Abtei lung V
E-7718/2008
luc/fea/gsi/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2008 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7718/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 5. November 2008, ohne Identitäts-
dokumente einzureichen, in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 6. November 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 17. und 19. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei dank der Hilfe eines Freundes
seines verstorbenen Vaters Anfangs Dezember 2003 als Leibwächter
des Governor von B_______-State eingestellt worden,
dass dieser Governor Probleme mit gewissen “Paten“ gehabt habe, da
er bestimmten Abmachungen nicht befolgt habe,
dass diese Paten in der Folge Schlägertrupps nach B_______-State
geschickt hätten, um den Governor anzugreifen,
dass er (der Beschwerdeführer) am 6. Januar 2004 mit anderen Per-
sonen von diesen Schlägertrupps im Regierungsgebäude entwaffnet
und festgenommen worden sei,
dass er in ein Privatgefängnis gebracht worden sei, wo er über 4 Jahre
verbracht habe, bevor er am 10. September 2008 durch den Freund
seines Vaters – welcher ihm bereits die Stelle als Leibwächter besorgt
habe – aus dem Gefängnis befreit worden sei,
dass er am 4. November 2008 mit Hilfe einer ihm unbekannten Frau
Nigeria mit dem Flugzeug verlassen habe und schlussendlich über
eine ihm unbekannte Reiseroute in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2008 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 2. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, er sei in der
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Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdever-
fahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 72),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), wobei auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs.
2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs rechtsgenügliche Reise- oder
Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass das BFM festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers,
weshalb er keine Identitätspapiere eingereicht habe, seien als stereo-
type Schutzbehauptung zu werten, wie sie viele Asylbewerber ver-
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wenden würden, welche den Asylbehörden ihre Identität nicht offen
legen wollten, zumal die Schilderungen der angeblichen Reise-
umstände gänzlich unsubstantiiert, unplausibel und realitätsfremd
ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer angab, er besitze eine gültige Identitäts-
karte, habe diese aber bei seiner Flucht zu Hause liegen gelassen und
könne aus Sicherheitsgründen zu Hause keine Person kontaktieren,
welche ihm die Papiere eventuell zustellen könnte (vgl. A1, S. 3/4),
dass es unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer mit einem
fremden Reisepass die strengen Sicherheitskontrollen an euro-
päischen Flughäfen passieren konnte,
dass die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss gelangte, der Be-
schwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das Unter-
lassen der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere geltend,
dass hierzu grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM
verweisen werden kann, zumal die Beschwerdeschrift in keiner Weise
auf diesen Punkt eingeht,
dass im Weiteren die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerde-
führers aufgrund zahlreicher Unglaubhaftigkeitsmerkmale (substanz-
lose, oberflächliche Schilderung der Ereignisse im Heimatland, stereo-
type und realitätsfremde Beschreibung der Flucht sowie der Ausreise)
zu Recht als nicht glaubhaft bezeichnet wurden,
dass der Beschwerdeführer weder über seine Tätigkeit als Personen-
schützer noch über seinen sehr langen Gefängnisaufenthalt und die
schlussendlich erfolgte Befreiung genaue Angaben machen konnte
und das BFM deshalb zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer
habe die vorgetragenen Geschehnisse nicht selbst erlebt,
dass in der Beschwerdeschrift einzig die Ausführungen des BFM be-
stritten werden, ohne dass substanzielle Ausführungen gemacht wer-
den, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen und
der Beschwerdeführer tatsächlich in seinem Heimatstaat an Leib und
Leben gefährdet sei,
dass ansonsten lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen wiederholt werden,
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dass die sprachlichen Übersetzungsschwierigkeiten bei der direkten
Anhörung (vgl. A6 S. 3, 11 f.) und die eventuell damit einhergehende
teilweise ungenaue Wiedergabe an den insgesamt höchst
unsubstantiierten und realitätsfremden und damit unglaubhaften
Vorbringen nichts zu ändern vermögen,
dass auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein könnte,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt damit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM zutreffenderweise festhielt, dass in Nigeria weder Bür-
gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche,
dass der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann mit vergleichs-
weise guter Schulbildung ist, welcher sich in seiner Heimat sowohl
sozial als auch wirtschaftlich wieder integrieren kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.Nr. N_______)
- (Kanton) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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