiten können (Attest vom 6. Januar 2009). Gemäss dem
aktuellsten Arztbericht hat sich sein Gesundheitszustand in den letzten
zwei Jahren unter einer integrierten psychotherapeutischen und
psychopharmakologischen Behandlung leichtgradig verbessert, wobei
von einem langwierigen und beschwerlichen therapeutischen Verlauf
auszugehen sei; er sei in aussergewöhnlichen Situationen –
beispielsweise einem Telefonat mit Familienangehörigen – weiterhin mit
der Grunderkrankung belastet und werde weiterhin mit einer
AntidepressivaTherapie und medikamentös behandelt. Die Ärzte
erwarten für den Fall einer erzwungenen Rückkehr ins Heimatland eine
massive Gefährdung seiner psychischen Gesundheit (vgl. ärztliches
Attest vom 16. Dezember 2011). Während die diagnostischen
Feststellungen der behandelnden Ärzte vom Gericht nicht in Zweifel
gezogen werden, kommt es bezüglich der zu erwartenden
gesundheitlichen Entwicklung im Falle einer Heimkehr zu einem anderen
Schluss: Ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen
und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch
die Eltern, Geschwister und weiteren Verwandten (vgl. E. 3.2.2) ist das
Gericht überzeugt, dass dem (…)jährigen, von diversen Ängsten und
psychischen Beschwerden geplagten Beschwerdeführer im Kreise seiner
Familie in seiner Heimat am besten geholfen werden kann. Was die
professionelle Hilfe anbelangt, ist mit dem BFM (vgl. seine Ausführungen
in der Vernehmlassung vom 24. November 2011, welche vom
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurden) festzustellen, dass in
der Grossstadt B._______ (Provinz Herat) geeignete gesundheitliche
Einrichtungen mit Fachpersonal zur psychiatrischen und
medikamentösen Behandlung des erkrankten Beschwerdeführers zur
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Verfügung stehen. Er ist gesundheitlich genügend für eine Rückreise
stabilisiert.
Seit Schulabgang ist er während Jahren als Geschäftsmann und Händler
tätig gewesen und hat damals auch im Rahmen seines Sports –
seinerzeit Mitglied der (ein Verband, der eine Kampfsportart pflegt)– über
B._______ (Provinz Herat) hinaus viele Kontakte knüpfen und
Erfahrungen sammeln können. Zudem verfügt er im Grossraum
B._______ (Provinz Herat) mit seinen ihm wohlgesinnten Eltern, seine
(…) und weiteren Verwandten mütterlicher und väterlicherseits über ein
tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihm beim
Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann.
5.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar, wenn die zuständigen Vollzugsbehörden die Rückkehr auf dem
Luftweg bis nach Herat – eine Rückkehr von Kabul nach Herat ist nicht
zumutbar (vgl. BVGE 2011/7 E.9.10.2) – sicherstellen können.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 AuG).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der
Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
welches zur Beurteilung noch ansteht (vgl. Dispositivziffer 3 der
Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008), ist allerdings
gutzuheissen, da weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist (vgl. Unterstützungsbestätigung vom 16. Dezember 2008)
und die Begehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde im
Wegweisungspunkt nicht aussichtslos waren. Von der Auflage von
Verfahrenskosten ist abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde – unter besonderem Hinweis auf E.5.3.3 – wird
abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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