B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7724/2015
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
D._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie, reiste 1989 erstmals in die Schweiz ein, wo er um Asyl nach-
suchte. Mit Verfügung vom 19. September 1994 wurde sein Asylgesuch
abgelehnt, indes die vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Am 30. Januar 1997 verzichtete er auf diesen
Status und kehrte am 18. Februar 1997 in seinen Heimatstaat zurück.
A.b Am 19. Januar 2007 verliess er Sri Lanka eigenen Angaben zufolge
erneut und hielt sich während mehrerer Monate in Indien auf. Von dort aus
sei er am 26. Dezember 2007 auf dem Luftweg von Madras via Colombo
nach Dubai und Rom gelangt und schliesslich auf dem Landweg am
28. Dezember 2007 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein wei-
teres Mal um Asyl nachsuchte.
A.c Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ vom 11. Januar 2008 und den vertieften Anhörungen
vom 30. Januar 2008 und 12. April 2012 brachte der Beschwerdeführer zu
seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, seit (…) in F._______
(G._______ District [Nordwest-Provinz]) gelebt und dort einen (…)laden
mit zehn Personen geführt zu haben, darunter zwei langjährige (…). Diese
seien am 20. Juni 2002 verschwunden und, wie er später erfahren habe,
Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Nach
deren Verschwinden habe er am 30. Juni 2002 und 15. Juli 2002 Briefe von
den LTTE erhalten, wonach er bei diesen vorzusprechen habe. Angehörige
des Criminal Investigation Departments (CID) hätten sodann am 19. Juli
2002 – während seiner Abwesenheit – bei seiner Ehegattin vorgesprochen
und ihn gesucht. Noch in derselben Nacht seien sechs Mitglieder der LTTE
bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten ihn nach Batticaloa ver-
schleppt, wo er während viereinhalb Jahren festgehalten, zu den (…) be-
ziehungsweise deren Geld- und Waffenverstecken im (…) befragt und
misshandelt worden sei. Ende Dezember 2006 sei ihm anlässlich einer
Verlegung die Flucht gelungen. Am (…) 2007 sei er sodann nach Indien
geflohen. Weil er sich auch dort habe verstecken müssen, sei er später in
die Schweiz gereist.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befra-
gungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfol-
genden Erwägungen verwiesen.
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A.d Zum Nachweis seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Be-
schwerdeführer Kopien der beiden Vorladungen der LTTE vom (…) und
(…) sowie von seinem Reisepass und seine Identitätskarte im Original zu
den Akten.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin, ebenfalls sri-lankische Staatsangehörige ta-
milischer Ethnie, verliess Sri Lanka gemäss eigenen Aussagen Mitte Juni
2008 und lebte in der Folge für längere Zeit bei einer Tante väterlicherseits
in Indien. Am 14. Juli 2011 sei sie von Madras via New Dehli in ein unbe-
kanntes Land gelangt und schliesslich am 21. Juli 2011 in die Schweiz ein-
gereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.b Am 28. Juli 2011 wurde sie im EVZ E._______ summarisch und am
12. April 2012 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen befragt. Dabei machte
sie geltend, wegen ihres Ehemannes Probleme mit den sri-lankischen Be-
hörden gehabt zu haben. Am 10. Mai 2002 beziehungsweise Mitte Juli
2002 seien Leute des CID im (…) in F._______ aufgetaucht und hätten
nach ihrem Ehemann gefragt, der zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend ge-
wesen sei. Nach seiner Rückkehr habe sie ihm vom Besuch des CID und
der beabsichtigten Befragung berichtet. In derselben Nacht Mitte Juli 2002,
vermutlich am 20. Juli 2002, seien vier bis sechs unbekannte Männer bei
ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten ihren Ehemann verschleppt, mit
dem sie danach erstmals im Dezember 2007 wieder telefonischen Kontakt
gehabt habe. Nach besagter Entführung sei sie unzählige Male von Ange-
hörigen des CID mitgenommen, festgehalten und zum Aufenthaltsort ihres
Ehemannes befragt worden, den sie verdächtigt hätten, im Geschäft mit
Waffen gehandelt zu haben. Während der Befragungen sei sie von den
CID-Leuten misshandelt worden. Letztmals sei sie von Mai bis August 2007
festgehalten worden, wobei es auch zum Geschlechtsverkehr mit vier Män-
nern gekommen sei. Mitte 2008 sei sie nach Indien ausgereist, nachdem
sie in Colombo bei Bekannten untergetaucht sei.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird ebenfalls auf die
Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.c Die Beschwerdeführerin legte jeweils eine Kopie ihres Geburtsschei-
nes, des Ehescheines sowie ihrer Identitätskarte zu den Akten.
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Seite 4
C.
Am (…) wurde der gemeinsame Sohn C._______ geboren.
D.
Mit Verfügung vom 25. April 2012 – eröffnet am 27. April 2012 – stellte das
Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) fest, die Beschwerdeführen-
den erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
E.
Die gegen diesen Entscheid am 25. Mai 2012 durch den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde wurde vom Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-2861/2012 vom 10. Dezember 2013 – ohne
materielle Prüfung der Asylvorbringen – gutgeheissen und die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Begründet wurde der Kassationsentscheid
mit der Praxisänderung des SEM, welches Rückführungen sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie vorläufig ausgesetzt und eine Neu-
beurteilung der allgemeinen Lage in Sri Lanka in Aussicht gestellt hatte.
F.
Mit Eingabe vom 9. März 2014 legte der Rechtsvertreter dem BFM ein
Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts H._______ vom (…) 2012 ins
Recht (Original), welches die allgemeine Lage in Sri Lanka nach dem
Kriegsende darlegt und mit welchem festgestellt wird, eine Rückkehr des
Beschwerdeführers erscheine unter diesen Umständen nicht ratsam.
G.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin die gemeinsame Tochter
D._______.
H.
Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. Au-
gust 2015 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der
Schweizer Botschaft in Colombo und räumte eine Frist zur Stellungnahme
bis zum 5. Oktober 2015 ein.
I.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zur Botschaftsabklärung.
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Seite 5
Gleichzeitig mit der Stellungnahme reichte er die nachfolgend aufgeführten
Dokumente – bis auf ein Zustellcouvert (im Original) – in Kopie (ohne Über-
setzung) zu den Akten und stellte weitere Beweismittel in Aussicht:
– eine fremdsprachige Gerichtsakte mit dem Titel „In the Provincial High
Court (Exercising) civil and Appellate jurisdiction of the Western Prov-
ince holden in Gampah“, des Civil Appeal High Court die Sache
No. (…) betreffend;
– eine in Englisch verfasste Anwaltsvollmacht vom (…) 2002;
– ein fremdsprachiger Auszug aus dem Todesregister; vom Rechtsver-
treter als „Todesschein des Schwagers I._______“ bezeichnet;
– ein fremdsprachig verfasstes Schriftstück vom 1. Dezember 2008, vom
Rechtsvertreter als „Prozessdokument von 2008“ bezeichnet;
J.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 30. Oktober 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
K.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben. Dabei beantragten sie die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des nachgesuchten Asyls,
eventuell die Aufhebung der Ziffern 4 (Wegweisung) und 5 (Wegweisungs-
vollzug) der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur Nachbefragung
der Beschwerdeführerin zu frauenspezifischen Fluchtgründen an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchten sie um Einräumung einer
dreissigtägigen Frist zum Nachreichen weiterer Beweismittel und um Ak-
teneinsicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde den Beschwerde-
führenden das Abwarten des Verfahrensabschlusses in der Schweiz be-
stätigt. Gleichzeitig wurden sie – unter Androhung des Nichteintretens auf
die Beschwerde im Unterlassungsfall – zur Zahlung eines Kostenvorschus-
ses aufgefordert, den die Beschwerdeführenden fristgerecht leisteten.
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Seite 6
M.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen am (…) 2008 erstellten Reportauszugs aus dem „Information Book“
der Polizeistation J._______ vom (…) 2007 (in Kopie) inklusive englischer
Übersetzung nach. Das Original des Dokuments wurde am 7. Januar 2016
nachgereicht.
N.
Mit derselben Eingabe vom 7. Januar 2016 reichten die Beschwerdefüh-
renden ein fremdsprachiges, handschriftlich verfasstes Schreiben (im Ori-
ginal) inklusive Übersetzung ins Englische ins Recht.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an der angefochtenen Verfügung fest. Die vom Beschwerdeführer nach-
träglich geltend gemachten Vorbringen und die eingereichten Dokumente
würden nicht ausreichen, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
umzustossen.
P.
Mit Replik vom 18. März 2016 äusserten sich die Beschwerdeführenden
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielten weiterhin an ihren Be-
gehren fest. Mit gleicher Eingabe unterbreiteten sie dem Gericht weitere
Beweismittel:
– ein fremdsprachiges, handschriftlich verfasstes Bestätigungsschreiben
des ehemaligen Vermieters inklusive englischer Übersetzung (beide im
Original);
– ein Englisch verfasstes Arztzeugnis der K._______ vom (…) die Be-
schwerdeführerin betreffend (Original);
– das Zustellungskuvert der obgenannten Beweismittel (Original);
– den Anstellungsvertrag des Beschwerdeführers und eine Lohnabrech-
nung (beide in Kopie).
Q.
Am 19. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung
vom 22. März 2016 ein (im Original).
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Seite 7
R.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter dem Bun-
desverwaltungsgericht eine provisorische Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorab sind die Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln, die
Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
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3.2.1 In diesem Zusammenhang wird zunächst geltend gemacht, das SEM
habe das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden verletzt, indem es
die Botschaftsunterlagen nie direkt offen gelegt habe, beziehungsweise sei
dies nachzuholen, sollte das Urteil auf die Dokumente abstellen. Hierzu ist
festzustellen, dass die Vorinstanz im rechtlichen Gehör vom 20. August
2015 auf das wesentliche Geheimhaltungsinteresse der Abklärungsunter-
lagen hingewiesen hatte, indes den wesentlichen Inhalt der Dokumente in
einer Auflistung zur Kenntnis brachte und die Möglichkeit zur Stellung-
nahme einräumte. Die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts er-
weist sich als unbegründet. Dies umso mehr, als in der Eingabe vom
27. Oktober 2015 die angeblich mangelnde Offenlegung nicht ansatzweise
moniert, sondern bereitwillig zu den aufgelisteten Punkten Stellung genom-
men wurde. Die Offenlegung der Botschaftsunterlagen wäre im Ergebnis
nicht geeignet, den Entscheid zu beeinflussen.
3.2.2 Die Vorinstanz habe ferner ihre Pflicht zur vollständigen Sachver-
haltsermittlung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten frauenspezifischen Fluchtgründe verletzt. Ihre Vorbringen seien
nicht überprüft und im ersten angefochtenen Entscheid aus dem Jahr 2012
oberflächlich übergangen worden. Werde bei offensichtlichen Kontakt-
schwierigkeiten von der Befragerin nach einem ersten Tränenausbruch der
Explorandin einfach das Thema gewechselt, erscheine die Befragung als
psychologisch inkompetent. Die blosse Befragung durch eine Frau genüge
nicht, sondern es seien Befragungen zu einem derart heiklen Thema fach-
kundig und nicht erst im Anschluss an unzählige andere Fragen durchzu-
führen. Ausserdem hätten gezielte Fragen gestellt werden müssen. Ferner
sei nach der Rückweisung der Sache keine Nachbefragung durchgeführt
worden. Auch die blosse Ausführung, die Botschaftsabklärungen hätten
keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung ergeben, genügten den Anforde-
rungen an die genügende Sachverhaltsabklärung nicht, weshalb die Sache
eventualiter zurückzuweisen und die Beschwerdeführerin fachpsycholo-
gisch geschult über frauenspezifische Fluchtgründe zu befragen sei.
Nachdem die Beschwerdeführerin an der BzP vorgebracht hatte, anläss-
lich der Festhaltungen beziehungsweise Mitnahme durch den CID ausge-
zogen worden zu sein und es ihr peinlich sei, darüber zu reden (vgl. SEM-
Akten B12 S. 7), wurde die spätere Anhörung in einem reinen Frauenteam
durchgeführt. Damit ist die Vorinstanz ihrer Pflicht, die asylsuchende Per-
son bei konkretem Hinweis auf geschlechtsspezifische Verfolgung von ei-
ner Person gleichen Geschlechts zu befragen (Art. 17 Abs. 2 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
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Seite 9
142.311]) nachgekommen (BVGE 2015/42 E. 5.2). Eine weitergehende
Pflicht, namentlich die Befragung durch fachpsychologisch geschultes Per-
sonal, ist der Schutzvorschrift von Art. 17 Abs. 2 AsylG nicht zu entneh-
men. Die Beschwerdeführerin selbst wies darauf hin, anlässlich der Befra-
gung auf die Anhörung verwiesen worden zu sein, um sich zu den Vorfällen
äussern zu können (B21 F131). Es ist trotzdem durchaus nachvollziehbar,
dass sie aus Scham auf detailliertere Auskünfte verzichtete, als ihr die
Möglichkeit hierzu geboten wurde, beziehungsweise davon ausging – weil
nicht weiter nachgefragt wurde – genügend dazu dargelegt zu haben
(B21 F137 ff.). Dass die Beschwerdeführerin nicht erneut befragt worden
ist, stellt indessen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal die
Feststellung in den Entscheiden des SEM vom 25. April 2012 und 29. Ok-
tober 2015, es sei von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführerin auszugehen, sich nicht auf Aussagen zur Vergewaltigung stützt.
Auch hat sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
standlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzu-
setzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken. Es kann vorliegend angenommen werden, dass die Vorinstanz die
Vergewaltigung im Gesamtkontext ihrer Erwägungen als nicht weiter prü-
fenswert erachtete, weshalb zu Recht keine weitere Befragung dazu als
nötig erschien. Überdies ist dem SEM nicht vorzuwerfen, die erst am 8. De-
zember 2015 (in Kopie) beziehungsweise am 7. Januar 2016 (im Original)
beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Bestätigung vom (…) 2008
eines Auszugs aus einem Polizeirapport vom (…) 2007, nicht weiter geprüft
zu haben, nachdem die Erkenntnisse aus der Botschaftsabklärung die Ein-
schätzung der Unglaubhaftigkeit zusätzlich stützte. Der Sachverhalt wird
folglich als genügend erstellt erachtet.
3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Gehörsver-
letzung beziehungsweise unsorgfältigen Sachverhaltsabklärung als unbe-
gründet. Für eine Kassation der angefochtenen Verfügung besteht kein An-
lass, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2015 zur Ver-
meidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich auf die Erwägungen ih-
res Entscheids vom 25. April 2012 hin, worin die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden vertieft geprüft worden sei und sie zum
Schluss gelangt sei, dass diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand-
halten würden. Dabei führte sie in diesem Entscheid aus, weder die Vor-
bringen des Beschwerdeführers (er sei von der Polizei gesucht, von den
LTTE entführt und viereinhalb Jahre festgehalten worden) noch die geltend
gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin würden den Anforde-
rungen an die Glaubwürdigkeit [recte: Glaubhaftigkeit] standhalten, so
dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Die Aussagen des Beschwer-
deführers seien in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen und es
seien Ungereimtheiten in Bezug auf seine Angestellten (L._______ und
M._______ beziehungsweise N._______) sowie den Vorfall vom 19. Juli
2002 festzustellen (hinsichtlich des Zeitpunkts, wann ihm die Ehefrau von
der Suche berichtet habe oder ob der polizeilichen Vorsprache ein Anruf
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vorausgegangen sei). Auch den genauen Ablauf des besagten Ereignisses
(seine Aussagen darüber, wer die Türe geöffnet habe, welche Personen
anwesend gewesen seien oder ob ein Kontakt zwischen der Ehefrau und
den Entführern stattgefunden habe) habe er nicht übereinstimmend ge-
schildert. Aufgrund der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerde-
führers sei auch der daraus resultierenden und von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachten Verfolgung die Grundlage entzogen. Ferner habe
die Beschwerdeführerin die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Haus-
durchsuchungen im Jahr 2003 nirgends erwähnt und die Angaben zum
Zeitpunkt des Verlassens ihres Aufenthaltsorts (F._______, Nordwestpro-
vinz) seien von beiden ebenfalls unterschiedlich geschildert worden. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, seine Ehefrau habe ab 2004 in
O._______ (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: an der Ostküste von
Sri Lanka, gemäss Beschwerdeführer etwa 300 Kilometer von F._______
[Westküste] entfernt [B6, S. 3]) bei ihrer Familie gelebt (B6), wohingegen
die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, sich bis zur Ausreise
nach Indien Mitte Juni 2008 in F._______ (B12 [recte: B13], S. 2; B21 F76)
respektive seit 2007 bei Bekannten in Colombo (B21 F110 ff.) aufgehalten
zu haben.
Die Ereignisse der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Verfolgung
seien ausweichend, unbestimmt und unsubstantiiert (mangelnde Angaben
zur Wiederkehr der polizeilichen Mitnahmen [jährlich, monatlich, wöchent-
lich], den Ort der Befragungen und der Festnahmen oder den Tagesablauf
während ihrer mehrmonatigen Festnahme) sowie ohne persönliche Betrof-
fenheit geschildert worden. Schliesslich muteten stete Behelligungen über
einen Zeitraum von fünf Jahren als realitätsfremd an.
Den lediglich in Kopie eingereichten LTTE-Vorladungen komme aufgrund
der Vervielfältigung und äusserst grossen Fälschungsanfälligkeit keine Be-
weiskraft zu.
Ergänzend begründete das SEM den angefochtenen negativen Entscheid
vom 29. Oktober 2015 dahingehend, dass seit Ergehen des Urteils vom
10. Dezember 2013 keine Beweismittel eingereicht worden seien, die ge-
eignet seien, die von ihm festgestellte Unglaubhaftigkeit umzustossen. Das
vom Rechtsanwalt eingereichte Schreiben des Rechtsanwalts H._______
vom (…) 2012 äussere sich in keiner Weise zu den persönlich vorgebrach-
ten Ereignissen und sei als Gefälligkeitsschreiben zu klassifizieren, dem
kein Beweiswert zukomme. Den Botschaftsabklärungen (Botschaftsant-
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wort vom 19. August 2015) zufolge seien keinem der in F._______ befrag-
ten Personen aus dem näheren Beziehungsumfeld der Beschwerdeführen-
den Probleme des Beschwerdeführers mit den LTTE bekannt gewesen und
diese hätten sich auch nicht hinsichtlich einer gegen die Beschwerdefüh-
rerin gerichteten Reflexverfolgung geäussert, was nach der geltend ge-
machten Haft bei den LTTE und den unzähligen Festnahmen (zu Hause)
durch die CID zu erwarten gewesen wäre. Die Abklärungen bestätigten
nicht nur die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern es sei darüber hin-
aus bekannt geworden, dass die Beschwerdeführenden Sri Lanka aus
Furcht vor einer legitimen Strafverfolgung – wegen nicht zurückbezahlter
Schulden – und letztlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten.
Selbst unter Berücksichtigung dieses veränderten Sachverhalts lägen
keine Risikofaktoren vor, wonach sie im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka
in begründeter Weise Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten. We-
der die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die achtjährige Landes-
abwesenheit oder das hängige Gerichtsverfahren reichten aus, um bei der
Rückkehr von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zu-
dem liessen sich weder den Akten des Beschwerdeführers noch jenen der
Beschwerdeführerin Hinweise dafür entnehmen, es lägen weitere Faktoren
vor, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
möchten.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche auch das
Kindeswohl nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Die (…)- und (…)jähri-
gen Kinder der Beschwerdeführenden seien zwar in der Schweiz geboren,
doch könne nicht von einer übermässigen Integration in die schweizeri-
schen Verhältnisse respektive einer Entwurzelung ausgegangen werden.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. November 2015 bekräftigte der
Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die LTTE (und damit implizit
wohl die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen) und brachte ergänzend vor,
nach seiner Rückkehr in die Heimat [1997] finanziell von LTTE-Leuten ab-
hängig geworden zu sein, nachdem ihm ein gewisser Herr P._______ ei-
nen Kredit verschafft und das Geld offenbar aus einer Art „politischen
Kriegskasse“ der Bewegung gestammt habe. Darauf hätten die LTTE ihm
die Anstellung der beiden Herren L._______ und M._______ aufgezwun-
gen. Diese hätten Waffen und Waren der LTTE in seinem (…) versteckt
und ihm dadurch Probleme bereitet. Seine Entführung durch die LTTE
hänge mit diesem Kredit aus dem Jahre 2002 und dessen Rückzahlung
zusammen. Den LTTE sei es offenbar auch darum gegangen, das Ge-
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schäft zu annektieren, was die Familie der Beschwerdeführerin zu verhin-
dern versucht habe. Obwohl der Kreditgeber anlässlich einer Aktion gegen
die LTTE von der Polizei erschossen worden sei, sei später ein Zivilprozess
gegen den Beschwerdeführer angestrengt und im Abwesenheitsverfahren
geführt worden. Dabei sei ihm willkürlich ein „Anwalt“ beigeordnet worden,
der sich mit einer gefälschten Vollmacht ausgewiesen habe, wobei in der
Eingabe vom 27. Oktober 2015 (an das SEM als Reaktion auf die Bot-
schaftsabklärung) vergeblich auf diesen Umstand hingewiesen worden sei.
Durch einen eigenen Anwalt in Sri Lanka versuche der Beschwerdeführer
die Hintergründe dieses Prozesses zu dokumentieren, wobei er noch keine
weiterführenden Dokumente erhalten habe. Nachdem sein Schwager, Herr
Q._______, mit Recherchen begonnen und Kontakt zu Behörden und An-
wälten aufgenommen habe, um Licht in diesen Zivilprozess zu bringen, und
es deshalb bestimmten Leuten scheinbar zu gefährlich geworden sei, sei
dieser im Jahr 2010 getötet worden.
Ferner seien die durch die Kontaktleute der Botschaft getätigten Recher-
chen oberflächlich. Familienmitglieder und Nachbarn würden Fremden
keine vertiefte Auskunft geben, wenn es um Probleme rund um die dama-
lige LTTE gehe.
Die Mehrfachvergewaltigung der Beschwerdeführerin durch Geheim-
dienstmitglieder oder Sicherheitsfunktionäre sei als Fluchtgrund zu aner-
kennen, was die Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfer-
tige.
Ein Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, da Tamilen, welchen (wäh-
rend des Bürgerkriegs) eine Kollaboration mit den LTTE vorgeworfen
werde, im ganzen Staatsgebiet Sri Lankas verfolgt würden. Mit Verweis auf
die Gerichtspraxis sowie diverse Berichte führte der Beschwerdeführer
aus, er gehöre aufgrund der Beschäftigung von LTTE-Aktivisten und der
dadurch hergestellten Verbindung zu den LTTE zur Hauptrisikogruppe ge-
fährdeter Rückkehrer. Ein Wegweisungsvollzug sei sodann auch aus hu-
manitären Gründen unzumutbar, handle es sich um eine in der Schweiz
sehr gut integrierte Familie, welche die meisten Voraussetzungen für die
Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung erfüllen würden.
5.3 In Rahmen der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, das Vor-
bringen, in einen vorgeschobenen Zivilprozess verwickelt zu sein, sei erst
nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend gemacht worden. An-
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hand der fremdsprachigen Kopien der Gerichtsdokumente sei nicht ersicht-
lich, inwiefern der Beschwerdeführer deshalb in asylrelevanter Weise ge-
fährdet wäre. Zudem stelle sich die Frage, weshalb dieses Vorbringen und
die Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht
worden seien, besonders da der Prozess bereits seit dem Jahr 2008 laufe.
Gleiches gelte für den nachgereichten Auszug aus dem „Information Book“
aus dem Jahr 2008, welcher die Entführung der Beschwerdeführerin im
Mai 2007 dokumentieren soll.
5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, seine gefälschte Un-
terschrift auf der angeblichen „Anwaltsvollmacht“ im Zivilprozess deute klar
auf einen Scheinprozess mit dem Ziel hin, ihn finanziell schädigen zu wol-
len. Dass er diesen im Interview nicht hervorgehoben habe, gehe möglich-
erweise auf eine Fehleinschätzung zurück. Dabei handle es sich nicht um
einen nachgeschobenen Asylgrund, sondern ein zusätzliches Element, das
seine illegale Verfolgung mit unrechtmässigen Mitteln unterstreiche. Es er-
scheine weiter unverständlich, weshalb die Entführung der Ehefrau ver-
neint werde, obschon sie dies bereits in der Anhörung klar hervorgehoben
und Beweismittel nachgereicht habe. Aus der Tatsache, dass die Verfol-
gungselemente aus dem Jahr 2007 erst nachträglich belegt werden könn-
ten, könne nicht geschlossen werden, die Verfolgung habe nicht stattge-
funden. Dass die Dokumente (Police-Report) nicht vor Ort überprüft wor-
den seien – was Sache der Vorinstanz gewesen wäre, hätte sie an dessen
Echtheit gezweifelt – stelle einen erheblichen Mangel dar, der im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zu korrigieren sei. Eine Ablehnung von Beweismit-
teln ohne Überprüfung gehe nicht an. Die mit der Replik eingereichten Be-
weismittel (das Bestätigungsschreiben des ehemaligen Vermieters der Be-
schwerdeführerin sowie das Zeugnis der K._______ Clinic) würden die ge-
schilderte Entführung der Beschwerdeführerin bestätigen und die Verfol-
gung zusätzlich belegen. Schliesslich wiesen die Beschwerdeführenden in
ihrer Eingabe erneut auf ihre Integration in der Schweiz (hinsichtlich einer
allfälligen späteren Härtefallregelung) hin, was bei der Prüfung des Even-
tualbegehrens (vorläufige Aufnahme) zu berücksichtigen sei.
6.
6.1 In einem ersten Schritt werden nachfolgend jene Ereignisse geprüft,
mit welchen der Beschwerdeführer seine Verfolgung geltend macht und
seine Flucht aus Sri Lanka begründet.
6.1.1 Gänzlich unplausibel erscheint zunächst, dass der nachträglich
vorgebrachte Scheinprozess im Zusammenhang mit einem gewährten
E-7724/2015
Seite 15
Kredit eines gewissen mit den LTTE in Verbindung stehenden Herrn
P._______, der später im Laufe einer Polizeiaktion gegen die LTTE
erschossen worden sein soll, nicht bereits anlässlich der Befragung und
Anhörungen, spätestens an jener vom 12. April 2012, Erwähnung fand,
besonders da die als Beweismittel vorgelegte Anwaltsvollmacht vom (…)
2002 datiert und der Prozess bereits seit 2008 hängig sein soll. Der
Nachschub zeugt ferner von der Widersprüchlichkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers, betonte er doch sein gut laufendes Geschäft und die
im Überfluss vorhandenen liquiden Mittel und gab an, geglaubt zu haben,
deshalb mitgenommen worden zu sein (B6 S. 9). Das Verschweigen dieses
Verfolgungsmotivs ist absolut nicht nachvollziehbar. Die in der Replik
erwähnte Möglichkeit einer Fehleinschätzung erscheint konstruiert, zumal
er sich mehrmals zu möglichen Gründen seiner Verfolgung äussern konnte
und dabei weder einen Kredit als Ursprung noch einen Zivilprozess
erwähnte, sondern zu Protokoll gab, nicht zu wissen, weshalb die LTTE
ihm nachstellte (B2 S. 6, B6 S. 10, B22 F27). Folglich kann nicht von einem
zusätzlichen Element, sondern muss von nachgeschobenen Gründen
ausgegangen werden. Aus diesem Grund ist die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers als stark angeschlagen zu qualifizieren.
6.1.2 Weiter ist festzustellen, dass den zum Prozess eingereichten Beweis-
mitteln kein asylrelevantes Motiv zu entnehmen ist. Weder der Einwand der
gefälschten Unterschrift auf der Anwaltsvollmacht noch der angebliche Tod
seines Schwagers Q._______ im Zusammenhang mit dessen Recherchen
zum Scheinprozess können an dieser Einschätzung etwas ändern. Aus
dem Todesschein dürfte kein Rückschluss auf einen Verursacher des
Todes, namentlich die Tötung durch die LTTE, entnommen werden können.
Auf das Einholen der Originale oder einer Übersetzung der Dokumente
kann demnach verzichtet werden. Die Kreditaufnahme durch den
Beschwerdeführer soll nicht in Abrede gestellt werden, ebenso wenig
Probleme bei der Rückzahlung, die möglicherweise tatsächlich in einem
zivilrechtlichen Prozess geendet haben, doch erscheint der behauptete,
von den LTTE angehobene Scheinprozess und die daraus resultierende
Verfolgung als unglaubhaft. Dies insbesondere deshalb, da der Kredit
erstmals erwähnt wurde, nachdem die Botschaftsabklärungen diesen zu
Tage führten, so dass der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer
habe Sri Lanka aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, nicht zu
beanstanden ist.
E-7724/2015
Seite 16
6.2 Die Einschätzung von konstruierten Fluchtvorbringen wird durch wei-
tere Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers beziehungs-
weise zwischen den Schilderungen der Eheleute bestärkt.
6.2.1 Augenfällig erscheint die Personen L._______ und M._______ be-
treffend, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe angab,
erst nach seiner Rückkehr aus der Schweiz (im Jahr 1997) und nach der
Kreditvergabe durch die LTTE diese unter Druck der LTTE angestellt zu
haben. Dies ist mit seiner Aussage nicht zu vereinbaren, die beiden hätten
seit mindestens 15 Jahren – und schon bevor er seit (…) seinen Laden
geführt habe (B2 S. 5) beziehungsweise schon zur Zeit seines Vaters (B6
S. 8) – im (…)geschäft für sie gearbeitet.
6.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt und hinreichend begründet
hat, gelingt es den Beschwerdeführenden auch nicht, das anlässlich der
Befragungen vorgebrachte Kernvorbringen (Besuch der Polizei, Entfüh-
rung durch die LTTE mit nachfolgender mehrjähriger Haft) glaubhaft zu ma-
chen. Vorab kann deshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen des SEM
verwiesen werden, zumal der Beschwerdeeingabe keine Erwiderungen
dazu zu entnehmen sind.
Zu den festgestellten Widersprüchen hinsichtlich der Angaben zum Zeit-
punkt, wann der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau über den Polizeibe-
such informiert worden sein soll (B6 S 4, B22 F12; B12 S 6, B21 F30), mag
der zeitliche Widerspruch für sich alleine nur als nebensächlich erscheinen,
doch lassen sich den Protokollen diverse weitere Ungereimtheiten entneh-
men, die in ihrer Häufung das zentrale Vorbringen als unglaubhaft erschei-
nen lassen. So bestehen beispielsweise weitere Differenzen zum Ablauf:
Während der Beschwerdeführer einerseits vortrug, die Polizei habe bei der
Ehefrau im Geschäft vorgesprochen und ihn für den nächsten Morgen vor-
geladen (B2 S. 5; B22 F12) beziehungsweise vorgängig angerufen (B6
S. 4), gab seine Frau andererseits an, die CID-Mitarbeiter hätten bereits
zwei bis drei Tage vorher vorgesprochen (B2 F13/19).
Auch was die angebliche Entführung des Beschwerdeführers am 19. Juli
2002 betrifft, dürfte von beiden Ehegatten erwartet werden, dass ein derart
einschneidendes Ereignis, wie die mitten in der Nacht erfolgte Verschlep-
pung aus dem ehelichen Domizil, ähnlich in Erinnerung geblieben wäre.
Umso mehr erstaunen die Widersprüche hinsichtlich des Datums (im Mai
2002 [B12 S. 6] beziehungsweise zwischen dem 10. und dem 20. Juli [B21
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Seite 17
F13]), darüber, wer in besagter Nacht die Haustür geöffnet habe (ein Arbei-
ter [B6 S. 5] einerseits, der Beschwerdeführer andererseits [B22
F16 f./F40/43]), oder in Bezug auf die Frage der direkten Kommunikation
mit den Entführern (die Ehefrau habe mit ihnen diskutiert [B6 S. 10] bezie-
hungsweise nicht mit den zwei Männern gesprochen [B22 F20/42] respek-
tive sie habe keinen der Männer näher gesehen [B21 57/121]).
Die Aussagen des Beschwerdeführers zur jahrelangen Festhaltung im
LTTE-Camp erschöpfen sich sodann in der undetaillierten Auskunft, Hilfs-
arbeiten verrichtet zu haben, sowie in äusserst stereotypen Beschreibun-
gen (B2 S. 6 ff.; B6 S. 11 f.). In der Rechtsmitteleingabe wird der Zwangs-
aufenthalt im LTTE-Camp lediglich im Zusammenhang mit der (während
dieser Zeit unmöglichen) Kreditrückzahlung erwähnt, ohne sich zur Unsub-
stanziiertheit weiter zu äussern. Erscheint bereits die Festhaltung als un-
glaubhaft, braucht auf die Flucht – die vom Beschwerdeführer im Übrigen
ebenfalls widersprüchlich geschildert wurde (beispielsweise der Fuss-
marsch habe 12-13 Tage [B2 S. 6] beziehungsweise 16 Tage [B22 F9] ge-
dauert; die Auseinandersetzung mit einer militanten Gruppe [B2 S. 2] res-
pektive der Schusswechsel [B6 S. 13]) – nicht näher eingegangen zu wer-
den.
Schliesslich gab der Beschwerdeführer zuerst an, die eingereichte Kopie
der LTTE-Vorladung von seinem Onkel via Schlepper, später hingegen,
von seinem Schwiegervater erhalten zu haben (B2 S. 8; B6 S. 9). Bleibt
anzumerken, dass auch der Inhalt der als „Vorladungen“ bezeichneten,
fremdsprachigen Dokumente unklar ist, wobei sich der Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene nicht mehr zu diesen äussert. Seine Ehefrau er-
wähnte die Schreiben zudem überhaupt nicht. Aufgrund des als unglaub-
haft zu qualifizierenden Vorbringens kann auch diesbezüglich auf eine
Übersetzung oder das Einholen der Originale verzichtet werden, zumal
dies seitens des Beschwerdeführers selbst zu einem wesentlich früheren
Zeitpunkt hätte veranlasst werden können.
6.3 Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass die individuelle Fluchtbegrün-
dung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Zwar ist nicht auszu-
schliessen, dass ihn die Behörden, möglicherweise im Zusammenhang mit
dem gewährten Kredit beziehungsweise der nicht erfolgten Rückzahlung,
aufgesucht und vorgeladen hatten, doch erscheinen die Schilderungen ei-
nerseits konstruiert und andererseits wären die behördlichen Vorsprachen
nicht geeignet, als genügend intensive Verfolgungsmassnahmen mit einem
Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten.
E-7724/2015
Seite 18
6.4 Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wiederholten
Mitnahmen und Befragungen durch das CID betrifft, halten ihre Schilderun-
gen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG ebenfalls
nicht stand. Es fehlt ihren Erzählungen über ihre zahlreichen Mitnahmen
an Substantiiertheit (sie wisse nicht wie oft [B21 S. 6] oder wohin sie jeweils
gebracht worden sei [B21 S. 7]). Es ist weiter nicht einzusehen, inwiefern
die ausweichenden Antworten in Bezug auf die angeblichen Vergewalti-
gungen ein Indiz tatsächlich stattgefundener Übergriffe sein sollen, auch
wenn zugegebenermassen nicht erwartet werden kann, dass – wegen
Schamgefühlen – spontan alle Details einer solchen Misshandlung offen-
gelegt werden. Trotz konkreter Fragen gab die Beschwerdeführerin nur
vage an, verfolgt und misshandelt worden zu sein und mehrmals Ge-
schlechtsverkehr mit vier Männern gehabt zu haben (B21 F138 ff.). Die
protokollierten Aussagen erwecken indes trotzdem nicht den Eindruck, sie
sei von den Mitarbeitern des CID in einer derart tief greifenden Art behelligt
worden, zumal sie die konkrete Frage, ob bei den zahlreichen Vorsprachen
des CID und den Mitnahmen etwas vorgefallen sei, zuerst ausdrücklich
verneinte (B21 F115 ff.). Selbst wenn Befragungen durch Mitarbeiter des
CID stattgefunden haben sollten, erscheinen die Behelligungen in der vor-
getragenen Art und Weise als nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung ver-
mögen weder das ins Recht gelegte Schreiben des – zum Zeitpunkt des
Verfassens des Schreibens [offenbar um den 12. Dezember 2015] in
S._______ wohnhaften – Vermieters, der dadurch ihre angebliche Entfüh-
rung in der Nacht vom 28. Mai 2007 bestätigen will, noch das Bestätigungs-
schreiben einer gewissen T._______, bei welcher die Beschwerdeführerin
am Tag ihrer Festnahme durch das CID ihre drei Kinder abgegeben haben
soll, nicht umzustossen. Auch der angeblich am (…) 2008 erstellte Auszug
aus dem „Information Book“ der Police Station J._______ (in der Nähe von
S._______ an der Ostküste) vom 30. Mai 2007 oder das ärztliche Zeugnis
der K._______ in S._______ (in der Nähe von O._______, damaligem Auf-
enthaltsort der Eltern der Beschwerdeführerin), wonach die Beschwerde-
führerin am 10. Oktober 2007 überfallen worden sein soll, tragen nicht zur
Glaubhaftigkeit der Behelligungen durch das CID bei, besonders da sie an-
gegeben hatte, nach der letzten Mitnahme am 29. Mai 2007 bei Bekannten
in Colombo (an der Westküste) untergetaucht zu sein (B21 F82/110). Auch
hatte sie anlässlich der Befragungen nie zu Protokoll gebracht, am 10. Ok-
tober 2007 behelligt worden zu sein. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass
sie an diesem Tag überfallen worden ist, indes ist weder von einem asylre-
levanten Nachteil auszugehen noch ist dieser Überfall mit den bis August
2007 angeblich erfolgten Nachstellungen durch das CID in Einklang zu
bringen. Ferner ist nicht geklärt, weshalb und durch wen am 30. Mai 2007
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Seite 19
die Polizei in J._______ (in der Nähe von S._______ an der Ostküste) über
ihr Verschwinden (sie sei von zuhause, also in F._______, mitgenommen
worden [B21, F61 ff., F79]) informiert worden sein soll und wer am (…)
2008 einen Auszug aus dem „Information Book“ erstellen liess sowie zu
welchem Zweck dieser zu diesem Zeitpunkt erstellt worden sein soll.
Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch nie zu Protokoll gebracht,
dass eine Anzeige erstellt worden war.
Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht auch die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin verneint.
6.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
eine asylrelevante Gefährdung darzulegen. Die Vorinstanz hat folglich zu
Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
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Seite 20
AuG). Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Die Beschwerdeführenden vermochten keine Befürchtung glaubhaft
zu machen, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden in einem völkerrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen.
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären, zumal kein Kontakt mit den LTTE oder an-
dere Risikofaktoren glaubhaft gemacht wurden (vgl. Urteil des BVGer vom
E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 (als Referenzurteil publiziert). Der Vollzug
der Wegweisung ist demnach zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
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Seite 21
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen) festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins
Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist.
8.3.2 Nach Prüfung der Akten ist auch die Einschätzung des SEM zu be-
stätigen, wonach in casu individuelle Zumutbarkeitskriterien vorliegen. Die
Beschwerdeführenden lebten nach ihrer Eheschliessung im Jahr 1997
bis zu ihrer Ausreise nach Indien im Jahr 2002 beziehungsweise 2008 in
F._______ (G._______ District [Nordwestprovinz], B2 S. 1; B6 S. 3; B12
S. 2; B21 F114). Ein Vollzug in die Nordwestprovinz ist im Lichte der ge-
nannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall
sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungs-
vollzug. Sowohl Familienangehörige des Beschwerdeführers als auch der
Beschwerdeführerin sind nach wie vor in Sri Lanka wohnhaft, zu denen
Kontakt gepflegt wird (B2 S.3; B6 S. 9/14; B22 F51 f.; B12 S.5), so dass
sie bei einer Rückkehr ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden werden,
das sie anfänglich wird unterstützen können. Der Beschwerdeführer ver-
fügt zudem über eine mehrjährige Schulausbildung und führte nach seiner
Rückkehr aus der Schweiz bis zu seiner Ausreise das Familienunterneh-
men beziehungsweise den (…)laden in F._______ und erzielte während
seines Indien-Aufenthalts ein Erwerbseinkommen in der (…) (B2 S. 4; B6
S. 3 f.). Auch während seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz
konnte er etliche Arbeitserfahrungen sammeln, die er sich bei der Rein-
tegration in seinem Heimatland zunutze machen kann und – sollte ein An-
knüpfen an die frühere Tätigkeit als (…) nicht gelingen – aufgrund derer
Aussichten auf eine gesicherte Einkommenssituation zu bejahen sind. Der
Umstand alleine, dass er in der Vergangenheit mit dem (…)geschäft den
familiären Lebensunterhalt angeblich nicht zu bestreiten vermochte und ei-
nen Kredit aufnehmen musste, steht dem Wegweisungsvollzug nicht ent-
gegen.
8.3.3 Schliesslich ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass das Kindes-
wohl der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht entge-
gensteht. Art. 83 Abs. 4 AuG ist nach geltender Rechtsprechung im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) auszulegen und namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung zu berücksichti-
E-7724/2015
Seite 22
gen: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) sei-
ner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei ei-
nem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten
(BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2015/30 E. 7.2;).
Hierzu bleibt anzumerken, dass die Kinder C._______ und D._______, die
beide in der Schweiz geboren sind, heute (…)- beziehungsweise (…)jährig,
mithin noch nicht im schulpflichtigen Alter sind. Folglich kann nicht von ei-
ner starken Integration beziehungsweise einer Verwurzelung in der
Schweiz gesprochen werden. Im Gegenteil ist bei Kleinkindern anzuneh-
men, dass sich diese bei einer gemeinsamen Rückkehr mit der Familie im
Heimatstaat problemlos werden eingliedern und integrieren können. Fer-
ner ist nicht anzunehmen, ihnen sei seitens der Eltern die tamilische Spra-
che, allgemeine die sri-lankische Gepflogenheiten oder die heimatliche
Kultur nicht näher gebracht worden. Ein Wegweisungsvollzug erscheint da-
her auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar.
8.3.4 Was die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers be-
trifft, so mag zwar zutreffen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka eine ge-
wisse Härte für sämtliche Familienangehörigen bedeutet, doch dient die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme gerade nicht dazu, die Grundlage für
die spätere Erteilung einer (ausländerrechtlichen) Aufenthaltsbewilligung
zu bilden (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Die Frage der beruflichen und sprachlichen
Integration kann folglich offen bleiben.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Aufgrund des Unterliegens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), wobei der Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: