Abtei lung V
E-7727/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Kamerun,
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7727/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. April 2007 in die Schweiz gelang-
te, am 22. April 2007 ein Asylgesuch stellte und am 25. April 2007 vom
BFM in Vallorbe zu den Personalien, den Ausweisen und den
Ausreise-gründen summarisch befragt wurde,
dass sie am 2. Mai 2007 dem Kanton C._______ für das weitere
Asylverfahren zugewiesen wurde,
dass sie von der zuständigen kantonalen Behörde am 17. Juli 2007
einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie in den zwei Anhörungen geltend machte, Staatsangehörige
Kameruns zu sein und der Volksgruppe der D._______ anzugehören,
ursprünglich aus F._______ zu stammen, indessen seit 2004 in
G._______ zu leben,
dass sie in politischer Hinsicht nie tätig gewesen sei und noch nie
Probleme mit heimatlichen Behörden gehabt habe,
dass sie als im Jahr (...) diplomierte Krankenschwester seit (...) im
Spital (...) in (G._______) angestellt gewesen sei und im März 2007
auf ärztliche Verordnung hin einer Patientin (...) pliziert habe,
dass die Patientin das Spital in der Folge verlassen habe, offenbar ei-
nige Wochen später aber schwer erkrankt sei,
dass der Sohn der Patientin die Beschwerdeführerin im Spital aufge-
sucht, beschuldigt, geohrfeigt und zu erdrosseln versucht habe,
dass dieser Sohn aus einer Familie stamme, die zum Umfeld (...) zu
zählen sei,
dass die Patientin am (...) 2007 gestorben sein müsse, weil die ein-
flussreichen Hinterbliebenen Anzeige gegen sie erstattet hätten,
dass bei ihr im (...) 2007 zwei Vorladungen der Gendarmerie einge-
gangen sein sollen, denen sie jedoch keine Folge geleistet habe,
dass sie die erste Vorladung wegen eines Personalengpasses im Spi-
tal nicht habe befolgen können,
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dass sie die Spitalführung über ihre Probleme in Kenntnis gesetzt und
lediglich noch bis zum (...) 2007 in der Klinik gearbeitet habe, weil die
(...) - sie habe sich bei der Gendarmerie über den Grund der
Vorladung ihrer Angestellten erkundigt - mit sofortiger Wirkung das
Arbeitsverhältnis gekündigt hätte, da das Spital keine Probleme mit
den Hinterbliebenen wolle,
dass die Beschwerdeführerin gleichentags nach F._______ gereist sei,
wo sie zwei Tage später telefonisch - wahrscheinlich vom Spital in die
Wege geleitet - angewiesen worden sei, sich am Flughafen einzufin-
den, wo ihr in der Folge eine unbekannte männliche Person weitere
Instruktionen erteilt habe,
dass sie an Bord einer Linienmaschine nach Frankreich (Paris) ausge-
reist und am 13. April 2007 illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass ihr im Übrigen das Spital eine dringende Operation - sie habe
seit längerem (...) grosse Schmerzen - aufgrund ihrer Mittellosigkeit
verweigert habe,
dass sie sicher sei, dass nach ihrer Person gefahndet werde,
dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten
zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 7. November 2008 - eröffnet am 11. November 2008 - abwies und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand,
dass die Beschwerdeführerin für den Tod ihrer Patientin nicht verant-
wortlich sein könne, weil sie auf ärztliche Anweisung hin das Medika-
ment verabreicht habe, und der verfügende Arzt nur dann zur Verant-
wortung gezogen werden könnte, wenn er von der Penicillinunverträg-
lichkeit hätte Kenntnis haben müssen,
dass die Beschwerdeführerin auf diese Zusammenhänge nicht hinge-
wiesen habe, weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft seien,
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dass insbesondere das in der Regel intramuskulär gespritzte “Penicillin
retard“ eine Unverträglichkeit nicht erst nach Wochen, sondern nach
der Injektion relativ rasch hervorrufen würde,
dass es nicht plausibel erscheine, wonach die Behörden die Be-
schwerdeführerin, die ihre Vorladungen missachtet habe, am Arbeits-
platz nicht aufgesucht haben sollen,
dass die geltend gemachten Handlungen vor der Ausreise nicht glaub-
haft erscheinen würden,
dass auch nicht glaubhaft sei, dass ihr Arbeitgeber aus finanziellen
Gründen eine Operation verweigert, aber gleichzeitig die Reise nach
Europa finanziert haben soll,
dass bekannt sei, dass die eingereichten Vorladungen ohne weiteres
unrechtmässig erworben sein könnten, weshalb deren Beweiswert als
äusserst gering einzustufen sei,
dass bei dieser Sachlage das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit einer
deutschsprachigen Formularbeschwerde, welche von einer unbekann-
ten Person in deutscher Sprache handschriftlich ergänzt wurde, am
2. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM vom
7. November 2008 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihr Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei,
dass sie in prozessulaer Hisnicht beantragt, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederher-
zustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei die Be-
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schwerdeführerin - bei bereits erfolgter Datenweitergabe - in einer se-
paraten Verfügung darüber zu orientieren,
dass mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 eine Fürsorgebestätigung
des kantonalen Sozialdienstes C._______ nachgereicht wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin die im Sachverhalt aufgeführten Anga-
ben in der Beschwerdeschrift insofern ergänzte, als sie geltend macht,
das Rechtssystem in Kamerun funktioniere anders als in der Schweiz,
dort seien Macht und Geld entscheidend,
dass die Behörde einem Wunsch der politisch einflussreichen Familie
der Verstorbenen wohl entsprechen und zudem das Spital seine
eigenen Interessen wahren werde, einen guten Ruf zu verlieren hätte
und sich deshalb gegen Anschuldigungen zur Wehr setzen werde,
dass das (...Spital...) lediglich vornehme und reiche Patienten, auch
solche aus dem nahen Ausland und Europa, behandle, und deshalb
die Ermittlungsbehörde kaum gewagt hätte, wegen eines solchen
Vorfalls in das Spital zu kommen,
dass das Spital sie sogar bedrohen könnte, wenn es erfahren würde,
dass sie über die Finanzierungsmodalitäten der Reise berichtet hätte,
oder sie müsste erwarten, (in einem Verfahren) gegen das Spital aus-
sagen zu müssen, zumal sie allein sei und keine einflussreichen Be-
kannten habe, die ihr helfen könnten,
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dass sie mit einem unfairen Prozess und einer lebenslangen Gefäng-
nisstrafe zu rechnen habe,
dass das BFM in Bezug auf den Strassennamen ihres Arbeitsortes
unpräzise und widersprüchliche Ausführungen mache,
dass ihre (...) Kinder bei der Familie der (...) leben würden, diese (...)
aber arbeitslos sei und kaum das Nötigste für sich selber und ihre
Familie aufbringen könne,
dass es sinngemäss somit auch darum gehe, durch Ermöglichung ei-
nes Aufenthalts in der Schweiz katastrophale Folgen für ihre Kinder zu
verhindern,
dass bezüglich weiterer Einzelheiten auf die Beschwerdeeingabe zu
verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der
Beschwerde zum Ergebnis gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin offenkundig nicht besteht,
dass der vom BFM gerügte Strassenname des Arbeitsortes kein er-
hebliches Kriterium für die Unglaubhaftigkeit der Sachdarstellung der
Beschwerdeführerin ist, weil (Angaben zur genauen Lage des Spitals),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Argumentation des BFM in der
angefochtenen Verfügung bis auf diese Ungereimtheit als zutreffend
erachtet, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit weder eine erlittene noch
eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung erkennen kann,
dass aufgrund dieser Sachlage der blosse Umstand der Einreichung
von Vorladungen - ungeachtet dessen, ob die Beweismittel authen-
tisch sind oder nicht - keine verlässlichen Rückschlüsse über eine
Gefährdungslage erlaubt,
dass zudem die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in einem zur
Anzeige gebrachten (angeblichen) Tötungsfall ein legitimes Recht ei-
nes Staates darstellen würde,
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dass neben der Frage der generellen Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vorkommnisse die bescheidene gesellschaftliche Stellung
und das unbedeutende politische Profil der Beschwerdeführerin darauf
schliessen lassen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland we-
gen der geltend gemachten Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine
relevante Nachteile zu erleiden hätte,
dass es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob die an-
gestrebte Sicherheit auch tatsächlich in jedem Ort in Kamerun ge-
währleistet werden kann, zumal sich die Beschwerdeführerin in ande-
ren Gegenden und Städten Kameruns niederlassen könnte, wo die
Willkür von lokal einflussreichen Angehörigen einer Verstorbenen
kaum Wirkung zu entfalten vermöchte,
dass somit die Furcht der Beschwerdeführerin, im ganzen Heimatland
von der Staatsmacht wegen der Anzeige einer einflussreichen Familie
als schwächstes Glied eines Spitals verfolgt zu werden, als offen-
sichtlich unbegründet bezeichnet werden muss,
dass es der Beschwerdeführerin folglich nicht gelingt, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend kein
Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in
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irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat der Beschwerdeführerin noch die von ihr eingebrachten in-
dividuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr nach Kamerun deuten, weshalb der Vollzug der Wegweisung zu-
mutbar ist,
dass die nächsten Angehörigen (...) im Heimatland leben, weshalb von
einem intakten sozialen Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin
auszugehen ist,
dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren
Angaben (...) ist, aus bescheidenen Verhältnissen stammt sowie für
(...) zu sorgen hat, den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar
erscheinen lässt,
dass zudem die (...)-jährige Beschwerdeführerin - mangels anderslau-
tender Hinweise oder Beweismittel - von ihrer in der Schweiz durch-
geführten Operation genesen sein dürfte (vgl. A9 S. 3),
dass sie eigenen Angaben zufolge langjährige berufliche Erfahrung als
Krankenschwester hat, und es ihr zuzumuten ist, Anstrengungen zur
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erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in ihrem Heimat-
land zu unternehmen,
dass es ihr ausserdem frei steht, sich in einem anderen Landesteil
Kameruns niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Problemen
aus dem Weg zu gehen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung au-
thentischer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass zumindest eine kamerunische Identitätskarte vorhanden ist,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe weiter bean-
tragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separa-
ten Verfügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und im
heutigen Zeit der Antrag hinfällig geworden ist,
dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG beantragt, ohne diesen (im Beschwerdeformular vorge-
druckten) Antrag zu begründen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
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über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwer-
deinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers
notwendig ist, diesem einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person
eines Rechtsanwaltes bestellt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit der Beschwer-
deführerin nicht einwandfrei ausgewiesen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unent-
geltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) wird abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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