Abtei lung V
E-7724/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, eigenen Angaben zufolge geboren
am _______, Uganda,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2006 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7724/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben am 20. Mai
2006 den Heimatstaat auf dem Luftweg und gelangte am 22. Mai 2006
illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26.
Mai 2006 fand die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ statt. Am 29. August 2006 hörte die kantonale
Behörde den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme ur-
sprünglich aus C._______, Distrikt D._______, im Norden Ugandas. Im
Jahre ______ sei seine Mutter an einer Krankheit gestorben. Seine
Wohnregion sei wiederholt von Angehörigen der Lord's Resistance
Army (LRA) heimgesucht worden, die unter anderem versucht habe,
Jugendliche zwangsweise für ihre Bewegung zu rekrutieren. Als er im
August 2003 mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, seien sie in
einen Hinterhalt der LRA geraten. Dabei sei der Vater des
Beschwerdeführers ums Leben gekommen. Er selber habe
Kopfverletzungen davon getragen und sei nach einer Ohnmacht erst
wieder im Spital von E._______ zu sich gekommen. Dort habe er sich
zur Pflege ungefähr zwei Monate lang aufgehalten. Ein Pfarrer habe
ihn im Spital besucht und anschliessend bei sich zu Hause in der
Ortschaft D._______ aufgenommen. Er habe sich ungefähr drei Jahre
bei diesem Pfarrer aufgehalten. Im Jahre 2006 habe er Uganda vom
Flughafen F._______ aus an Bord eines Flugzeugs einer angeblich
unbekannten Airline verlassen. Für die übrigen Aussagen des Be-
schwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer legte weder rechtsgenügliche Identitätsdoku-
mente noch andere Beweismittel ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2006 – eröffnet am 28. November
2006 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. In-
folgedessen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig
dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
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C.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
soweit diese den Vollzug der Wegweisung betreffe (Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs), die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
der Wegweisung und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn vorläufig
aufzunehmen. Prozessual beantragte der Beschwerdeführer die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Stellungnahme
des Heilsarmee Durchgangszentrums G._______ vom 7. Dezember
2006 zur Frage seiner Minderjährigkeit und von der selben Institution
eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Dezember
2006 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Januar 2007
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der
Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2007 hielt das BFM an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es
äusserte sich dabei vor allem eingehend zur Frage der Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit geboten, sich zu den Feststellungen des Bun-
desamtes zu äussern.
Mit Eingabe vom 1. März 2007 nahm der Beschwerdeführer fristge-
recht zur Vernehmlassung Stellung. Im Wesentlichen hielt er an seiner
Minderjährigkeit fest und machte geltend, das BFM habe die mit der
Beschwerde eingereichte Stellungnahme der Betreuungsperson vom
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7. Dezember 2006, der einiges Gewicht zukomme, offenbar über-
sehen.
G.
Am 16. März 2007 gab das BFM dem mittlerweile sachlich zuständig
gewordenen Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines Antwortschrei-
bens an die Vormundschaftsbehörde H._______ zu den Akten. Darin
nahm das BFM Stellung zu den Vorbehalten der Vormundschaftsbe-
hörde zur Änderung des Alters des Beschwerdeführers im zentralen
Registratursystem (vgl. Schreiben der Vormundschaftsbehörde
H._______ vom 22. Februar 2007 an das BFM, bei den Vorakten) und
erläuterte seine diesbezügliche Praxis.
Mit Eingabe vom 23. März 2007 gab der Beschwerdeführer seinerseits
eine Kopie des Schreibens der Vormundschaftsbehörde vom 22. Feb-
ruar 2007 zu den Beschwerdeakten.
H.
Am 5. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das
bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von
der Abteilung V behandelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verweist als Einleitung seiner Rechtsmittel-
eingabe auf den von ihm anlässlich der Anhörungen vorgebrachten
Sachverhalt und macht geltend, das BFM habe zu Unrecht seine Min-
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derjährigkeit und seine Herkunft aus dem Norden Ugandas als nicht
glaubhaft gemacht bezeichnet (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Er rügt, das
BFM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht
verletzt; insbesondere habe es die Vorinstanz fälschlicherweise unter-
lassen, weitere Abklärungen zu den wichtigen Angaben des Be-
schwerdeführers über sein Alter und seine Herkunftsregion vorzuneh-
men. Konkret müsse vorgehalten werden, dass keine Herkunftsanaly-
se der Fachstelle LINGUA vorgenommen worden sei, die in solchen
Fällen manchmal Klarheit schaffe. Ebenfalls sei auf ergänzende Mass-
nahmen zur Eruierung des ungefähren Alters verzichtet worden. So
hätte unter anderem ein Knochenaltersgutachten bei der Interpretation
der übrigen Indizien hilfreich sein können. Zudem würden die teilweise
nur ungenauen Aussagen des Beschwerdeführers und die Art und
Weise, wie sie gemacht worden seien, auf eine kindliche Persönlich-
keit schliessen. Das Gleiche gelte auch bezüglich der Einschätzungen
der Sozialpädagogin des Durchgangszentrums G._______ (vgl. ihr
Schreiben vom 7. Dezember 2006) und des Beistands. Solche Aussa-
gen hätten schliesslich einen höheren Beweiswert als diejenigen sche-
matisch urteilender Befrager oder einer Fotografie (vgl. Beschwerde
S. 3 f.).
4.2 Zur Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist vorab
festzustellen, dass dieser bei unterstellter Richtigkeit seiner Altersan-
gabe am _______ volljährig geworden wäre. In Anbetracht dieses
Umstandes erübrigt es sich nunmehr weitgehend, an dieser Stelle auf
die betreffenden Rügen und Vorbringen weiter einzugehen.
Immerhin kann hier der Vollständigkeit halber einerseits festgehalten
werden, dass die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz einen
nachvollziehbaren und grundsätzlich praxiskonformen Eindruck hinter-
lässt. Ausserdem sind radiologische Knochenaltersgutachten notorisch
ungenau und haben – vorbehältlich eines erheblichen Auseinander-
klaffens zwischen angegebenem und von der Knochenstruktur abge-
leitetem Alter – deshalb nur sehr beschränkte Aussagekraft (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 16 E. 2 und
3 mit Hinweisen auf die Praxis); sie sind insbesondere gerade generell
nicht geeignet, die Minderjährigkeit des Exploranden sicher festzustel-
len oder auszuschliessen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 210 f.).
Schliesslich kann an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden,
dass das BFM für den Beschwerdeführer vorsorglich eine rechtskundi-
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ge Vertrauensperson bestimmt hatte, die an der einlässlichen Anhö-
rung vom 29. August 2006 teilgenommen hatte.
4.3 Was die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer zu Protokoll
gegebenen Ausreisegründe und auch der Angaben zu seiner angebli-
chen Herkunftsregion im Norden Ugandas betrifft, gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung
einer Überprüfung im Ergebnis standhält:
Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeeingabe selber ein,
dass einige seiner Angaben zum Sachverhalt teilweise ungenau seien,
was allerdings als Hinweis auf seine noch kindliche Persönlichkeit ge-
wertet wird (vgl. Beschwerde S. 4). Dieses Argument vermag deshalb
nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer beim Verlassen sei-
nes Landes gemäss seinen Angaben immerhin _______-jährig war
und eine gewisse Schulbildung genossen hatte und im
interessierenden Kontext nicht komplexe Lebenssachverhalte zu
schildern waren. Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit der
beschwerlichen Reise nach Europa und der selbstständigen Einleitung
eines Asylverfahrens in einem fremden Kulturkreis den Tatbeweis einer
gewissen Reife erbracht. Unter diesen Umständen hat das BFM zu
Recht auf bestimmte Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten
hingewiesen – beispielsweise auf die nicht vereinbaren Aussagen zum
Ort des angeblichen Überfalls durch die LRA-Rebellen (vgl. EVZ-
Protokoll S. 5 und kantonales Protokoll S. 12) – und auf die
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen respektive Ausreisegründe
geschlossen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den
Reiseumständen sowie zum Fehlen jeglicher rechtsgenüglicher
Reisedokumente sind als wirklichkeitsfremde und offensichtlich
unzutreffende Vorbringen zu qualifizieren, welche sich nicht mit dem
jugendlichen Alter erklären lassen. Bis heute hat der Beschwer-
deführer im Übrigen nichts Erkennbares unternommen, um seine Iden-
tität und Herkunft rechtsgenüglich nachzuweisen.
4.4 Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Vorgänge des Jahres
2003 – wiederum bei unterstellter Glaubhaftigkeit – auch nicht als
flüchtlingsrechtlich relevant zu bezeichnen wären, da sie in Bezug auf
den Zeitpunkt der Ausreise bereits zu weit zurücklagen und offensicht-
lich auch nicht den unmittelbaren Anlass für das Verlassen des Hei-
matlandes bildeten. Nach seinen Angaben habe der Beschwerdeführer
nach den durch die LRA provozierten Vorkommnissen nämlich noch
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ungefähr drei Jahre lang unbehelligt bei einem Pfarrer gelebt. Erst am
20. Mai 2006 habe er auf dessen Veranlassung das Land verlassen
(vgl. EVZ-Protokoll S. 5). Der Beschwerdeführer hat denn auch für den
Ausreisezeitpunkt keine zielgerichtete Verfolgungssituation geltend ge-
macht, sondern als Grund für das Verlassen des Landes vage und un-
substanziiert von einer instabilen und unsicheren Lage gesprochen, je-
doch auch klar zu Protokoll gegeben, mit den heimatlichen Behörden
nie irgendwelche Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. EVZ-Protokoll
S. 5, kantonales Protokoll S. 10 und 11).
4.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die zur Be-
gründung seines Gesuchs geltend genachten Gründe nicht glaubhaft
machen konnte. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Ablehnung des Asylgesuchs wurden von ihm nicht angefochten.
Für die beantragte Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz besteht nach dem oben Gesagten keine Veranlas-
sung. Die Beschwerde ist deshalb im Hauptpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
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staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Weder die allgemeine Lage in Uganda noch die persönliche Si-
tuation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Schliesslich bestehen keine anderen Hinweise, dass er bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz be-
drohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer will nach
seinen unbelegten Angaben aus dem Norden Ugandas stammen. Ab-
gesehen von der deutlichen Verbesserung der Sicherheitslage in die-
ser Region seit dem Abzug der Rebellen vor einigen Jahren (vgl. etwa
US DEPARTMENT OF STATE, 2008 Human Rights Report: Uganda, 25. Feb-
ruar 2009) würde es dem volljährigen jungen Mann auch freistehen,
sich nach der Rückkehr in den Heimatstaat im Süden des Landes nie-
derzulassen. Angesichts der unbelegten und weitgehend unglaubhaf-
ten Angaben zu den persönlichen Verhältnisse darf im Übrigen davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat über ein familiäres oder soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl.
EVZ-Protokoll S. 3 f. und kantonales Protokoll S. 3).
6.3.2 Unter diesen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung des
noch jungen und – von der Schwerhörigkeit auf einem Ohr abgesehen
– offenbar gesunden Beschwerdeführers als zumutbar bezeichnet wer-
den.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 10
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7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss
Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die
Beschwerdebegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu bezeichnen waren, ist das in der Beschwerde gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.
Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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