Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7724/2010
Urteil vom 9. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie, aus dem Jaffna Distrikt
stammend und hinduistischen Glaubens, eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland im August 2008 mit einem auf seinen Namen lautenden
Reisepass legal auf dem Luftweg über Colombo nach Damaskus/Syrien
verliess, nach drei Monaten in die Türkei reiste, über Griechenland und
Italien am 20. April 2009 in die Schweiz gelangte und hier gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er am 22. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel und am 4. Mai 2009 durch das BFM ergänzend zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe vor seiner Ausreise aus seinem
Heimatland zehn Jahre in Dehiwala (südlich von Colombo) bei einer
Tante gelebt und sei bei Besuchen seines Heimatdorfes sowie bei Reisen
nach Vavuniya und Mannar mehrmals für wenige Tage unter dem
Verdacht, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen,
festgenommen worden, da Verwandte seiner Mutter Angehörige der
LTTE gewesen seien,
dass er auch an seinem Wohnort in Dehiwala verschiedentlich von der
Colombo Crime Division (CCD) gesucht und am 23. August 2006
festgenommen worden sei, wobei man ihn während der ersten drei Tage
Haft schwer misshandelt habe,
dass sich die Haftumstände in der Folge dank Intervention des IKRK
anlässlich dessen Gefängnisbesuchen verbessert hätten,
dass er während der Haftzeit zu verschiedenen Camps der Armee und
Anti-LTTE-Gruppierungen gebracht worden sei, um die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe der Unterstützung der LTTE zu untersuchen,
dass er nach 48 Tagen Haft aufgrund eines Gerichtsbeschlusses
freigekommen, ihm jedoch eine wöchentliche Meldepflicht bei der CCD
auferlegt worden sei,
dass er dieser Unterschriftenpflicht nur einmal nachgekommen sei und
sich in der Folge aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung nicht mehr
gemeldet, sondern fortan bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland im
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August 2008 an verschiedenen Orten im Raum Dehiwala versteckt gelebt
habe,
dass die Crime Investigation Division (CID) Nachforschungen über ihn
angestellt, sich in der Nachbarschaft über ihn erkundigt und ihn auch bei
seiner Tante zuhause gesucht habe, er sich der Fahndung jedoch immer
wieder erfolgreich habe entziehen können,
dass er aus Furcht vor einer erneuten Festnahme sein Heimatland
verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2010 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer weise kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung
schliessen lassen würde,
dass an der fehlenden Asylrelevanz auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern vermöchten, da diese einzig belegen würden, dass der
Beschwerdeführer vom 24. August 2006 bis 21. September 2006
inhaftiert gewesen sei, es sich jedoch keinerlei Hinweise dafür finden
liessen, dass er auch nach seiner vom Gericht erwirkten Freilassung
hätte befürchten müssen, erneut festgenommen zu werden,
dass es sich bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz erübrige, auf
ebenfalls bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen
des Beschwerdeführers vertieft einzugehen, angesichts der zahlreichen
widerspüchlichen Angaben jedoch davon auszugehen sei, dass er sich
zumindest teilweise auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten
würden,
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dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass der Beschwerdeführer vorab beantragte, es sei ihm vollständige
Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren, insbesondere in die von
ihm eingereichten Beweismittel (Akten BFM A1), und es sei ihm damit
verbunden eine angemessene Frist zu Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass er im Weiteren beantragte, die Verfügung des BFM vom 24.
September 2010 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass er als Eventualbegehren beantragte, die Verfügung des BFM vom
24. September 2010 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die
Verfügung des BFM betreffend der Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei
die Unzulässigkeit oder eventuell die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.
November 2010 festgestellt wurde, das BFM habe dem
Beschwerdeführer auf sein Gesuch vom 5. Oktober 2010, auch Einsicht
in die Aktenstücke zu gewähren, welche von ihm vorher bereits zugestellt
oder eingereicht worden seien, gemäss der Aktenedition vom 7. Oktober
2010 mit Ausnahme der Aktenstücke Nr. A7, A8, A10, A11, A13 und A15
Akteneinsicht gewährt,
dass gemäss dieser Auflistung zu schliessen wäre, dem
Beschwerdeführer seien die Akten A1 (Beweismittelcouvert)
beziehungsweise die darin enthaltenen Beweismittel vom BFM ediert
worden (vgl. Randbemerkung zu "E" auf dem Aktenverzeichnis des BFM),
die Akten in A1 gemäss Angaben des Beschwerdeführers
beziehungsweise seines Rechtsvertreters jedoch nicht ediert worden
seien,
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dass dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht in die das
Beweismittelcouvert A1 enthaltenden Akten Einsicht gewährt und der
Antrag des Beschwerdeführers, es sei verbunden mit dieser
Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung anzusetzen, gutgeheissen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2010 eine
Beschwerdeergänzung mit verschiedenen Beilagen einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel -
und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene in
von ihm selbst eingereichte Dokumente, von denen er sich keine Kopien
angefertigt habe, Akteneinsicht und Frist zur Ergänzung der Beschwerde
gewährt wurde, nichts daran ändert, dass es sich um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt - in verschiedener Hinsicht - weder
vollständig noch richtig abgeklärt, unbegründet ist,
dass der Einwand, das BFM unterlasse es in der angefochtenen
Verfügung, den Beweiswert der eingereichten Beweismittel gebührend zu
würdigen beziehungsweise die eingereichten Dokumente überhaupt als
Beweismittel anzuerkennen und deren Beweiswert in keiner Weise
berücksichtige, obwohl es an deren Echtheit keine Zweifel hege, an der
Sache vorbeizielt,
dass das BFM aufgrund der Akten vielmehr zu Recht feststellt, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der vom BFM
grundsätzlich nicht in Zweifel gezogenen Haft vom August/September
2006 nicht in jeder Hinsicht den in den gerichtlichen Unterlagen
festgehaltenen Angaben entsprechen und nicht ersichtlich ist, inwiefern
die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und
korrekt abgeklärt haben soll,
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dass in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren unbegründeterweise gerügt
wird, das BFM habe in mangelhafter Weise den Beschwerdeführer nicht
ergänzend betreffend seine Beziehungen zu den Verwandten, die
gemäss seinen Angaben die LTTE unterstützt hätten, befragt,
dass das BFM aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers
und aufgrund der gesamten Aktenlage keine Veranlassung haben
musste, ihn zu diesen Verwandten näher zu befragen, um den
rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend zu erstellen,
dass der Beschwerdeführer die Fragen, ob er mit der LTTE irgendetwas
zu tun gehabt oder diese unterstützt habe, ausdrücklich verneinte (Akten
BFM A2/13 S. 7),
dass im Weiteren aus dem Freilassungsbescheid des Magistrate's Court
of Mount Lavinia vom 21. September 2006 hervorgeht, die gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Untersuchungen hätten zu keinen
Informationen geführt, wonach er Beziehungen zur LTTE gehabt oder
diese in irgendeiner Form ("spying or aiding and abetting") unterstützt
hätte,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach Richter in Sri
Lanka bestechlich seien und Freisprüche unter anderem erfolgen
könnten, weil dem verantwortlichen Richter eine hohe Summe Geld
bezahlt worden sei, vorliegend als blosse Spekulation erscheint und der
Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht hat, den Richter bestochen
zu haben, weshalb dieses neu vorgebrachte Sachverhaltselement als
unbegründeter Nachschub zu werten ist,
dass Gleiches für die in der Rechtsmitteleingabe neu vorgetragenen
Aspekte gilt, der Beschwerdeführer habe durch drei seiner Cousins häufig
Kontakt mit Kämpfern der LTTE gehabt, habe diese Leuten ab und zu
beherbergt, verpflegt und irgendwohin transportiert,
dass es nicht in der Verantwortung des BFM liegen kann, wenn der
Beschwerdeführer ihm wichtig erscheinende Sachverhalte bei den
Anhörungen vorenthält und bezüglich der Erstellung des rechtlich
erheblichen Sachverhaltes nicht Darlegungen anlässlich eines
Klientengespräches gegenüber dem Anwalt als entscheidend zu gelten
haben, sondern die Vorbringen anlässlich der Anhörungen zu den
Asylgründen vor den zuständigen Behörden,
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dass sich die weiteren in der Rechtsmitteleingabe und der
Beschwerdeergänzung vorgebrachten Rügen betreffend unvollständiger
oder unrichtiger Sachverhaltsabklärung durch das BFM durch eine für
einen Rechtsanwalt unübliche Vermischung von Aspekten der
Sachverhaltsfeststellung und der Würdigung des erhobenen
Sachverhaltes auszeichnen, womit dieser verkennt, dass seine Rügen
nicht die Feststellung des Sachverhaltes, sondern dessen rechtliche
Würdigung beschlagen,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend erstellt
worden ist, eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das BFM
nicht vorliegt und deshalb kein Grund besteht, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz demnach
abzuweisen ist und ebenso kein Anlass für weitere Abklärungen im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht, sodass der in
der Beschwerde formulierte Antrag, der vollständige und rechtserhebliche
Sachverhalt sei von der Beschwerdeinstanz durch die Befragung des
Beschwerdeführers und eine Botschaftsabklärung zu erstellen, ebenfalls
abzuweisen ist,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und die im vorinstanzlichen
Verfahren beigebrachten Beweismittel in den entscheidwesentlichen
Aspekten in ausgewogener Form beurteilen und zu bestätigen sind,
dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene
auch in deren Ausführlichkeit und die nachgereichten Dokumente in
entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Beurteilung zulassen,
dass das BFM aufgrund eingehender und nachvollziehbarer Würdigung
der Aktenlage und der korrekten länderspezifischen Einschätzung
zutreffend folgerte, für den Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers aus seinem Heimatland seien keine konkreten
Hinweise dafür ersichtlich, die es nachvollziehbar machen würden, dass
er von den staatlichen Behörden erneut eine asylbeachtliche Verfolgung
hätte befürchten müssen und dies zum heutigen Zeitpunkt angesichts der
grundlegend veränderten Situation in Sri Lanka umso mehr gelte,
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dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum seit seiner Freilassung vom
21. September 2006 bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland vom
August 2008 offenkundig nicht glaubhaft machen kann, er hätte
begründeterweise befürchten müssen, aus flüchtlingsrechtlich relevanten
Motiven von ernsthaften Nachteilen überzogen zu werden,
dass sich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der geltend
gemachten Nachstellungen durch die Sicherheitsbehörden in den zwei
Jahren vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland durch unauflösbare
Widersprüche kennzeichnen, weshalb auch nicht nur ansatzweise
glaubhaft erscheint, sie hätten sich so wie von ihm geschildert abgespielt,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ unmissverständlich schilderte,
nach seiner Freilassung (im Jahre 2006) seien Leute des CID sechs bis
sieben Mal zu ihm nach Hause gekommen und jedes Mal, nachdem sie
geklingelt hätten, sei er von dort geflohen (A2/13 S. 7),
dass er zudem anlässlich dieser Befragung bestätigte, die Festnahme im
Jahre 2006 sei das erste Problem gewesen, das er in Sri Lanka gehabt
habe (A2/13 S.7),
dass er demgegenüber bei der direkten Anhörung ausführte, er sei
während der zehn Jahre, in denen er in Colombo gelebt habe, - vor der
Festnahme im August 2006 - ungefähr sieben Mal von der srilankischen
Armee festgenommen worden (A9/17 F34-F38, F43) und die Festnahmen
hätten jeweils drei, vier Tage (A9/17 F30) gedauert, um kurz darauf zu
schildern, sie hätten "manchmal eine Woche, manchmal drei Tage"
(A9/17 F32) gedauert,
dass er anlässlich der direkten Anhörung entgegen seiner früheren
Angaben die sechs- bis siebenmalige Suche durch die CID auf die Zeit
vor seiner Festnahme vom August 2006 legte (A9/17 F72) und nun
geltend machte, nach der Festnahme vom August 2006 hätten die Leute
von der CID nur zwei Mal zu Hause nach ihm gesucht (A9/17 F70 und
F91),
dass durch ein derart widersprüchliches Aussageverhalten zu den
zentralen Aspekten dem geltend gemachten Sachverhalt eine glaubhafte
Grundlage entzogen wird,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zu Recht
feststellte, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch bezüglich des
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Zeitpunktes der angeblichen letzten Suche durch die CID bei ihm zu
Hause widersprüchlich ausgefallen sind und auf die entsprechenden
Ausführungen des BFM verwiesen werden kann,
dass auf Rechtsmittelebene die in der angefochtenen Verfügung
erkannten widersprüchlichen Angaben nicht nur nicht aufgelöst, sondern
auf diese auch nicht konkret eingegangen und lediglich versucht wird, ein
Bild zu zeichnen, als wären die Aussagen widerspruchsfrei ausgefallen,
dass auch die Tatsache - wie das BFM im Weiteren zu Recht erwog - ,
dass es dem Beschwerdeführer im August 2008 ohne Probleme möglich
war, mit seinem eigenen Pass auf legale Weise vom Flughafen von
Colombo sein Heimatland zu verlassen, zeigt, dass er im Zeitpunkt seiner
Ausreise keine begründete Furcht hegen musste, erneut festgenommen
zu werden und er für die srilankischen Sicherheitsbehörden als
unbescholten galt,
dass vor diesem Hintergrund der auf Rechtsmittelebene angestrebte
Versuch, eine Registrierung des Beschwerdeführers auf einer "schwarzen
Liste" und daraus abgeleitet die unweigerliche Gefahr flüchtlingsrechtlich
relevanter Nachteile zur Gewissheit zu verdichten, als untauglich zu
bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer aus den Verweisen in den
Beschwerdeschriften auf die verschiedenen Berichte und Medienartikel
nichts Wesentliches für sich abzuleiten vermag,
dass insbesondere auch die mit der Beschwerdeergänzung eingereichten
Beweismittel (Todesbekundung eines Verwandten des
Beschwerdeführers, Bestätigung Dorfvorsteher betreffend Wohnort der
Tante des Beschwerdeführers, Schreiben Parlamentsabgeordnete vom 7.
Oktober 2010) an der Einschätzung eines fehlenden Gefährdungsprofils
des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen,
dass sich das Schreiben der Parlamentsabgeordneten vom 7. Oktober
2010 als blosse Gefälligkeit ausnimmt und das darin gezeichnete Bild des
Beschwerdeführers als guter Freund und "strong political supporter" ihres
getöteten Ehemanns, eines tamilischen Oppositions-Parlaments-
abgeordneten, aufgrund der Aktenlage geradezu als haltlos erscheint,
dass das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, dass
offenkundig keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach
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der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem
Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund
die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen
und die eingereichten Unterlagen auf Beschwerdeebene im Einzelnen
weiter einzugehen, da diesen in entscheidwesentlicher Hinsicht kein
erhebliches Gewicht beigemessen werden können,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und entgegen der entsprechenden Vorbringen auf Beschwerdeebene
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass das BFM zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe rund
zehn Jahre in Dehiwala gelebt und sich dort ein soziales und berufliches
Netz aufbauen können,
dass der Wegzug seiner Tante aus Dehiwala nicht entscheidwesentlich
ist,
dass er zumindest in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr bei der Familie
seiner in der Nähe wohnhaften Cousine Aufnahme finden könnte,
dass die sprachlichen Kenntnisse (gemäss Angaben des
Beschwerdeführers spreche er auch gut Singhalesisch [A9/17 F50 S. 8])
und die beruflichen Erfahrungen (…) als begünstigende Faktoren zu
werten sind,
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dass daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm eine berufliche
und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat gelingen wird,
dass die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Risikofaktoren für
eine Niederlassung von Angehörigen der tamilischen Ethnie in Colombo
auf den Beschwerdeführer gerade nicht zutreffen,
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung - auch in
Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka - als zumutbar
erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: