Abtei lung V
E-7716/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Kosovo und Serbien,
vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7716/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz
in (...), Gemeinde [...] (Kosovo), den Kosovo eigenen Angaben zufolge
am 24. Oktober 2009 verliess und am 25. Oktober 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 2. November 2009 sowie der direkten Anhö-
rung vom 5. November 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, wie andere serbische Familien sei auch
seine Familie nach dem Krieg im Jahre 1999 von den Albanern aus ih-
rem Heimatdorf vertrieben worden, und er habe seither in (...) gelebt,
dass ständig unter anderem aus seinem früheren Wohnort stammende
Albaner mit dem Auto durch das ausschliesslich von Serben bewohnte
(...) gefahren seien und er von diesen verschiedentlich mit dem Tod
bedroht worden sei,
dass ihn etwa ein Monat vor seiner Ausreise aus dem Kosovo Albaner
mit dem Auto hätten überfahren wollen,
dass er vor den Übergriffen bei keinen Sicherheitsbehörden um Hilfe
nachgesucht habe, da dies nicht erfolgversprechend sei,
dass er es im Kosovo nicht mehr habe aushalten können und diesen
deshalb verlassen habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 – gleichentags
eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service
(KPS), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten,
garantierten die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen
Minderheiten,
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dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils
funktionierten,
dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe vor-
liegend asylrechtlich nicht relevant seien,
dass zudem für Serben und serbischsprachige Roma im Norden
Kosovos eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung
gelangt, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers könne auf-
grund der ethnischen Zugehörigkeit in (Herkunftsort) nicht ausge-
schlossen werden, jedoch bestünde für ihn im Norden Kosovos eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative und es könne davon ausgegan-
gen werden, dass es für ihn ohne Weiteres möglich sei, sich dort eine
Existenzgrundlage aufzubauen,
dass ferner für Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative
in Serbien bestehe,
dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integra-
ler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach der
Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staats-
angehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen
Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und
nach Serbien einreisen könnten,
dass der Beschwerdeführer zudem in Serbien über verwandtschaftli-
che Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb er in Serbien, wo er der
Mehrheitsethnie angehöre, eine Aufenthaltsalternative zumutbarerwei-
se in Anspruch nehmen könne,
dass es vor dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers
nicht einsehbar sei, weshalb er keine Anstrengungen unternommen
haben wolle beziehungsweise in Zukunft unternehmen sollte, sich in
Serbien oder im Norden Kosovos um die Realisierung einer Wohnsitz-
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alternative zu bemühen, zumal die Voraussetzungen hiefür nicht von
vornherein aussichtslos erschienen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit durchführbar sei,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefoch-
tene Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Asylgesuch gutzuheissen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Staatsangehö-
riger der Republik Kosovo zu betrachten ist,
dass er gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom 21. Dezember 2004
zudem die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da er Sohn
serbischer Staatsangehöriger ist und auf dem (ehemaligen) Staats-
gebiet der Republik Serbien geboren wurde,
dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovari-
sche Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien
die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsan-
gehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige
betrachtet,
dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben
kann, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen
kann und ihm eine serbische Identitätskarte ausgestellt wird,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
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der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
folgung finden können,
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer
drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des
Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrach-
ten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo und die mit
der Rechtsmitteleingabe eingereichten fotografischen Beweismittel
einzugehen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die in der Rechtsmittelein-
gabe in Aussicht gestellte Nachreichung von Videoaufnahmen des ver-
brannten Hauses der Familie des Beschwerdeführers im früheren Hei-
matdorf abzuwarten,
dass auch den aufgrund der Erlebnisse der Vertreibung aus dem frü-
heren Heimatdorf und der vorgebrachten neueren Bedrohungen durch
Albaner geltend gemachten psychischen Belastungen des Beschwer-
deführers vorliegend flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche
Bedeutung beigemessen werden können,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beach-
tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig ist, da es nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerde-
führer dort einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein
sollte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in
Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
dortigen Niederlassung schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Ser-
ben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,
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dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter
Ausbildung handelt (acht Jahre Primarschule und vier Jahre Mittel-
schule mit Abschluss), der in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine
Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter
individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen ist,
dass die leibliche Mutter des Beschwerdeführers in Serbien lebt, und,
auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, mit ihr nach der
Scheidung seiner Eltern nicht mehr viel in Kontakt gestanden zu ha-
ben und ihren aktuellen Wohnort nicht zu kennen, erwartet werden
kann, dass er, soweit dies vom Beschwerdeführer für die Wohnsitznah-
me in Serbien als notwendig erachtet wird, den Kontakt zu seiner Mut-
ter mit geeigneten Mitteln erneut sucht und von ihr zumindest in der
Anfangsphase unterstützt wird,
dass bezüglich der geltend gemachten psychischen Belastung des Be-
schwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die
einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen,
dass eine allfällige medizinische Hilfe in psychischer Hinsicht in Serbi-
en gewährleistet ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und bezüglich der
Möglichkeit der Beschaffung serbischer Identitätspapiere auf die ent-
sprechenden Erkenntnisse des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren aufgrund der Aktenlage insgesamt als
aussichtslos erscheinen mussten und die kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demnach nicht erfüllt sind, weshalb
das entsprechende Gesuch, unbesehen einer allfälligen Prozessbe-
dürftigkeit, abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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