B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-77/2017
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 / N (…).
E-77/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…)
illegal und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 30. Mai 2015
in die Schweiz, wo sie am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Sie wurde am
3. Juli 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-
Akten A3/13) und am 17. Dezember 2015 einlässlich zu ihren Asylgründen
angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A16/23).
Zur Begründung ihres Gesuchs gab sie im Wesentlichen an, sie sei eritre-
ische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und christlich-orthodoxen Glau-
bens. Im Juli (…) sei sie für die 12. Klasse nach B._______ eingerückt, wo
sie ein Jahr später ihre obligatorische Schul- und Militärausbildung abge-
schlossen habe. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt. Ungefähr im
(…) habe sie über den Dorfvorsteher ein Schreiben erhalten, wonach sie
wieder hätte nach B._______ einrücken müssen. Aus medizinischen Grün-
den habe sie dies nicht gewollt und sei zuhause geblieben, obwohl ihr die
Aufforderung innerhalb eines Monats zwei weitere Male zugestellt worden
sei. In der Folge sei sie von Soldaten respektive Beamten der Spionage-
abteilung mehrmals zuhause gesucht worden, weshalb sie sich ständig bei
Freundinnen und Geschwistern habe verstecken müssen. Ihre Mutter sei
wegen ihr oft belästigt worden. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, als
Angehörige der C._______ in Eritrea gefährdet zu sein. In B._______ sei
sie wegen ihres Glaubens zweimal bestraft worden.
Zu ihren Lebensumständen gab die Beschwerdeführerin an, seit ihrer Ge-
burt und bis zur Ausreise habe sie ihren offiziellen Wohnsitz in D._______
(Zoba E._______, Subzoba F._______) gehabt, wo sie zusammen mit ih-
rem Bruder und ihrer Mutter gelebt habe. Mit ihrem Ehemann, den sie am
(…) 2011 geheiratet habe, habe sie während fünf Monaten in dessen Woh-
nort G._______ zusammengelebt; als er im Juni (…) das Land nach
H._______ verlassen habe, sei sie zu ihrer Familie zurückgezogen. Die
Beziehung habe bis nach ihrer Ausreise angehalten, ihr Ehemann habe
ihre Reise auch mitfinanziert; als er aber von (…) in I._______ erfahren
habe, habe er sich von ihr getrennt. Nebst ihrer Mutter und ihrem Bruder
lebten ihr Vater sowie fünf Schwestern und ein Halbbruder noch in Eritrea.
Nach ihrer Rückkehr aus B._______ und bis zur Ausreise habe sie in Erit-
rea (…) betrieben. Hinsichtlich ihrer Gesundheit hielt die Beschwerdefüh-
rerin fest, sie habe sich (…) zweimal einer Operation unterziehen müssen;
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deswegen habe sie noch während mehrerer Jahre Beschwerden im (…)
gehabt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie seinen Taufschein (im Original
und in Kopie) sowie eine Einwohnerkarte (im Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihren damaligen Rechtsvertreter MLaw Ruedy Bollack – mit Eingabe vom
4. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des unterzeichnen-
den Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel liess die Beschwerdeführerin nebst der Vollmacht und ei-
ner Kopie der angefochtenen Verfügung zwei Fotografien, die in
B._______ aufgenommen worden seien, das Zeugnis der elften Schul-
klasse sowie ein fremdsprachiges Dokument der „Church J._______“, bei
welchem es sich um eine Bestätigung handle, alles in Kopie, einreichen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 verwies die zuständige In-
struktionsrichterin die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung und amtliche Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 9. August 2017 beantwortete das Bundesverwaltungs-
gericht eine Anfrage der Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 7. September 2017 wurde eine Bestätigung der Fürsor-
geabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 4. September 2017, ausge-
stellt vom Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, zu den Akten
gereicht.
G.
Mit Eingabe vom 27. März 2019 (Poststempel) ersuchte der bisherige
Rechtsvertreter, Mlaw Ruedy Bollack, um Entlassung aus dem Amt als
Rechtsbeistand und Einsetzung des neuen Rechtsvertreters, MLaw El Uali
Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau. Ein
allfälliger Honoraranspruch sei der Rechtsberatungsstelle zu überweisen.
Der Eingabe wurde eine rechtsgültige Vollmacht betreffend dem neuen
Rechtsvertreter beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge:
BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –
und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die
Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. Subjektive
Nachfluchtgründe; Art. 54 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreise- und
Asylgründen in verschiedener Hinsicht für unglaubhaft. Die Furcht vor einer
künftigen Verfolgung hielt sie für nicht begründet. Die Wegweisung erach-
tete sie für rechtmässig und den Vollzug für zulässig, zumutbar und mög-
lich.
4.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei aufgefordert
worden, erneut nach B._______ einzurücken, sie habe dieses Aufgebot
missachtet und sei deshalb zu Hause gesucht worden, verwies das SEM
zunächst darauf, dass die Beschwerdeführerin sich (…) gemäss eigenen
Angaben eine Identitätskarte habe ausstellen lassen; dies mehrere Monate
nach der Missachtung des Dienstaufgebots. Vor dem Hintergrund ihres
diesbezüglichen proaktiven Handelns sowie der problemlosen Beschaf-
fung des Papiers, sei umso unwahrscheinlicher, dass sie ab Ende (…) von
Soldaten zu Hause gesucht worden sei. Parallel habe sie weiterhin selb-
ständig (…) betrieben; damit sei ihr Vorbringen, sie habe sich seit Ende
(…) verstecken müssen nicht vereinbar. Es dränge sich vielmehr der Ein-
druck auf, sie sei nach Abschluss der 12. Klasse aufgrund ihrer Vermäh-
lung sowie ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in den Dienst
einberufen worden. Ihre Desertion sei demzufolge nicht glaubhaft.
Zur geltend gemachten Gefährdung wegen ihrer Zugehörigkeit zur
C._______ hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben,
in B._______ zweimal beim Gebet erwischt und deswegen bestraft worden
zu sein; einmal habe sie am Boden rollen und einmal in einem kleinen Stall
übernachten müssen. Weitere ernsthafte Konsequenzen habe sie nicht er-
litten, obwohl die Vorgesetzten demnach von ihrer religiösen Gesinnung
Kenntnis gehabt hätten. Sie habe dann ihre Ausbildung abgeschlossen und
anschliessend in D._______ ihren normalen Alltag bis zur Ausreise weiter-
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geführt. Warum sie künftig aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur C._______ ge-
fährdet sein sollte, sei nicht ersichtlich. Auch seien zu ihren Angaben ge-
wisse Vorbehalte anzubringen. So habe sie ihre Motivation, der C._______
beizutreten, nur oberflächlich schildern können, obwohl angesichts der
Tragweite einer solchen Konversion eine differenzierte Auseinanderset-
zung mit dem Thema zu erwarten wäre. Auch sei erstaunlich, dass sie in
B._______ von Priestern mit Gebetsmaterialien versorgt worden sei, zumal
sie selbst angegeben habe, die Post werde dort untersucht. Schliesslich
sei festzuhalten, dass ihre Aussagen nicht darauf hindeuteten, die Aus-
übung ihres angeblichen Glaubens nur im privaten Rahmen habe einen
enormen psychischen Druck auf sie ausgeübt und ein menschenwürdiges
Leben verunmöglicht.
Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise werde auf die Glaub-
haftigkeit ihrer Angaben nicht näher eingegangen. Die Behandlung von
Rückkehrenden sei aber nach Erkenntnissen des SEM hauptsächlich da-
von abhängig, ob die Rückkehr unter Zwang oder freiwillig erfolge sowie
davon, welchen Nationaldienst-Status die zurückkehrende Person vor ihrer
Ausreise gehabt habe. Unter dem Blickwinkel einer begründeten Furcht vor
Verfolgung falle ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin nicht aus dem
Nationaldienst desertiert sei, weshalb sie nicht gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen habe. Auch sonst sei den Akten
nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Anforderungen an die Feststellung
einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung seien deshalb nicht er-
füllt.
4.1.2 Zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen hielt die Vorinstanz
unter anderem fest, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte,
dass der Beschwerdeführerin mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit bei
der Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Hinsichtlich einer allfälligen konkreten Gefährdung lä-
gen weder allgemeine noch individuelle Gründe vor, die zur Unzumutbar-
keit führen könnten. Es herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, zumal das Land im Dezember
2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet habe. Die Be-
schwerdeführerin habe noch ein grosses familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz in Eritrea, habe eine abgeschlossene Schulbildung und Erfah-
rungen im Arbeitsleben aufzuweisen, was ihr alles bei einer Rückkehr zu
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Gute kommen werde. Gesundheitlich gehe es ihr gemäss eigenen Anga-
ben besser, und sie sei in der Schweiz auch nicht in Behandlung. Ein Voll-
zug der Wegweisung erweise sich aber auch als möglich.
4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe fol-
gende Argumente entgegen:
4.2.1 Die Umstände, dass sie nach dem erneuten Aufgebot, in den Militär-
dienst einzurücken noch einige Zeit in Eritrea geblieben sei, eine ID bean-
tragt und private Geschäfte betrieben habe, spreche noch nicht gegen die
Glaubhaftigkeit der Suche nach ihr, weil es nach Erlangen der Volljährigkeit
obligatorisch sei, sich eine ID ausstellen zu lassen und die verschiedenen
Behörden nicht gezwungenermassen miteinander in Verbindung stünden.
Sie habe ausserdem ausführlich berichtet, wie sie mehrfach gesucht wor-
den und deshalb abgetaucht sei, weshalb es den Militärbehörden nicht
möglich gewesen sei, sie zu finden.
Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, mit den eingereichten
Beweismitteln würden ihre ausführlichen Schilderungen zur Absolvierung
des Militärdienstes in B._______ gestützt, weshalb nicht bezweifelt werden
könne, dass sie mit dem Militärdienst begonnen habe. Das SEM gehe zu
Unrecht von einer Entlassung aus, zumal sie nicht über die notwendigen
Demobilisierungspapiere verfüge und ihre Operationen im Jahr (…) zu weit
zurückgelegen hätten. Auch habe sie während ihrer Zeit in B._______ be-
reits seit längerer Zeit nicht mehr mit dem Ehemann zusammengelebt, weil
dieser aus Eritrea geflohen sei, eine Demobilisierung sei auch aus diesem
Grund nicht anzunehmen. Schliesslich liefen gemäss einem EASO-Bericht
aus dem Jahr 2015 auch Frauen, die vom Militärdienst freigestellt worden
seien, jederzeit Gefahr, wieder rekrutiert zu werden.
Hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zur C._______kirche verweist die Be-
schwerdeführerin auf ihre detaillierten Ausführungen anlässlich der Anhö-
rung; hinzu komme, dass sie ihren Glauben in der Schweiz weiterprakti-
ziere; so besuche sie mehrmals wöchentlich die „Church J._______“ in
Aarau.
Der Einschätzung der Relevanz der illegalen Ausreise aus Eritrea hält sie
entgegen, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Praxisänderung vorgenom-
men, zumal diese sich auf eine dünne Quellenlage stütze; ihr Vorgehen sei
mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar.
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Angesichts der in Eritrea vorherrschenden Willkür müsse nach wie vor an-
genommen werden, dass illegal ausgereiste Personen deswegen als Re-
gimegegner angesehen würden und begründete Furcht hätten, bei ihrer
Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.
4.2.2 Im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, vor dem Hintergrund
der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen
in Eritrea sowie der Willkür, erweise sich der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar.
5.
Nach einer genauen Prüfung der Aktenlage kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zu folgenden Schlüssen:
5.1
5.1.1 Das SEM stellt nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin ab (…)
bis (…) die militärische Ausbildung in B._______ absolviert habe. Dazu hat
auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund. Die in diesem Zusam-
menhang eingereichten Beweismittel vermögen demzufolge von vornhe-
rein nichts zu bewirken.
Demgegenüber erhebt das SEM Zweifel an der erneuten Einberufung ab
November (…) und der damit verbundenen Weigerung der Beschwerde-
führerin, diesen Dienst zu leisten. Diese Zweifel begründet sie mit zutref-
fenden Erwägungen (vgl. oben E. 4.1.1). Die von der Beschwerdeführerin
dagegen erhobenen Einwände überzeugen nicht. Insbesondere hat sie
sich die ID eben gerade nicht bei Eintritt der Volljährigkeit (gemäss ihrem
Geburtsdatum wäre dies bereits ab (…) gewesen), und auch nicht umge-
hend nach ihrer Rückkehr aus B._______ im (…) ausstellen lassen, son-
dern erst im Jahr (…). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie einerseits vor
der angeblichen Suche nach ihr noch damit zugewartet habe, obwohl es
verpflichtend sei, eine ID zu haben (vgl. A16 F11 ff.), und sich andererseits
gerade ab jenem Moment, als sie angeblich schon gesucht worden sei –
weshalb sie sich auch versteckt habe – an die Behörden gewandt habe,
um sich eine ID ausstellen zu lassen. Dass die Behörden nicht gezwun-
genermassen miteinander Kontakt hätten, ändert nichts daran, dass dies
nicht dem Verhalten einer angeblich gesuchten Person entspricht und auch
ein starkes Indiz gegen eine behördliche Suche nach ihr darstellt. Sodann
ist, wie das SEM zutreffend festhält, tatsächlich nicht nachvollziehbar, wie
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Seite 10
die Beschwerdeführerin im geheimen hat privaten (…) treiben können. Er-
gänzend kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin zur erneuten Einberufung in den Militärdienst sowie ihrem darauf
folgenden Abtauchen gerade nicht ausführlich ausgefallen sind, wie in der
Beschwerde behauptet wird. Vielmehr sind die diesbezüglichen Aussagen
äusserst oberflächlich. Dies betrifft bereits die freie Schilderung ihrer Asyl-
gründe (A16 F82), aber insbesondere ihre Antworten auf präzise gestellte
Fragen (ebd. ab F97). Ferner konnte sie sich auch nicht mehr erinnern, auf
wann das Schreiben, mit dem sie wieder einberufen worden sei, datiert war
(ebd. F103), was angesichts der geltend gemachten Furcht vor diesem Ter-
min nicht nachvollziehbar ist. Ebenso oberflächlich bleiben die Angaben
zur geltend gemachten Suche durch die Soldaten, nachdem sie der Auffor-
derung nicht gefolgt sei (ebd. F104 ff.). Schliesslich ist nicht nachvollzieh-
bar, weshalb die Beschwerdeführerin, die nach Beginn der Suche noch fast
ein Jahr lang im Heimatland geblieben sei, sich bei Angehörigen versteckt
habe und auch teilweise nach Hause zurückgekehrt sei, in dieser Zeit nicht
gefunden worden wäre, wäre sie tatsächlich so intensiv, wie von ihr geltend
gemacht, gesucht worden (vgl. ebd. F106, 109, 117).
5.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zur C._______kir-
che sowie den zweimaligen Konsequenzen, die sich daraus während ihres
Aufenthalts in B._______ ergeben hätten, kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E.
4.1.1). Auch hier greift der Beschwerdeeinwand der sehr detaillierten Schil-
derung an der angegebenen Protokollstelle (A16 F118 ff.) offensichtlich
nicht. Ergänzend kann angefügt werden, dass die Beschwerdeführerin an
der BzP noch keinerlei Hinweis auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen
geltend gemacht hatte, sie vielmehr angab, (…) Religion und im Heimat-
land nie religiös aktiv gewesen zu sein sowie, nebst der Verweigerung, wie-
der Dienst zu leisten, keine Probleme gehabt zu haben (A3 Ziff. 1.13 und
7.02).
Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin weder gelungen glaub-
haft zu machen, sie habe während ihrer Ausbildung in B._______ asyl-
rechtlich erhebliche Nachteile wegen ihres Glaubens erlitten noch sie sei
erneut in den Nationaldienst einberufen worden und habe sich diesem ent-
zogen.
5.2 Für den Zeitpunkt ihrer Ausreise ([…]) vermag die Beschwerdeführerin
also nicht, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Was die Frage betrifft, ob sie im heutigen Zeitpunkt eine (Wie-
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Seite 11
der-) Einziehung in den eritreischen Nationaldienst begründeterweise zu
befürchten hat, ist einerseits festzustellen, dass, wie erwogen, die Vermu-
tung nahe liegt, die Beschwerdeführerin sei bereits vor ihrer Flucht – aus
welchen Gründen auch immer – aus dem Nationaldienst entlassen worden.
Hinzu kommt, dass es für Frauen Hinweise auf ein Alterslimit von zwischen
25 und 27 Jahren für die Leistung von Nationaldienst gibt (vgl. Landinfo
[Country of Origin Information Centre der norwegischen Migrationsbehör-
den], Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, Ziff. 2.10.3 S. 18). Die
Beschwerdeführerin ist altersmässig gerade an diesem Limit angelangt,
weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
ist, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea eine erneute Einziehung in
den Nationaldienst. Unabhängig davon, käme einer solchen asylrechtlich
keine Relevanz zu (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 30. Januar 2017
D-7898/2015 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]).
5.3
5.3.1 Es verbleibt zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin wegen subjektiven Nachfluchtgründen ver-
neint hat. In diesem Zusammenhang stellt sich in erster Linie die Frage, ob
sie wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rück-
kehr dorthin befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG (i.V. mit Art. 54 AsylG) ausgesetzt zu werden.
Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit ei-
ner illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaf-
fen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit er-
heblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Ur-
teil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
5.3.2 In diesem Zusammenhang erhebt die Beschwerdeführerin eine for-
melle Rüge. So habe das SEM seine Praxisanpassung zur illegalen Aus-
reise vom Sommer 2016 auch auf die Beschwerdeführerin angewendet,
ohne das in BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen zu befolgen.
Diese Rüge erweist als unbegründet. Das Gericht befasste sich im genann-
ten Grundsatzurteil nämlich mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Ko-
ordinationsentscheide für das SEM, wenn diese Fragen der generellen Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Herkunftsländer abgewiesener
Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext
für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis be-
stehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziel-
len Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE
E-77/2017
Seite 12
2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen
Zeit, eine Änderung der Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in ein-
zelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen.
Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende
Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so-
genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten
Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für das SEM aus meh-
reren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM
vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessie-
rende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, sondern die-
jenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt, dass die
bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM, die asylsuchende Personen be-
günstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsge-
richt nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenz-
urteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010).
Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der
amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in
BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordina-
tionsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend
die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Des Weiteren können der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf die
Praxisänderung des SEM entnommen werden (vgl. S. 5). Hinzu kommt,
dass die Praxisänderung – wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in
BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für
Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlich-
keit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht wor-
den war. Dies hatte eine umfassende Berichterstattung in den elektroni-
schen Medien und in der Presse zur Folge (vgl. statt vieler etwa die ent-
sprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger
vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016).
Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea dem
E-77/2017
Seite 13
Gericht im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, das zum Koordinationsur-
teil vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen Vernehmlassung
vorgelegt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zu-
sammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu bean-
standen und der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der An-
gelegenheit an das SEM zu neuem Entscheid abzuweisen ist.
5.3.3 Die unter E. 5.3.1 erwähnte langjährige Praxis, wonach die illegale
Ausreise aus Eritrea für sich alleine zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führte, wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte
im bereits genannten Referenzurteil D-7898/2015 nach einer eingehenden
quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass diese
nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung
drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letz-
terer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext
von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lies-
sen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5).
Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea of-
fenbleiben kann, dies insbesondere vor dem Hintergrund der soeben dar-
gelegten Rechtsprechung. Wie in Erwägung 5.1 dargelegt, vermochte die
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, erneut in den National-
dienst einberufen worden zu sein und sich diesem entzogen zu haben. Sie
hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Wie eben-
falls bereits erwogen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rück-
kehr wieder einberufen würde angesichts ihres Alters nicht als hoch einzu-
schätzen; unabhängig davon ist die blosse Möglichkeit einer künftigen
Rekrutierung für den Nationaldienst, wie ausgeführt, flüchtlingsrechtlich
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nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführe-
rin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten,
gehen aus den Akten nicht hervor. Solche sind insbesondere auch nicht im
Umstand zu sehen, dass sie in der Schweiz ihren Glauben ausübe und
einmal wöchentlich die Kirche der C._______ besuche; es ist nicht mit ho-
her Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie – alleine deswegen
oder im Zusammenhang mit ihrer illegalen Ausreise – nach einer allfälligen
Rückkehr nach Eritrea innert naher Zukunft flüchtlingsrechtlich erhebliche
Nachteile zu befürchten hätte.
Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem As-
pekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.
5.4 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, flüchtlings-
rechtlich relevante Gründe darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigen-
schaft demzufolge zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-77/2017
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7.2 Vorab ist Folgendes festzuhalten: Wie in der Erwägung 5.2 festgehal-
ten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Natio-
naldienst entlassen und nicht erneut einberufen wurde. Angesichts ihres
Alters ist die erneute Einziehung der Beschwerdeführerin in den National-
dienst bei einer Rückkehr nach Eritrea eher nicht wahrscheinlich. Unab-
hängig davon hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Re-
ferenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen)
in E. 6.1 und E. 6.2 fest, der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) zu qualifizieren. Es
erübrigt sich demzufolge, auf die entsprechenden Einwände weiter einzu-
gehen.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
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gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid – aufgrund
des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und
Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrende beurteilte, und die Zulässig-
keit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.7).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Be-
schwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die
Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real
risk") glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Ein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung besteht vor-
liegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil – bei einer freiwilligen
Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine da-
mit zusammenhängende Verhaftung oder andere unter den massgeblichen
Bestimmungen verbotene Massnahmen drohen. Die anerkanntermassen
problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea vermag den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt, entgegen dem Einwand in
der Beschwerde, nicht als unzulässig erscheinen.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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9.2 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände der
Beschwerdeführerin führen zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
9.2.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Erit-
rea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehen-
den Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen
in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie
im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rück-
kehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Seit Ergehen dieses
Urteils haben sich zwar in Eritrea weitere Verbesserungen ergeben; na-
mentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen ge-
schlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea
– Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018); diese
ändern aber vorläufig an der Einschätzung nichts. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
9.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine heute (…)-jäh-
rige Frau, die bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea (im Jahr […]) aufgrund
von (…)beschwerden zweimal operiert worden sei (A3 Ziff. 7.02). Heute
sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Sie hat während (…)
Jahren die Schule besucht und anschliessend (…) betrieben. Im Heimat-
land leben gemäss ihren Angaben noch ihre Mutter im eigenen Haus in
D._______ und mehrere Geschwister an verschiedenen Orten (A3
Ziff. 3.01 und A13 F79 f.). Somit verfügt sie in ihrem Heimatland über ein
familiäres und soziales Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unter-
stützen kann. Von einer existenziellen Gefährdung ist demnach für den Fall
der Rückkehr nach Eritrea nicht auszugehen, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar erweist.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit – wie erwähnt – generell nicht möglich. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
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Seite 18
lichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Be-
schwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist
(Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist aber gutzuheis-
sen, weil sich die Beschwerde im Zeitpunkt der Erhebung nicht als aus-
sichtslos erwiesen hat und die Bedürftigkeit belegt wurde. Nachdem heute
nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Be-
schwerdeführerin auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
13.2 Aus denselben Gründen ist auch das Gesuch um Beiordnung der un-
entgeltlichen Rechtsvertretung gutzuheissen. Der mandatierte Rechtsver-
treter, MLaw El Uali Emmhammed Said, ist als amtlicher Rechtsbeistand
für das Verfahren einzusetzen und von der Gerichtskasse zu entschädigen
(vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes-
sen verzichtet werden, weil der Vertretungsaufwand zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der ge-
nannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein Honorar im
Umfang von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
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13.3 Auf das mit Eingabe vom 27. März 2019 gestellte Ersuchen von MLaw
Ruedy Bollack um Entlassung aus der amtliche Rechtsvertretung ist nicht
mehr einzugehen, nachdem er nie als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt
worden war.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gut-
geheissen. Der mandatierte Rechtsvertreter, MLaw El Uali Emmhammed
Said, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 700.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: