B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7726/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. November 2016 / N (…).
E-7726/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in Istanbul, ver-
liessen den Heimatstaat ihren Angaben zufolge am (…) Januar 2011 und
gelangten am 26. Januar 2011 in die Schweiz, wo sie tags darauf ein Asyl-
gesuch stellten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Urteil E-706/2014 vom 25. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen die Verfügung vom 6. Januar 2014 eingereichte Be-
schwerde letztinstanzlich ab.
D.
In der Folge setzte das SEM am 29. Januar 2016 die Ausreisefrist für die
Beschwerdeführenden auf den 24. Februar 2016 fest.
II.
E.
E.a Am 4. April 2016 (Poststempel; Datierung der Eingabe: 8. Februar
2016) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein "Wiedererwä-
gungsgesuch" (Untertitel: "Unsere Insistenz auf Verbleiben in der Schweiz
bis auf Weiteres, starke gerechtfertigte Gründe") ein.
E.b Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, ihre Existenz wäre im
Fall einer Rückkehr in die Türkei sehr gefährdet. Es bestehe die grosse
Gefahr, dass der Beschwerdeführer sein Leben verlieren oder "ewiger"
Häftling sein werde. Die Lebenslage der Beschwerdeführerin würde sich
verschlechtern und (…) würde der Gefahr von Entführung ausgesetzt wer-
E-7726/2016
Seite 3
den. Sie würden im Fall einer Wegweisung in eine existenzbedrohende Si-
tuation geraten ("biologisch nicht existieren"). Es sei für sie aktuell nicht
ausschlaggebend, ob sie "die Asyleigenschaften erfüllen" würden
oder nicht; entscheidend sei vielmehr, dass die Wegweisung in die Türkei
nicht vollzogen werde. Dieses Land sei in den letzten Jahren ein wirklich
gefährlicher Ort für praktisch alle Minoritäten geworden. Dies sei insbeson-
dere der Fall für solche Minderheitenangehörige, die einer verbotenen Or-
ganisation oder Bewegung angehören würden. Die Feststellung des Bun-
desverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Januar 2016, wonach sie in der
Türkei ein normales Leben führen könnten, sei als unrealistisch – und die
Schlussfolgerung, wonach die türkische Regierung kein Interesse daran
habe, den Beschwerdeführer zu verfolgen als "unargumentiert und willkür-
lich" – zu bezeichnen.
E.c Für sie erhöhe sich die Gefahr zusätzlich durch Angehörige jener
Organisation, welcher der Beschwerdeführer früher angehört habe ("Mao-
ist Komünist Partisi", nachfolgend MKP [zu den Parteibezeichnungen:
vgl. Urteil E-706/2014 E. 4.2]). Diese würden ihn ohne Zweifel umbringen,
weil er ihre Grundideen verraten und die Organisation verlassen habe, weil
er sich nicht mit den von ihnen angewandten, unerlaubten Mitteln habe
einverstanden erklären können. Seine Idee sei es gewesen, die politischen
Ziele ohne "Waffe und Brand" zu verwirklichen. Die Extremisten hätten ihn
daher auf eine schwarze Liste gesetzt – was bedeute, dass er zu liquidie-
ren sei –, und sie hätten bis in die Schweiz Druck auf ihn ausgeübt. Diese
extreme Gefährdung ihrer aller Leben durch die Extremisten bedeute für
sie einen enormen psychischen Druck. Es gehe nicht darum, diese Situa-
tion hinsichtlich der flüchtlings- respektive asylrechtlichen Relevanz zu
hinterfragen. Sie möchten damit nur aufzeigen, dass zurzeit eine Rückkehr
in die Türkei für sie "absolut unausführlich" sei. Die Nichtgewährung des
Asyls sei für sie zwar auch nicht richtig; wirklich unannehmbar sei aber der
Entscheid, gerade jetzt die Schweiz verlassen zu müssen, zumal sich die
Ideen des sogenannten Islamischen Staates (IS) und dessen Extremisten
zunehmend in der Türkei durchsetzen würden. Dabei strebe der extremis-
tische Flügel der Organisation nicht einen islamischen Staat an, sondern
wolle nur allgemeines Chaos in die Gesellschaft bringen und so das Land
destabilisieren. Der extremistische Zweig der Organisation sei sehr gefähr-
lich, was sich auch in seiner Wut gegen "Abtrünnige" manifestiere. Eine
Rückkehr, ein normales Leben sei unter solchen Umständen nicht möglich.
E-7726/2016
Seite 4
E.d Im Weiteren bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer am Flug-
hafen in Istanbul oder Ankara von den Behörden als Angehöriger einer il-
legalen Organisation verhaftet werden könnte. Sollte dies nicht geschehen,
bliebe die Gefahr permanenter behördlicher Verfolgung und vielleicht noch
mehr von Seiten des extremistischen Flügels der Organisation.
E.e In der Türkei existiere kein Ort, an dem die Behörden sie nicht suchen
könnten, zumal die Entdeckungsgefahr in einem abgelegenen Ort durch
die Miteinwohner gegeben und die Beschwerdeführenden ausserdem als
Familie an einem solchen Orte nicht existieren könnten.
E.f Aus den genannten Gründen sei die Wegweisung und deren Vollzug
nochmals sorgfältig zu prüfen und für den Fall der Feststellung einer ob-
jektiv nicht durchführbaren Wegweisung sei den Beschwerdeführenden
der Verbleib in der Schweiz bis auf Weiteres zu bewilligen, ansonsten sei
in ihrem Fall eine "Ausnahmesituation" anzuwenden.
E.g Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden ein deutschsprachiges,
nicht unterzeichnetes Schreiben, datierend vom 10. Februar 2016, zu den
Akten, das ihre türkische Rechtsanwältin B._______ verfasst habe.
F.
Das SEM setzte daraufhin mit Verfügung vom 7. April 2016 den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden vorsorglich aus.
G.
G.a Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 führte der neu bevollmächtigte Rechts-
vertreter im Wesentlichen aus, das Gericht habe im Urteil vom 25. Januar
2016 die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die MKP als
grundsätzlich glaubhaft beurteilt. Das Asylgesuch sei in der Folge mit der
unzutreffenden Begründung abgelehnt worden, der Beschwerdeführer sei
im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr politisch verfolgt. Zum Beleg dafür, dass
die Aktivitäten der MKP und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr
entscheidrelevant seien, liessen die Beschwerdeführenden die folgenden
Beweismittel einreichen:
Internet Ausdruck vom 12. März 2016 zum Beleg der Gründung
des "Bundes der revolutionären Bewegung der Völker", zu deren
Gründungsmitgliedern die MKP zähle
Ausdrucke aus H und zum Beleg dafür,
dass gegen die MKP (am 14. April 2016) eine "Operation" durch-
geführt worden sei
E-7726/2016
Seite 5
Ausdruck aus Cumhuriyet Gazetesi betreffend eine "Operation"
gegen die MKP vom 6. April 2016
Pressemitteilungen vom 11. Juli und 19. Oktober 2015 betreffend
die Beschlagnahme von (für die MKP bestimmter) Munition und
den Tod eines MKP-Mitglieds
Hürryiet Online vom (…) 2016 und ein Bericht IMCTV vom (…)
2016, wonach bestimmte Bezirke der Provinz C._______ zu mili-
tärischem Sperrgebiet erklärt worden seien, und mit der Beschrei-
bung des Todes des Präsidenten des Bezirks D._______
G.b Weiter wurde ausgeführt, ein Folgegesuch um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sei als neues Asylgesuch zu behandeln. Das Wieder-
erwägungsgesuch seiner Mandanten vom 4. April 2016 müsse daher als
zweites Asylgesuch entgegengenommen werden.
G.c Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges MKP-
Mitglied in der Türkei verfolgt werde. Die Anwältin B._______ bestätige in
ihrem Schreiben, dass die Sicherheitskräfte bei der Familie wiederholt
nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die diesbezüglichen Um-
stände und Aussagen von Familienangehörigen und Nachbarn würden mit
Sicherheit darauf schliessen lassen, dass ein geheim geführtes Strafver-
fahren gegen den Beschwerdeführer laufe. Sie weise auch darauf hin, dass
die Türkei seit zwei Jahren wieder im Zustand der 1990er-Jahre sei, als es
noch aussergerichtliche Hinrichtungen, nicht eingetragene Verhaftungen,
Folter und Gefängnisstrafen über 100 Jahre, Dorfvertreibungen und Zwang
zu Flucht und Migration gegeben habe. Diese Ausführungen würden auch
im Jahresrapport 2016 von amnesty international bestätigt. Die Beschwer-
deführenden seien daher als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter sei
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Provinz
C._______ festzustellen. Ausserhalb dieser Provinz existiere kein Bezie-
hungsnetz, weshalb die Familie jedenfalls vorläufig aufgenommen werden
müsste.
G.d Es wurde mit der Gesuchsergänzung ausserdem eine von 25 Organi-
sationen (und insgesamt 1022 Personen) unterzeichnete Petition einge-
reicht, die eine Asylgewährung für die Beschwerdeführenden unterstützen.
Auch das kurdische Kulturzentrum E._______ und die Föderation der im-
migrierten Arbeiter in der Schweiz würden eine Asylgewährung für sie ver-
langen. Aus diesen Petitionen sei zudem zu schliessen, dass die Be-
schwerdeführenden auch in der Schweiz politisch aktiv seien und über ein
E-7726/2016
Seite 6
weit verzweigtes Netz verfügen würden. Die Befürchtungen dieser Organi-
sationen und Einzelpersonen seien ernst zu nehmen.
H.
Mit Verfügung vom 9. November 2016 (tags darauf eröffnet) qualifizierte
das SEM die Eingaben vom 4. April 2016 und 31. Mai 2016 als Wieder-
erwägungsgesuch, lehnte dieses ab und stellte fest, die Verfügung vom
6. Januar 2014 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem wurde
eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– erhoben.
I.
Die Beschwerdeführenden liessen diese Verfügung am 12. Dezember
2016 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2016;
ihnen sei Asyl zu gewähren, eventuell seien sie vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Das zuständige kantonale
Migrationsamt sei mittels prozessleitender Verfügung anzuweisen, die
Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung einzustellen. Eventualiter sei
den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung mit Beigabe
des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Mit der
Beschwerde wurden namentlich eingereicht:
das türkischsprachige – mit dem Wiedererwägungsgesuch in Form
einer deutschen Übersetzung zu den Akten gereichte – Schreiben
der Rechtsanwältin vom 10. Februar 2016 (vgl. oben, ad Bst. E.g)
ein Schreiben der gleichen Rechtsanwältin vom 29. November
2016 (Original und deutschsprachige Übersetzung)
Internetbericht zum Angriff von HKO-Guerillas vom 23. Juli 2016
Internetbericht zur Aktion der Revolutionären vereinigten Bewe-
gung (HBDH) vom 19. Juli 2016
Internetbericht zu Festnahmen von MKP-Terrormitgliedern vom
14. Juli 2016
Internetbericht zu HBDH-Aktionen in zwei Provinzen
Bericht SRF vom 12. Oktober 2016 zum Vorgehen der türkischen
Polizei gegen kurdische Politiker
E-7726/2016
Seite 7
J.
Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort superpro-
visorisch aus.
K.
Am 15. Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführenden die Namen
dreier Mitglieder der MKP namentlich nennen – nachdem deren Anwältin
ihr Einverständnis hierzu mitgeteilt habe – und mit diesen geführte Korres-
pondenzen einreichen. Diese MKP-Mitglieder seien ab 2007 mit dem Be-
schwerdeführer in Griechenland gewesen und würden nun in der Türkei
langjährige Gefängnisstrafen verbüssen. Zwar hätten die meisten dieser
Briefe im Erstverfahren aufgelegt werden können; es würden aber auch
solche aus dem Jahr 2016 ins Recht gelegt, welche wiedererwägungs-
rechtlich relevant seien. Der Beschwerdeführer könne nicht ausschliessen,
dass die türkischen Behörden im Verfahren gegen diese drei Personen er-
fahren haben könnten, dass er mit ihnen in Griechenland gewesen sei.
Auch unter diesem Aspekt bestehe mithin eine aktuelle Verfolgungsgefahr.
Durch die Korrespondenz sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer
weiterhin mit inhaftierten MKP-Gesinnungsgenossen in engem Kontakt
stehe und deshalb trotz langjähriger versteckter Existenz und Landes-
abwesenheit weiterhin ein potenzielles Ziel der türkischen Sicherheitsbe-
hörden darstelle. Der Beschwerdeführer habe auch in der Schweiz zum
eigenen Schutz Sicherheitsvorkehrungen getroffen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im
Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der Instruktionsrichter ab.
Die Beschwerde vom 12. Dezember 2016 wurde zudem der Vorinstanz
übermittelt, und diese wurde zum Einreichen einer Vernehmlassung einge-
laden.
E-7726/2016
Seite 8
M.
M.a Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 vollum-
fänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 9. November 2016 fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
M.b Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 6. Januar
2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Frist zur Replik gesetzt.
M.c Die Replik wurde innert (erstreckter) Frist am 26. Januar 2017 zu den
Akten gereicht. Die Beschwerdeführenden liessen an ihren Anträgen fest-
halten und die Einreichung von drei Briefen sowie der Stellungnahme einer
Türkei-Expertin in Aussicht stellen.
N.
Der Instruktionsrichter setzte daraufhin in der Verfügung vom 2. Februar
2017 eine Frist zur Einreichung der angekündigten Briefe.
Gleichentags (am 2. Februar 2017) wurden die in Aussicht gestellten Be-
weismittel von den Beschwerdeführenden im Original (auszugsweise, teil-
weise unter Angabe des wesentlichen Inhalts übersetzt in eine Amtsspra-
che) zu den Akten gereicht.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. Februar 2017 wurde fristgerecht
im Wesentlichen mitgeteilt, aus finanziellen Gründen sei es den Beschwer-
deführenden nicht möglich, den gesamten Briefverkehr zu übersetzen, zu-
mal auch die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-7726/2016
Seite 9
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwal-
tungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Die im Asylverfahren bekannten Konstellationen von Folgegesuchen
(Wiedererwägung und Mehrfachgesuch) sind 3. Abschnitt des 8. Kapitels
des Asylgesetzes geregelt, das mit der Gesetzesrevision vom 14. Dezem-
ber 2012 (in Kraft seit 1. Februar 2014) eingefügt worden ist. Art. 111b
AsylG regelt das Wiedererwägungsverfahren und Art. 111c AsylG beinhal-
tet unter dem Titel "Mehrfachgesuche" die gesetzliche Regelung von
Folgeasylgesuchen. Art. 111d AsylG betrifft die Gebühren der beiden Ver-
fahrenstypen.
3.2 Bezüglich der Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und
Asyl-Folgegesuch ist festzuhalten, dass nach gefestigter Praxis die klassi-
sche Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung ei-
ner ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nach-
träglich eingetretene Wegweisungshindernisse beinhaltet. Werden dage-
gen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asyl-Folgegesuch dar.
E-7726/2016
Seite 10
3.3 Das Asyl-Folgegesuch stellt dabei eine spezielle Variante des klassi-
schen Wiedererwägungsgesuchs dar. Das revidierte AsylG grenzt die bei-
den Formen von Folgegesuchen nicht ab. Auch die in den Bestimmungen
genannten Fristen beziehungsweise Zeitspannen sind für die Klärung die-
ser Frage nicht von Bedeutung, denn sie setzen bereits voraus, dass der
Entscheid, ob ein Gesuch nach Art. 111b oder 111c AsylG zu behandeln
ist, zuvor schon nach anderen (materiellen) Kriterien getroffen wurde (vgl.
zum Ganzen BVGE 2014/39 E. 4.5).
Im Unterschied zur Situation beim Asyl-Folgegesuch hemmt indessen die
Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht von Geset-
zes wegen (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Eingabe vom 4. April 2016
wiederholt dargelegt, die Abweisung ihres Asylgesuchs könnten sie akzep-
tieren, aber sie seien mit der Wegweisung respektive dem Wegweisungs-
vollzug nicht einverstanden. In der Folgeeingabe des Rechtsvertreters vom
30. Mai 2016 wurde demgegenüber argumentiert, ein Gesuch um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft sei als neues Asylgesuch zu behandeln,
weshalb die Eingabe vom 4. April 2016 als solches entgegenzunehmen
und zu prüfen sei.
4.2
4.2.1 Das SEM hat in der Folge die Eingaben vom 4. April und 30. Mai 2016
in seiner Verfügung vom 9. November 2016 formal als Wiedererwägungs-
gesuch behandelt.
4.2.2 Die Vorinstanz begründet diese Rechtsauffassung namentlich damit,
die Beschwerdeführenden hätten teils Medienberichte eingereicht, die
nach Erlass des Urteils vom 25. Januar 2016 entstanden seien. Mit den
Beweismitteln betreffend die Situation von Anhängern der MKP würde so-
dann auf denselben Sachverhalt Bezug genommen, der von den Be-
schwerdeführenden bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht worden
sei.
4.2.3 In der Beschwerde vom 12. Dezember 2016 wird daran festgehalten,
die am 30. Mai 2016 ergänzte Eingabe vom 4. April 2016 sei als zweites
Asylgesuch zu qualifizieren. Es sei darin um Wiedererwägung des Asyl-
entscheids ersucht und es seien neue Tatsachen vorgetragen worden, die
sich nicht in erster Linie auf das Bestehen von Wegweisungshindernissen
E-7726/2016
Seite 11
beziehen würden, sondern zur Einschätzung der Verfolgungsgefahr mass-
gebend seien.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführenden liessen am 30. Mai 2016 einerseits drei
Unterlagen betreffend die Situation der MKP einreichen und dazu geltend
machen, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges MKP-
Mitglied in der Türkei verfolgt werde. Gemäss dem Schreiben der Anwältin
vom 10. Februar 2016 sei zudem erstellt, dass gegen ihn ein geheim ge-
führtes Strafverfahren laufe, zumal die Anwältin im Schreiben auf die seit
zwei Jahren sich verschärfende Situation – aussergerichtliche Hinrichtun-
gen, nicht eingetragene Verhaftungen, Folter, Gefängnisstrafen über
100 Jahre, Vertreibungen aus Dörfern, Zwang zur Flucht und Migration –
hinweise.
4.3.2 Das SEM hat diese Vorbringen und Beweismittel zwar unter dem
Rechtstitel der Wiedererwägung entgegengenommen (vermutlich auch
deshalb, weil sich das Gesuch vom 4. April 2016 noch ausdrücklich gegen
den Vollzug der Wegweisung und nicht gegen den Asylpunkt gerichtet
hatte), in der Folge dann aber inhaltlich namentlich auch mit Bezug auf die
Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive einer asylrechtlich relevanten
individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers geprüft. Dabei wurde
festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen-
den bei einer Rückkehr in der Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinn
von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
4.3.3 Dadurch, dass das SEM diese inhaltliche Prüfung fälschlicherweise
nicht unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat, ist
den Beschwerdeführenden faktisch kein relevanter Nachteil erwachsen
(vgl. bspw. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 548 ff.), zumal das SEM
den Vollzug der Wegweisung gestoppt hat und auch im Fall eines Mehr-
fachgesuchs eine schriftlich begründete Eingabe genügt, mithin eine er-
neute Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Art. 111c Abs. 1
AsylG).
4.4 Von einer Rückweisung der Sache aus prozessualen Gründen ist unter
diesen Umständen abzusehen.
E-7726/2016
Seite 12
5.
5.1 Im Rechtsmittel vom 12. Dezember 2016 ist – unter detaillierter Wie-
derholung des im ordentlichen zweistufigen Asylverfahrens geltend ge-
machten und bereits geprüften Sachverhalts – vorab allgemein die sich
verschlechterte Situation der MKP-Anhänger dargelegt und dokumentiert
worden (vgl. Auflistung in Bst. G). Zusätzlich haben die Beschwerdeführen-
den ein weiteres Schreiben der türkischen Rechtsanwältin vom 29. No-
vember 2016 eingereicht.
Am 15. Dezember 2016 sind im Nachgang dazu neue Beweismittel
– Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und drei seit 2011 inhaf-
tierten Personen – eingereicht worden (vgl. Bst. K). Dazu wird ausgeführt,
die meisten dieser Briefe hätten im Erstverfahren eingereicht werden kön-
nen, einige datierten jedoch nach dem letztinstanzlichen Urteil vom 25. Ja-
nuar 2016. In conclusio sei das Merkmal der begründeten Furcht objektiv
und subjektiv als erfüllt zu beurteilen.
5.2 Das SEM hat dazu in seiner Vernehmlassung festgestellt, die vorge-
legte Korrespondenz datiere von früheren Jahren und bringe zum Profil
und zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers keine neuen Erkennt-
nisse, zumal die Briefe an die Ehefrau gerichtet gewesen seien. Es seien
ausserdem Zweifel an der Authentizität dieser Schreiben anzumelden.
So sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Schreiben
weder im ordentlichen (zweistufigen) Verfahren noch im Gesuch vom
4. April 2016 überhaupt erwähnt habe. Dass aus diesen eine Gefährdungs-
lage für ihn resultieren könne, sei vor diesem Hintergrund gegebenenfalls
als irrelevante subjektive Einschätzung zu beurteilen.
5.3 Mit der Replik (und deren Folgeeingaben vom 2. und 9. Februar 2017)
wurden die Briefwechsel, welche nach dem 26. Januar 2016 datieren, teil-
weise übersetzt und es wurden weitere Originalbriefe mit Übersetzung zu
den Akten gereicht.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die neuen Asylgründe der Beschwerdefüh-
renden mit inhaltlich zutreffender Begründung abgewiesen hat.
E-7726/2016
Seite 13
6.2 Soweit mit der (gemäss Datierung unmittelbar nach letztinstanzlichem
Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verfassten) Eingabe vom
4. April 2016, kurze Zeit nach dem Beschwerdeentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts, eine andere Würdigung der Aktenlage beantragt wird, er-
weist sich diese blosse appellatorische Kritik am ordentlichen, rechtskräftig
abgeschlossenen Asylverfahren als grundsätzlich unbeachtlich.
6.3 Die Beschwerdeführenden wollen mit den Unterlagen betreffend die Si-
tuation der MKP (eingereicht am 30. Mai 2016) darlegen, dass sich die
MKP in einem zunehmend akzentuierten Verfolgungsumfeld befinde.
6.3.1 Sofern damit geltend gemacht wird, dies bedeute namentlich für den
Beschwerdeführer eine Erhöhung der Verfolgungsgefahr, ist erstens mit
der Vorinstanz auf die entsprechenden Einschätzungen im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016 (vgl. E. 5.2.2 zweiter Absatz)
zu verweisen. Darin wurde unter anderem ausgeführt, es gebe keine Be-
lege für gezielte behördliche Aktionen gegen diese Organisation.
Dass mit den eingereichten Berichten nun zwei gegen die MKP geführte
Operationen dokumentiert werden, lässt nicht bereits auf eine systemati-
sche, flächendeckende Verfolgungssituation der MKP schliessen.
6.3.2 Zweitens wäre mit Bezug auf den Beschwerdeführer (weiterhin),
selbst bei Annahme einer stärkeren Verfolgung dieser Partei, nicht anzu-
nehmen, er wäre deswegen objektiv betrachtet mehr gefährdet:
Gemäss seinen Angaben hat er sich mit den zunehmend militanteren Zie-
len der MKP nicht mehr identifizieren können und ist bereits im Jahr 2010
aus der Partei ausgetreten. Wie bereits im Urteil vom 25. Januar 2016 fest-
gestellt, ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ge-
gen ehemalige Mitglieder der MKP, die nicht dem bewaffneten Arm ange-
hörten, systematisch vorgegangen wird.
Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist zudem festzuhalten, dass er sich
mit den von ihm beschriebenen Tätigkeiten für die MKP aus Sicht der Be-
hörden kaum besonders exponiert haben kann (vgl. Urteil vom 25. Januar
2016 E. 5.2.2). Dies wird nicht zuletzt dadurch erhärtet, dass die Beschwer-
deführenden aus Griechenland, wo sie sich zwischen 2008 und 2010 auf-
hielten, wieder in die Türkei zurückkehrten und ein gutes Jahr bis zur er-
neuten Ausreise im Jahr 2011 dort lebten. Der Beschwerdeführer hat für
diesen Zeitraum die Frage nach Problemen mit den türkischen Behörden
ausdrücklich verneint (vgl. Protokoll Anhörung A26/17 S. 12).
E-7726/2016
Seite 14
In diesem Zusammenhang ist auch von Interesse, dass er einen "Ersatz
Identitätsausweis" zu den Akten gereicht hat, den die türkischen Behörden
am 18. Januar 2011 auf seinen eigenen Namen ausgestellt haben (der Be-
schwerdeführer gibt an, er habe vorher jahrelang unter falscher Identität
gelebt).
6.3.3 Die älteren Beweismittel vom 11. Juli und 19. Oktober 2015 betreffen
die Beschlagnahmung von Munition. Diese hätten bei pflichtgemässem
Wahrnehmen der Mitwirkungspflicht bereits im ordentlichen Verfahren ein-
gereicht werden können und müssen und sind daher nicht weiter zu prüfen;
sie wären, abgesehen davon, flüchtlingsrechtlich auch offenkundig nicht
relevant (gewesen).
6.3.4 Das Schreiben der Rechtsanwältin vom Februar 2016 (das Original
wurde mit der Beschwerde vom 12. Dezember 2016 nachgereicht) soll be-
legen, dass gegen den Beschwerdeführer ein "geheimes Strafverfahren"
laufe.
Soweit dieses nach dem Urteil vom 25. Januar 2016 entstandene Schrei-
ben vorbestandene Tatsachen betreffen soll, hat das SEM diese zutreffend
unter wiedererwägungsrechtlichem Gesichtspunkt geprüft: Nach Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sol-
len, sind nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwal-
tungsgericht entgegenzunehmen und zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22).
Dem Schreiben ist einleitend zu entnehmen, dass im Jahr 2014 kein Ein-
trag gegen den Beschwerdeführer erfolgt sei. Die weiteren Ausführungen
zum Justizsystem und die Hinweise auf einen früheren politischen familiä-
ren Hintergrund des Beschwerdeführers lassen jedenfalls nicht auf ein ge-
gen ihn angehobenes, hängiges strafrechtliches Geheimverfahren schlies-
sen, mithin erweist sich das Schreiben als wiedererwägungsrechtlich nicht
relevant. Dies gilt umso mehr, als der familiäre Hintergrund des Beschwer-
deführers bereits Gegenstand des Urteils vom 25. Januar 2016 war (vgl.
dort E. 5.2.3).
6.4 Die Beschwerdeführenden haben sodann am 30. Mai 2016 eine von
25 Organisationen und mehr als tausend Personen unterzeichnete Peti-
tion, ein Schreiben des Kulturzentrums E._______ und der Föderation der
immigrierten Arbeiter in der Schweiz eingereicht. Alle diese Menschen wür-
den eine Erteilung des Asyls für die Beschwerdeführenden fordern.
E-7726/2016
Seite 15
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 3 der Eingabe
vom 30. Mai 2016) kann aus den Unterlagen – die Petition ist offenbar im
Rahmen einer öffentlichen Unterschriftensammlung durchgeführt worden
– nicht geschlossen werden, dass sie in der Schweiz "politisch aktiv" in
Erscheinung getreten sein sollen. Auch die Bittschreiben der Organisatio-
nen lassen keine Rückschlüsse auf politische Aktivitäten in der Schweiz zu.
Soweit mit der Petition die gute Integration der Beschwerdeführenden in
der Schweiz und ein "weitverzweigtes Beziehungsnetz" betont werden sol-
len, ist auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hinzuweisen: Gemäss
dieser Norm kann der Aufenthaltskanton unter bestimmten Umständen mit
Zustimmung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen,
wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in
der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Nachdem die Beschwer-
deführenden ihr Asylgesuch Anfang 2011 gestellt hatten, steht es ihnen frei,
sich in diesem Zusammenhang an die zuständige kantonale Migrations-
behörde zu wenden.
Insgesamt erweisen sich auch die Petitionen in flüchtlings- respektive
wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant.
6.5 Mit dem Rechtsmittel vom 12. Dezember 2016 und der Ergänzung vom
15. Dezember 2016 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht
(vgl. oben Bstn. I und K).
6.5.1 Die Dokumente betreffen die Situation der MKP nach Erlass des Ur-
teils vom 25. Januar 2016. Gemäss diesen Beweismitteln hat die MKP
auch im Sommer 2016 vereinzelt Aktionen durchgeführt und es ist auch zu
Festnahmen von MKP-Militanten gekommen. Die Dokumente werden so
interpretiert, dass entgegen der Ausführungen im Urteil durchaus gezielte
Strafverfahren gegen Mitglieder der MKP durchgeführt und auch Mitglieder
von legalen, friedliche Mittel verwendenden, Vereinen von solchen Ermitt-
lungen betroffen seien.
Das Gericht kommt demgegenüber zum Schluss, dass aus diesen Berich-
ten nicht auf eine nachträglich erhöhte und flüchtlingsrechtlich relevante
individuelle Gefährdungssituation geschlossen werden kann. Es ist auch
hierbei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Angaben nie Mitglied des militanten Flügels der MKP war und seit dem
Jahr 2010 nicht mehr Parteimitglied ist.
E-7726/2016
Seite 16
6.5.2 Im Rechtsmittel (vgl. dort S. 10) wird betont, es sei zu berücksichti-
gen, dass der Beschwerdeführer in der MKP eine "so hohe Stellung einge-
nommen" habe, dass er auf Beschluss der Organisation im Jahr 2007 nach
Griechenland geflüchtet und dort mit inzwischen verurteilten ehemaligen
Genossen zusammen gewesen sei. Diese Darstellung lässt sich kaum mit
den Angaben des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren vereinba-
ren. Dort hatte er gerade zu Protokoll gegeben, keine Führungsposition
innegehabt zu haben (vgl. Protokoll A26/17 S. 5). Auch die im ordentlichen
Asylverfahren beschriebenen Aktivitäten für die Organisation (vgl. Urteil
vom 25. Januar 2016 Bst. A S. 2) lassen jedenfalls nicht auf eine "hohe
Stellung" schliessen. Nach dem Aufenthalt in Griechenland, der auf Ge-
heiss der Organisation erfolgt sei, ist der Beschwerdeführer zudem im Jahr
2010 in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt und dort ein weite-
res Jahr geblieben. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass er gemäss sei-
nen Angaben seit 2002 unter anderer Identität gelebt hat, wodurch jene
Aus- und Wiedereinreise(n) – wenn überhaupt – kaum unter seinem wah-
ren Namen registriert worden wären.
Inwiefern dem Beschwerdeführer hieraus heute bei einer Rückkehr eine
relevante Gefährdung erwachsen sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch
vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei früher
(zwischen 2000 und 2002) nie festgenommen, sondern nur einige Male auf
den Posten mitgenommen worden, ohne dabei registriert worden zu sein
(vgl. Protokoll A26/17 S. 6).
6.5.3 Dem Rechtsmittel wird ein weiteres Schreiben der Rechtsanwältin
vom 29. November 2016 beigelegt. Diesem sind indessen keine weiterfüh-
renden Informationen zu entnehmen, die auf eine nachträglich veränderte,
mithin neue und erhöhte flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssitua-
tion schliessen liessen. Die konkret den Beschwerdeführer betreffenden
Stellen tangieren im Wesentlichen den bereits im Urteil vom 25. Januar
2016 gewürdigten Sachverhalt, und das Schreiben enthält ansonsten all-
gemeine Ausführungen zur aktuellen Situation seit dem Militärputsch im
Sommer 2016.
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die beiden Briefe der Rechtsanwäl-
tin, wie bereits vom SEM festgestellt, den Eindruck von Gefälligkeitsschrei-
ben erwecken. Der Beschwerdeführer hatte zudem nie erwähnt, er habe
im Heimatland je eine anwaltliche Vertretung gehabt und auch im ordentli-
chen Verfahren nicht geltend gemacht, es sei ein Verfahren gegen ihn er-
E-7726/2016
Seite 17
öffnet worden (vgl. auch Urteil vom 25. Januar 2016 E. 5.2.2). Demgegen-
über schreibt die Anwältin, den Beschwerdeführer zu kennen, er sei ihr
Mandant, und sie führe seit längerer Zeit – gemäss Formulierung des
Schreibens offenbar seit 2014 – für ihren Mandanten juristische Nachfor-
schungen durch. Auch solches hatte der Beschwerdeführer im ordentlichen
Verfahren nie auch nur ansatzweise erwähnt.
6.6 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene zahlreiche Briefe zu
den Akten gereicht. Diese würden fortbestehende Kontakte mit MKP-
Kadern belegen, welche mittlerweile als Verurteilte langjährige Gefängnis-
strafen absitzen müssten, und damit auch seine eigene flüchtlingsrechtli-
che Gefährdung. Er führt dabei selber aus, der Grossteil dieser Briefe da-
tiere vor dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Januar 2016.
6.6.1 Mit Bezug auf diese Beweismittel überrascht zunächst, dass der Be-
schwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben im Jahr 2010 aus der MKP
ausgetreten ist, weil er sich mit dem teils zunehmend militanten Vorgehen
der Organisation nicht mehr habe identifizieren und solches nicht mehr
habe billigen können, dennoch weiterhin mit (verurteilten) Mitgliedern der
Organisation in brieflichem Kontakt gestanden sein will. Bei seiner Anhö-
rung vom 30. Mai 2011 hatte er denn auch zu Protokoll gegeben, er sei
jetzt seit drei Monaten in der Schweiz und habe "keine Kontakte mehr zu
der Partei oder zu Parteimitgliedern" (vgl. Protokoll A26/17 S. 10). Das
Ganze erscheint umso merkwürdiger als im Gesuch vom 4. April 2016 gel-
tend gemacht worden war, seine früheren Genossen von der MKP würden
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei "ohne Zweifel um-
bringen", weil der Parteiaustritt als Verrat an den "Grundideen dieser Be-
wegung" angesehen werde (vgl. Gesuch S. 3).
6.6.2 Dass er diese Kontakte mit früheren Genossen weder im ordentlichen
Verfahren noch im Gesuch vom 4. April 2016 erwähnt hat, wirkt zusätzlich
befremdend und lässt nicht den Schluss zu, beim Beschwerdeführer sei
deswegen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht entstan-
den. Dass er eine solche nun nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens
doch zu befürchten scheint, ist im gesamten inhaltlichen und zeitlichen
Kontext nicht nachvollziehbar. Zudem sind die Schreiben in der Tat an die
Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet.
E-7726/2016
Seite 18
6.6.3 Dass aus diesen Briefen – bei Annahme ihrer Authentizität – eine zu-
sätzliche Gefährdungssituation erwachsen wäre, weil im Brief aus der tür-
kischen Haftanstalt vom (…) 2017 die (…) von (…) und (…) sowie eine
Abweisung des Asylgesuchs genannt seien, lässt nicht auf eine erhöhte
Gefährdungssituation schliessen: Dieses Schreiben war an eine Bekannte
namens F._______ adressiert und gerichtet. Dass die behördliche Zensur,
aus der Nennung von (…) Rückschlüsse auf die volle Identität der Be-
schwerdeführenden oder eines allfälligen Kontakts zur Anwältin gewonnen
haben sollen, erscheint entgegen der im Schreiben vom 2. Februar 2017
geäusserten Auffassung als spekulativ und wenig plausibel.
6.6.4 Beim von F._______ verfassten Bestätigungsschreiben vom 18. De-
zember 2016 handelt es sich um einen Brief mit Gefälligkeitscharakter, in
dem auf die rechtskräftig gewürdigten Vorbringen betreffend Aufenthalt in
Griechenland Bezug genommen wird. Die subjektiven Einschätzungen der
Verfasserin erweisen sich als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant.
6.6.5 Insgesamt lassen die zahlreichen Beweismittel und Unterlagen nicht
auf eine seit Erlass des Urteils 25. Januar 2016 relevante, erhöhte Gefähr-
dungssituation schliessen.
7.
7.1 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 4. April 2016
und teilweise mit derjenigen vom 30. Mai 2016 Unterlagen einreichen und
geltend machen, die Situation im Heimatstaat sei inzwischen dergestalt,
dass eine Wegweisung respektive deren Vollzug nicht (mehr) durchführbar
sei, stellt das Bundesverwaltungsgericht dazu fest, dass diese Berichte und
Unterlagen zu keiner von der Einschätzung im Urteil vom 25. Januar 2016
abweichenden Einschätzung der individuellen Situation der Beschwerde-
führenden führen können.
7.2 Dass die Beschwerdeführenden gestützt auf diese Unterlagen geltend
machen, es sei ihnen nicht möglich, in ihre Heimatprovinz (C._______) zu-
rückzukehren, zumal sie dort teilweise Sperrgebiet vorfinden würden, ist
zudem insoweit zu relativieren, als sie viele Jahre (der Beschwerdeführer
seit […]) in Istanbul gelebt haben.
8.
In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht
E-7726/2016
Seite 19
gelungen ist, eine erheblich veränderte Sachlage (in wiedererwägungs-
respektive flüchtlingsrechtlicher Hinsicht) darzutun.
Die angefochtene Verfügung verletzt im Ergebnis Bundesrecht nicht, stellt
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und er-
weist sich – soweit sie diesbezüglich überprüfbar ist – als angemessen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen. Nachdem den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von der Erhebung von Ver-
fahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay