B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-771/2017
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (…).
E-771/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Juli 2014 illegal. Er
reiste über den Sudan, Libyen und Italien am 23. September 2014 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso ein Asylgesuch stellte. Am 26. September 2014 fand die
Befragung zur Person (BzP) statt, am 21. September 2015 wurde der Be-
schwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er
im Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Er sei [Jahrgang] geboren worden und stamme aus einem Ort mit Na-
men B._______, der sich in der Zoba C._______ befinde. In der (…) Runde
sei er nach Sawa gekommen und (…) bis 2007 dort geblieben, bevor er
wegen gesundheitlicher Probleme ([Krankheit] und deswegen notwendiger
Operation) aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Von 2007 bis 2010
sei er in ärztlicher Behandlung gewesen. Danach habe er geheiratet und
sei einer selbständigen Erwerbstätigkeit als [berufliche Tätigkeit] nachge-
gangen. Im Jahr 2013 hätten die eritreischen Behörden in einem allgemei-
nen Aufruf verkündet, dass alle Wehrpflichtigen, auch diejenigen, die de-
mobilisiert worden seien, in den Dienst einrücken müssten. Da er sich die-
sem Aufgebot zunächst widersetzt habe, habe seine Mutter, bei welcher er
gewohnt habe, eine Verwarnung erhalten. Trotzdem habe er sich weiterhin
geweigert, sich zu stellen, was dazu geführt habe, dass seine Mutter im
(…) 2014 eine zweite Verwarnung erhalten habe. Daraufhin sei er einge-
rückt. Obwohl er die Behörden auf seine gesundheitlichen Probleme auf-
merksam gemacht habe, habe er eine Waffe erhalten und sei einem Haile
beziehungsweise einem Bataillon zugeteilt sowie darüber informiert wor-
den, dass er die militärische Ausbildung absolvieren müsse. Bis zum Be-
ginn der militärischen Ausbildung respektive in Vorbereitung darauf, sei er
im Sinne eines Milizdienstes dazu eingesetzt worden, nachts eine Bank zu
bewachen. Aus Angst, für unbeschränkte Zeit in den Militärdienst einrücken
zu müssen, und aufgrund seiner nach wie vor fragilen gesundheitlichen
Situation sei er schliesslich aus Eritrea ausgereist. Danach sei seine Mutter
wiederholt von den Behörden aufgesucht und nach seinem Verbleib be-
fragt worden, wobei sie diesen zur Antwort gegeben habe, dass ihr Sohn
eingerückt sei und sie seither nichts mehr von ihm gehört habe.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer
seine eritreische Identitätskarte, zwei Fotografien von ihm aus seiner Zeit
E-771/2017
Seite 3
in Sawa sowie eine Kopie der zweiten Vorladung respektive Verwarnung
durch das eritreische Verteidigungsministerium aus dem Jahr 2014, welche
an seine Mutter adressiert ist und in der diese aufgefordert wird, ihren Sohn
in den Militärdienst zu schicken, ins Recht.
B.
Mit Schreiben vom 23. November 2016 wandte sich das SEM an den Be-
schwerdeführer und forderte diesen auf, einen ärztlichen Bericht zu seinen
gesundheitlichen Beschwerden einzureichen. Ferner gab es ihm Gelegen-
heit, dazu Stellung zu nehmen, dass die eingereichte Vorladung – gemäss
Übersetzung des SEM – eine Aufforderung der eritreischen Volksarmee
respektive Volksmiliz sei und nicht wie von ihm angegeben ein Aufgebot
für den Militärdienst.
C.
C.a Am 7. Dezember 2016 ging beim SEM der einverlangte ärztliche Be-
richt ein. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer an [Krankheit]
leide und trotz der Operation in Eritrea nach wie vor gesundheitliche Prob-
leme habe, weshalb es ihm körperlich nicht möglich sei, Militärdienst zu
leisten, und eine Schmerztherapie sowie eine Behandlung mit [Medika-
ment] angezeigt sei.
C.b Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 nahm der Beschwerdeführer
zur eingereichten Vorladung Stellung und führte dazu aus, es treffe zu,
dass dieses Dokument nicht von der regulären Armee, sondern von der
sogenannten Volksarmee ausgestellt worden sei. Er habe den Begriff „Mi-
litärdienst“ in einem allgemeinen Sinn verwendet und habe damit nicht zum
Ausdruck bringen wollen, dass es sich um ein Aufgebot zum militärischen
Nationaldienst handle. Mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 6. Oktober 2016 mit dem Titel „Die Volksarmee
– Hizbawi Serawit“ machte er geltend, die Volksarmee sei eine Miliz, in die
auch junge Männer, die noch keinen Militärdienst geleistet hätten, Angehö-
rige der nationalen Reservearmee und Männer über 54 Jahren eingezogen
werden könnten. Neben Fronarbeit müssten die Eingezogenen auch mili-
tärische Trainings absolvieren. Sie erhielten Waffen und müssten den
Dienst in Uniform leisten. Seit 2014 sei die Volksarmee dem Generalstabs-
chef und damit auch der regulären Armee untergeordnet. Bei einer Deser-
tion aus der Volksarmee und anschliessender illegaler Ausreise aus Eritrea
müsse man genauso mit Inhaftierung und Folter rechnen, wie bei einer De-
sertion aus dem Nationaldienst.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 – eröffnet am 6. Januar 2017 – wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die bei
Verweigerung des eritreischen National- und Militärdienstes anwendbaren
Bestimmungen hätten bei der Verweigerung des Milizdienstes keine Gül-
tigkeit, weshalb allfällige asylrelevante Konsequenzen im Fall einer Miliz-
dienstverweigerung konkret begründet werden müssten. Eine entspre-
chende Begründung fehle vorliegend allerdings, da die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu den befürchteten Nachteilen insgesamt vage aus-
gefallen seien. In der vertieften Anhörung habe er angegeben, dass die
Behörden seiner Mutter nach seiner Ausreise viele Fragen gestellt hätten
und die Waffe, die er erhalten habe, nach einiger Zeit wieder abgeholt hät-
ten. Weder diesen Ausführungen noch dem in seinem Schreiben vom
14. Dezember 2016 erwähnten Bericht der SFH seien konkrete Hinweise
dafür zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit mit einer Bestrafung zu rechnen hätte. Vielmehr kämen die
befürchteten Konsequenzen einer Vermutung gleich. Dies reiche aber nicht
aus, um die Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Dasselbe
gelte bezüglich der befürchteten erneuten Einberufung in den Militärdienst,
zumal der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2007 aus gesundheitlichen
Gründen demobilisiert worden sei.
Aufgrund der vagen und undifferenzierten Angaben des Beschwerdefüh-
rers sei es ihm auch nicht gelungen, seine illegale Ausreise aus Eritrea in
den Sudan glaubhaft zu machen.
E.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-771/2017
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Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Personen, die der
Aufforderung zum Milizdienst in Eritrea nicht Folge leisteten, entgegen der
Ansicht des SEM, seitens der eritreischen Behörden mit schwerwiegenden
Konsequenzen (Verlust von „food coupons“ und Identitätskarte, aber auch
Inhaftierung) konfrontiert seien, da sie ebenfalls als Deserteure betrachtet
würden. Dies lasse sich nicht nur dem vom SEM zitierten EASO-Bericht
„Länderfokus Eritrea“ vom 31. Mai 2015 (S. 43 f.) entnehmen; auch das
United States Department of State und andere unabhängige Quellen hät-
ten in verschiedenen Berichten entsprechende Konsequenzen bestätigt.
Da die Verweigerung des Milizdienstes somit die gleichen Folgen zeitige
wie die Verweigerung des Militärdienstes, drohe ihm bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung.
Seine Ausführungen zu seiner illegalen Ausreise aus Eritrea seien überdies
sehr wohl glaubhaft, was sich durch seine differenzierten Angaben in den
Befragungsprotokollen belegen lasse.
F.
Am 7. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorge-
bestätigung nach.
G.
In seiner Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 hielt die zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, zumal er ohnehin vorläufig auf-
genommen worden sei. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
H.
Am 23. Februar 2017 wurde die dem Beschwerdeführer zugestellte Zwi-
schenverfügung vom 10. Februar 2017 ans Bundesverwaltungsgericht re-
tourniert, da dieser die eingeschriebene Sendung nicht auf der Post abge-
holt hatte.
I.
Am 18. August 2017 ersuchte das Dublin-Office der Niederlande die
Schweizer Behörden um Wiederaufnahme („take back“) des Beschwerde-
führers. Die Schweizer Behörden stimmten diesem Ersuchen am 23. Au-
gust 2017 zu. Am 26. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer in die
Schweiz überstellt.
E-771/2017
Seite 6
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 orientierte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer darüber, dass sein Beschwerde-
verfahren hierzulande weitergeführt werde. Es bot ihm Gelegenheit, sich
dazu und zu seiner Reise in die Niederlande zu äussern.
K.
Mit Eingabe vom 20. November 2017 trug der Beschwerdeführer vor, dass
er nach wie vor ein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz habe. Da er erfahren habe, dass er seine Familie
mit einer vorläufigen Aufnahme nur sehr erschwert nachziehen könne, sei
er in die Niederlande gereist, in der Hoffnung, dort einen besseren Status
zu erhalten. Er werde sich den Schweizer Behörden aber künftig zur Ver-
fügung halten und diesen unverzüglich jede Adressänderung mitteilen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Echtheit der lediglich in Kopie
eingereichten Vorladung respektive Verwarnung durch das eritreische Ver-
teidigungsministerium fraglich sei. Es erscheine merkwürdig, dass dieses
Dokument nicht an den längst volljährigen Beschwerdeführer selbst, son-
dern an dessen Mutter adressiert sei, obwohl er anlässlich der BzP ange-
geben habe, an derselben Adresse wie seine Mutter gewohnt zu haben
und dort auch offiziell registriert gewesen zu sein. Ferner falle auf, dass die
in der rechten oberen Ecke abgedruckte Adresse des Absenders unten ab-
geschnitten sei, was den Eindruck erwecke, diese sei nachträglich einge-
fügt worden, und überdies Schreibfehler aufweise (Eritrean Peoples Ar-
mey). Des Weiteren würden schriftliche Aufgebote für die Volksmiliz ge-
mäss den dem Gericht vorliegenden Quellen durch die Lokalverwaltung
versandt. Demgegenüber stamme das vom Beschwerdeführer einge-
reichte Schreiben vom eritreischen Verteidigungsministerium und damit
von einer nationalen und nicht von einer lokalen Behörde. Folglich behalte
es sich das Gericht vor, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwer-
deführers, in die eritreische Volksarmee einberufen worden zu sein, in
Zweifel zu ziehen. Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer – unter
Beilage einer Kopie der Vorladung respektive Verwarnung (inkl. einer Ko-
pie der in den Akten liegenden deutschen Übersetzung) – Gelegenheit, zu
diesem Vorbehalt und zu den genannten Auffälligkeiten Stellung zu neh-
men. Zudem forderte es ihn auf, das Original der Vorladung respektive Ver-
warnung nachzureichen, und drohte ihm an, dass das Verfahren bei unbe-
nutzter Frist aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgeführt werde.
E-771/2017
Seite 7
M.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Zwischen-
verfügung vom 18. April 2018 Stellung und führte im Wesentlichen aus,
dass er ein Jahr, bevor er die eingereichte Aufforderung erhalten habe, be-
reits einmal ein schriftliches Aufgebot bekommen habe, dieses aber beim
Wohnungswechsel seiner Mutter verloren gegangen sei. Dass die einge-
reichte Aufforderung nicht durch die Lokalverwaltung, sondern durch das
Verteidigungsministerium zugestellt worden sei, lasse sich damit erklären,
dass es sich – wie gesagt – bereits um das zweite Aufgebot handle und
sein Fall möglicherweise an die nächsthöhere Instanz gelangt sei. Bezüg-
lich des Vorhalts, das Schreiben sei nicht an ihn, sondern an seine Mutter
adressiert, trug er vor, es sei nicht ungewöhnlich, dass offizielle Briefe der
eritreischen Behörden nicht an die Betroffenen, sondern an deren Eltern
gesendet würden, da die Behörden damit rechneten, dass die jungen Män-
ner und Frauen im Militärdienst seien und die Briefe nicht entgegennehmen
könnten. Zu den Auffälligkeiten im Absender des Briefes führte er aus, dass
er keine Kenntnisse der Arbeitsgenauigkeit der eritreischen Behörden habe
und nicht einschätzen könne, woher solche Ungereimtheiten kämen. Der
Aufforderung, das Original der Vorladung respektive Verwarnung nachzu-
reichen, kam der Beschwerdeführer nicht nach und erklärte auch nicht,
weshalb ihm die Beschaffung dieses Dokuments nicht möglich war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-771/2017
Seite 8
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
E-771/2017
Seite 9
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.
4.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und
Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht
vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Dar-
über hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem er-
kennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Er-
halt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein
eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedin-
gungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorge-
setzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden
als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Perso-
nen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu
werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen.
4.2 Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde er im Jahr 2007 wegen
seiner gesundheitlichen Probleme aus dem eritreischen Nationaldienst
entlassen. Es liegt somit keine Desertion vor, weshalb er mit Blick auf den
Behördenkontakt im Zusammenhang mit dem Nationaldienst keine Verfol-
gung zu befürchten hat.
4.3
4.3.1 Ferner trug der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2013 und nochmals
im Jahr 2014 für die eritreische Volksarmee (people’s army, people’s militia)
aufgeboten und nach dem zweiten Aufgebot für die Bewachung einer Bank
zum Einsatz gekommen zu sein, bevor er sich zur Ausreise aus Eritrea und
damit zur Desertion aus der Volksmiliz entschieden habe.
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Seite 10
Anfang der 2010er-Jahre führte Eritrea tatsächlich eine entsprechende Mi-
lizeinheit ein, die sich aus demobilisierten und aus dem Nationaldienst ent-
lassenen sowie über 50-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden
Personen zusammensetzt. Die Mitglieder dieser Miliz durchlaufen eine
Ausbildung und werden anschliessend in der Regel für zivile Aufgaben ein-
gesetzt (vgl. Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report Natio-
nal Service, 20. Mai 2016).
4.3.2 Ob eine Desertion aus der eritreischen Volksarmee – wie das unbe-
rechtigte Fernbleiben vom eritreischen Nationaldienst – zu einer asylrele-
vanten Bestrafung führt, kann vorliegend offenbleiben, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, tatsächlich für die
Miliz aufgeboten worden und tätig gewesen zu sein (vgl. dazu E. 4.3.3).
Damit würdigt das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen, anders
als das SEM, unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit und nicht unter dem
Gesichtspunkt der asylrechtlichen Relevanz, womit es eine Motivsubstitu-
tion vornimmt. Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche
Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es
eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber
eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen
Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen,
mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gele-
genheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
Dem Beschwerdeführer wurde zum Vorbehalt einer Motivsubstitution und
zu den wesentlichen Gründen dafür das rechtliche Gehör gewährt (vgl.
Bst. L). Da die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Dispositivs nicht
fehlerhaft ist, verletzt dieses Vorgehen keine (prozessualen) Bestimmun-
gen. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen hat nämlich zur Folge, dass
die im Rechtsmittelverfahren entscheidende Instanz eine im Ergebnis zwar
richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Über-
legungen bestätigen darf.
4.3.3 Das Gericht kommt aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss,
dass die geltend gemachte Desertion des Beschwerdeführers aus der erit-
reischen Volksarmee nicht glaubhaft ist: Seine diesbezüglichen Schilde-
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Seite 11
rungen entsprachen zwar teilweise den Informationen, die über die Volks-
armee aus öffentlichen Quellen bekannt sind; sie blieben aber unsubstan-
tiiert und werden insbesondere durch die lediglich in Kopie eingereichte
Vorladung respektive Verwarnung durch das eritreische Verteidigungsmi-
nisterium und die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu in Frage ge-
stellt. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. April 2018 darauf hin-
gewiesen, fällt auf, dass die in der rechten oberen Ecke abgedruckte Ad-
resse des Absenders unten abgeschnitten wurde; beim Text in der linken
oberen Ecke ist unter der letzten Zeile ein Strich ersichtlich, der wie ein
Schatten aussieht. Dies legt die Vermutung nahe, dass sowohl die Zeilen
links oben als auch jene rechts oben nachträglich eingefügt wurden. Der
Stempel unten rechts ist überdies derart verschwommen, dass er kaum
lesbar ist. Dies erweckt den Eindruck, dass es sich nicht um einen auf dem
Originaldokument angebrachten, sondern um einen elektronisch hineinko-
pierten Aufdruck handelt. Inhaltlich erscheint es – wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 18. April 2018 ausgeführt – merkwürdig, dass das
Schreiben nicht an den Beschwerdeführer, sondern an seine Mutter adres-
siert ist, obwohl er anlässlich der BzP angegeben hat, an derselben Ad-
resse wie seine Mutter gewohnt zu haben und dort auch offiziell registriert
gewesen zu sein (vgl. A5/12, Rz. 2.01, 2.02 und 3.01). Das vom Beschwer-
deführer dagegen vorgebrachte Argument – es sei nicht ungewöhnlich,
dass offizielle Briefe der eritreischen Behörden nicht an die Betroffenen,
sondern an deren Eltern gesendet würden, da die Behörden damit rechne-
ten, dass die jungen Männer und Frauen im Militärdienst seien – vermag
nicht zu überzeugen. Gemäss den vom Gericht konsultierten Quellen wer-
den nur Personen für die Volksarmee aufgeboten, die nicht dem National-
dienst angehören (vgl. Danish Immigration Service, Eritrea – Drivers and
Root Causes of Emigration, National Service and the Possibility of Return,
November 2014, S. 11; European Asylum Support Office [EASO], EASO
Country of Origin Information Report, Eritrea Country Focus, Mai 2015,
S. 43; United States Department of State [USDOS], Eritrea 2017 Human
Rights Report, S. 23; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-
Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 17 f.). Der Beschwerdeführer trug vor,
bereits im Jahr 2007 aus dem Nationaldienst entlassen worden zu sein. All
diese Elemente deuten darauf hin, dass es sich bei der eingereichten Kopie
um eine Fälschung handelt. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerde-
führer denn auch bis heute das Originaldokument nicht einreichen, obwohl
er vom Gericht ausdrücklich dazu aufgefordert wurde (vgl. Bst. L). Auch
gab er in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2018 nicht an, weshalb ihm die
Beschaffung des Originaldokuments nicht möglich war. Ferner ist nicht er-
sichtlich, weshalb er Eritrea erst nach der Registrierung für die Volksmiliz
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Seite 12
und nach erstmals geleistetem Dienst und nicht bereits im Zeitpunkt des
Aufrufs verlassen haben will, wenn dies tatsächlich der Grund für seine
Ausreise gewesen wäre. Er begründete seine Flucht denn auch damit,
dass er nicht erneut ins Militär wolle, da der Dienst endlos und er aus ge-
sundheitlichen Gründen dazu nicht im Stande sei (vgl. A18/20, F94 und
F126 f.). Inwiefern bei der Einberufung in die Volksmiliz ein Einzug in den
Nationaldienst droht, ist aber nicht ersichtlich, da gerade Personen in die
Volksmiliz rekrutiert werden, die aus dem Nationaldienst demobilisiert oder
davon freigestellt wurden (vgl. Danish Immigration Service, a.a.O., S. 11;
USDOS, a.a.O., S. 23; SFH, a.a.O., S. 17 f.). Nach dem Gesagten er-
scheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer je für die eritreische
Volksmiliz aufgeboten wurde, dort Dienst leistete beziehungsweise den
Dienst verlassen hat.
4.4 Vor diesem Hintergrund ist eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea
objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, asylrechtlich relevan-
ten Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen. Seine Vorbringen zum
Einzug in den Milizdienst sind unglaubhaft. Aus dem eritreischen National-
dienst ist er nicht desertiert, sondern wurde bereits im Jahr 2007 aus ge-
sundheitlichen Gründen daraus entlassen.
5.
5.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und
sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in
seiner Freiheit gefährdet.
E-771/2017
Seite 13
5.3 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betrof-
fen war.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für
die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung,
dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf-
enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Per-
sonen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin
nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un-
erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings-
rechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur ille-
galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (a.a.O., E. 5).
5.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Rek-
rutierung in die eritreische Volksarmee sind – wie in E. 4.3 ausgeführt –
unglaubhaft. Aus dem Nationaldienst wurde er aus gesundheitlichen Grün-
den bereits im Jahr 2007 entlassen. Demnach ist es unwahrscheinlich,
dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in de-
ren Visier geraten könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
sind aus den Akten nicht ersichtlich.
5.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG
darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht
verneint und sein Asylgesuch zutreffenderweise abgewiesen.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem der Beschwerdeführer vom SEM infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt
sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglich-
keit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist
eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Inwiefern der Wegweisungsvollzug aus ande-
ren Gründen unzulässig wäre, kann im heutigen Zeitpunkt somit offenblei-
ben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Februar 2017 gutgeheissen hat, ist auf die Aufer-
legung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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