B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-772/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Esther Potztal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (…).
E-772/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat zusammen mit seinen Familienangehörigen im Kleinkindalter und
lebte in der Folge im Iran. Im (…) Monat 1394 ([…] 2015) habe er den Iran
verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien,
Kroatien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist, wobei er in Kroa-
tien kontrolliert und daktyloskopiert worden sei. Der Beschwerdeführer
suchte am 26. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 30. September 2015 wurde eine radiologische Handknochenanalyse
durchgeführt, welche ein Knochenalter des Beschwerdeführers von
"19 Jahren und mehr" ergab.
C.
Am 7. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwer-
deführers statt.
D.
Am 9. Oktober 2015 richtete das SEM ein Informationsbegehren gemäss
Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung;
ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) an die kroati-
schen Dublin-Behörden und ersuchte am 25. November 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 4. November 2015 beantwortete die kroatische Dublin
Unit das Ersuchen des SEM um Bekanntgabe von Informationen zum Ver-
fahrensstand.
Das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers blieb innert der in
Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet.
E.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Novem-
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ber 2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches ge-
mäss den Regeln der Dublin-III-VO mutmasslich für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig sei.
F.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 zeigte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die
die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um nochmalige
Eröffnung der Verfügung vom 25. November 2015 sowie um Einräumung
einer neuen Frist zur Stellungnahme.
G.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 stellte das SEM der Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers eine Kopie seiner Verfügung vom 25. Novem-
ber 2015 zu und erstreckte antragsgemäss die Frist zur Stellungnahme.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2015 stellte der
Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, die kroatischen Behörden
seien ihren sich aus der Dublin-Verordnung ergebenden Pflichten nicht
nachgekommen, indem sie ihn einfach in das nächste Land auf der so-
genannten Balkan-Route weitergeschoben hätten. Er könne daher im Falle
einer Rücküberstellung nicht mit einer rechtmässigen Behandlung und der
Durchführung eines fairen Verfahrens rechnen. Im Weiteren wurde die Ein-
reichung eines Schuldokuments zum Beleg seiner Minderjährigkeit in Aus-
sicht gestellt.
I.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer mehrere
Schuldokumente in Kopie ein.
Mit Eingabe des Zentrums für Asylsuchende B._______ vom 14. Januar
2016 wurden der Vorinstanz die genannten Dokumente im Original zuge-
stellt.
J.
J.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 (eröffnet am 1. Februar 2016) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstel-
lung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
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Seite 4
seines Asylgesuche zuständig sei, und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
J.b Zur Begründung führte das Staatssekretariat namentlich aus, es sei
davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend ge-
machte Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, und er sei daher
als volljährig zu erachten. Er habe keine Identitätsdokumente zum Beleg
seiner Altersangabe eingereicht. Die eingereichten Schuldokumente seien
nicht geeignet, sein Alter zu belegen. Zudem stimme das darin angege-
bene Alter des Beschwerdeführers nicht mit seinen eigenen diesbezügli-
chen Angaben überein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er angegeben
habe, er würde sein genaues Geburtsdatum nicht kennen, in den Schuldo-
kumenten aber ein präzises Geburtsdatum stehe. Die zur Altersbestim-
mung durchgeführte Handknochenanalyse habe ein Knochenalter von
19 Jahren oder mehr ergeben. Schliesslich habe er auch widersprüchliche
und unplausible Angaben in Bezug auf das Alter seiner Eltern gemacht.
J.c Im Weiteren hätten die kroatischen Behörden innerhalb der festgeleg-
ten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit die
Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerde-
führers auf Kroatien übergegangen sei. Er habe die Möglichkeit, nach sei-
ner Rückkehr dorthin ein Asylgesuch zu stellen, und es obliege den kroati-
schen Behörden, dieses zu prüfen und seinen Aufenthaltsstatus zu regeln
oder allenfalls die Wegweisung in den Heimatstaat anzuordnen. Es sei
nicht nachvollziehbar, welchen Pflichten Kroatien dem Beschwerdeführer
gegenüber nicht nachgekommen sein soll. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchfüh-
rung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Kroa-
tien sei Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK und es
gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Land sich nicht an seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylverfahren nicht korrekt
durchführen werde. Andernfalls könne er sich mit einer Beschwerde an die
zuständige Stelle wenden. Im Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass
er im Falle der Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt wäre, und das Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens weise
keine systemischen Mängel auf. Es würden auch keine Gründe gemäss
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden,
sein Asylgesuch zu prüfen. Es würden schliesslich auch keine Gründe vor-
liegen, die eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a
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Seite 5
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
rechtfertigen würden.
K.
K.a Mit Beschwerde vom 8. Februar 2016 – vorab per Telefax ‒ an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfü-
gung vom 27. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit
der Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs festzustellen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde
von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
K.b Zur Begründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, bei der Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit von Altersangaben von Asylsuchenden sei im
Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher für oder ge-
gen die Richtigkeit der betreffenden Angaben sprechender Anhaltspunkte
vorzunehmen. Er verfüge über keine Tazkira, weil er bereits im Kleinkind-
alter mit seiner Familie in den Iran ausgewandert sei. Die Schuldokumente,
auf welchen sein korrektes Geburtsdatum vermerkt sei, seien ein Indiz für
die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit. Die Vorinstanz habe diese zu
Unrecht nicht gewürdigt und damit den Sachverhalt ungenügend festge-
stellt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Geburtsdatum auf den Schul-
dokumenten nicht mit seinen Angaben zu seinem Alter übereinstimme. Er
habe im Rahmen der Befragung sein Alter so angegeben, wie er es von
seinen Eltern erfahren habe, und es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht be-
kannt gewesen, dass das genaue Geburtsdatum auf den Schuldokumen-
ten vermerkt sei. Im Übrigen entspreche das im Anhörungsprotokoll ange-
gebene Geburtsdatum (1. Januar […]) nicht seinen Aussagen, sondern sei
von der Vorinstanz so aufgenommen worden, bevor er dazu angehört wor-
den sei; dieses Vorgehen stelle einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör
dar und lasse eine gewisse Voreingenommenheit vermuten. Im Weiteren
sei der Vorwurf widersprüchlicher und unplausibler Angaben zum Alter sei-
ner Eltern unklar. Er habe sich zwar betreffend ihrem Alter zuerst verrech-
net, seine Angaben jedoch sogleich wieder korrigiert. Seine weiteren Aus-
sagen bezüglich seines Alters, welche sich mit den Informationen auf den
Schuldokumenten decken würden, habe die Vorinstanz nicht gewürdigt.
Seine Aussagen würden überwiegend für die Glaubhaftigkeit seiner Min-
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Seite 6
derjährigkeit sprechen. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er ge-
wisse Jahreszahlen nur ungefähr angegeben habe. Er sei damit seiner Mit-
wirkungspflicht nachgekommen.
Ein Augenschein lasse nur eine sehr grobe Einschätzung des Alters zu.
Insbesondere sei eine einigermassen zuverlässige Alterseinschätzung bei
der Alterskategorie der Jugendlichen und jungen Erwachsenen nicht mög-
lich. Der Augenschein gelte gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts als sehr schwaches Indiz. Ferner könne dem Befund der Handkno-
chenanalyse nicht entnommen werden, ob das von ihm angegebene Alter
mit dem Resultat der Knochenanalyse vereinbar sei. Nach ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts würden Ergebnisse radiologischer Kno-
chenaltersbestimmungen keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Min-
derjährigkeit zulassen und hätten generell nur einen beschränkten Aussa-
gewert hinsichtlich der Bestimmung des tatsächlichen Alters. Die Hand-
knochenanalyse gelte nur bei einem Unterschied von mehr als drei Jahren
zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter als
Indiz für die Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit. Vorlie-
gend betrage die Differenz zwischen festgestelltem und angegebenem Al-
ter aber weniger als drei Jahre. Die Argumentation des SEM, das Resultat
der Knochenaltersbestimmung spreche gegen seine Minderjährigkeit sei
demnach nicht beachtlich. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher
Anhaltspunkt könne nicht von seiner Volljährigkeit ausgegangen werden,
und demnach sei die Schweiz in Anwendung von Art. 8 Dublin-III-VO für
sein Asylverfahren zuständig.
L.
Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax-Verfügung vom 9. Februar 2016
den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2016 erteilte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine
Bedürftigkeit zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde ‒ unter Vorbehalt des Nachweises
der Bedürftigkeit ‒ gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde vorderhand verzichtet. Schliesslich wurde der Vorinstanz
Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
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Seite 7
N.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung des Zentrums für Asylsuchende B._______ vom 11. Feb-
ruar 2016 ein.
O.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2016 hielt das Staatssekretariat an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom
26. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht.
P.
Der Instruktionsrichter liess in der Folge die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Schulunterlagen durch den Übersetzungsdienst des Gerichts in
die deutsche Sprache übersetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-772/2016
Seite 8
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
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Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM
aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
4.2 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person
die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine
Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit
der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O.
E. 5.3.4).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat keine beweistauglichen Identitätspapiere
zum Beleg des von ihm angegebenen Alters eingereicht. Seine Behaup-
tungen, er wisse nicht, ob er je eine persönliche Identitätskarte besessen
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Seite 10
habe und er sei ohne Identitätspapiere auf dem Landweg in die Schweiz
gereist, wobei er zahlreiche Landesgrenzen überquert habe, aber nur in
Kroatien kontrolliert und daktyloskopisch erfasst worden sei, muss als we-
nig plausibel qualifiziert werden. Dies reicht jedoch offensichtlich nicht aus,
um auf seine Volljährigkeit zu schliessen.
4.3.2 Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer als Geburtsda-
tum "1.1.(…)" beziehungswiese "(…)" ([…]) an und er sagte anlässlich der
Befragung zur Person aus, er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht,
wisse aber, dass er (…) Jahre alt sei (vgl. Akten SEM A6 S. 3). Diese vagen
Angaben erstaunen zwar angesichts des auf den von ihm eingereichten
Schuldokumenten verzeichneten, präzisen Geburtsdatums ([…] […]). Im-
merhin ist aber festzustellen, dass dieses Datum mit den Altersangaben
des Beschwerdeführers vereinbar ist. Ebenso stimmen die sich aus den
Schulunterlagen ergebenden Angaben zur Dauer und dem Zeitraum sei-
nes Schulbesuchs mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der BzP sowie dem von ihm behaupteten Alter überein.
Demnach sind die Schulddokumente – auch wenn sie keine Identitätsdo-
kumente im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 sind – als Indiz für die Glaub-
haftigkeit seiner Minderjährigkeit zu werten.
4.4
4.4.1 Das SEM zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers of-
fensichtlich bereits vor der Durchführung der BzP (am 7. Oktober 2015) an,
indem es am 28. September 2015 den Auftrag zur Durchführung einer
Handknochenaltersanalyse erteilte, welche am 30. September 2015 durch-
geführt wurde (vgl. Akten A4, und A6). Die Analyse ergab ein Knochenalter
von "19 Jahren und (recte: oder) mehr". Im Rahmen der BzP teilte die Vo-
rinstanz dem Beschwerdeführer mit, er werde gestützt auf dieses Ergebnis,
aufgrund seiner ungenauen Herkunftsangaben sowie seines Erschei-
nungsbildes und weil er ohne plausible Gründe keine Identitätspapiere ein-
gereicht habe, als volljährig erachtet, und er werde mit dem Geburtsdatum
01.01.(…) erfasst. Der Beschwerdeführer hielt an seinen Altersangaben
fest.
4.4.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt eine
Knochenaltersanalyse keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen zur
Frage zu, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits erreicht hat (vgl. bereits
EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Eine solche Analyse gilt – falls gewisse
formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H.,
E-772/2016
Seite 11
EMARK 2004 Nr. 31) – nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich
ausschliesslich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen
Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt, als
Beweismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe. Nur in einem solchen
Fall kann die festgestellte Unrichtigkeit der Altersangabe ein (blosses) Indiz
für die Annahme der Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit
darstellen.
4.4.3 Vorliegend beträgt die Differenz zwischen dem angegebenen Alter
des Beschwerdeführers und dem Knochenalter gemäss Analyse ungefähr
zweieinhalb ([…]) bis drei Jahre ([…]). Dieses Ergebnis liegt am Rand des
Ungenauigkeitsbereichs der radiologischen Knochenaltersanalyse, wes-
halb diese ein untaugliches Beweismittel mit Bezug auf die Frage der Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers ist und seine Altersangaben nicht zu ent-
kräften vermag.
4.4.4 Bei dieser Sachlage kann die Frage offenbleiben, ob die Knochen-
altersanalyse vom 30. September 2015 den formalen Anforderungen an
solche Gutachten (vgl. etwa EMARK 2004 Nr. 31) entsprochen hätte.
4.5 Auch das von der Vorinstanz erwähnte ältere Erscheinungsbild des Be-
schwerdeführers muss höchstens als sehr schwaches Indiz bezeichnet
werden. Die sich in den Akten befindende Fotografie zeigt einen sehr jun-
gen Mann und lässt nicht darauf schliessen, dass er offensichtlich älter
aussieht als von ihm behauptet.
4.6 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, wie in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht festgestellt wurde, anlässlich der BzP zunächst Angaben
zum Alter seiner Eltern gemacht, die mit dem von ihm behaupteten eigenen
Alter nicht vereinbar sind, sich aber noch viel weniger mit einer allfälligen
Volljährigkeit in Einklang bringen liessen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs
hin korrigierte er das Alter seiner Eltern um zehn Jahre nach oben (vgl.
Akten SEM A6 S. 6). Diese ungereimten Aussagen geben zwar Anlass,
auch an seinen eigenen Altersangaben zu zweifeln. Immerhin ist aber fest-
zustellen, dass das von ihm behauptete Alter ([…] Jahre) in Anbetracht der
(korrigierten) Angaben zum Alter seiner Eltern ([…] respektive […] Jahre)
und seiner Geschwister ([…],[…] beziehungsweise […] Jahre) nicht un-
plausibel ist.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die weitgehend konsistenten
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter und die eingereichten
E-772/2016
Seite 12
Schuldokumente Indizien sind, die für seine Minderjährigkeit sprechen und
das Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie die weiteren Einwände des
SEM lediglich schwache Gegenargumente darstellen. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass
im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) überwiegende Hinweise auf die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers bestehen.
5.
5.1 Nachdem bei dieser Aktenlage von der Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers auszugehen ist, ergibt sich, dass das SEM die Prüfung der Zu-
ständigkeit für das von ihm anhängig gemachte Asylverfahren gestützt auf
eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorge-
nommen hat.
5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2016 beantragt
wird. Die Akten sind zu Weiterführung des Verfahrens an das SEM zurück-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung auf-
grund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Nebenkosten) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-772/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 27. Januar 2016 beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben und das
Verfahren wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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