B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-772/2018
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Schweden);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (…).
E-772/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 29. November 2017 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte,
dass sie am 30. November 2017 per Zufallsprinzip dem Verfahrenszent-
rums (VZ) Zürich zur Durchführung des Testphase-Verfahrens zugewiesen
wurde,
dass sie am 1. Dezember 2017 unter Einräumung des Substitutionsrechts
den Mitarbeiter/innen der im vorliegenden Testverfahren tätigen Rechtsbe-
ratungsstelle für Asylsuchende Vollmacht erteilte,
dass sie am 4. Dezember 2017 im VZ Zürich zu ihren Personalien und
Ausweisschriften sowie summarisch zum Reiseweg befragt wurde und sie
unter anderem angab, sie sei verheiratet, die Heirat mit einem Landsmann,
der sich in Schweden aufhalte, habe im April 2016 in Uganda stattgefun-
den, sie sei jedoch mit einem in der Schweiz lebenden Landsmann verlobt
(Personalienaufnahme A10/1-7, Pt. 1.14),
dass sie am 11. August 2017 in Schweden eingereist sei (Pt. 5.02),
dass sie am 8. Dezember 2017 das Protokoll zur Personalienaufnahme in
dem Sinne korrigieren beziehungsweise präzisieren liess, dass sie ihren
Ehemann gegen ihren Willen habe heiraten müssen (A13/2-2),
dass das SEM mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 dem in der Schweiz
lebenden Landsmann der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sich die Be-
schwerdeführerin im VZ Zürich befinde, und ihn aufforderte, sich so rasch
als möglich an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im VZ Zürich
zu wenden, falls er die Beschwerdeführerin kontaktieren wolle (A14/1-1),
dass das SEM anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 11. Dezem-
ber 2017 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Überstellung dorthin
gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern (A18/1-3),
dass sie diesbezüglich im Wesentlichen erklärte, sie habe im August 2015
ihr Heimatland verlassen und sei im August 2017 aus Uganda auf dem
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Luftweg nach Schweden gelangt, wo ihr Ehemann lebe, der die Reisepa-
piere organisiert habe, die sie auf der Botschaft in Uganda habe abholen
können,
dass sie gegen ihren Willen von ihrer Familie mit ihrem Ehemann verhei-
ratet worden sei,
dass sie ihren Ehemann, von dem sie weder sein Alter noch das Geburts-
datum noch seinen Status in Schweden kenne, in Schweden nicht gesehen
habe,
dass sie in Schweden selbst keinen Behördenkontakt gehabt und während
ihres dortigen Aufenthaltes bei einer Bekannten aus Eritrea gelebt habe,
dass sie nicht wünsche, nach Schweden zurückzukehren und mit ihrem
Ehemann nicht glücklich sei,
dass ihr Verlobter in der Schweiz lebe und sie mit ihm bereits in Eritrea
verlobt gewesen sei und ihn gerne kontaktieren würde, weshalb sie in die
Schweiz gereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe,
dass auf Anfrage des SEM vom 11. Dezember 2017 die schwedischen Be-
hörden am 12. Dezember 2017 mitteilten, der Beschwerdeführerin eine
temporäre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, gültig vom 2. Juni 2017 bis
2. Juni 2019, ausgestellt zu haben (A19/1-1),
dass das SEM gestützt darauf am 17. Januar 2018 die schwedischen Be-
hörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dub-
lin-III-VO), ersuchte,
dass die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 23. Januar 2018 dem
Ersuchen entsprachen,
dass das SEM am 31. Januar 2018 der Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin im VZ Zürich den Entwurf der Verfügung bezüglich eines Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zur Stellungnahme
übergab und die Rechtsvertreterin am 31. Januar 2018 zum Entscheident-
wurf Stellung nahm (A26/1-7; A27/1-2),
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dass mit der Stellungnahme im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Be-
schwerdeführerin behalte sich vor, gegen den Entscheid des SEM eine Be-
schwerde einzureichen, und das SEM aufgefordert wurde, den zuständi-
gen schwedischen Behörden mitzuteilen, dass sie keinesfalls ein Zusam-
mentreffen oder Zusammenleben mit ihrem Ehemann wünschen würde,
dass sie des Weiteren in Aussicht stellte, sie werde in Schweden ein Schei-
dungsverfahren einleiten, und erklärte, sie würde von ihrem Ehemann ge-
trennt leben,
dass das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2018 (der Rechtsvertretung
im VZ Zürich am 1. Februar 2018 eröffnet) in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden verfügte, die Be-
schwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungs-
fall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde
gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen ausführte, die schwedischen Behörden hätten das Ersuchen
des SEM um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gutge-
heissen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit,
das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, bei Schweden liege,
dass der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch nach einem wei-
teren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das
Asyl- und Wegweisungsverfahren habe,
dass die Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht habe, ihr Verlobter
halte sich hier in der Schweiz auf,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff „Familienange-
hörige“ unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche
eine dauerhafte Beziehung führen, fielen,
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dass in diesem Zusammenhang Art. 8 EMRK zu beachten sei und zur Be-
stimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche
Faktoren zu berücksichtigen seien, so beispielsweise das gemeinsame
Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinan-
der und die Stabilität und Dauer der Beziehung (vgl. Urteil des BVGer
D-4076/2011 vom 25. Juli 2011),
dass die Beschwerdeführerin geltend mache, bereits in Eritrea mit ihrem
Partner verlobt gewesen zu sein und ihn in der Schweiz gerne kontaktieren
zu wollen,
dass jedoch festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin zurzeit noch
mit ihrem in Schweden lebenden Ehemann verheiratet sei und, um eine
Verlobung mit einem neuen Partner geltend zu machen, ihre Ehe in Schwe-
den geschieden oder für ungültig erklärt worden sein müsste,
dass weiter hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten Beziehung zu sagen sei, dass kein Nachweis erbracht worden sei, dass
es sich um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handle,
dass das SEM bislang keine Kenntnis darüber habe, ob von Seiten des
Verlobten ein tatsächliches Interesse an einer Weiterführung der Bezie-
hung bestehe,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung mit ih-
rem Verlobten nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK
zu werten sei,
dass demnach die Zuständigkeit Schwedens bestehen bleibe und die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass Schweden die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)
ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umge-
setzt habe,
dass bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Zwangsheirat mit dem Ehemann in Schweden anzumerken sei, dass
Schweden ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizei-
behörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte,
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dass, sollte sich die Beschwerdeführerin in Schweden vor Übergriffen
durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, sie sich an die
zuständigen staatlichen Stellen wenden könne,
dass das SEM gemäss Aufforderung der Rechtsvertretung die zuständigen
schwedischen Behörden mit Schreiben vom 31. Januar 2018 darüber in-
formiert habe, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls ein Zusammentref-
fen oder Zusammenleben mit ihrem Ehemann wünschen würde,
dass Schweden sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK sei,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Schweden
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass somit nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin werde bei
einer Überstellung nach Schweden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausge-
setzt, gerate in eine existenzielle Notlage oder werde ohne Prüfung ihres
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren
Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt,
dass zudem keine systemischen Mängel in Schwedens Asyl- und Aufnah-
mesystem vorlägen,
dass ferner keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen
würden, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zu prüfen,
dass es vorliegend auch keine Gründe für eine Anwendung der Souverä-
nitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gebe,
dass die geltend gemachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem
Verlobten in der Schweiz nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
falle,
dass das SEM schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 (Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999, SR 142.311) aus humanitären Gründen die
Souveränitätsklausel anwenden könne und diesbezüglich über einen Er-
messensspielraum verfüge,
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dass in Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Umstände keine Gründe vorlägen, die die Anwendung der
Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden,
dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach nicht eingetre-
ten werde und sie demnach grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz
verpflichtet sei,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden – vorbe-
hältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstel-
lungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 23. Juli 2018 zu erfol-
gen habe,
dass die Rechtsvertreterin im VZ Zürich mit Schreiben vom 1. Februar
2018 das Mandatsverhältnis mit der Beschwerdeführerin für beendet er-
klärte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2018 gegen den
Entscheid des SEM vom 31. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und mit der Eingabe Vollmachten von ihr und ihrem
Verlobten zu den Akten gab, mit welchen die im Rubrum bezeichnete
Rechtsvertreterin mit Datum vom 5. Februar 2018 mandatiert wurde,
dass mit der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum
Selbsteintritt gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO auszuüben und sich für das
vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylVO 1 für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklä-
ren,
dass subeventualiter die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung (der
Beschwerde) zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von
einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
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dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei,
dass der Beschwerde die Kopie einer E-Mail vom 5. Februar 2018 des AOZ
Zentrum Juch – Gesundheit beigelegt wurde, mit dem Inhalt, der SS Test
der Beschwerdeführerin habe am 2. Februar 2018 ein positives Resultat
gezeigt und sie habe am 28. Februar 2018 einen Termin in der Gynäkolo-
gie,
dass mit der Beschwerde zudem eine Fotografie eingereicht wurde, auf der
die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter abgebildet seien und die Foto-
grafie in Keren, Eritrea, aufgenommen worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Februar 2018
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Asylverfahrensakten des Verlob-
ten der Beschwerdeführerin (N […]) am 8. Februar 2018 beim SEM zwecks
Konsultation zur Überweisung bestellte und diese am 12. Februar 2018
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase
des VZ Zürich ausserdem die Verordnung vom 4. September 2013 über
die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen
im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und
Art. 4 TestV),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 23. Januar 2018 dem
Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin entsprachen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
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dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Schweden werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe Entsprechendes
zu Recht denn auch nicht vorbringt,
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr auf Art. 9 Dublin-III-VO beruft
und geltend macht, sie habe als Familienangehörige ihres in der Schweiz
mit Asylstatus und als Flüchtling anerkannt lebenden Verlobten zu gelten,
dass mit der vorliegenden Beschwerde aufgezeigt werde, dass zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem langjährigen Lebenspartner und tat-
sächlichen Verlobten von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen ausführt, sie
seien im Heimatland Nachbarn gewesen, hätten sich schon lange gekannt
und sich im Jahre 2010 verlobt,
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dass ihr Verlobter im Rahmen des Militärdienstes seine sehr seltenen Ur-
laube jeweils in seinem Heimatdorf verbracht habe, wo sie und seine Fa-
milie gewohnt hätten,
dass sie in den ersten Jahren nach der Verlobung per Briefpost und danach
über das Telefon von Nachbarn in Kontakt gestanden seien,
dass aufgrund der Armut ihres Verlobten und seiner Abwesenheit im Mili-
tärdienst die Hochzeit vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im März
2015 nicht habe realisiert werden können,
dass ihr Verlobter sie über seine Ausreise zunächst nicht informiert habe,
da eine gemeinsame Ausreise seiner Meinung nach für sie viel zu gefähr-
lich gewesen wäre,
dass sie gleich nachdem sie von seiner Ausreise erfahren habe, ebenfalls
zunächst in den Sudan ausgereist sei, sich dann in den Südsudan begeben
habe und schliesslich nach Uganda weitergereist sei,
dass sie in dieser Zeit in regelmässigem Kontakt gestanden seien,
dass ihr Verlobter sie auch über seine Einreise in die Schweiz vom 26. Juli
2015 informiert habe,
dass sie sich im April 2016 auf Druck ihrer Familie gezwungen gesehen
habe, in Uganda einen Bekannten ihres Bruders zu heiraten, worüber sie
ihren Verlobten vor Scham nicht informiert habe,
dass sie in Uganda auch einen Suizidversuch unternommen habe,
dass sie über den Familiennachzug nach Schweden schliesslich die Mög-
lichkeit erkannt habe, nach Europa zu gelangen und im August 2017 in
Schweden eingereist sei und sich bei einer Bekannten versteckt habe,
dass sie auf der Reise ihr Mobiltelefon mit den Kontaktangaben ihres Ver-
lobten verloren habe, so dass sie etwa über vier Monate keinen Kontakt
mit ihm habe aufnehmen können,
dass sie im Zeitpunkt der Einreise nach Schweden in psychisch sehr
schlechter Verfassung gewesen sei, weshalb sie erst Ende November
2017 in die Schweiz gereist sei,
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dass sie in der Schweiz nun ihrem Verlobten von ihrer Heirat und den da-
zugehörigen Umständen habe erzählen können und sie beide trotz der Hei-
rat an ihrer Verlobung festhalten würden und zusammen leben möchten,
dass, wie aus den Asylakten ihres Verlobten zu entnehmen sei, er sie bei
der Einreise (in die Schweiz) auf dem Personalienblatt vermerkt und auch
in den Anhörungen mit Vornamen, Namen und Geburtsdatum erwähnt
habe,
dass in der Beschwerde auf das Protokoll der Anhörung des Verlobten vom
11. Januar 2017 verwiesen wird, woraus hervorgehe, dass dieser offen-
sichtlich an seiner Verlobung mit der Beschwerdeführerin festgehalten
habe,
dass sie als Paar bis heute noch nie zusammengelebt beziehungsweise
einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten, dies jedoch aus rein objekti-
ven Gründen nicht möglich gewesen sei,
dass sie beide jedoch immer an der Beziehung – trotz schwerster Um-
stände – festgehalten und diese zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hätten,
dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit von ihrem Verlobten
schwanger sei, was ein weiteres Indiz darstelle, dass die Beziehung in der
Schweiz weitergelebt worden sei beziehungsweise weitergelebt werde,
dass das Gericht feststellt, dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO als Fa-
milienangehörige unter anderen Ehegatten und nicht verheiratete Partner,
welche eine dauerhafte Beziehung führen, bezeichnet werden,
dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu prüfen ist,
ob die Anwesenheit ihres Verlobten in der Schweiz einer Überstellung im
Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungs-
weise ob eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Schweden ge-
gen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Konkubinatspartner im Sinne von eheähnlichen Gemeinschaften den Ehe-
gatten gleichgestellt sind,
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an-
kommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kam-
mer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
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dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl., 2016, S. 288; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365),
dass zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen zwei in ei-
nem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen die Anforderungen an
das gelebte Konkubinat in Anlehnung an die aktuelle bundesgerichtliche
Rechtsprechung heranzuziehen sind und sich danach das gemeinsame
Leben dauerhaft manifestiert haben muss,
dass an die Dauer des Zusammenlebens bei eheähnlichen Gemeinschaf-
ten ungleich höhere Anforderungen zu stellen sind als bei formellen Ehe-
paaren,
dass es bei einer (erzwungenen) Trennung der eheähnlichen Gemein-
schaft aufgrund von asylrelevanten Verfolgungshandlungen (z.B. Inhaftie-
rung) oder aus anderen zwingenden Gründen (z.B. Militärdienst) darauf
ankommt, ob sich die gelebte Familiengemeinschaft bereits vor der er-
zwungenen Trennung nach aussen durch ein dauerhaftes, langjähriges Zu-
sammenleben im gemeinsamen Haushalt manifestiert hatte,
dass mit anderen Worten das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
zu verneinen ist, wenn sich vor der erzwungenen Trennung keine gelebte
Familiengemeinschaft durch ein dauerhaftes, langjähriges Zusammenle-
ben in einem gemeinsamen Haushalt nach aussen manifestiert hat,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter nach eigenen Aussagen nie
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben,
dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten ge-
schilderten Umstände zwar auf eine langjährige Freundschafts- und Lie-
besbeziehung, verstärkt durch ein gegenseitiges Versprechen allenfalls
künftiger Heiratsabsichten zu schliessen ist, die aber im Lichte der Anfor-
derungen an eine eheähnliche Gemeinschaft, die einer gültigen Ehe-
schliessung gleichgesetzt werden könnte, die notwendigen Voraussetzun-
gen für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK offenkundig vermissen lässt,
dass demzufolge Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung findet,
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dass mit der Beschwerde geltend gemacht wird, es seien vorliegend hu-
manitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO zu berücksichtigen,
dass das SEM im Rahmen der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu
Recht feststellte, die Schweiz sei verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen,
wenn sich eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Sinne der
EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtung als unzulässig darstellt,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An-
wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Er-
messensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und seit der Kogniti-
onsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin überprüft,
dass das Gericht seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf be-
schränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollstän-
dig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und sei-
nen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG),
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, in diesem Zusammenhang seien
beispielsweise auch die Existenz eines Beziehungsnetzes oder die Anwe-
senheit enger Freunde in der Abwägung zu berücksichtigen und auf die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-900/2017 vom 22. Mai 2017 und
E-1945/2016 vom 21. Juli 2016 verwiesen wird,
dass aus den zitierten Urteilen nichts zugunsten des vorliegenden Verfah-
rens hergeleitet werden kann, zumal in diesen Urteilen die lange bezie-
hungsweise ausserordentlich lange Dauer des Zuständigkeitsverfahrens in
der Schweiz zur Beurteilung vorlag und in die Erwägungen einfloss, dass
mit steigender Aufenthaltsdauer häufig auch die Integration der Betroffe-
nen in der Schweiz zunimmt und diese bei der Beurteilung des Vorliegens
humanitärer Gründe einen zu berücksichtigenden Faktor darstellen könne,
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dass eine solche Konstellation vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist,
dass das SEM entgegen der weiteren mit der Beschwerde erhobenen
Rüge in der angefochtenen Verfügung die familiäre Situation in entscheid-
wesentlicher Hinsicht hinreichend berücksichtigte, wenn es ausführte, an-
lässlich des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin darauf hin-
gewiesen, dass sich ihr Verlobter in der Schweiz befinde, und die geltend
gemachte Beziehung nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten
Beziehung auch aus der Tatsache, dass ihr Verlobter in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt ist, nichts für sich ableiten kann,
dass auch die geltend gemachte Schwangerschaft in entscheidwesentli-
cher Hinsicht nichts zu ändern vermag,
dass die Beschwerdeführerin ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorberei-
tungsverfahren von Schweden aus verfolgen kann beziehungsweise sich
allenfalls bei den schweizerischen Migrationsbehörden um Ausstellung ei-
ner (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung (vgl. BGE 137 I 351, Urteil des BGer 2C_702/2011 vom 23. Feb-
ruar 2012) bemühen kann, und ihr nach einer allenfalls erfolgten zivilrecht-
lichen Heirat die Möglichkeit offen steht, sich um die Bewilligung ihrer Ein-
reise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem dannzumal zivilrechtlich
angetrauten Ehemann zu bemühen,
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin demnach keinen
unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK oder das
Recht auf (zivilrechtliche) Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt,
dass zusammenfassend festzustellen gilt, dass den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM entgegen der erhobenen Rüge auch den rechtserheblich
notwendigen Sachverhalt hinreichend erstellte und der Begründungspflicht
in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich nachkam,
dass in diesem Zusammenhang auch davon Vormerk zu nehmen ist, dass
das SEM am 31. Januar 2018 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe-
rin im VZ Zürich den Entwurf der Verfügung bezüglich eines Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zur Stellungnahme
übergab und der Beschwerdeführerin damit Gelegenheit einräumte, vom
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Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich Gebrauch zu machen
(Art. 17 Abs. 2 Bst. e und f TestV) und es der Beschwerdeführerin in diesem
Rahmen unbenommen gewesen wäre, auch unter Wahrung ihrer Mitwir-
kungspflicht alle ihr erheblich erscheinenden Sachverhaltsaspekte dem
SEM vor Ergehen der formellen Verfügung offenzulegen,
dass schliesslich die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör des Verlobten der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie
seine Verfahrensakten nicht beigezogen habe, obwohl dieser selber An-
sprüche aus Art. 8 EMRK ableiten könne, fehl geht,
dass aus dem oben Ausgeführten hervorgeht, dass auch der Verlobte der
Beschwerdeführerin keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK abzuleiten vermag
und darüber hinaus dieser nicht Beteiligter des vorliegenden Verfahrens
ist,
dass nach dem Dargelegten der Antrag, die Sache sei wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass anzumerken bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Wunsch der Beschwerde-
führerin nach einem Verbleib in der Schweiz vorliegend unerheblich ist,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM
zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist,
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dass der am 8. Februar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin
– falls dies notwendig erscheint – Rechnung tragen und die schwedischen
Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände, so etwa auch einer Schwangerschaft, informieren
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: