Abtei lung V
E-7709/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7709/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am
24. November 2005 und gelangte am 8. Januar 2006 in die Schweiz,
wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 24. Januar
2006 wurde er im Transitzentrum Altstätten erstmals befragt. Das
B._______ hörte ihn am 13. Februar 2006 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
der Gegend von C._______ und gehöre der Ethnie der Kurden an. Als
er sieben Jahre alt gewesen sei, sei sein Onkel wegen der
Zugehörigkeit zur Demokratischen Partei hingerichtet worden. Seit
seinem zehnten Lebensjahr habe er in den Bergen als Hirte gearbeitet
und seit er 18 Jahre alt sei, sei er in den Bergen von iranischen
Soldaten behelligt worden. Namentlich hätten ihm die Soldaten
vorgeworfen, sich wie seinerzeit sein Onkel für die Kurden ein-
zusetzen. Vor etwa fünf Jahren habe sein Bruder notfallmässig operiert
werden müssen; er habe die Operation gut überstanden. Indes hätten
die Ärzte, nachdem sie erfahren hätten, dass seine Familie mit dem
seinerzeit hingerichteten Onkel verwandt sei, den Bruder getötet. Als
Kurde werde er in seiner Heimat unterdrückt und habe keine Rechte.
Seine Arbeit sei ihm nicht bezahlt worden und er habe Bestechungs-
gelder bezahlen müssen. Seit seinem 18. Altersjahre habe er gespart
und daran gedacht, eines Tages auszureisen, um ein anständiges
Leben führen zu können.
B.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordne-
te den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 15. November 2007 beantragte der Beschwerde-
führer durch seinen damaligen Rechtsvertreter, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und demgemäss die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die integrale, unentgeltliche
Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden zu gewäh-
ren.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 wies die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie unentgeltlichen Verbeiständung ab und
verzichtete in Anbetracht des bestehenden Sicherheitskontos auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 30. April 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 unterbreitete der neu zu-
ständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Be-
schwerdeführer die Replik ein und zeigte die Mandatierung eines
neuen Rechtsvertreters an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
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zutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zahlreiche Ungereimtheiten
enthalten und damit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Anlässlich der Erstbefra-
gung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, sein Bruder
sei im Jahr 2000 getötet worden. Demgegenüber habe er beim Kanton
ausgesagt, dies habe sich im Jahre 1996 zugetragen, als er 15 Jahre
alt gewesen sei. An anderer Stelle derselben Befragung habe er dies-
bezüglich vom Jahr 1993, als er 17-jährig gewesen sei, beziehungs-
weise von „vor fünf Jahren“, im Jahr 2001, gesprochen. Sodann wider-
spreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Ärzte einen frisch
operierten Patienten töten würden, nur weil sie erfahren hätten, dass
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dessen Onkel vor vielen Jahren wegen politischer Tätigkeiten
hingerichtet worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle ausgesagt, er sei seit seinem 18. Lebensjahr von
iranischen Soldaten bedroht worden, während er bei der kantonalen
Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei nicht nur bedroht,
sondern auch mehrere Male geschlagen worden.
Weiter begründete das BFM seinen Entscheid damit, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Die geltend
gemachten Schikanen, namentlich das Nichterhalten des Lohnes und
das Bezahlen von Bestechungsgeldern würden in ihrer Intensität nicht
über die Nachteile hinausgehen, welche die kurdische Bevölkerung im
Iran in Allgemeinen treffe. Es sei bekannt, dass Angehörige der kurdi-
schen Bevölkerung im Iran Schikanen und Benacheiligungen verschie-
denster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich indes nicht
um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen weite-
ren Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Wei-
se erschweren würde. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situa-
tion, in der sich die kurdische Bevölkerung im Iran befinde, gemäss
gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer zur Klä-
rung der widersprüchlichen Jahresangaben darauf hin, dass er An-
alphabet sei und sich deshalb Daten nicht gut merken könne. Weiter
führt er aus, aufgrund anderer Weltanschauungen widerspreche es
nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, einen frisch operierten Patien-
ten zu töten. Sodann hätte er die später vorgebrachten Schläge bereits
in der Empfangsstelle angeführt, wenn er danach gefragt worden wäre.
Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland als ethnischer Kurde
verschiedensten Benachteiligungen ausgesetzt. Schliesslich sei er seit
kurzem Mitglied der Demokratischen Partei der iranischen Kurden
(Schweiz).
Als Beleg für die Mitgliedschaft reichte der Beschwerdeführer ein Be-
stätigungsschreiben der „Parti Démocratique du Kurdistan d'Iran“
(PDKI) vom 6. November 2007 zu den Akten.
4.3 Das BFM stellte in der Vernehmlassung fest, entgegen den Aus-
führungen in der Beschwerde bestätige die PDKI in ihrem Schreiben
nicht, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Partei sei, sondern
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lediglich Sympathisant. Die blosse Sympathie für diese Partei vermöge
jedoch nicht zu begründen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran
einer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Den Akten seien keine
Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behörden von
seiner Sympathie zur PDKI auch nur Kenntnis genommen oder gar
gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil
eingeleitet hätten.
4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, aus formellen
Gründen sei eine vollwertige Mitgliedschaft nicht sofort möglich gewe-
sen. Seit dem 1. Oktober 2007 sei er offizielles Mitglied der PDKI. So-
dann arbeite er aktiv innerhalb der Partei. An allen politischen Veran-
staltungen, namentlich auch an Demonstrationen der PDKI nehme er
teil. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotos, auf wel-
chen er in einem Raum mit der kurdischen Fahne zu sehen ist, zu den
Akten.
4.5 Zur Klärung der widersprüchlichen Datenangaben verweist der
Beschwerdeführer auf seinen Analphabetismus. Dazu ist festzustellen,
dass die widersprüchlichen Zeitangaben vorweg das Todesjahr des
Bruders des Beschwerdeführers betreffen. Diese legte der Beschwer-
deführer im Rahmen der beiden Befragungen auf vier verschiedene
Jahre. Auch wenn der Beschwerdeführer über keine oder nur eine ge-
ringe Schulbildung verfügt, so darf von ihm dennoch erwartet werden,
dass er das Todesjahr seines Bruders übereinstimmend anzugeben
vermag. Dies namentlich deshalb, weil es sich dabei für den Be-
schwerdeführer und dessen Familie wohl um ein sehr einschneidendes
Erlebnisse handelt. Zudem hat der Beschwerdeführer diesbezüglich le-
diglich über selbst Erlebtes zu berichten. Insoweit vermag er aus dem
Verweis auf seinen Analphabetismus nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten. Was weiter die angebliche Tötung seines Bruders anbelangt, so
vermutet der Beschwerdeführer lediglich einen Zusammenhang zu
dem seinerzeit, angeblich aus politischen Gründen, getöteten Onkel.
Diese Vermutung ist durch nichts belegt. Wie bereits das BFM in der
angefochtenen Verfügung festgestellt hat, ist nicht nachvollziehbar,
weshalb ein frisch operiertes Kind von den behandelnden Ärzten getö-
tet werden soll, weil vor Jahren ein Onkel angeblich politisch aktiv war
und deshalb von den Behörden getötet worden ist. Mit dem nicht näher
substanziierten Hinweis auf die angeblich andere Weltanschauung der
iranischen Ärzte vermag der Beschwerdeführer jedenfalls die diesbe-
züglich bestehenden Vorbehalte des Gerichts nicht auszuräumen.
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Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
vor, er hätte die anlässlich der kantonalen Anhörung angeführten
Schläge bereits bei der Erstbefragung geltend gemacht, wenn er
danach gefragt worden wäre. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten,
dass es grundsätzlich dem Asylsuchenden im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht obliegt, die entscheidwesentlichen Vorbringen – und
dazu gehören bei einem Asylverfahren zweifelsohne jegliche Art von
Behelligungen seitens der Behörden – bereits anlässlich der
Erstanhörung vorzutragen. Vorliegend ist dem
Empfangsstellenprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
zunächst gefragt wurde, ob er je verhaftet oder verurteilt worden sei,
was er verneinte und anfügte, er sei nur bedroht worden. Auf Probleme
mit der Polizei oder den Behörden angesprochen, führte er ein
Handgemenge aus dem Jahre 2003 an. Auf die anschliessende Frage,
ob ihm sonst noch etwas passiert sei, antwortete der
Beschwerdeführer, seine Arbeit sei ihm nicht bezahlt worden und die
Behörden hätten ihm nicht geholfen, da er Kurde sei. Die
abschliessende Frage, ob es andere Gründe geben, verneinte er. Mit
diesen konkreten aber auch offen formulierten Fragen wurde dem
Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu
allfälligen Schlägen seitens der Behörden zu äussern. Schliesslich
vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen und dem
nicht substanziierten Festhalten an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht
auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
4.6 In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer erneut
auf die allgemeine Benachteiligung als Kurde in seinem Heimatland.
Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat,
ist den Asylbehörden bekannt, dass die Angehörigen der kurdischen
Bevölkerung im Iran Schikanen und Benachteiligungen verschiedens-
ter Art ausgesetzt sind. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu sei-
nen angeblichen Benachteiligungen aufgrund seiner ethnischen Zuge-
hörigkeit sind indes als sehr vage und unsubstanziiert zu bewerten. In-
sofern wird bezweifelt, ob er tatsächlich irgendwelchen Benachteiligun-
gen ausgesetzt war. Jedenfalls genügen die geschilderten Begeben-
heiten bereits von ihrer Intensität her nicht, um sie als ernsthafte
Nachteile im Sinne des AsylG zu bewerten zu können. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann weitergehend auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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4.7
4.7.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte der Beschwer-
deführer erstmals geltend, er sei Mitglied der DPKI und nehme aktiv
an deren Parteileben teil, namentlich auch an öffentlichen Kundgebun-
gen.
4.7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1, EMRK 2000 Nr. 16 E. 5a, EMRK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
4.7.3 Nach konstanter und weiterhin gültigen Praxis der ARK stellt bei
iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylge-
suchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG
dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staats-
feindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechen-
den staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit gravierende Übergriffe zu befürchten sind.
4.7.4 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im
Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits
Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter ande-
rem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die
Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen
und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung
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iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allge-
mein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Be-
hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner
Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich
sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand
gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach
Stichworten zu durchsuchen.
4.7.5 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer vor der Ausreise aus dem Iran politisch aktiv gewesen
wäre. Es ist daher zu schliessen, dass er vor dem Verlassen seines
Heimatlandes beim iranischen Geheimdienst weder als regimefeind-
liche Person registriert war noch überwacht wurde. Was sodann die
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz anbelan-
gen, so macht er geltend, seit Oktober 2007 Mitglied der PDKI zu sein.
Als Beleg für seine Mitgliedschaft reichte er eine Bestätigung vom 6.
November 2007 zu den Akten. Zu diesem Dokument ist festzustellen,
dass es nicht im Original, sondern nur in Kopie vorliegt, in Paris
(Frankreich) ausgestellt wurde und nicht die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführer bestätigt, sondern festhält, dieser sei Sympathisant
der Partei. Aufgrund dieser Umstände bezweifelt das Bundesverwal-
tungsgericht das politische Engagement des Beschwerdeführers.
Diese Zweifel werden weiter dadurch bekräftigt, dass die Bestätigung
der DPKI vom Sonntag, 17. Mai 2009 zum einen nicht unterzeichnet
ist, zum anderen im Kopf des Schreibens die DPKI Schweiz, indes in
der Fusszeile eine Adresse aus Frankreich anführt, welche zudem
einen Schreibfehler enthält. Vor diesem Hintergrund ist das geltend ge-
machte politische Engagement des Beschwerdeführers ernsthaft in
Frage zu stellen. Nachdem er keine weiteren Beweismittel eingereicht
hat, die sein politisches Engagement in einem anderen Lichte erschei-
nen liesse, ist zu schliessen, dass er in der Schweiz politisch nicht ak-
tiv ist beziehungsweise war. Daran vermögen auch die drei eingereich-
ten Fotografien, welche den Beschwerdeführer in einem Raum mit der
kurdischen Flagge zeigen, nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund
ist es nicht als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdefüh-
rer von den iranischen Behörden als eine Bedrohung für das politische
System wahrgenommen worden ist und befürchten muss, deswegen
verfolgt zu werden.
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4.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung oder begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da
sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels
erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachge-
suchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Gro-
sse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
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7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich auch nach
den jüngsten Demonstrationen nicht durch eine Situation allgemeiner
Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet wer-
den und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung aus-
gesetzt. Die Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problema-
tisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abge-
wiesener iranischer Asylgesuchsteller grundsätzlich – das heisst vor-
behältlich "zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zu-
mutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für in-
dividuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es ist nicht in Abre-
de zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit
Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes hat der – soweit den
Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner
Ausreise Ende 2005, mithin 19 Jahre lang, in seinem Heimatstaat ge-
lebt und damit die prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbracht.
Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und seine Geschwister
nach wie vor am ehemaligen Wohnort. Es ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern
kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen je-
denfalls nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzu-
stellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei
und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen
Wohnort niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der
Wegweisung als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
Seite 12
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tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
das BFM, das B._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 14