Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7709/2006
Urteil vom 4. Januar 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2003 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland (wo
er sich ungefähr ein Jahr lang aufhielt), Italien und Frankreich am 24.
Oktober 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 2. November 2005 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel summarisch befragt und für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Dort wurde er am
7. März 2006 von den zuständigen kanntonalen Behörden zu seinen
Fluchtgründen angehört.
Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara und stamme aus B._______ in der Provinz Ghazni. Vor
einigen Jahren habe er sein Heimatland verlassen, um im Iran zur Schule zu gehen. Dies sei dort aber
nicht möglich gewesen, so dass er eine Arbeit angenommen und ein paar Jahre später nach Afghanistan
zurückgekehrt sei. Nach dem Tod seines Vaters sei es wegen der Ländereien der Familie zum Streit mit
seinem Onkel gekommen. Er habe sein Heimatland erneut verlassen und sei über Pakistan in den Iran
gegangen, wo er sich mehrere Monate lang aufgehalten habe, bevor er die Reise in die Schweiz
angetreten habe.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die
zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft.
Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, die Verfügung des BFM
sei, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, aufzuheben, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Mit der Beschwerde wurde die Faxkopie der Wohnsitzbestätigung von Qarah Bagh, Provinz Ghazni, mit
einer sinngemässen deutschen Übersetzung zu den Akten gereicht.
D.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2007 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers die Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung im Original
und mit Eingabe vom 11. Januar 2007 das Original der bereits in
Faxkopie eingereichten Wohnsitzbestätigung sowie den Briefumschlag
zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2007 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er verschob die Prüfung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2007 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel zur
Behandlung übernommen. Das Gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
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Beschwerde und entscheidet darüber endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) und richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz
weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde
die Aufhebung der Verfügung, soweit den Wegweisungsvollzug
betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs).
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an
sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen
(Dispositivziffern 1-3). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu beantworten,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
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Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar
erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.2. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich
die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in
Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul
und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den
Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz,
der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer
gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung
aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den
Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als
grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde
demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend
aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die
nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In
die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen
hingegen wurde wegen einer allgemeinen Gewaltsituation der
Wegweisungsvollzug nach wie vor als generell unzumutbar
qualifiziert (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
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Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die ARK – unabhängig von individuellen
Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz
– als existenzbedrohend und damit als generell unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich
dieser Lageeinschätzung angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung in
Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf diese oder die erwähnten
übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. beispielsweise Urteil E-6008/2006 vom 8. Oktober 2010 E. 5.3 f.
mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von
Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssen, kann
vorliegend offen bleiben.
4.3. Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der
Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und sein
Herkunftsort in der Provinz Ghazni liegt. Der Herkunftsort des
Beschwerdeführers befindet sich damit in einer Provinz, bezüglich
welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifizieren ist.
4.4. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen
Landesteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den
Akten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des
Beschwerdeführers – oder auf ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz – in einer der bisher als sicher bezeichneten
Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind.
4.5. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt nachdem den Akten keinerlei
Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu
entnehmen sind.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 24.
November 2006 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich somit als
gegenstandslos.
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6.2. Dem Beschwerdeführer steht damit eine Entschädigung gemäss Art.
64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde eine Kostennote zu den
Akten gereicht, die als den Verfahrensumständen angemessen erscheint.
Angesichts des geringen aktenkundigen Vertretungsaufwands nach
Einreichung der Kostennote wird die vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'500.– (inklusive aller
Auslagen) festgelegt (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24.
November 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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