Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7726/2008
U r t e i l v om 2 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – eine kolumbianischer Staatsangehöriger
mit letztem Wohnsitz in B. _______ – mit an die Schweizerische
Botschaft in Kolumbien gerichtetem, in spanischer Sprache abgefasstem
und vom 20. November 2006 datierendem Schreiben (am 25. Mai 2007
bei der Botschaft eingegangen) unter Beilage verschiedener Beweismittel
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl
ersuchte,
dass die Auslandvertretung die Akten mit Übermittlungsschreiben vom
5. Juni 2007 zuständigkeitshalber an das BFM überwies und diesem mit
Schreiben vom 8. September 2008 auch die weitere Eingabe des
Beschwerdeführers vom 16. Juni 2008 samt Beilagen übermittelte,
dass dieser in seinen Eingaben im Wesentlichen eine Verfolgung sowohl
durch die C. _______ als auch durch die D. _______ geltend machte,
dass im Einzelnen die C. _______ im Jahr 1999 die Herrschaft in seiner
Heimatregion E. _______ übernommen und die Bewegungsfreiheit
erheblich eingeschränkt hätten, worauf (…) infolge fehlender
medizinischer Betreuung verstorben sei,
dass er selber von den C. _______ der Kollaboration mit der D. _______
verdächtigt und gezwungen worden sei, über ein Minenfeld zu rennen,
wobei eine Mine explodiert und (…) verstümmelt worden sei,
dass er diesen Vorfall bei verschiedenen Behörden zur Anzeige gebracht
habe, worauf er Drohungen erhalten und sich so gezwungen gesehen
habe, seinen Wohnsitz nach F. _______ zu verlegen,
dass am (…) Oktober 2009 (…) von [den] C. _______ getötet worden sei,
dass er sich am 9. März 2003 nach B. _______ begeben habe, wo er in
der Stiftung G. _______ gewohnt und medizinische Versorgung seiner
Verletzung erhalten habe,
dass am (…) September 2004 auch (…) ermordet worden sei,
dass er am (…) August 2005, als er sich in F. _______ aufgehalten habe,
ein Drohschreiben von der D. _______ und am (…) Januar 2006 einen
Drohanruf erhalten habe,
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dass er im Januar 2008 in der Stiftung in B. _______ von bewaffneten
Männern heimgesucht und nach dem Verbleib bestimmter Personen
befragt worden sowie am (…) April 2008 per Anruf auf sein Mobiltelefon
bedroht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 (eröffnet am
18. November 2008) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer sei nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen,
da er über eine innerstaatliche Schutzalternative verfüge,
dass es ihm zudem zumutbar sei, sich unter den Schutz der heimatlichen
Behörden zu stellen, da der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge und die
Aktivitäten der (…) bekämpfe, mithin der Schutzwille und die
Schutzfähigkeit der Behörden als gegeben erachtet werden könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte
Persönlichkeit handle, weshalb er von den Verfolgern nicht an jedem
beliebigen Ort ausfindig gemacht werden könne,
dass er sich namentlich während mehrerer Jahre in der Herberge der
Stiftung G. _______ in B. _______ aufgehalten habe und in dieser Zeit
lediglich Drohanrufe auf sein Mobiltelefon erhalten habe,
dass er demnach keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sei und des
Schutzes der Schweiz nicht bedürfe,
dass schliesslich auch nicht davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer über besonders nahe Beziehungen zur Schweiz
verfüge, zumal er zwar geltend mache, über hier wohnhafte Verwandte
zu verfügen, er zu diesen aber entgegen seiner Ankündigung auch
nachträglich keine Angaben gemacht habe,
dass es ihm unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen
Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem
der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert
hätten,
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dass demnach sein Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden
könnte,
dass der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá
ein vom 18. November 2008 datierendes (Eingangsstempelung
Botschaft: 19. November 2008), spanischsprachiges Schreiben zu
Handen des Bundesverwaltungsgerichts einreichte, worin er in
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom
8. Oktober 2008 sei ihm ins Spanische zu übersetzen,
dass er in materieller Hinsicht um Schutzgewährung für sich, seine
Freundin ("Parentesco: Novia") H. _______ und deren Mutter
("Parentesco: Suegra") I. _______ ersuchte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demgegenüber H. _______ und I. _______ am erstinstanzlichen
Verfahren weder formell noch materiell teilgenommen haben, vielmehr
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der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene um
Schutzgewährung auch zugunsten seiner Freundin und seiner
"Schwiegermutter" nachsuchte,
dass die genannten Personen somit durch die Verfügung des BFM vom
6. Oktober 2008 nicht berührt sind, entsprechend kein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung vorweisen
können (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und daher zur
Beschwerdeeinreichung nicht legitimiert sind, weshalb auf die
Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist,
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch –
abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer
der erwähnten Sprachen verfasst ist, aus prozessökonomischen Gründen
aber auf eine Übersetzung verzichtet werden kann, da der Inhalt der in
Spanisch gehaltenen Beschwerdeeingabe verständlich ist,
dass somit auf die – mit Ausnahme der genannten, jedoch als nicht
wesentlich erachteten Mängel – frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde – vorbehältlich der vorstehenden Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass der Antrag des Beschwerdeführers um Übersetzung der
angefochtenen Verfügung ins Spanische – unter Hinweis auf die
vorstehend zitierte Regelung der Amtssprachen des Bundes (Art. 70 Abs.
1 BV) – abzuweisen ist,
dass auch der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art.
33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht
möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert
wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung ebenfalls
erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen
Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör
zu gewähren und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend unter dem Hinweis, das Asylgesuch sei gut
dokumentiert, sowohl auf die Durchführung einer Befragung als auch auf
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung verzichtete,
dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der
entscheidwesentliche Sachverhalt – angesichts der detaillierten
schriftlichen Darlegung und der umfangreichen Dokumentierung der
Asylgründe – soweit erstellt ist, dass die relevanten Elemente vorliegen,
womit die Vorgehensweise des BFM insoweit nicht zu beanstanden ist,
dass jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung
gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt und damit den
verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat,
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dass für eine erfolgte Einladung zur Stellungnahme der Umstand spricht,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2008 erneut an die
Auslandvertretung gelangte und in seinen vom 16. Juni 2008
datierenden, ergänzenden Gesuchsunterlagen auf die zentrale
Begründung des BFM – wonach sich der Beschwerdeführer in einem
anderen Staat um Aufnahme bemühen könne – gleich zu Beginn konkret
Bezug nimmt ("Si bien el ser humano tiene el Derecho de migrar a otro
país […]"; Akten BFM A4 S. 1),
dass andererseits eine allfällige Einladung zur Stellungnahme weder
aktenkundig noch im Verzeichnis der vorinstanzlichen Akten vermerkt ist,
dass bei dieser Sachlage zumindest nicht auszuschliessen ist, dass das
BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
haben könnte,
dass dieser Anspruch formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung
grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen
Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides
führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185,
BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen),
dass jedoch festzustellen ist, dass eine Gehörsverletzung nicht
schwerwiegender Natur wäre,
dass sie insbesondere die Möglichkeit des Beschwerdeführers, vor
Ergehen der erstinstanzlichen Verfügung zu den (dieser zugrunde
liegenden) Erwägungen Stellung zu nehmen, angesichts der
umfassenden Gesuchsergänzungen offensichtlich nicht beeinträchtigt
hat,
dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen
Gründen demnach einem blossen prozessualen Leerlauf gleichkäme,
weshalb ein allfälliger Mangel durch die seitens des Beschwerdeführers
nachgereichten Gesuchsergänzungen als geheilt zu betrachten ist,
dass im Folgenden zu prüfen bleibt, ob das Bundesamt das Asylgesuch
in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und dem Beschwerdeführer
die Einreise in die Schweiz verweigert hat,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
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können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise
zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass zwar die Feststellung des BFM, wonach der kolumbianische Staat
grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur,
insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein
Rechts und Justizsystem verfüge, nicht vorbehaltlos geteilt werden kann
(vgl. statt vieler: Bericht des Human Rights Council vom
12. September 2011: " […] Those who take up leadership roles in the
search for justice are frequently targeted by the guerrillas, neo
paramilitaries and state actors. Unfortunately, those responsible for these
violations are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity.
[…]"),
dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch C. _______
dem Schutzwillen der Behörden ausserdem der Umstand entgegensteht,
dass die (…),
dass auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach nicht davon
auszugehen sei, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in B.
_______ ausfindig gemacht worden sei, in dieser Form nicht haltbar ist,
gibt dieser doch an, Ende Januar 2008 von zwei bewaffneten Männern in
der Stiftung G. _______ heimgesucht, fotografiert und erheblich bedroht
worden zu sein (Eingabe vom 15. Mai 2008 Ziff. 11),
das demnach rein aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
leichthin davon ausgegangen werden kann, dieser könne innerhalb
Kolumbiens vor Nachstellungen der C. _______ und der D. _______
Schutz finden, indem er die zuständigen Behörden um (weitere)
Schutzgewährung ersucht respektive seinen Wohnsitz verlegt,
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dass jedoch aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, beim
Beschwerdeführer handle es sich über eine bekannte Persönlichkeit,
welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die
Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätte,
dass er – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz hat, weshalb es ihm zuzumuten ist, in einem
anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden
südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52
Abs. 2 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach er in
der Schweiz eine adäquate Behandlung seiner Verletzung und eine (…)
erhalten könnte, an dieser Feststellung klarerweise nichts zu ändern
vermögen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen zu Recht
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch
abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
13 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer
Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6
Bst. b VGKE).
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Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Übersetzung der angefochtenen Verfügung wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische
Vertretung in Bogotà und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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