Abtei lung V
E-7726/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Mazedonien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7726/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, mazedonische Staatsangehörige
albanischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in E._______, ihr
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2010 verliessen,
mit dem Auto via Serbien und Kroatien nach Slowenien reisten, von wo
sie per Reisebus über unbekannte Transitländer am 11. Oktober 2010
in die Schweiz gelangten und gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) anlässlich der Kurzbefragungen
(...) vom 15. Oktober 2010 sowie der direkten Anhörungen vom
25. Oktober 2010 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen
geltend machten, in der Heimat bestehe eine Feindschaft zwischen
ihrer eigenen und der Familie F._______,
dass die Familienfehde auf einen Vorfall vom (...) 2010 (...)
zurückgehe, nach welchem es zu einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen jeweils zwei männlichen Familienmitgliedern gekommen sei,
dass die Familie F._______ in der Heimatregion der Beschwerde-
führenden über erheblichen Einfluss verfüge, weshalb die beiden an
der nämlichen Auseinandersetzung beteiligten Brüder des Be-
schwerdeführers nach G._______ geflohen seien,
dass die Beschwerdeführenden sich angesichts der drohenden, in
Mazedonien verbreiteten Sippenhaft nicht mehr aus dem Haus getraut
und zudem von den Nachbarskindern erfahren hätten, dass ihre
Kinder getötet werden könnten,
dass die Beschwerdeführerin ungefähr Mitte Juni 2010 auf dem
lokalen Polizeiposten von H._______ Anzeige erstattet habe, die Be-
hörden jedoch untätig geblieben seien,
dass auch die zwischen den Familien geführten Verhandlungen zur
Beilegung der Fehde ohne Ergebnis geblieben seien,
dass sie sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen und
Mazedonien zusammen mit ihren Kindern am 6. Oktober 2010 ver-
lassen hätten,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen
ein Bestätigungsschreiben des Gemeindepräsidenten von H._______
vom 3. Oktober 2010 mit deutscher Übersetzung zu den Akten
reichten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 25. Oktober 2010 – gleichentags mündlich eröffnet – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, Mazedonien sei
aufgrund einer Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicherer
Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
worden,
dass die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" die Regelver-
mutung beinhalte, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt-
finde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass es sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit handle,
welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise
umgestossen werden könne,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
zumal die Asylvorbringen nicht plausibel ausgefallen seien,
dass die geltend gemachte Gefährdung offensichtlich lediglich auf
persönlichen Einschätzungen der Beschwerdeführenden und diese
wiederum auf Hörensagen beruhe, mithin keine konkreten Hinweise
für eine drohende Verfolgung bestünden,
dass die Beschwerdeführenden weder in der Lage gewesen seien, die
angeblichen Täter zu beschreiben, noch substanziierte Aussagen zum
Zeitraum hätten machen können, in welchem sie sich aussagegemäss
im Haus versteckt gehalten hätten,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in der
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fluchtbegründenden Angelegenheit sei zwischen den verfeindeten
Familien verhandelt worden, er jedoch keine der in einem solchen
Verfahren üblichen Regeln kenne,
dass nicht nachzuvollziehen sei, weshalb der Beschwerdeführer sich
angesichts der geltend gemachten Bedrohung nicht Schutz suchend
an die heimatlichen Behörden gewandt habe,
dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Anzeige weder
nachzuweisen noch zu substanziieren vermöge und lediglich pauschal
behaupte, die Behörden seien zur Schutzgewährung nicht willens und
fähig,
dass diese Erwägungen auch durch das eingereichte Beweismittel
nicht umgestossen werden könnten, da dieses in Form und Inhalt die
charakteristischen Merkmale eines Gefälligkeitsschreibens aufweise
und das Schreiben, entgegen der anderslautenden Angaben des Be-
schwerdeführers, klarerweise auf dessen Wunsch angefertigt worden
sei,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. November 2010
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010
sei – unter der Feststellung, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt und der massgebliche Sachverhalt in ungenügender sowie
mangelhafter Weise festgestellt worden sei – aufzuheben und die An-
gelegenheit zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass die Angelegenheit eventualiter unter der Feststellung, dass auf
das vorliegende Asylgesuch einzutreten sei, zur erneuten Überprüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die Vorinstanz zur Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme anzuweisen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
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Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihre Verfügung
mündlich eröffnet und summarisch begründet hat,
dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätz-
lich schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl.
Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass Verfügungen und Entscheide in Asylverfahren in geeigneten Fäl-
len mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können,
wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch fest-
zuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die
Anhörung vom 25. Oktober 2010 erfolgte und den Beschwerde-
führenden zusammen mit dem Anhörungsprotokoll und den editions-
pflichtigen Akten das schriftliche Entscheidprotokoll übergeben wurde
(vgl. pag. 3),
dass dieses Vorgehen damit korrekt erfolgt ist,
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dass vorab der Antrag auf Feststellung einer Gehörsverletzung sowie
der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu behandeln ist,
dass hierzu in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausgeführt
wurde, der bei den Anhörungen eingesetzte Dolmetscher habe die
Beschwerdeführenden mittels persönlicher Kommentare verunsichert,
ihre Aussagen mit Grimassen kommentiert und ihre Ausführungen
teilweise unvollständig übersetzt respektive weggelassen,
dass in den Protokollen weder die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Vorfälle noch sonstige Schwierigkeiten vermerkt sind, mit-
hin auch der Hilfswerkvertreter keine entsprechende Anmerkung im für
solche Fälle vorgesehenen Feld des Unterschriftenblatts gemacht hat,
dass auch der Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Be-
schwerdeschrift, wonach der Dolmetscher allfällige Unstimmigkeiten
verursacht habe, nicht zu überzeugen vermag und als Schutz-
behauptung zu werten ist, zumal die Beschwerdeführenden die
Authentizität der Protokolle unterschriftlich bestätigt haben,
dass auch der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich
der Anhörung aufgrund der Ereignisse in sehr schlechter Verfassung
gewesen sei, sich insoweit als aktenwidrig erweist, als diese auf
Frage, warum sie denn fortgesetzt weine, ausführte, ihre Kinder seien
krank (pag. 30, F 52),
dass nach dem Gesagten nicht einsehbar ist, inwiefern das BFM das
rechtliche Gehörs der Beschwerdeführenden verletzt oder den Sach-
verhalt unvollständig festgestellt haben sollte, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist,
dass im Weiteren – unter Hinweis auf die geltend gemachte Ver-
folgungssituation in der Heimat – beantragt wurde, es sei die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das
vorliegende Asylgesuch einzutreten,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden mazedonische Staatsangehörige sind,
der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum
"Safe Country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Ein-
schätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs.
3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch von Menschenhand ver-
ursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) um-
fasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungs-
sicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben er-
läuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM zutreffend festgestellt hat, dass die Verfolgungsvor-
bringen der Beschwerdeführenden nicht plausibel erscheinen,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom
25. Oktober 2010 verwiesen werden kann,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche die
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widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit in Mazedonien
umzustossen vermögen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung bei der
Erstbefragung zu Protokoll gab, Mitglieder der Familie F._______
hätten ihm gegenüber damit gedroht, (...) zu entführen und
umzubringen (pag. 47), wohingegen er anlässlich der Anhörung an-
gab, nie ein Familienmitglied der F._______ gesehen oder getroffen zu
haben (pag. 9 f., F 69 f.),
dass er dort auch auf wiederholte Nachfrage nach der Art der Be-
drohung dieselbe mit keinem Wort konkret zu schildern vermochte,
sondern lediglich wiederholte, dass er bedroht worden und deshalb
zuhause geblieben sei (pag. 9 f.),
dass nach dem Gesagten mangels Geltendmachung von konkreten
Verfolgungshandlungen keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante
Bedrohung festzustellen sind,
dass auch in einer allfälligen Warnung durch die Nachbarskinder
(pag. 48 und 58) keine konkreten Hinweise zu erblicken sind,
dass sich die inhaltliche Ausweitung der Bedrohungslage auf Rechts-
mittelebene, wonach die Verfolger oft (...), als nachgeschobene und
damit unglaubhafte Sachverhaltsanpassung erweist,
dass das BFM zu Recht davon ausging, die Behörden im Heimatland
der Beschwerdeführenden seien grundsätzlich in der Lage und willens,
adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten,
dass zunächst die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin insoweit fraglich
erscheint, als beide Beschwerdeführenden diese weder näher zu
substanziieren noch zeitlich einzuordnen vermochten (vgl. pag. 7,
F 39; pag. 28, F 15),
dass der mit dem pauschalen Vorwurf, die örtlichen Behörden seien
korrupt ("sie [die Familie F._______] haben Polizisten dort" [pag. 29,
F 34]) respektive die Mazedonier wollten nichts mit Albanern zu tun
haben (pag. 13, F 112), begründete Verzicht der Beschwerde-
führenden auf Inanspruchnahme behördlichen Schutzes nicht auf
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einen mangelnden Schutzwillen der mazedonischen Behörden hinzu-
weisen vermag,
dass diese Vorbringen somit nicht geeignet sind, die vermutete
Verfolgungssicherheit in Mazedonien zu entkräften,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass es sich bei der
geltend gemachten Bedrohung um lokal beschränkte Verfolgungs-
massnahmen handelt,
dass die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach einer
innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit, es sei gefährlich, ihn nach
Mazedonien zurückzuschicken (pag. 13, F 109), an dieser Feststellung
nichts zu ändern vermag, zumal sie in keiner Weise an die
Fragestellung aknüpft,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht ge-
lungen ist, die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der
Verfolgungssicherheit zu widerlegen,
dass an dieser Feststellung auch das eingereichte Beweismittel nichts
zu ändern vermag, da es sich hierbei klarerweise um ein Gefällig -
keitsschreiben ohne Beweiswert handelt, wobei auf die zutreffende
Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung
besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch
aus individuellen Gründen als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
da sie bis zu ihrer Ausreise in Mazedonien gelebt haben und somit mit
den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind (vgl. pag. 43 und 53),
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dass keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend
gemacht werden und auch die Behauptung, wonach die Kinder
traumatisiert (pag. 57) respektive "fast traumatisiert" (pag. 5 F 10)
seien, zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, da die – im übrigen
erst (...) respektive (...) alten – Kinder angesichts der übrigen
Aussagen von der geltend gemachten Bedrohung überhaupt nichts
mitbekommen haben können,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da
keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der allenfalls notwendigen Be-
schaffung gültiger Reisepapiere – sie sind im Besitz gültiger Reise-
pässe – mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
geachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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