B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7730/2015
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Macarena Matutis-Robin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
(…) 2013 verliess und am 21. September 2014 in die Schweiz einreiste,
wo er tags darauf um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September
2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Oktober 2015 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe
vor der Ausreise in B._______ gewohnt,
dass er im Jahr 2013 Schüler in C._______ gewesen und nach den Ab-
schlussprüfungen nach Hause zurückgekehrt sei,
dass er im September 2013 erneut nach C._______ habe gehen müssen
und dort erfahren habe, dass seine Schulnoten schlecht gewesen seien,
dass ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, die Prüfungen zu wiederho-
len, jedoch stattdessen ein langer Fussmarsch durchgeführt worden sei,
dass ihm danach gesagt worden sei, er könne auswählen, welchen Ausbil-
dungsweg er einschlagen wolle, sein Wunsch in der Folge dennoch nicht
berücksichtigt worden sei,
dass er daher beschlossen habe, wegzugehen und C._______ gemeinsam
mit einem Gefährten (…) Dezember 2013 verlassen habe,
dass sie dazu mit dem Bus nach D._______ und von dort zu Fuss bis zur
eritreisch-äthiopischen Grenze gelangt und nach dem Überqueren der
Grenze von äthiopischen Soldaten empfangen worden seien,
dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers anordnete,
dass diese Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begrün-
det wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 30. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liess, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon Asyl
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zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragen und zum Beleg seiner Fürsorge-
abhängigkeit am 3. Dezember 2015 eine Bestätigung der zuständigen
Sozialbehörde einreichen liess,
dass ausserdem in der Beschwerde ausgeführt wurde, der Beschwerde-
führer respektive die Rechtsvertreterin hätten noch nicht vollumfängliche
Akteneinsicht erhalten, weshalb vorbehalten werde, später eine Ergänzung
der Beschwerde einzureichen,
dass dem Beschwerdeführer die entscheidwesentlichen Akten am 8. De-
zember 2015 durch das SEM zur Kenntnis gebracht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 ver-
fügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Verfahrenszeit-
punkt befunden, und er dem Beschwerdeführer Gelegenheit bot, innert
Frist die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung einzureichen,
dass am 22. Dezember 2015 eine Beschwerdeergänzung zu den Akten
gereicht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zahlreiche inhaltliche Widersprüche in den Asylvorbringen
des Beschwerdeführers und ausserdem festgestellt hat, der Beschwerde-
führer sei auch nicht in der Lage gewesen, seine illegale Ausreise in einem
detaillierten Sachvortrag darzulegen, seine Angaben würden keine Reali-
tätskennzeichen aufweisen und sie seien substanzlos sowie widersprüch-
lich,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen der Vor-
instanz vollumfänglich anschliesst,
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dass insbesondere auffällt, dass der Beschwerdeführer seinen Reiseweg
je nach Fragestellung in jeweils angepasster Form schilderte, er in der BZP
davon sprach er sei mit nur einem Gefährten unterwegs gewesen, sie seien
zunächst mit dem Bus nach D._______ und von dort zu Fuss über die äthi-
opische Grenze gelangt, wo sie von Soldaten aufgegriffen worden seien
(vgl. Protokoll BzP S. 6),
dass er dagegen bei der Anhörung ausführte, sie seien zwei Tage zu Fuss
von D._______ aus unterwegs gewesen, hätten sich tagsüber versteckt
und seien in der Nacht gelaufen, respektive am zweiten Tag seien sie am
Morgen unterwegs gewesen, hätten sich verirrt und seien bemerkt worden,
dass sie beide vor den Soldaten weggerannt seien, diese aber angefangen
hätten zu schiessen, weshalb der Freund sitzen geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer allein weitergerannt sei, sich versteckt habe,
und später weitermarschiert sei,
dass er, als er äthiopische Soldaten gesehen habe, sich sofort zu diesen
begeben habe, er von diesen mitgenommen, zuerst zu deren Unterkünften
und danach in ein Camp gebracht worden sei (vgl. Protokoll Anhörung
S. 7 f.),
dass er auf entsprechenden Vorhalt neu anführte, er und sein Gefährte
hätten vorher im Bus zwei weitere Personen angetroffen, es seien dann im
Grenzgebiet zwei von ihnen aufgegriffen worden, während zwei über die
Grenze nach Äthiopien gelangt seien,
dass es sich dabei offenkundig um zwei verschiedene Schilderungen der
Reisebegleitung und -umstände handelt,
dass er weiter in der BzP sagte, in D._______ "Leute" nach dem Weg Rich-
tung äthiopische Grenze gefragt zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 7), dies in
der ausführlichen Befragung nicht erwähnte und auf diesbezüglichen Vor-
halt neu darlegte, sie hätten am Abend einen kleinen Jungen nach dem
Weg gefragt (vgl. Protokoll Anhörung S. 9),
dass der Beschwerdeführer auch den Weggang aus C._______ unter-
schiedlich dargelegt hat, er einerseits darlegte, als Auszubildende ([…])
hätten sie frei in die kleine Stadt in der Nähe gehen können, von dort seien
sie geflohen (vgl. Protokoll BzP S.8),
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dass er später zwar auch die Möglichkeit des unkontrollierten Besuchs von
C._______ erwähnte, dann aber neu anführte, es habe eine Versammlung
ausserhalb des Kasernenareals gegeben, die Wächter hätten sich dabei
auf die Schüler konzentriert, wobei der Beschwerdeführer (mit anderen
Personen) einen Toilettengang im Freien vorgetäuscht habe und sie so
nach C._______ hätten fliehen können (vgl. Protokoll Anhörung S. 4),
dass diese Ausführungen umso befremdlicher wirken, als der Beschwer-
deführer zuvor jeweils betont hatte, den Schülern sei ein Besuch von
C._______ erlaubt, womit die angebliche Täuschungsaktion in der Ka-
serne, um eben dorthin zu gelangen, als nicht nachvollziehbar erscheint,
dass der Beschwerdeführer auch erklärte, der Fussmarsch sei etwa zwei
Wochen nach der Rückkehr nach C._______ im September 2013 durch-
geführt worden, zur Erklärung der geglückten Vortäuschung des Toiletten-
gangs dabei ergänzte, sie hätten "ja gerade" den (zweiwöchigen) Fuss-
marsch hinter sich gehabt, seien deswegen nicht so streng bewacht wor-
den, was sich nicht mit der Angabe vereinbaren lässt, wonach er
C._______ am (…) Dezember 2013 verlassen habe (vgl. Protokoll BzP S.
8 zur Dauer des Fussmarsches; Protokoll Anhörung S. 3 und 4),
dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde, namentlich auch
in der Ergänzung vom 22. Dezember 2015 nicht überzeugen, mithin diese
zu keinem anderen Schluss führen,
dass die protokollierten Aussagen insgesamt einen wenig substanziierten,
teilweise lebensfremden Eindruck hinterlassen und durch einen Mangel an
sogenannten Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass dem SEM darin zuzustimmen ist, dass die Schilderung der illegalen
Ausreise insgesamt widersprüchlich und detailarm wirkt und die entspre-
chenden Angaben nicht den Eindruck zu vermitteln vermögen, der Be-
schwerdeführer berichte über eigene Erlebnisse oder Erfahrungen,
dass die notorische Tatsache, dass legale Ausreisen aus Eritrea in der Tat
nur unter sehr eingeschränkten Umständen möglich sind, den Beschwer-
deführer nicht davon entbindet, eine illegale Ausreise glaubhaft zu machen,
zumal bekanntlich eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit lan-
ger Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt,
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dass die reduzierte Beweisanforderung des Glaubhaftmachens gemäss
Akten von Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die angebliche illegale
Ausreise nicht erfüllt worden ist,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen hat
und weitere Ausführungen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen sich
deshalb praxisgemäss erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist und dem Be-
schwerdeführer die Kosten von Fr. 600.– aufzuerlegen sind (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: