B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7729/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. August 2015 lehnte die Vorinstanz das im Ausland
gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5566/2015
vom 23. Dezember 2015 abgewiesen.
B.
Die mittlerweile illegal in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin
suchte am 21. Juli 2016 um Asyl in der Schweiz nach. Auf dem Personen-
blatt gab sie als Geburtsdatum den (…) an. Eine am 10. August 2016
durchgeführte Handknochenanalyse ergab für die Beschwerdeführerin ein
Knochenalter von 18 Jahren oder älter. Im zentralen Migrationsinformati-
onssystem ZEMIS wurde hierauf als ihr Geburtsdatum der (…) erfasst. An-
lässlich der Befragung zur Person vom 23. August 2016 wurde ihr das
rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Italiens
und zur Wegweisung dorthin gewährt.
C.
Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die
Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 in Italien Asyl beantragt hat. Gestützt
darauf ersuchte die Vorinstanz am 9. September 2016 die italienischen Be-
hörden um Übernahme der Beschwerdeführerin; diese nahmen innert Frist
keine Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 21. November 2016 – eröffnet am 29. November 2016
– trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegwei-
sung nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 forderte der Instruktions-
richter die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Beschwerdeverbes-
serung auf.
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G.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Fristverlängerung, da sie nach einem Suizidversuch erst am Vortag aus
der Klinik Münsingen entlassen worden sei und noch nicht in der Lage sei,
eine Beschwerdeverbesserung zu verfassen. Am 4. Januar 2017 stellte sie
ein weiteres Gesuch um Fristverlängerung. Beide Fristverlängerungsgesu-
che wurden bewilligt.
H.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
schwerdeverbesserung ein. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 21. November 2016. Ihr Asylgesuch sei von der Vorinstanz in der
Schweiz zu prüfen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu ertei-
len. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
und einen ärztlichen Austrittsbericht vom 6. Januar 2017 des Psychiatrie-
zentrums Münsingen als Beweismittel ein.
I.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. Januar 2017 setze der Instruk-
tionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Ita-
lien einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertrag-
lich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur
Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge-
suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fin-
gierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen des SEM in-
nert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
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er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Wunsch der Be-
schwerdeführerin, in der Schweiz zu bleiben, habe keinen Einfluss auf die
Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Aus der Anwesen-
heit ihrer Geschwister in der Schweiz lasse sich keine Zuständigkeit der
Schweiz ableiten, da Geschwister keine Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO seien. Zudem lägen keine Gründe für die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt gegen ihre Überstellung nach Italien
vor, gemäss Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016
bestünden systemische Mängel im italienischen Aufnahmesystem für Asyl-
suchende und Schutzberechtigte. Die Unterbringungssituation sei proble-
matisch. Eine Überstellung nach Italien sei nur nach einer fundierten Ein-
zelfallprüfung zulässig. Dies sei in ihrem Fall unterlassen worden. Ihr Vater
sei gestorben und ihre Mutter sei in der Irrenanstalt. Sie sei in die Schweiz
geflüchtet, um wieder mit ihren Geschwistern zusammenleben zu können.
Nach Erhalt des Nichteintretensentscheids habe sie einen Suizidversuch
unternommen, da ihr Leben keinen Sinn mehr gemacht habe. Danach
habe sie sich zur Therapie im Psychiatriezentrum Münsingen aufgehalten.
Mittlerweile sei sie wieder im Asylzentrum und sie sei geplagt von Existenz-
ängsten. Eine Familienzusammenführung sei für sie die letzte Hoffnung.
4.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Verfahrensrichtlinie, die
Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parla-
ments und Rats. Sodann hat der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt (vgl. Urteil des
EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April
2013, 27725/10; vgl. auch Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom
30. Juni 2015, 39350/13). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Italien im
vorliegenden Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen missachtet und
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die Beschwerdeführerin in Italien einer menschenunwürdigen oder ernied-
rigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Der von ihr zitierte
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingun-
gen-final.pdf >, abgerufen am 24.01.2017) vermag an dieser Tatsache
nichts zu ändern. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift somit nicht. Hin-
zuzufügen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwach-
sene Person ohne Kinder handelt, weshalb für die Dublin-Überstellung
auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden einzu-
holen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. Novem-
ber 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1).
Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehö-
rige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/-innen und min-
derjährige Kinder. Geschwister fallen nicht unter den vorgenannten Defini-
tionsbereich. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Be-
stimmungen über den Schutz der Familieneinheit (Art. 9 f. Dublin-III-VO)
berufen.
Im ärztlichen Austrittsbericht vom 6. Januar 2017 des Psychiatriezentrums
Münsingen wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach Erhalt des
Nichteintretensentscheids einen Suizidversuch unternommen. Eine akute
Suizidgefahr sei indes zu verneinen, da sie sich nur etwas antun wolle, falls
sie ausgewiesen würde. Im Gespräch seien ihr andere Vorgehensweisen
(Beschwerde, Kontaktaufnahme mit einer Hilfsorganisation) aufgezeigt
worden. Dies scheine sie verstanden zu haben. Während des Klinikaufent-
halts habe sie sich zunehmend kontaktfreudig gezeigt und sich gut inte-
griert.
Der Suizidversuch und die – durchaus nachvollziehbaren – Existenzängste
stehen dem Vollzug der Wegweisung nach Italien nicht entgegen. Eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die be-
troffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitssta-
dium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei-
sen auf die Praxis des EGMR). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, den Antragstel-
lern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
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Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Dafür, dass Italien der Beschwerdefüh-
rerin eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigern
würde, gibt es keine Hinweise. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung.
4.4
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Ebenso ist
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit gegen-
standslos geworden.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Januar 2016 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: