B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7730/2016
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2016 / N (…).
E-7730/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
Eritrea im September 2013 und gelangte auf dem Landweg nach Äthiopien.
Nach einem achtmonatigen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager reiste er
weiter in den Sudan und anschliessend nach Libyen. Auf dem Seeweg ge-
langte er im August 2014 nach Italien. Am 30. August 2014 reiste er auf
dem Landweg in die Schweiz ein und stellte am 31. August 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum des SEM in B._______ ein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. September 2014 und der An-
hörung vom 31. Oktober 2016 führte er im Wesentlichen aus, er sei eritre-
ischer Staatsangehöriger, tigrynischer Ethnie, orthodoxen Glaubens und
stamme aus C._______, Zoba D._______, Sub Zoba E._______. Er sei
eines von acht Kindern und sei erst spät im Alter von zehn Jahre, einge-
schult worden, weil er zuhause bei der Arbeit habe mithelfen müssen. Die
1. bis 9. Klasse habe er in den Schulen F._______ und G._______ bei
H._______ besucht. Im September 2011 habe er das 10. Schuljahr in
I._______ angefangen. Da er einen weiten Schulweg gehabt habe, habe
er in J._______ bei I._______ eine Unterkunft gemietet. Wenige Wochen
nach Schulbeginn in I._______, habe er sich gemeinsam mit zwei Kollegen
in seiner Wohnung in J._______ aufgehalten und einen in Eritrea verbote-
nen Radiosender namens „K._______“ (mit politischem Inhalt) gehört.
Plötzlich seien Polizisten aufgetaucht und er sei ohne Erklärung verhaftet
worden. Zunächst hätten ihn die Polizisten zur Haftstelle in I._______ ge-
bracht, wo er die Nacht verbracht habe. Am nächsten Tag sei er gemein-
sam mit anderen Gefangenen gefesselt zu einer „Sammelhaftstelle“ in
L._______ gebracht worden. Am nächsten Tag habe man ihn ins Gefäng-
nis M._______ (weitere Schreibweisen: […]) gebracht, wo er über einein-
halb Jahre unter widrigsten Bedingungen inhaftiert gewesen sei.
Am 5. Mai 2013 sei ihm zusammen mit anderen Mithäftlingen die Flucht
aus M._______ gelungen. Danach habe er sich nach C._______ zu seinen
Eltern begeben. Da er gewusst habe, dass die Behörden ihn suchen wür-
den, habe er sich kaum dort aufgehalten. Er habe sich etwa vier Monate in
entfernten Gebieten versteckt und nur selten zuhause übernachtet. Unifor-
mierte Soldaten hätten ihn regelmässig im Elternhaus in C._______ ge-
sucht und nach ihm gefragt.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Taufschein im Original sowie zwei
ID-Kopien seiner Eltern ein.
E-7730/2016
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) erhob der
Beschwerdeführer – handelnd durch die mandatierte Rechtsvertreterin –
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Subeventualiter sei wegen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die mandatierte Rechtsver-
treterin sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Er ersuchte sodann
um Einsicht in die Akte A14.
Als Beweismittel reichte er eine selbstgezeichnete Skizze der Gefängnis-
anstalt M._______ sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 wies der damalige In-
struktionsrichter das Gesuch um Einsicht in die Akte A14 ab, hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess er das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und
ordnete Frau lic. iur. Isabelle Müller dem Beschwerdeführer als unentgelt-
liche Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 zeigte die unterzeichnende Richterin
dem Beschwerdeführer den Vorsitzwechsel im vorliegenden Beschwerde-
verfahren an.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 liess das Bundesverwaltungs-
gericht der Vorinstanz die Akten zukommen und lud sie gleichzeitig zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
E-7730/2016
Seite 4
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 20. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vor-
bringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, wür-
den in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche sowie Inhaltsarmut
aufweisen und teilweise den gesicherten Kenntnissen des SEM widerspre-
chen. Dies betreffe insbesondere die Verhaftung, den Gefängnisaufenthalt,
die Flucht aus der Haft sowie die illegale Ausreise aus Eritrea.
4.1.1 So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP gesagt, dass er
das 10. Schuljahr habe abbrechen müssen, weil er damals aufgegriffen
und nach M._______ in den Militärdienst eingezogen worden sei. Die bei-
den Fragen während der Anhörung, ob er jemals eine Vorladung für den
Militärdienst erhalten habe beziehungsweise ob es jemals zu einer militäri-
schen Ausbildung gekommen sei, habe er indes verneint.
4.1.2 Im Weiteren habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, dass er nicht
wisse, weshalb er festgenommen worden sei, und unterschiedliche Anga-
ben betreffend der Umstände und Gründe zur Festnahme getätigt. In der
Anhörung habe er hingegen vorgebracht, dass er und seine Kollegen einen
in Eritrea verbotenen Radiosender namens „K._______“ gehört hätten, der
nebst Musik auch politische Themen sende. Auf diese widersprüchlichen
Angaben angesprochen, habe er gesagt, dass er auch nur ein Mensch sei,
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Seite 6
und auch ihm Fehler passieren würden. Diese Erklärung vermöge nicht zu
überzeugen.
4.1.3 Irritierend seien sodann auch seine Angaben bezüglich des Zeitpunk-
tes seiner Verhaftung. In der BzP habe er den 9. Oktober 2011 genannt.
Während der Anhörung habe er zunächst den 11. Oktober 2011 genannt
und später den 10. Oktober 2011. Ebenso habe er gesagt, dass er am
5. Mai 2013 aus dem Gefängnis geflohen sei und am 9. September 2013
Eritrea verlassen habe. Dies lege aufgrund der einfach zu merkenden Da-
ten (10.10., 5.5., 9.9.) die Vermutung nahe, dass er die Daten auswendig
gelernt habe.
4.1.4 Des Weiteren habe er auch widersprüchliche Angaben zum Gefäng-
nisaufenthalt gemacht. Im Rahmen der BzP habe er zunächst zu Protokoll
gegeben, dass er die Gefängniszelle jeweils nur abends zur Verrichtung
der Notdurft habe verlassen dürfen und die Sonne nie gesehen habe. Im
weiteren Verlauf der BzP habe er auf entsprechende Nachfrage im Kontext
der von ihm beschriebenen Flucht jedoch vorgebracht, dass er morgens
zum Holzsammeln geschickt worden sei. Auf diese Widersprüche ange-
sprochen, habe er angegeben, dass er an diesem Morgen zum ersten Mal
die Zelle habe verlassen dürfen und das Sonnenlicht gesehen habe. Im
Rahmen der Anhörung habe er bezüglich des Gefängnisalltags vorge-
bracht, dass er die Zelle jeweils morgens und abends zur Verrichtung der
Notdurft hätte verlassen dürfen. Sodann habe er bezüglich der Infrastruktur
des Gefängnisses M._______ undifferenzierte Angaben sowie Aussagen
gemacht, welche den gesicherten Kenntnissen des SEM zuwiderlaufen
würden: So habe er nicht beantworten können, welche Art von Häftlingen
in M._______ inhaftiert seien, sondern habe lediglich ausgeführt, dass man
sich in der Gefangenschaft nicht erzählt habe, weshalb man festgenom-
men worden sei, vielmehr habe man sich bloss über belanglose Dinge un-
terhalten. Die Frage, ob es in M._______ auch unterirdische Gefängniszel-
len gäbe, habe er verneint, womit er, gemäss dem Erkenntnisstand der Vo-
rinstanz, eine falsche Angabe mache. Weiter habe er auch verneint, dass
in M._______ Frauen inhaftiert seien. Bezüglich der Frage, ob in der Nähe
des Gefängnisareals Soldaten stationiert seien, vermochte er keine Aus-
kunft zu geben. Vielmehr habe er betont, dass er keine Möglichkeit gehabt
habe, nach solchen Dingen Ausschau zu halten.
4.1.5 Auch bezüglich der Flucht habe er unterschiedliche Angaben getätigt.
In der BzP habe er diesbezüglich angegeben, dass er sich während des
Holzsammelns für seine Verfolger unauffindbar in einem Baum versteckt
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habe und ihm so die Flucht gelungen sei. In der Anhörung hingegen habe
er zu Protokoll gegeben, dass er gemeinsam mit anderen Mithäftlingen die
Zelle aufgebrochen habe und davongerannt sei. Auf die wesentlich wider-
sprüchlichen Aussagen zur Flucht angesprochen, habe er lediglich zu Pro-
tokoll gegeben, dass er am Letztgenannten festhalte; dies entspreche der
Wahrheit. Es sei mithin nur wenig wahrscheinlich, dass man sich bezüglich
der eigenen Flucht aus dem Gefängnis in derart erhebliche Widersprüche
verstricke.
4.1.6 Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führt die Vorinstanz aus, der
Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er
desertiert, da seine diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft seien. Dem-
nach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er
bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit seien
die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen
Ausreise aus Eritrea seien asylrechtlich unbeachtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest und rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht richtig angewandt.
4.2.1 Festzuhalten sei, dass die BzP summarischer Natur sei. Er sei darauf
hingewiesen worden, nur die wesentlichsten Ereignisse darzulegen, da er
seine Vorbringen dann einlässlich in der direkten Anhörung vertiefen
könne. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es ihm zum Zeitpunkt
seiner Ankunft in B._______ für seine Verhältnisse physisch und psychisch
nicht gut gutgegangen sei.
4.2.2 Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, widersprüchliche Angaben
in Sachen Nationaldienst gemacht zu haben. Zum Zeitpunkt der Verhaf-
tung sei er nach wie vor in der 10. Klasse gewesen. Da er zuvor aus einem
offensichtlich anderen Grund bereits festgenommen und inhaftiert worden
sei, habe er gar keine militärische Vorladung erhalten können. Seine dies-
bezüglichen Antworten seien demnach logisch und nachvollziehbar.
4.2.3 Die Vorinstanz halte ihm vor, dass er in der BzP zu Protokoll gegeben
habe, er kenne den Festnahmegrund nicht. Im Rahmen der Anhörung habe
er sich aber dahingehend geäussert, dass er einen in Eritrea verbotenen
Radiosender gehört habe. Er habe aber bereits in der BzP gesagt, dass er
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Seite 8
in der Nacht in seiner Wohnung, als er Radio gehört habe, von Polizisten
festgenommen worden sei. Ein Grund sei ihm dabei nicht genannt worden.
Er vermute lediglich, dass wohl jemand aus der nahen Nachbarschaft ihn
und seine Kollegen gehört und bei der Polizei denunziert habe. Demzu-
folge könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er zum Zeitpunkt
der Festnahme den Grund der selbigen nicht gewusst beziehungsweise
diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht habe.
4.2.4 Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, dass er falsche Angaben
zum Gefängnisareal M._______ gemacht habe. Er habe seine Zelle nur
zum Verrichten der Notdurft verlassen dürfen. Er könne lediglich Aussagen
zur Infrastruktur machen, die er auf seinem Weg dorthin gesehen habe.
Schliesslich habe er sich auf dem Gelände nicht frei bewegen können,
weshalb er nicht habe wissen können, ob es in M._______ unterirdische
Zellen gebe. Deshalb habe er auch deren Existenz verneint. Dies gelte
auch bezüglich der allfälligen Inhaftierung von Frauen. Er habe Frauen
während seines Aufenthaltes nie gesehen. In diesem Zusammenhang
werde das Gericht ersucht die Vorinstanz anzuweisen, Einsicht in die Akte
A14 zu gewähren.
4.2.5 Bezüglich der Flucht aus dem Gefängnis halte er an seinen Aussa-
gen anlässlich der zweiten Anhörung vollumfänglich fest. Er habe nie Holz
sammeln müssen. Dies habe der Dolmetscher in der ersten Befragung
falsch verstanden, oder er habe sich missverständlich beziehungsweise
unpräzise ausgedrückt. Tatsache sei, dass er und andere Häftlinge am frü-
hen Morgen im Gefängnis einige Holzbalken demontiert und eingesammelt
hätten, damit sie die Wellblechtür der Zelle hätten aufbrechen können.
4.2.6 Insgesamt habe er den Grund der Verhaftung, die Haft, die Flucht
aus der Haft und die anschliessende illegale Ausreise glaubhaft geschil-
dert. Er sei demnach in seinem Heimatland aufgrund der ihm seitens der
staatlichen Behörden unterstellten politischen Anschauung einer gezielten
Verfolgung ausgesetzt. Die in diesem Zusammenhang erlittene eineinhalb-
jährige Inhaftierung und die erlittenen Misshandlungen seien als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bezeichnen, weshalb er als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
4.2.7 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, allein die illegale Aus-
reise aus Eritrea sei bereits flüchtlingsrechtlich relevant. Die Vorinstanz
habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen und die geltenden
COI-Standards nicht respektiert. Bis anhin habe die illegale Ausreise zur
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt. Gemäss geltender Recht-
sprechung habe sich das SEM an die Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zu halten. Bei einer Praxisänderung seien die Vorgaben gemäss
BVGE 2010/54 einzuhalten. Dem sei die Vorinstanz vorliegend nicht nach-
gekommen. Zudem liege mangels neuer Herkunftsländerinformationen
kein Grund für eine Praxisänderung vor. Schliesslich komme die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft einem unzumutbaren Diskretionserforder-
nis gleich. Ihm könne weder die Unterzeichnung des Reueschreibens und
die Bezahlung der 2% Steuer noch ein regimetreues Verhalten zugemutet
werden.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass auch die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift die Widersprüche nicht zu entkräften ver-
möchten, dass die Praxisanpassung nicht mit BVGE 2010/54 vergleichbar
sei und dass das SEM mit Hilfe aller zur Verfügung stehenden Informatio-
nen zum Schluss gekommen sei, die illegale Ausreise für sich allein führe
nicht zur Flüchtlingseigenschaft.
4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Es
sei glaubhaft erstellt, dass er vor seiner Ausreise beziehungsweise Flucht
aus Eritrea Behördenkontakt gehabt habe, inhaftiert gewesen sei und Erit-
rea im dienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die Tatsache, dass er zum
Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise bereits Behördenkontakt gehabt habe
und zudem im militärdienstpflichtigen Alter gewesen sei, sei auch im Lichte
der geänderten Rechtsprechungspraxis nach wie vor relevant. In casu wür-
den somit zur illegalen Ausreise sogenannte weitere Faktoren hinzukom-
men, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen den Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter
keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Wider-
sprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen,
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Seite 10
zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Be-
gründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hin-
aus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen
ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei
der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung
von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral ab-
weichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Emp-
fangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3).
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den
nachfolgenden Gründen im Ergebnis zu bestätigen ist.
Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Vorfluchtgründen verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen.
6.1 Zunächst sind in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Festnahme verschiedene Unstimmigkeiten festzustellen. Hinsichtlich der
Festnahme machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, er und seine
Kollegen seien eines Abends in ihrer Wohnung festgenommen worden, als
sie Radio gehört hätten. Welchen Radiosender sie gehört hätten, wäre
ihnen nicht bewusst gewesen, sie hätten geredet und gelacht und nicht
darauf geachtet was am Radio gesagt worden sei (A4/13 F.7.02). Er kon-
kretisierte seine Aussage anlässlich der einlässlichen Anhörung jedoch da-
hingehend, dass sie einen verbotenen Radiosender „K._______“ gehört
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hätten und davon auszugehen sei, dass die Nachbarschaft dies gehört und
sie bei der Polizei verraten habe (A13/19 F44 ff.). Auf diese Inkongruenz
angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer dies nicht zu plausibili-
sieren (A13/19 F47). Sodann ergeben sich – wie von der Vorinstanz zutref-
fend festgestellt – in Bezug auf den Zeitpunkt der Festnahme Widersprü-
che. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der BzP an, er und seine bei-
den Kollegen seien am 9. Oktober 2011 in der Wohnung festgenommen
worden (A4/13 F7.02). Demgegenüber machte er anlässlich der Anhörung
geltend, die Festnahme habe sich am 11. Oktober respektive am 10. Okto-
ber 2011 ereignet (A13/19 F49). Der Beschwerdeführer machte sodann
geltend, die Festnahme sei durch drei Polizisten erfolgt (A4/13 F7.02).
Demgegenüber trug er in der Anhörung vor, die genaue Anzahl der Polizis-
ten, die ihn festgenommen hätten, könne er nicht nennen, es seien jedoch
mehr als fünf gewesen (A13/19 F54). Eine abschliessende Beurteilung die-
ser Unstimmigkeiten kann aufgrund der nachfolgend aufgeführten wesent-
lichen Widersprüche in den Kernvorbringen offenbleiben.
6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Haft erweist sich in einer Ge-
samtwürdigung als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer will eigenen Anga-
ben gemäss während eineinhalb Jahren inhaftiert gewesen sein. Gleich-
wohl gelingt es ihm in einer Gesamtwürdigung seines Vorbringens nicht,
die Haft – bei welcher es sich um das prägende Ereignis seiner Flucht-
gründe handelt – genügend erlebnisbezogen und geprägt von Realkenn-
zeichen wiederzugeben. Zwar äusserte sich der Beschwerdeführer zur
grossen Hitze, welche in dem aus Wellblech erstellten Gefängnisbau ge-
herrscht habe (A4/13 F.7.02, S. 8; A13/19 F81). Er schilderte sodann, dass
es generell wenig zu essen gegeben habe, und dass er mit seinen Mithäft-
lingen im Gefängnis jeweils Spiele gespielt habe (A13/19 F87). Dies sind
jedoch allgemeine Informationen, welche auf eine Vielzahl von Gefängnis-
sen zutreffen dürften. Demgegenüber konnte er auch auf Nachfrage keine
näheren Angaben zu seinen Mithäftlingen machen, beispielsweise zu den
Gründen ihrer Inhaftierung (A13/19 F75 f.). Nach seinem Bekunden han-
delte es sich jedoch um 250 Mitgefangene, mit denen er eine Zelle geteilt
habe und zu denen er letztlich so viel Vertrauen aufgebaut haben will, dass
er mit ihnen gemeinsam die Flucht geplant habe. Seine Rechtfertigung,
man habe sich den Grund der Inhaftierung in der Haft nicht erzählt sondern
sich lediglich über Belangloses unterhalten und Witze gemacht, scheint
insbesondere auch angesichts der langen Haftdauer, nicht nachvollzieh-
bar. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer sodann vor, er habe ver-
neint, dass im Gefängnis auch Frauen inhaftiert gewesen seien und es un-
terirdische Zellen gebe, was nach eigenen Erkenntnissen falsch sei. Hierzu
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Seite 12
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich bei ihrer Einschätzung auf Quel-
len aus dem Aktenstück A14 stützt, in welches dem Beschwerdeführer
keine Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwertung dieser beiden in
Rede stehenden Informationen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist
daher nicht statthaft, zumal dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerde-
ebene eine solche Akteneinsicht nicht gewährt wurde. Festzustellen ist je-
doch, dass das gesamte Wissen des Beschwerdeführers zu den Gegeben-
heiten im Gefängnislager sehr unsubstanziiert ausfiel, was der Beschwer-
deführer damit begründete, dass er während seiner Inhaftierung Beobach-
tungen nur auf dem Weg zum Toilettengang hätte machen können.
Die von ihm auf Beschwerdeebene eingereichte Handskizze vom Gefäng-
nis M._______, welche wesentlich differenzierter als seine Aussagen aus-
fiel (Beschwerde Beilage 5), kann vor diesem Hintergrund nicht als beweis-
erheblich angesehen werden, da der Beschwerdeführer auch auf Be-
schwerdeebene nicht plausibilisiert, warum es ihm erst zu einem späteren
Zeitpunkt gelungen sein soll, nun doch dezidierte Angaben zu machen.
6.3 Auch die Umstände seiner Flucht hat der Beschwerdeführer in wesent-
lichen Aspekten widersprüchlich geschildert. So entstehen gewichtige
Zweifel an seinen Vorbringen insofern, als er in der BzP davon sprach, dass
er an diesem Tag morgens nach draussen gedurft habe, um Holz zu sam-
meln und er sich dann in einem Baum habe verstecken können, von wel-
chem aus er schliesslich geflohen sei (A4/13 S. 8). In der Anhörung erklärte
er demgegenüber, er habe im Gefängnis keine Arbeit verrichten müssen
(A13/19 F89). Zur Flucht befragt gab er sodann zu Protokoll, er habe ge-
meinsam mit anderen Häftlingen die Türe der Wellblechunterkunft aufge-
brochen und so aus dem Gefängnis heraus fliehen können. Diesen Anga-
ben zufolge erfolgte die Flucht mithin aus dem Gefängnis heraus. Die Er-
klärung auf Vorhalt dieses Widerspruchs, es liege allenfalls ein Missver-
ständnis vor, denn um die Blechwände aufstellen zu können, brauche man
auch etwas Holz und mit dem Holzsammeln sei vielleicht das gemeint
(A13/19 F96), vermag diesen erheblichen Widerspruch nicht plausibel auf-
zulösen. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang sodann, dass er in
der Anhörung weiter vorbrachte, die Soldaten hätten bei der Flucht auf ihn
und die anderen Mithäftlinge geschossen und manche seien getroffen wor-
den (A13/19 F95). Dieses besonders einschneidende Ereignis hat der Be-
schwerdeführer an der BzP nicht erwähnt. Eine gemeinsam mit anderen
Mithäftlingen geplante Flucht sowie ein gelungener Ausbruch aus dem Ge-
fängnis in Kombination mit Schüssen auf die eigene Person scheint ein-
schneidender, als eine Flucht vom Gefängnisareal, welche sich aus der
E-7730/2016
Seite 13
erstmaligen Gelegenheit des Holzsammelns (A4/13 F7.02) ergibt. Auch
wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters
grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Wider-
sprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen wer-
den, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP
zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Die
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP waren bezüglich der
Flucht in sich klar und schlüssig. Und sie widersprechen seinen ebenfalls
unmissverständlichen Aussagen in der einlässlichen Anhörung. Keine
Stütze in den Akten findet das in der Beschwerde vorgebrachte Argument,
es sei ihm aufgrund der strapaziösen Reise physisch und psychisch nicht
gut gegangen (Beschwerde Ziff. 4.2.1). Der Beschwerdeführer gab sowohl
in der BzP als auch in der Anhörung an, er sei gesund beziehungsweise,
dass es ihm sehr gut gehe (vgl. A4/13 F8.02; A13/19 F115). Die Ausfüh-
rungen im Rahmen der Beschwerdeeingabe, die Gefängnisinsassen hät-
ten am frühen Morgen des Fluchttages einige Holzbalken, die als Querver-
bindung gedient hätten, demontiert, damit sie die Wellblechtüre aufbrechen
konnten (Beschwerde Ziff. 4.2.3), sind ebenfalls nicht geeignet, das wider-
sprüchliche Vorbringen zu erklären. Die Vorinstanz hat demnach das Vor-
bringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Flucht aus dem Ge-
fängnis M._______ zu Recht als unglaubhaft beurteilt.
6.4 Hingegen sind die vom SEM aufgeführten Unstimmigkeiten im Zusam-
menhang mit dem Nationaldienst zu relativieren. So sagte der Beschwer-
deführer übereinstimmend aus, dass er nie Militärdienst geleistet habe,
keine militärische Ausbildung absolviert und auch nie ein militärisches Auf-
gebot erhalten habe (vgl. A13/19, F106; A4/13 F1.17.04, F.4.03, F.7.02).
Nicht auszuschliessen ist daher, dass der Beschwerdeführer seiner Militär-
dienstpflicht bisher noch nicht nachgekommen ist.
6.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Fest-
nahme und anschliessende Inhaftierung über mehr als anderthalb Jahre
sowie die Flucht aus der Haft glaubhaft zu machen. Die festgestellten Un-
glaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen lassen sich auch mit den
Ausführungen auf Beschwerdeebene und den ins Recht gelegten Beweis-
mitteln nicht hinreichend erklären oder gar auflösen. Folglich ist eine zum
E-7730/2016
Seite 14
Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea objektiv begründete Furcht des Be-
schwerdeführers, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den, zu verneinen. Es kann daher eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten, beispielsweise den
vom Beschwerdeführer angegebenen Datierungen von Ereignissen (5.5.,
9.9, 10.10), in welchen die Vorinstanz ein System vermutet, unterbleiben.
7.
7.1 Die Vorinstanz verneinte sodann in Bezug auf den Beschwerdeführer
zutreffend auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG, indem er vorbringt, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
7.3 Nach dem Gesagten kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels
flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die ille-
gale Ausreise für sich alleine keine Furcht mehr vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Sodann sind
keine zusätzlichen Faktoren im Sinne der erläuterten Rechtsprechung er-
sichtlich, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer
könnte in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit als missliebige Person wahrgenommen werden. Insbeson-
dere hat das SEM die geltend gemachte Inhaftierung zu Recht als nicht
glaubhaft qualifiziert. Auch sonst ergeben sich weder aus den Vorbringen
E-7730/2016
Seite 15
des Beschwerdeführers noch aus den Akten – nebst der illegalen Ausreise
– andere Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils.
7.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt hat, ist
die Rüge, wonach diese Praxisänderung unzulässig gewesen sei, nun-
mehr obsolet geworden.
7.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Die
Entgegnungen in den Rechtsmitteleingaben führen zu keiner anderen
Betrachtungsweise.
8.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flücht-
lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-7730/2016
Seite 16
10.
10.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
10.2 In der Beschwerdeergänzung vom 30. März 2017 wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe bei einer
Rückkehr nach Eritrea die Einziehung in den Nationaldienst, was unter
dem Aspekt des Verbots einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3
EMRK und des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4
EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führe.
10.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, plausibel (vgl. zur
eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom
17. August 2017, E. 13.2 – 13.4).
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer aus-
führlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen
mit den folgenden Erwägungen bejaht.
11.1.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
11.1.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
E-7730/2016
Seite 17
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
11.1.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer freiwilligen Rückkehr
nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder infolge einer
Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Ver-
letzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschli-
cher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusam-
menhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und
sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend
sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem
ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In
Bezug auf eine allfällige Inhaftierung wegen illegaler Ausreise, wies es auf
das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1
hin. Demnach konnten zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausge-
reist seien, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren, weshalb nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Aus denselben Gründen wurde im
genannten Urteil darauf geschlossen, dass freiwillig Rückkehrenden nach
Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht und damit ein ernst-
haftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung in diesem Zusammen-
hang zu verneinen ist (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8). Die Situation im
Fall einer zwangsweisen Rückführung wurde explizit nicht geprüft insbe-
sondere was die Risiken einer Haft betrifft.
11.1.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
E-7730/2016
Seite 18
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
12.
12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
12.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
12.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem oben Ausgeführten steht einerseits das Verbot der Sklaverei und
der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers auch bei einer möglicherweise anstehenden Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
E-7730/2016
Seite 19
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ein „real risk“ einer unmenschlichen Be-
handlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen ist, weil – bei
einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht. Schliess-
lich lässt die anerkanntermassen problematische allgemeine Menschen-
rechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
12.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Ent-
scheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und
die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
12.1.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
zusammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen – als zulässig.
12.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-7730/2016
Seite 20
12.2.1 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
12.2.2 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände
des Beschwerdeführers führen sodann zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
12.2.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das
Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung
der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der doku-
mentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversor-
gung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die
frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuel-
len Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
12.2.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und die Schule
bis zur zehnten Klasse besuchte. Er verfügt über keine Ausbildung, hat
aber eigen Angaben gemäss, in I._______ nebst der Schule als Maurer
gearbeitet und Geld verdient, um für seinen eigenen Unterhalt aufzukom-
men (A13/19 F38 ff.). Weiter hat er auch Geld von der Familie erhalten
(A13/19 F32 f.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegan-
gen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwer-
deführer verfügt zudem eigenen Angaben gemäss über ein familiäres Be-
ziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. A4/13 3.01). Es ist mithin davon auszu-
gehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird.
12.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.3 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen
E-7730/2016
Seite 21
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerde-
führer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung
ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf
den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde
ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung vom 3. November 2016 das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner fi-
nanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
14.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Replik eine Kostennote zu
den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt
10 Stunden ausweist. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stun-
denansatzes von Fr. 150.– für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der
Rechtsbeiständin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in
der Höhe von insgesamt Fr. 1500.– auszurichten. Dieses umfasst keinen
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7730/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 1500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: