Abtei lung V
E-7728/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2008 /
N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7728/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 8. Juni 2008 verliess und am 30. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
23. Juli 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 10 No-
vember 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, er stamme aus Kinshasa, wo er seit seiner Geburt mit sei-
ner Familie gelebt habe,
dass er seit April 2008 im Auftrag von A._______, einem Onkel eines
seiner Freunde, freiwillig und unentgeltlich eine regierungskritische,
illegale Zeitschrift namens „B._______“ verteilt habe,
dass er etwa am 11. Mai 2008 zum Haus von A._______ gegangen
sei, diesen jedoch nicht vorgefunden habe,
dass er von Nachbarn erfahren habe, dass Soldaten A._______
mitgenommen und sein Haus durchsucht hätten, wobei die mit Fotos
versehenen Formulare, welche alle Zeitschriftenverteiler auf Geheiss
von A._______. hätten ausfüllen müssen, beschlagnahmt worden
seien,
dass er selber am 19. Mai 2008 zu Hause von mehreren Soldaten fest-
genommen und ins Camp D._______ gebracht worden sei,
dass er dort zur Identität und dem Aufenthaltsort anderer Personen,
welche die Zeitschrift verteilt hätten, verhört und täglich gefoltert und
geschlagen worden sei,
dass ihn am 5. Juni 2008 ein Soldat aus der Zelle geholt und ihm eine
Uniform gegeben habe, welche er auf dessen Aufforderung hin ange-
zogen habe,
dass er von dem Soldaten und einem Kameraden von diesem in einem
Jeep zu einem in der Nähe des Gefängnisses liegenden Gelände
gebracht worden sei, wobei sie zwei Kontrollposten passiert hätten,
dass auf dem Gelände sein Onkel in einem Auto gewartet und dem
Soldaten einen Umschlag übergeben habe,
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dass ihn sein Onkel zu einer Bekannten in E._______ gebracht habe,
wo er sich mehrere Tage versteckt habe,
dass ihn sein Onkel am 8. Juni 2008 zu zwei Fischern geführt habe,
welche ihn in ihrer Piroge nach Brazzaville übergesetzt hätten,
dass er in Begleitung eines von seinem Onkel organisierten Schlep-
pers von dort über Libreville (Gabun), Abidjan und Marokko per Flug-
zeug in die Schweiz eingereist sei,
dass sein Begleiter einen Reisepass für ihn gehabt und bei den Kont-
rollen jeweils vorgewiesen habe, den er jedoch selber nie in seinen
Händen gehabt habe,
dass er in seiner Heimat nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte
besessen habe, sondern nur den zu den Akten gereichten Geburts-
schein sowie eine „Attestation de perte des pièces d'identité“, welche
er jedoch verloren habe,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen einen am
5. Dezember 2007 ausgestellten Geburtsschein sowie ein dreiseitiges,
mit „B._______“ betiteltes Flugblatt einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2008 – eröffnet am
25. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei dem
vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsschein handle es sich
nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b
und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311),
dass keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene Einreichung
von rechtsgenüglichen Reisepapieren vorliegen würden, zumal reali-
tätsfremd erscheine, dass der Beschwerdeführer in der angegebenen
Weise die Passkontrollen durchschritten habe und keine Angaben zu
dem benutzten Reisepass machen könne,
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dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asyl-
gründen zahlreiche Ungereimtheiten enthalten würden,
dass er unsubstanziierte Aussagen zu den verteilten Zeitschriften
gemacht habe und sein angebliches Verhalten nach Entdeckung der
Verhaftung von A._______ als realitätsfremd eingestuft werden müsse,
dass ferner seine Ausführungen zu seiner Haftzeit stereotyp und
unsubstanziiert, sowie zum Teil widersprüchlich ausgefallen seien,
dass schliesslich auch die geschilderten Umstände der angeblichen
Flucht als realitätsfremd zu erachten seien, insbesondere angesichts
des grossen Risikos welches der Soldat, welcher ihn befreit haben sol-
le, eingegangen wäre,
dass aus diesen Gründen ohne weitere Abklärungen festgestellt wer-
den könne, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Flüchtlings-
eigenschaft nicht glaubhaft zu machen vermöge,
dass sich im Weiteren aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe,
dass ferner keine Gründe gegen die Zumutbarkeit in die Demokrati-
sche Republik Kongo sprechen würden, zumal in Kinshasa kein Bür-
gerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung
zurückzuweisen, eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
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dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einen Aus-
zug aus einem Bericht von Human Rights Watch vom November 2008
zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
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materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
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stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise innert 48 Stunden danach ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass im Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der
eingereichte Geburtsschein kein Identitätspapier im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6, S. 69 f.), da es keine
Überprüfung der Identität dessen Inhabers zulässt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der
Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfrem-
den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise aus
dem Kongo in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss,
dass er in der geschilderten Weise gereist ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers vielmehr davon ausgeht, dass er im Besitze au-
thentischer, rechtsgenüglicher Identitätspapiere ist, welche er jedoch
innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht aushändigte,
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Asylvorbringen und
Ausreiseumstände, die Argumentation in der Beschwerde, die Flucht
sei ungeplant erfolgt, weshalb es entschuldbar sei, dass er vorher kei-
ne Reisepapiere beschafft habe, nicht stichhaltig ist,
dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der im
Heimatstaat verbliebenen „Attestation de perte de pièces d'identité“
abzuweisen ist, da – wie oben dargelegt – das Unterlassen der Einrei-
chung genüglicher Identitätspapiere innert Frist nicht entschuldbar ist
und demzufolge die nachträgliche Einreichung von Papieren nicht zur
Aufhebung des Nichteintretensentscheids zu führen vermöchte (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.),
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dass zudem das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Doku-
ment ohnehin den Anforderungen von Art. 1 Bst. b und c AsylV1 nicht
zu genügen vermöchte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklä-
rungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung zum Schluss gelangt, dass vorliegend unter Verzicht auf zusätzli-
che tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden kann, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass insbesondere angesichts des damit für die Beteiligten verbunde-
nen Risikos unplausibel erscheint, dass A._______ über die
unentgeltlich und freiwillig tätigen Zeitungsverteiler Formulare anlegte,
welche deren Identifizierung erlaubten,
dass ausserdem das Verhalten des Beschwerdeführers nach Entde-
ckung der Verhaftung von A._______ sowie die geschilderten
Umstände der angeblichen Befreiung aus dem Gefängnis durch einen
Soldaten, wobei mehrere Kontrollposten hätten passiert werden müs-
sen, als völlig realitätsfremd bewertet werden müssen,
dass damit wesentliche Elemente der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in einem hohen Masse realitäts- und lebensfremd ausgefallen
sind,
dass auch seine übrigen Schilderungen im Wesentlichen unsubstanzi-
iert und undetailliert ausgefallen sind und kaum Glaubhaftigkeitsmerk-
male beinhalten,
dass mit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht vereinbar
erscheint, dass er in der Lage war, eine der von ihm angeblich verteil-
ten Zeitschriften mitzunehmen und er somit aus der Einreichung die-
ses Dokuments nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
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dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in seiner Beschwer-
deeingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag,
dass insbesondere der eingereichte Bericht von Human Rights Watch
über die Lage im Kongo nicht geeignet ist, irgendetwas an den vorins-
tanzlichen Erwägungen zu ändern, da der Bericht allgemein abgefasst
ist, und die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht auszuräumen vermag,
dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Mit-
gliedschaftsbestätigung des „Rassemblement des patriotes pour les
libération des patriotes du Congo“ (rplc-rdc) abzuweisen ist, da die
Mitgliedschaft bei dieser Partei erst auf Beschwerdeebene vorgebracht
worden ist und damit als nachgeschoben erachtet werden muss, und
zudem keine Anhaltspunkte für eine sich daraus ergebende flüchtlings-
relevante Gefährdung ersichtlich sind,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und ferner keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im gesamten Heimat- bzw. Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung der von der
Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2004 Nr. 33 festge-
legten Praxis den Wegweisungsvollzug nach Kinshasa als grundsätz-
lich zumutbar erachtet für Personen, welche dort ihren letzten Wohn-
sitz hatten oder über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen,
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer von seiner Geburt bis
zur Ausreise in Kinshasa lebte und dort über ein soziales Netz verfügt,
auf dessen Unterstützung er zählen kann,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die
Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aus-
sichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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