B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7721/2016
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Lukas Marty, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 9. August 2016 wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszent-
rums Zürich zugeteilt. Die Vorinstanz befragte ihn am 17. August 2016
summarisch.
B.
Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter
des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz ein rechtsmedizini-
sches Gutachten. Das Fazit des am 30. August 2016 ausgefertigten Gut-
achtens nimmt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren so-
wie ein wahrscheinliches Lebensalter von 21 Jahren an. Das angegebene
Alter von (…) Jahren und zirka (…) Monaten sei hingegen nicht plausibel.
C.
Mit Schreiben vom 8. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur Altersabklärung und zur Zuständigkeit von Italien zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Be-
schwerdeführer nahm mit Eingabe vom 14. September 2016 Stellung. Er
führte aus, er könne die Schlussfolgerung des Gutachtens nicht nachvoll-
ziehen, da er wahrheitsgetreu angegeben habe, (…) Jahre alt zu sein.
Nach Italien wolle er nicht, da in der Schweiz sein Bruder und sein Cousin
wohnen würden.
D.
Am 26. September 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör-
den gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italieni-
schen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 – eröffnet am 6. Dezember 2016 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er
in Haft gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werde. Weiter
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verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das im
ZEMIS geänderte Geburtsdatum auf den (…) zu berichtigen und auf sein
Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, die von ihr vorgenommene Änderung seiner per-
sönlichen Daten rechtsgenüglich zu verfügen, bei einer allfälligen Weiter-
verarbeitung derselben vor Rechtskraft die ursprünglichen Daten zu ver-
wenden und seine Rechte als unbegleiteter Minderjähriger insbesondere
hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung zu wahren. In prozessualer Hinsicht seien die Vorinstanz
und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen un-
verzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechts-
mittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und ihn als Minderjäh-
rigen zu betrachten. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Er reichte verschiedene Artikel und Studien zur Altersschätzung zu den Ak-
ten.
G.
Mit Telefax vom 14. Dezember 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch-
ten ist. Das heisst, dass Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz
nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, aus
Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu
beurteilen sind. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der
angefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfü-
gung der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückge-
griffen werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer
A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.).
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, die Vorinstanz sei an-
zuweisen, sein im ZEMIS geändertes Geburtsdatum auf den (…) zu be-
richtigen. In der angefochtenen Verfügung entschied die Vorinstanz, dass
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde (Dis-
positivziffer 1). Sodann verfügte es seine Wegweisung nach Italien (Dispo-
sitivziffer 2) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 3 und 4).
Schliesslich entschied es, dass dem Beschwerdeführer die editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt würden (Dispositivzif-
fer 5) und dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
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zukomme (Dispositivziffer 6). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
bildet im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährig-
keit lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt die angefochtene
Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsver-
hältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch
kein solches regeln. Vielmehr ist das Verfahren betreffend die Berichtigung
seines Geburtsdatums im ZEMIS – die er bei der Vorinstanz mit Eingabe
vom 14. September 2016 beantragt – noch hängig, und die Vorinstanz ist,
entgegen der Erwägung in der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuwei-
sen, dass sie diesbezüglich noch zu verfügen hat.
Nach dem Gesagten sprengt das Begehren um Berichtigung des Geburts-
datums des Beschwerdeführers im ZEMIS den Verfügungsgegenstand,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.3 In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe bei der Vorinstanz vom 14. September 2016 weiter, die Vorinstanz
habe die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS in einer anfechtbaren
Verfügung vorzunehmen. An dieses Rechtsbegehren anknüpfend wurde in
der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass über den Berichtigungsantrag un-
mittelbar respektive innert rechtsgenüglicher Frist zu entscheiden sei, denn
nur so könne sichergestellt werden, dass die ZEMIS-Verfügung neben dem
laufenden Dublin-Verfahren effektiv angefochten werden könne. Damit
wird im Kern geltend gemacht, dass Entscheide in Asylverfahren – darunter
auch in Dublin-Verfahren – in denen die Minderjährigkeit einer gesuchstel-
lenden Person strittig ist, erst dann ergehen können, wenn im Sinne einer
Vorfrage über ein ebenfalls gestelltes Begehren betreffend die Berichtigung
des Geburtsdatums dieser Person in der ZEMIS-Datenbank bereits ent-
schieden wurde. Dies würde bedeuten, dass das Verfahren betreffend Be-
richtigung im ZEMIS dem Asylverfahren in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall
vorginge.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt indes zum Schluss, dass ein ent-
sprechender Vorrang von solchen datenschutzrechtlich motivierten Verfah-
ren aus rechtlicher Sicht weder notwendig noch opportun erscheint. So ist
in den Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS nicht
nur das Beweisobjekt ein anderes als in den Asylverfahren, in denen die
Minderjährigkeit einer gesuchstellenden Person strittig ist, vielmehr gelten
auch andere Beweisregeln. Während in den Verfahren zwecks Berichti-
gung des Geburtsdatums im ZEMIS das korrekte Geburtsdatum Gegen-
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stand des Beweises darstellt, soll im Asylverfahren lediglich Beweis dar-
über geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minder-
jährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Wie
auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 vom 6. Sep-
tember 2016 (E. 7.7) ausgeführt, unterscheiden sich aber vor allem die Be-
weisregeln betreffend eine strittige Minderjährigkeit in Asylverfahren von
jenen in Verfahren betreffend Berichtigung eines Geburtsdatums im
ZEMIS. So ist insbesondere die Beweislast anders verteilt. Da bei der Be-
richtigung von Personendaten im ZEMIS verlangt wird, dass die wahr-
scheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten ein-
getragen werden, hat nicht nur die das Berichtigungsbegehren stellende
Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, sondern im Be-
streitungsfall auch die Vorinstanz die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten
Personendaten zu beweisen (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 4.2, m.w.H. und A-1987/2016 vom 6. September 2016
E. 7.4). Demgegenüber liegt die Beweislast für die behauptete Minderjäh-
rigkeit im Asylverfahren alleine bei der gesuchstellenden Person. Kommt
die Vorinstanz in Würdigung all ihrer Vorbringen und ihres gesamten Ver-
haltens zum Schluss, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen, muss es – anders als im Verfahren zwecks Berichti-
gung von Personendaten – nicht zusätzlich die Richtigkeit der Volljährigkeit
der gesuchstellenden Person beweisen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19
E. 8 b, 2001 Nr. 22 E. 3 b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Würde nun die Beant-
wortung der Frage der Minderjährigkeit einer Person im Asylverfahren im
Sinne einer Regel vom Ausgang des Verfahrens betreffend die Berichti-
gung ihres Geburtsdatums im ZEMIS abhängig gemacht, wie dies vorlie-
gend gefordert wird, würde man die im Asylverfahren herrschenden Be-
weislastregeln gänzlich aushebeln. Dies würde einer Unterordnung der
asylrechtlichen Logik unter die datenschutzrechtliche gleichkommen, was
kaum dem Sinn des einen noch des anderen Gesetzes entsprechen dürfte
(vgl. dazu Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.7,
2. Absatz, wo das Gericht für das datenschutzrechtliche Verfahren zum
Schluss gelangt, dass die besonderen Beweisregeln des Asylverfahrens
dort nicht zur Anwendung gelangen).
3.4 Vor diesem Hintergrund ist auf das Begehren, die Vorinstanz sei anzu-
weisen, die von ihr vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten
des Beschwerdeführers im ZEMIS rechtsgenüglich zu verfügen und auf
den damit zusammenhängenden Antrag, bei einer allfälligen Weiterbear-
beitung der betroffenen Daten vor Rechtskraft sei von der Minderjährigkeit
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des Beschwerdeführers auszugehen, nicht einzutreten. Sofern mit diesen
Begehren um eine Beschleunigung im Verfahren betreffend ZEMIS-Berich-
tigung und um Erlass einer Verfügung in dieser Sache ersucht wird, hat
sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zu wenden.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet
der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten das
Ersuchen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO innert Frist nicht beantwortet. Die Zustän-
digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege
somit bei Italien. In Gesamtwürdigung der Aktenlage sei davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Aus dem Umstand, dass er
in der Schweiz über Verwandte (Bruder, Cousin) verfüge, könne er nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Es sei nicht anzunehmen, dass er bei einer
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Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in
eine existenzielle Notlage geraten würde oder ohne Prüfung seines Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Hei-
matland überstellt werden würde. Für eine Anwendung der Souveränitäts-
klausel würden keine Gründe vorliegen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen einzig ein, im Zweifelsfall
müsse von seiner Minderjährigkeit ausgegangen werden. Eine Gesamt-
würdigung der Indizien die für und gegen die Richtigkeit seiner Altersan-
gabe sprechen würde, sei nie vorgenommen worden. Die Vorinstanz stelle
bei der Feststellung der Volljährigkeit einzig und alleine auf das sehr frag-
würdige Altersgutachten ab, an dessen Wissenschaftlichkeit es beträchtli-
che Zweifel bestehen würden. Das Vorgehen des Gutachters sei un-
ethisch, unwissenschaftlich und könne nicht gutgeheissen werden. In der
Gesamtschau und der Würdigung seiner Aussagen sei es ihm gelungen,
seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
5.3 Wie die Vorinstanz geht auch das Gericht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer volljährig ist. Er gibt sowohl bei Gesuchseinreichung als
auch anlässlich der BzP an, er sei am (…) geboren und somit minderjährig.
Auf Nachfrage hin führt er aus, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht,
sei jedoch im Jahr (…) geboren (SEM-Akten, A2 und A13 S. 3). Das von
der Vorinstanz in Auftrag gegeben Gutachten kommt nach Durchführung
einer forensischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung
sowie einer radiologischen Altersschätzung des linken Handskeletts zum
Schluss, beim Beschwerdeführer sei ein Mindestalter von 18 Jahren und
ein wahrscheinliches Lebensalter von 21 Jahren anzunehmen. Das ange-
gebene Alter sei nicht plausibel. Der Beschwerdeführer habe somit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die
Volljährigkeit erreicht (SEM-Akten, A18 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer
reichte keine Identitätsdokumente gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten. Im Ver-
laufe des vorinstanzlichen Verfahrens liess er der Vorinstanz seinen Tauf-
schein sowie ein Schulzeugnis zukommen. Bezüglich der eingereichten
Dokumente ist festzustellen, dass diese lediglich in Kopie vorliegen und als
solche leicht fälschbar sind. Ihnen kommt daher nur eine geringe Beweis-
kraft zu. Bezugnehmend auf den Taufschein fällt auf, dass das darauf no-
tierte Geburtsdatum kaum beziehungsweise gar nicht lesbar ist. Das ein-
gereichte Schulzeugnis widerspricht sodann in zweifacher Hinsicht den in
der Befragung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers. So bringt er
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in dieser vor, er spreche kein Englisch. Weil er seinen Namen auf English
buchstabiert hat, fragt der Befrager nach, worauf der Beschwerdeführer
antwortet, er spreche ein bisschen Englisch (SEM-Akten, A13 S. 4). Ge-
mäss dem eingereichten Schulzeugnis hatte der Beschwerdeführer in der
Schule Englisch. Sowohl im ersten als auch im zweiten Semester der ach-
ten Klasse hatte er 81 Punkte, was gemäss Bewertungstabelle einer sehr
guten Leistung entspricht. Dies widerspricht offensichtlich seinen im Asyl-
verfahren gemachten Aussagen und stellt seine persönliche Glaubwürdig-
keit in Frage. Weiter gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im
Jahr 2015 in der neunten Klasse die Schule abgebrochen. Eine Klasse
wiederholt habe er nie (SEM-Akten, A13 S. 4). Aus dem eingereichten
Zeugnis geht jedoch hervor, dass er im Jahr 2012/2013 in der achten
Klasse gewesen sei. Aufgrund der genannten Unstimmigkeiten bestehen
erhebliche Zweifel an seiner angeblichen Minderjährigkeit. In Anbetracht
dessen, dass gemäss Altersgutachten von einem wahrscheinlichen Le-
bensalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren auszugehen ist, er keine
Identitätsdokumente zu den Akten reicht, die eingereichten Dokumente le-
diglich in Kopie vorliegen sowie seinen Aussagen widersprechen, ist von
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, beziehungsweise
es muss festgestellt werden, dass es ihm nicht gelungen ist, seine angeb-
liche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Aus der von ihm geäusserten
Kritik am Altersgutachten beziehungsweise den eingereichten Berichten
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das
Altersgutachten einer Plausibilitätsprüfung standhält und neben dem Gut-
achten weitere zusätzliche Faktoren für seine Volljährigkeit sprechen.
5.4 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und
des Eurodac-Treffers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die
italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um
Übernahme ersucht. Italien hat innert Frist nicht geantwortet und ist somit
verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für
die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
5.5 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FOK,
SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im
vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
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Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter Verlet-
zung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Re-
foulement-Gebot verletzt würde.
5.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht
nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
Versand: