Abtei lung V
E-7715/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
alias B._______, Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7715/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. November 2008 – eröffnet am 4. November 2008 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragte, es sei der angefochtene Entscheid
des BFM vom 3. November 2008 aufzuheben und es sei ihm das nach-
gesuchte Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG,
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel vom 16. April 2007 und der direkten Bundesan-
hörung vom 2. August 2007 sowie auf die angefochtene Verfügung zu
verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt
hat, den Vorbringen des Beschwerdeführers sei aufgrund des Ergeb-
nisses des in Deutschland durchgeführten Fingerabdruckvergleichs
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des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen, weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen sei,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechts-
mitteleingabe auf eine Wiederholung der bereits als offensichtlich un-
glaubhaft erkannten Aussagen beschränkt und auch das in unleserli-
cher Kopie eingereichte Beweismittel - insbesondere mit Verweis auf
die BFM-Verfügung des Abklärungsergebnisses vor Ort - nicht zu einer
anderslautenden Beurteilung führen kann,
dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin
nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM
unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich
wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen oder unangemessen sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt, die Wegwei-
sung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen die Rechtsbegehren aus-
sichtslos waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons C._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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