B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-772/2019
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter,
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2019 / N (…).
E-772/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______ – sri-lankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie aus Jaffna, Nordprovinz – stellte am 20. September
2015 für sich und ihre Tochter B._______ in der Schweiz ein Asylgesuch.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, ihr
Vater sei im Jahr 1990 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
festgenommen worden und seit diesem Zeitpunkt verschwunden bezie-
hungsweise verstorben. Im Jahr 1999 habe sie ein Mitglied der LTTE ge-
heiratet. Ihre Familie sei gegen diese Ehe gewesen und habe deshalb den
Kontakt zu ihr abgebrochen. Im Oktober 2008 sei sie aufgrund des Kriegs-
ausbruchs zusammen mit ihrer Tochter von [Sri Lanka] auf dem Seeweg
nach Indien gereist. Ihr Mann habe Sri Lanka nicht verlassen können. Sie
selbst habe in Sri Lanka nie Probleme mit den Behörden oder irgendwel-
chen Gruppierungen gehabt und sei nie politisch oder religiös tätig gewe-
sen. In Indien seien sie und ihre Tochter nicht registriert gewesen. Im Juni
2015 sei sie mit ihrer Tochter in die Schweiz gereist. Nach Sri Lanka habe
sie nicht zurückkehren können, weil sie aufgrund ihrer Heirat mit einem
LTTE-Mitglied Probleme mit der Armee bekommen hätte.
A.b Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 verneinte die Vorinstanz das Be-
stehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihre
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-941/2017 vom 7. Juli 2017 ab.
B.
B.a Am 21. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin für sich und
ihre Tochter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, es sei ihr gelungen, den Kontakt zu Familienange-
hörigen wiederherzustellen. Dabei habe sie erfahren, dass zwei Brüder
und eine Schwägerin in der Schweiz seien und ihnen wegen ihrer früheren
Zugehörigkeit zu den LTTE Asyl gewährt worden sei. Der in [europäisches
Land] wohnhafte Bruder ihres Ehemannes gehe davon aus, dass dieser im
Krieg verstorben sei. Nachdem ihr Ehemann eine hohe Position (…) der
LTTE bekleidet habe, würden die sri-lankischen Behörden aber zwangs-
läufig davon ausgehen, dass sie als Ehefrau nähere Kenntnisse über seine
Aktivitäten besitze. Aufgrund dieser Unterstellung drohe ihr eine Haftstrafe
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Seite 3
von fünf Jahren. Weitere Verfolgungshandlungen würden ihr aufgrund ihrer
eigenen LTTE-Kontakte und Hilfsarbeiten für die Organisation drohen.
B.b Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihr zweites Asyl-
gesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai
2018 ab.
II.
C.
C.a Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerinnen um Revision des Urteils E-1837/2018 vom 23. Mai
2018; eventualiter wurde um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme er-
sucht.
C.b Auf dieses Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil E-3762/2018 vom 10. Juli 2018 nicht ein.
III.
D.
Mit Eingabe vom 8. November 2018, ergänzt durch eine Eingabe vom
9. November 2018 sowie eine Stellungnahme betreffend Kostenvor-
schusserhebung vom 14. Dezember 2018, stellte die Beschwerdeführerin
für sich und ihre Tochter bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, die verfassungswidrige Ernen-
nung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018
und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer
deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Auf-
grund ihrer familiär bedingten LTTE-Verbindungen gehöre sie in die beson-
ders gefährdete Risikogruppe, würde bei einer Rückkehr vom sri-lanki-
schen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfolgungs-
massnahmen zu erleiden. Weiter habe man im letzten Asylverfahren zu
Unrecht die Akten der asylberechtigten Schwägerin C._______ (N […]) der
Beschwerdeführerin nicht beigezogen. Durch die verwandtschaftliche Be-
ziehung zu ihr, einem ehemaligen LTTE-Mitglied, ergebe sich für die Be-
schwerdeführerin eine zusätzlich erhöhte Bedrohungslage.
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Seite 4
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine CD mit einer neuen, vom
Rechtsvertreter verfassten Lageanalyse zur Situation in Sri Lanka, datie-
rend vom 22. Oktober 2018, sowie zahlreichen Beweismitteln zur Situation
in Sri Lanka zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (eröffnet am 15. Januar 2019) lehnte
die Vorinstanz den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab, lehnte so-
dann das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab,
wies die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz weg und setzte ihnen
eine Ausreisefrist bis zum 6. Februar 2019, ansonsten sie unter Zwang in
den Heimatstaat zurückgeführt werden könnten. Der zuständige Kanton
wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
F.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 7. Januar 2019 sei wegen Verletzung des recht-
lichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der
Begründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichti-
ger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerinnen festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren beziehungsweise die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper
bekanntzugeben und es sei bekanntzugeben, ob dieser zufällig ausge-
wählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl
des Spruchkörpers bekanntzugeben.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfen und teilte ihnen den Spruchkörper, soweit fest-
gelegt, mit. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammenset-
zung des Spruchkörpers wurde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin-
nen wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1ꞌ500.– zu leis-
ten.
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Seite 5
Der geforderte Kostenvorschuss ist am 7. März 2019 fristgerecht bei der
Gerichtskasse eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist unter nachstehendem Vorbehalt einzutreten.
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Seite 6
Nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen
Zusammensetzung des Spruchkörpers (vgl. das zur Publikation bestimmte
Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018). Die im Urteil E-
1837/2018 vom 23. Mai 2018 dargelegten Erwägungen sind weiterhin ein-
schlägig (vgl. a.a.O. E. 4).
1.4 Der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren, soweit er damals bereits
feststand, wurde dem Rechtsvertreter mit Instruktionsverfügung vom 20.
Februar 2019 offengelegt. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich an-
gesichts des vorliegenden Urteils.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
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Seite 7
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs,
weil die Vorinstanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert
habe (Beschwerde S. 10 f.). An dieser Stelle kann auf die Erwägung des
SEM verwiesen werden, wonach Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG
schriftlich und begründet erfolgen müssen (vgl. hierzu auch BVGE 2014/39
E. 5). Zudem sei die Beschwerdeführerin anwaltschaftlich vertreten und
das Mehrfachgesuch sehr umfangreich, sodass anzunehmen sei, die
neuen Gesuchsgründe seien vollständig abgedeckt, womit die Durchfüh-
rung einer Anhörung sich als nicht notwendig erweise. Die Erwägungen der
Vorinstanz sind korrekt; das ausführliche Mehrfachgesuch vom 8. Novem-
ber 2018 legt die neuen Vorbringen in der Tat hinreichend dar. Die entspre-
chende Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet.
Gleiches gilt für das Vorbringen, eine ergänzende Anhörung sei auch an-
gesichts des Zeitablaufs seit der letzten Anhörung erforderlich (Be-
schwerde S. 11, unter Hinweis auf Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kä-
lin).
4.4 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin betref-
fend ihre familiäre LTTE-Verbindung und das daraus resultierende Gefähr-
dungsprofil nicht rechtsgenüglich gewürdigt habe (vgl. Beschwerde S. 11
ff.). Diese Rüge ist unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Ver-
fügung bezüglich jenen Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asyl-
verfahren aktenkundig waren, zu Recht auf das Urteil vom 23. Mai 2018
verwiesen (vgl. Verfügung vom 7. Januar 2019 S. 4 f.). Die im Rahmen
jenes Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, insbesondere auch die
erneut geltend gemachte drohende Reflexverfolgung, wurden somit rechts-
kräftig beurteilt. Deren Anfechtung wäre nur auf dem Wege der Revision
E-772/2019
Seite 8
möglich. Demgegenüber sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel
Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Ent-
scheid entstanden sind und Grundlage des neuen Asylgesuchs darstellen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Asylvorbringen im Rahmen
vorangegangener Asylverfahren beruft, ist darauf nicht einzugehen. Eine
Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist darin nicht er-
sichtlich.
4.5 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf aktuelle
Länderhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei un-
vollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachver-
halt bezüglich der LTTE-Verbindungen der Beschwerdeführerin nicht ab-
geklärt und die aktuelle Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl.
Beschwerde S. 17 ff.). Soweit die Beschwerdeführerinnen ihre LTTE-Ver-
bindungen geltend machen, sind diese mit Verweis auf die obige Erwägung
4.4 nicht weiter zu überprüfen, zumal über diese Vorbringen bereits mit Ur-
teil vom 23. Mai 2018 letztmals rechtskräftig entschieden worden ist (vgl.
insb. a.a.O., E. 6.2 und 7.2). Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfest-
stellung geht fehl.
4.6 Weiter habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvoll-
ständig und unkorrekt abgeklärt, indem sie die Konsequenzen der zu er-
wartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks
Papierbeschaffung nicht thematisiert habe, da diese eine Vorbereitung für
einen Background Check sei (vgl. Beschwerde S. 20 ff.). Diesbezüglich
kann auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017
VI/6 E. 4.3.3 verwiesen werden, wonach es sich bei der Ersatzreisepapier-
beschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich gere-
geltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schwei-
zerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des
(unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit
einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Auch zu dieser Problematik
hat sich im Übrigen bereits das Urteil E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 ein-
lässlich geäussert (vgl. a.a.O. E. 5 und 8.3).
4.7 Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der
Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verän-
dert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Re-
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Seite 9
gimekritiker (Beschwerde S. 23 ff.), vermengt sie die Frage der Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substan-
tiiert dargelegt, inwieweit die Beschwerdeführerinnen von der jüngsten La-
geentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.
4.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bun-
desverwaltungsgericht wird beantragt, die Beschwerdeführerin sei erneut
anzuhören, und zwar durch eine Person, welche über ausreichende Län-
derhintergrundinformationen verfüge; ferner seien die Asyldossiers des
Bruders und der Schwägerin beizuziehen (Beschwerde S. 38).
Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im
vorliegenden (nunmehr dritten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die be-
haupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich
allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Um-
stände (insbesondere angesichts der Erwägungen im Urteil E-1837/2018
vom 23. Mai 2018 betreffend geltend gemachte Reflexverfolgung, a.a.O.,
E. 6.2, 7.2 und 7.4) sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veran-
lasst, eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin vorzunehmen oder
die beantragten Akten beizuziehen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 10
6.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge-
nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu-
schliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach
nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren,
nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss
nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften
Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Gleiches gilt für die Person, die Nach-
fluchtgründe geltend macht. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zunächst aus, dass die Profile
der Schwägerin der Beschwerdeführerin und ihrer Brüder, deren Aufenthalt
in der Schweiz, die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihnen sowie die
Frage nach einer allfälligen daraus resultierenden Reflexverfolgung bereits
Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren. Darin seien das
SEM und das BVGer übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass die-
ses Vorbringen unglaubhaft sei und die Beschwerdeführerin folglich keiner
der definierten Risikogruppen zugeordnet werden könne. Indem die Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren lediglich bereits geltend ge-
machte Vorbringen wiederhole, vermöge sie die diesbezügliche frühere
Beurteilung nicht zu revidieren. Ferner vermöge der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerinnen mittlerweile Einsicht in die Verfahrensakten des Bru-
ders der Beschwerdeführerin erhalten hätten, nichts an der Einschätzung
des SEM zu ändern. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass dies bereits Ge-
genstand früherer Verfahren gewesen sei.
Auch der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der
Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri
E-772/2019
Seite 11
Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United Na-
tional Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschät-
zung nicht umzustossen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer
Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine
Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfol-
gungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen
Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische
Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen. Für eine sol-
che Annahme brauche es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungs-
punkte zu diesem, welche die betroffene Person besonders exponieren
würden. Solche könnten beispielsweise bei regierungskritischen Personen
sowie Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politi-
schen Establishments vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie
oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht
risikobegründend gewesen seien, würden hingegen weiterhin keine Ge-
fährdungssituation begründen. Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen
Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka
Konsequenzen für die Beschwerdeführerinnen habe, würden doch keine
spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dem Machtkampf und ihrer
Person bestehen. An dieser Einschätzung würden die Ausführungen in der
Eingabe vom 8. November 2018 sowie die eingereichten Beweismittel
nichts ändern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug zur Beschwer-
deführerin ergebe.
7.2 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, dass die
Beschwerdeführerinnen aufgrund der neusten Entwicklungen in ihrem Hei-
matstaat asylrechtlich gefährdet seien. Ihr Rechtsvertreter machte ausser-
dem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri
Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche
eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild des
SEM zu Sri Lanka kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege.
Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehren-
den nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Vor diesem
Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführerinnen
um Leib und Leben begründet, zumal die Beschwerdeführerin als Tamilin,
Christin und alleinstehende Frau mit einem Kind gerade mehreren gefähr-
deten sozialen Gruppen angehöre und nach einem mehrjährigen Aufent-
halt in der Schweiz, einem tamilischen Exilzentrum, nach Sri Lanka zurück-
kehren würden. Die Beschwerdeführerin erfülle zahlreiche der vom Bun-
desverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (wie mehrfache familiäre
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Seite 12
LTTE-Verbindung, mehrjährige Landesabwesenheit in einem tamilischen
Diasporazentrum, bloss temporäre Reisedokumente; vgl. Beschwerde
S. 51), welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt
Geltung hätten. Daran ändere auch der Rücktritt Rajapaksas als Premier-
minister am 16. Dezember 2018 infolge des Urteils des Obersten Gerichts
nichts, denn Ranil Wickremesinghe sei zwar wieder im Amt, die eigentliche
Macht liege aber weiterhin bei Rajapaksa. Mit seinem politischen Come-
back und der Ernennung zum Oppositionsführer sei er der heimliche
Machthaber Sri Lankas (Beschwerde S. 33 f.).
8.
8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen Aus-
führungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen der Beschwerde-
führerin Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem
letzten rechtskräftigen Entscheid vom 23. Mai 2018 beziehen. Soweit im
vorliegenden Verfahren ausführlich bisherige Vorbringen der Beschwerde-
führerin erneut dargelegt werden, die in den früheren Verfahren (vgl. die
Urteile E-941/2017 vom 7. Juli 2017 und E-1837/2018 vom 23. Mai 2018)
als unglaubhaft gewürdigt worden sind, ist darauf nicht mehr einzugehen.
8.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten
und Länderinformationen; die eingereichten Unterlagen haben allesamt
keinen persönlichen Bezug zur Beschwerdeführerin. Der am 26. Oktober
2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda
Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Ur-
teil vom 23. Mai 2018 ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktu-
elle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen,
jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von
zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu
schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise, dass spe-
ziell die Beschwerdeführerinnen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wären.
Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind somit keine Hinweise gege-
ben, die geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfachgesuch zu
Recht abgelehnt.
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Seite 13
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle,
wäre auch bei ihr von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen,
weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
Der Vollzug der Wegweisung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten
politischen Entwicklungen unzulässig.
10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilinnen und Tamilen, die aus einem europäischen Land
nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J.
gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr.
10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Recht-
sprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017,
Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht
in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen
und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer-
innen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
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Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktu-
eller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des
BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorste-
hend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche
Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass sie und ihre Tochter im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Dies gilt ins-
besondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung der Beschwerde-
führerin, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass sie – wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒
jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung
werden könne, zumal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober
2018 eine neue Dimension erreicht habe. Nach Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung
Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfol-
gungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Nachdem die
geltend gemachte Verfolgung bereits im Vorverfahren nicht nachgewiesen
beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht worden ist (vgl. Urteil E-
1837/2018 vom 23. Mai 2018), besteht für eine derartige Befürchtung kein
konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die
erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten
sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf die Be-
schwerdeführerinnen auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
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der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Ok-
tober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
10.5.2 Demnach hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Jaffna, Nordprovinz, von wo die Beschwerdeführerinnen
stammen, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten
aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka mit Verweis auf die vor-
stehenden Erwägungen nichts zu ändern. Die gemäss Aktenlage gesun-
den Beschwerdeführerinnen verfügen in ihrem Heimatstaat über familiäre
Beziehungen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf das Urteil E-
1837/2018 vom 23. Mai 2018 verwiesen werden (vgl. E. 10.3.3 mit Verweis
auf das Urteil E-941/2017 vom 7. Juli 2017.). Es ist somit weiterhin davon
auszugehen, dass sie in ihrer heimatlichen Umgebung vermutungsweise
über ein Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügen,
womit es ihnen gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht
wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
E-772/2019
Seite 17
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kostens sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen
Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zu den Beschwerde-
führerinnen praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen stellte im vorliegen-
den Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem
Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den
Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 7. März
2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von
Fr. 100.- ist den Beschwerdeführerinnen zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1‘400.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem am 7. März 2019 geleisteten
Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird den Be-
schwerdeführerinnen zurückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: