Abtei lung V
E-7706/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7706/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner, eigenen Angaben
zufolge seit seiner Geburt bis im Jahre 1999 in Südserbien gelebt
habe, von dort vertrieben worden sei und bis zu seiner Ausreise am
14. April 2009 dann im Kosovo gelebt habe und am 19. April 2009 in
der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin, eine Albanerin aus dem Kosovo, und
ihre zwei Kinder ihr Heimatland am 29. August 2009 verlassen hätten
und am 1. September 2009 in die Schweiz eingereist seien, wo sie
gleichentags ein Asylgesuch stellten,
dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 vom BFM zu seiner
Person und den Fluchtgründen kurz befragt und am 8. Oktober 2009
eingehend angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2009 vom BFM zu
ihrer Person und den Fluchtgründen kurz befragt und am 1. Oktober
2009 eingehend angehört wurde,
dass sie dabei insbesondere geltend machten, der Beschwerdeführer
und alle anderen Dorfbewohner seien Ende 1999, anfangs 2000 von
den serbischen Sicherheitskräften aus ihrem Dorf in Südserbien, an
der Grenze zum Kosovo, vertrieben worden, da sie als Albaner da
nichts mehr zu suchen gehabt hätten,
dass er seither im Kosovo gelebt und dort seine Frau – die Be-
schwerdeführerin – kennengelernt und geheiratet habe,
dass die Lebensbedingungen dort sehr schwierig gewesen seien, dass
er keine Arbeit gefunden habe und sie häufig ihre Wohnung hätten
wechseln müssen, weil sie für die Miete nicht hätten aufkommen
können,
dass sie deswegen beträchtliche Schulden bei verschiedenen Ver-
mietern hätten und von diesen auch bedroht worden seien,
dass sie nicht in sein Heimatdorf in Südserbien zurückkehren könnten,
da alle Albaner von dort vertrieben worden seien, das Dorf sich nun in
einer Militärzone befinde und das Haus verfallen sei,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem Probleme mit den serbischen
Behörden befürchte, da er im Jahre 1999 kurz vor dem Abschluss
eines Abkommens zwischen Serbien und der Befreiungsarmee der
Albaner in Südserbien (UÇPMB) Letzterer beigetreten sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 – eröffnet am
4. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien und Kosovo
als verfolgungssichere Staaten (safe countries) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer oder kosovarischer
Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise
auf Verfolgung,
dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Ver-
folgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht er-
sichtlich seien,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführer zum einen Teil nicht
glaubhaft, zum anderen Teil nicht asylrelevant seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Dezember 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft
und das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie weiter beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
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SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
mit der nachfolgenden Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass das Verfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher
Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung ergangen ist, geführt
wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), während die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht
Prozessgegenstand bilden und auf entsprechende Rechtsbegehren
nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass sich die beiden Staaten Serbien und Kosovo auf der Liste der
verfolgungssicheren Staaten befinden,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, dass sich aus den Akten keine
Hinweise ergeben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
dass das BFM zutreffend auf Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers hinweist (Probleme mit den serbischen Sicherheits-
kräften vor der Vertreibung; Umfang des Engagements bei der
UÇPMB),
dass es im Rahmen des Konculj-Abkommens im Mai 2001 – wie vom
BFM erwähnt – zu einer Amnestierung von UÇPMB-Kämpfern ge-
kommen ist,
dass im Jahr 2008 – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird
– dennoch ehemalige UÇPMB-Kämpfer verhaftet wurden,
dass der Beschwerdeführer aber – sofern er überhaupt Mitglied der
UÇPMB gewesen war – nicht an ihrer Seite gekämpft hatte, sondern
sich nach eigenen Angaben lediglich hat registrieren oder allenfalls
ausbilden lassen,
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dass seine entsprechenden Vorbringen ausserdem das Jahr 1999 be-
treffen und zu weit zurückliegen würden, um asylrechtliche Relevanz
aufzubringen,
dass der Vorinstanz auch in Bezug auf die Einschätzung der Lage der
Beschwerdeführer im Kosovo Recht zu geben ist, wonach ihren dies-
bezüglichen Vorbringen (mangelnde Arbeitsperspektiven, Ver-
schuldung) keine asylrechtliche Relevanz zukommt,
dass aus der Beschwerdeschrift nichts zugunsten der Beschwerde-
führer abgeleitet werden kann,
dass sie insbesondere keine konkreten Angaben zu individueller asyl-
relevanter Verfolgung enthält, sondern allgemein von der Dis-
kriminierung von Albanern in Südserbien und der schwierigen
wirtschaftlichen Lage spricht,
dass sie entgegen den bisherigen Angaben festhält, die Kinder der
Beschwerdeführer seien serbischer und nicht kosovarischer Nationali-
tät, was aber an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit
1999/2000 und die Kinder seit ihrer Geburt problemlos im Kosovo ge-
lebt haben, nichts zu ändern vermag, weshalb davon auszugehen ist,
dass sie sich wieder im Kosovo niederlassen können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vermutung
der Verfolgungssicherheit umzustossen und eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung sowohl nach Serbien
als auch nach Kosovo zu Recht als zumutbar bezeichnet hat,
dass die Situation in Südserbien als fragil und angespannt be-
schrieben wird (vgl. Serbien: Update zur Situation der Albanerinnen
und Albaner im Presovo-Tal, MUHAMET ILAZI, SFH, 21. Juli 2009), aber
nicht von einer generellen Unzumutbarkeit ausgegangen werden
könnte,
dass auch die von den Beschwerdeführern beschriebenen Probleme
im Kosovo nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen
können, dies auch vor dem Hintergrund, dass beide Beschwerdeführer
jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund sind und im Kosovo
zur Wiedereingliederung auf die Unterstützung der Verwandtschaft der
Beschwerdeführerin zählen können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
wird.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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