B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7712/2015
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende 1 und 2,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 6. Februar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um
Anerkennung der Staatenlosigkeit. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015
wies das SEM das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-1745/2015 vom 9. Juli 2015 ab. Die Beschwerdeführenden erho-
ben gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim
Bundesgericht.
B.
Mit Urteil 2C_661/2015 vom 12. November 2015 hiess das Bundesgericht
die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur
neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungs-
gericht zurück.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht das Verfahren unter vorliegender Verfahrensnummer wieder
auf und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme an. Mit
Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden ihre
Stellungnahme ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2015 wurde die Vorinstanz zur
Stellungnahme aufgefordert. Am 12. Januar 2016 reichte sie ihre Vernehm-
lassung ein. Diese wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
14. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht führt im Urteil 2C_661/2015 vom 12. November
2015 zu der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
eingereichten Mukhtar-Bestätigung im Wesentlichen Folgendes aus: Die
Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich nur bei einem
der Stempel auf der Bestätigung um einen Nassstempel handle, sei nicht
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offensichtlich falsch. Der viereckige Stempel, welcher der einzige Nasstem-
pel sei, enthalte bloss ein Datum. Die übrigen Stempel, mit Einschluss des-
jenigen des Mukhtar, seien demnach digital gedruckt, so dass auch die ei-
gene Darstellung der Beschwerdeführenden für eine Fälschung spreche.
Ausserdem habe das Bundesverwaltungsgericht weitere Aspekte in die
Beweiswürdigung einbezogen und willkürfrei darauf geschlossen, dass die
Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu der Gruppe der Maktumin we-
der nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei (E. 4.5).
1.2 Das Bundesgericht führt im genannten Urteil weiter aus, dass im Rah-
men der Rechtsanwendung freilich Folgendes zu beachten sei: Einerseits
habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, die Beschwerdeführer-
in 1 habe im Asylverfahren zunächst angegeben, sie sei Ajnabiya, und
diese Angabe zum Anlass genommen, die spätere Aussage als unglaub-
haft zu würdigen. Dass die Beschwerdeführenden wenn nicht Maktumin,
dann immerhin Ajanib seien, habe die Vorinstanz zwar nicht ausdrücklich
festgestellt, aber auch nicht in Zweifel gezogen. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe sodann einerseits festgestellt, dass inzwischen zahlreiche
Ajanib eingebürgert worden seien, jedoch keine Aussagen dazu gemacht,
ob konkret die Beschwerdeführenden sich einbürgern lassen konnten oder
heute die Möglichkeit hätten, sich einzubürgern. Damit bestehe die Mög-
lichkeit, dass die Beschwerdeführenden zwar nicht Maktumin, aber den-
noch Ajanib und als solche staatenlos seien. Dazu habe das Bundesver-
waltungsgericht sich nicht geäussert. Die Sache sei daher an das Bundes-
verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es unter zweckdienlicher Mit-
wirkung der Beschwerdeführenden klärt, ob diese Ajanib und als solche
staatenlos sind (E. 4.6).
1.3 Wenn das Bundesgericht eine Beschwerde gutheisst und die Sache an
die Vorinstanz zurückweist, so ist die Behörde, an welche die Sache zu-
rückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsent-
scheid gebunden. Würde sich die Rückweisungsinstanz über die verbind-
lichen Erwägungen des Bundesgerichts hinwegsetzen, läge eine Rechts-
verweigerung vor. Von den verbindlichen Erwägungen kann nur dann ab-
gewichen werden, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Dem Bundesverwal-
tungsgericht ist es infolge der Bindung an die rechtlichen Erwägungen des
Rückweisungsentscheids – vorbehältlich allfälliger Noven – verwehrt, der
Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachver-
halt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten
zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder
überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 135 III 334 E. 2;
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MEYER/DORMANN, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 107 BGG Rz. 18; zum Umfang der Bin-
dungswirkung ausführlich: ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158).
Da die Beschwerdeführenden keinerlei Noven vorbrachten, bleibt es auch
im Rückweisungsverfahren bei der bundesgerichtlich bestätigten Feststel-
lung, dass die Beschwerdeführenden die Zugehörigkeit zur Gruppe der
Maktumin weder nachweisen noch glaubhaft machen konnten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1745/2015 vom 9. Juli 2015
festgestellt, die Beschwerdeführerin 1 habe bei der Befragung im Asylver-
fahren ausgesagt, dass sie den Status von Ajanib innehabe ("J'ai le statut
de Adjnabi en Syrie"). Erstmals in der Anhörung unter Beibringung einer
Mukhtar-Bestätigung in Kopie habe sie vorgebracht, sie sei Maktumin, was
als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten sei (E. 5.4). Die Beschwer-
deführenden selbst und nunmehr auch die Vorinstanz gehen von einem
Übersetzungsfehler aus, da das kurdische Wort "Ajanib" einfach für "Aus-
länder" stehe. Ein Übersetzungsfehler kann zwar nie gänzlich ausge-
schlossen werden, ist vorliegend aber sehr unwahrscheinlich. Wer einen
rechtlichen Status behauptet, sagt mehr aus als die blosse Behauptung,
Ausländer zu sein. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 anläss-
lich der ganzen Befragung nicht einmal ihren angeblichen Status als Mak-
tuma vorbrachte, berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht (neben
der Fälschung der Mukhtar-Bestätigung und den unglaubhaften Aussagen
im Asylverfahren) in der Beweiswürdigung (E. 5.4). Hingegen hat es die im
Asylverfahren deponierte Behauptung ("J'ai le statut de Adjnabi en Syrie")
nicht erwahrt und musste sie auch nicht erwahren, da im Verfahren betref-
fend Staatenlosigkeit einzig der Status als Maktumin geltend gemacht
wurde. Insoweit trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zugehö-
rigkeit zur Gruppe der Ajanib nicht ausgeschlossen hat.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Rückweisung demnach in
einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden, wenn nicht
Maktumin, dann immerhin Ajanib sind. Für den Fall, dass die Zugehörigkeit
zur Gruppe der Ajanib festgestellt werden kann, ist in einem zweiten Schritt
die geltend gemachte Staatenlosigkeit zu prüfen.
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3.2 Beide Parteien wurden zur zweckdienlichen Mitwirkung eingeladen und
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zur Frage des recht-
lichen Status von Ajanib und zur Möglichkeit einer Einbürgerung in ihrem
Heimatstaat Syrien, gegeben.
Die Beschwerdeführenden berufen sich in der Beschwerde auf ihren Sta-
tus als Maktumin. An diesem Standpunkt halten sie auch in ihrer Stellung-
nahme im Rückweisungsverfahren fest. Anders als Ajanib stünde ihnen als
Maktumin die Möglichkeit, sich auf der Basis des Legislativdekrets vom
7. April 2011 einbürgern zu lassen, nicht offen. Im Übrigen verweisen sie
vollumfänglich auf die Beschwerdeschrift (Gerichtsakten, act. 4).
Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, der Unterschied zwischen
den beiden Zugehörigkeitsgruppen sei den Beschwerdeführenden bekannt
und sie hätten durch ihren Rechtsvertreter stets geltend gemacht, dass sie
Maktumin seien. Dieser Standpunkt sei sowohl im Asylverfahren als auch
im Staatenlosigkeitsverfahren eingenommen worden. Ausserdem hätten
sie ein Dokument eingereicht, das ausschliesslich Maktumin ausgestellt
werde. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführen-
den der Gruppe der Ajanib zugehören könnten. Während Ajanib die syri-
sche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben können, seien
Maktumin weiterhin davon ausgeschlossen. Aufgrund der Aktenlage sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die syrische Staats-
angehörigkeit besitzen würden (Gerichtsakten, act. 6).
3.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Betroffenen um ih-
ren Status wissen, zumal dieser im Kontakt mit staatlichen Behörden aus-
serordentlich wichtig ist. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerde-
führenden schliessen die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib aus. Wenn
die Beschwerdeführenden selbst nicht einmal behaupten, sie seien Ajanib,
kann gestützt auf die übereinstimmenden Parteiaussagen die Zugehörig-
keit zur Gruppe der Ajanib zweifellos ausgeschlossen werden. Demnach
ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht Ajanib sind.
4.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheidet auf-
grund des Rechtsstatus drei Gruppen syrischer Kurden. Die Gruppe der
Maktumin, die ohne offiziellen Status sind, die Gruppe der als Ajanib be-
zeichneten Kurden und die Gruppe der Kurden, welche die syrische Staats-
angehörigkeit besitzen, was auf die grösste Anzahl syrischer Kurden zutrifft
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(vgl. BVGE 2014/5, Urteil C-1873/2013 vom 9. Mai 2014, unpublizierte Er-
wägung 5.2). Nachdem die Beschwerdeführenden die Zugehörigkeit zur
Gruppe Maktumin weder nachweisen noch glaubhaft machen konnten und
die Zugehörigkeit zur Gruppe der Ajanib nicht einmal behaupten, kann
keine Staatenlosigkeit angenommen werden. Daraus folgt, dass sie wie
der Grossteil syrischer Kurden die syrische oder allenfalls eine andere
Staatsangehörigkeit besitzen. Da die Beschwerdeführenden nicht Ajanib
sind, braucht die Möglichkeit, sich als Ajanib einbürgern zu lassen, nicht
mehr geprüft zu werden (dazu BVGE 2014/5 E. 11).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht
unter das Staatenlosenübereinkommen fallen, weil eine Staatenlosigkeit
de jure weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden konnte. Demnach
verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst
nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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