B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-773/2017
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2017 / N (…).
E-773/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie
– verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Februar
2015, reiste nach Aufenthalten in Äthiopien, im Sudan und in Libyen auf
dem Seeweg nach Italien und gelangte am 23. Juni 2015 in die Schweiz.
Am Folgetag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
ein Asylgesuch ein.
Anlässlich der verkürzten Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2015
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Dezember 2016 trug die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:
Sie sei in (…) (Subzoba [...] [alternative Schreibweise: {…}]), Zoba […])
geboren und habe bis zu ihrer Heirat dort gelebt. Sie habe die Schule in
der 4. Klasse abgebrochen, nachdem ihre Eltern beide gestorben seien.
Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Nach dem Tod ihrer Eltern hätten die
Beschwerdeführerin und ihre drei älteren Schwestern von der Landwirt-
schaft gelebt. 2004/2005 habe sie sich mit (…) religiös getraut, welcher
damals bereits im eritreischen Militärdienst gestanden sei. Sie habe seit
ihrer Heirat bis zu ihrer Ausreise am Herkunftsort ihres Ehemannes, in
B._______ (Subzoba [...], Zoba […]) gelebt. Sie habe zwei Töchter (gebo-
ren […] 2005 und […]), die bei ihren Schwiegereltern in B._______ leben
würden.
Sie sei wegen ihres Ehemannes aus Eritrea ausgereist. Dieser sei als Sol-
dat in (…) stationiert gewesen, bis ihre Kinder zur Welt gekommen seien.
Er habe zur Zeit seiner Stationierung in (…) alle vier Jahre einen einmona-
tigen Heimurlaub bekommen. Ihr Ehemann sei mit seiner Einheit (11. KS
in […]) im Jahr 2009 von (…) nach (…) beziehungsweise nach (…) verlegt
worden. Er sei nach seiner Verlegung öfters nach Hause gekommen. Im
Jahr 2009 habe er zur Taufe ihrer Tochter, 80 Tage nach der Geburt, einen
Urlaub bekommen. Im Jahr 2010 habe er drei Urlaube erhalten. Bis zu die-
sem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin monatlich einen Teil des Sol-
des ihres Ehemannes – 300 Nafka – erhalten. Als sie etwa zwei Monate
nach dem letzten Urlaub ihres Ehemannes, Mitte 2010, das Geld habe bei
der Verwaltung in (…) abholen wollen, sei ihr seitens der Behörden mitge-
teilt worden, dass die Geldzahlung noch nicht genehmigt worden sei. Bei
einer zweiten Vorsprache habe sie den Bescheid erhalten, ihr Ehemann
sei nicht mehr bei seiner Einheit, weshalb die Auszahlung des Soldes ein-
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gestellt worden sei. Kurze Zeit danach seien Soldaten abends zur Be-
schwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten sie nach dem Aufent-
haltsort ihres Ehemannes gefragt, worauf sie erklärt habe, dass sich ihr
Ehemann bei seiner Einheit befinde. In der Folge sei sie – zunächst alleine
– zu weiteren Abklärungen abgeführt und in einem Fahrzeug zum Gefäng-
nis in (...) verbracht worden. Noch am gleichen Abend sei sie von den Sol-
daten nach Hause zurückgeführt worden, um ihre jüngere Tochter abzuho-
len, worauf sie nach (...) gebracht worden seien. Nach einer einwöchigen
Haft im Gefängnis in (...) sei sie erstmals von den Zuständigen zu den
Gründen ihrer Inhaftierung befragt worden. Dabei habe sie erklärt, dass sie
wegen ihres Ehemannes mitgenommen worden sei; sie habe ihre Tochter
mitnehmen müssen, da sie diese noch stille. Erst etwa drei Monate später
habe man ihr gesagt, dass sie mit der Leistung einer Bürgschaft respektive
Kaution von 20'000 Nakfa unter Auflage aus der Haft entlassen werden
könne. Eine Verwandte ihres Ehemannes, die eine Geschäftslizenz beses-
sen habe, habe nach längerer Zeit eine Bürgschaft übernommen.
Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrer jüngeren Tochter sechs
Monate lang inhaftiert und nach der Leistung der Bürgschaft entlassen wor-
den. Die Häftlinge seien jeweils gegen 5 Uhr morgens geweckt worden und
in Begleitung von Soldaten nach draussen verbracht worden, wo sie ihren
Toilettengang hätten verrichten können. Dann seien sie zurück in den Ge-
fängnisraum verbracht worden. Um die Mittagszeit hätten sie etwas zu Es-
sen bekommen; gegen 17 Uhr seien sie erneut zum Toilettengang geführt
worden. Sie seien tagsüber nur herumgelegen. Der Gefängnisraum habe
etwa 250 Häftlinge umfasst. Die Frauen, die keine Kinder gehabt hätten,
hätten in der Küche arbeiten können. Die Zellen der Männer seien unterir-
disch gewesen.
Nach ihrer Haftentlassung hätten die Behörden ihren in B._______ gele-
genen, [Geschäft], geschlossen und ihr Ackerland konfisziert. Sie habe
dann bei den Schwiegereltern gelebt und sei von diesen unterstützt wor-
den. Weil sie über den Verbleib ihres Ehemannes nichts gewusst habe,
habe sie aus Verzweiflung versucht, im Juli 2014 ein erstes Mal Eritrea
illegal Richtung Sudan zu verlassen. Sie sei dabei erwischt, in der Grenz-
region Sudan, Äthiopien und Eritrea von Soldaten inhaftiert und wiederum
nach (...) gebracht worden. Nach zwei Tagen sei sie wegen der bestehen-
den Bürgschaft wieder freigelassen worden. Sie habe aber weiterhin das
Land verlassen wollen.
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Abgesehen von der Land- [Geschäft] beschlagnahmung habe sie nach ih-
rer Haftentlassung im Jahr 2011 bis zum ersten Ausreiseversuch im Juli
2014 keine weiteren behördlichen Behelligungen erlitten. Sie habe dann im
Februar 2015 gemeinsam mit drei weiteren Personen und einem Begleiter
Eritrea nach einem dreitägigen Fussmarsch verlassen und sei nach dem
Grenzübergang von äthiopischen Soldaten in Empfang genommen wor-
den. Nach der Registrierung in (...) sei sie ins Flüchtlingslager (…) (alter-
native Schreibweise: [...]) verbracht worden. Nach einem zweimonatigen
Aufenthalt in diesem Lager sei sie in den Sudan und weiter nach Libyen
gereist. Von dort sei sie mit einem Boot nach Italien gelangt.
Ihr Ehemann sei Ende 2009 beziehungsweise 2010 desertiert und aus Erit-
rea ausgereist. Während er unterwegs in der Sahara, im Sudan, gewesen
sei, habe er sich bei der Beschwerdeführerin nicht gemeldet. Es sei ihm
dann gelungen, nach (…) zu gelangen. Etwa 13 Monaten nach seiner Aus-
reise aus Eritrea habe er sich dann bei der Beschwerdeführerin erstmals
aus (…) gemeldet. Sie habe bis etwa September 2016 zu ihrem Ehemann
Kontakte gehabt, danach seien diese abgebrochen; er sei verhaftet und
nach Äthiopien ausgeschafft worden.
Die Beschwerdeführerin habe nie eine Vorladung für den Militärdienst er-
halten. Sie führte dazu aus, man werde nicht eingezogen, wenn man ver-
heiratet sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre eritrei-
sche Identitätskarte, zwei Taufbescheinigungen (betreffend die Beschwer-
deführerin respektive […]) sowie eine Heiratsurkunde (alle im Original) zu
den Akten.
B.
Mit Asylentscheid vom 3. Januar 2017 – eröffnet am 4. Januar 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung und deren Vollzug an.
Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus,
die ungenauen Angaben der Beschwerdeführerin – in der BzP habe sie die
Desertion ihres Ehemannes auf das Jahr 2009, in der Anhörung auf das
Jahr 2010 datiert – liessen eine genaue zeitliche Einordnung der Desertion
respektive illegalen Ausreise ihres Ehemannes und ihrer daraus resultie-
renden Festnahme, Inhaftierung und Haftentlassung nicht zu. Mit Blick auf
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ihre unklaren Aussagen sei sie entweder im Jahr 2009 oder 2010 verhaftet
und im Jahr 2010 oder 2011 aus der sechsmonatigen Haft entlassen wor-
den. Ungeachtet dieser Unklarheiten könne zwischen den geltend ge-
machten behördlichen Sanktionen aufgrund der Desertion und illegalen
Ausreise ihres Ehemannes und der im Februar 2015 erfolgten Ausreise der
Beschwerdeführerin weder zeitlich noch inhaltlich ein Zusammenhang her-
gestellt werden. Dies gelte insbesondere, da diese angegeben habe, nach
ihrer Haftentlassung bis zu ihrem ersten misslungenen Ausreiseversuch im
Juli 2014 keinen weiteren behördlichen Sanktionen oder Behelligungen
mehr ausgesetzt worden zu sein. Die wegen der Desertion und der illega-
len Ausreise ihres Ehemannes gegen die Beschwerdeführerin staatlich er-
griffenen Massnahmen könnten demnach als abgeschlossen betrachtet
werden.
Es könne auch zwischen der zweitägigen Haft im Juli 2014 im Anschluss
an den misslungenen ersten Ausreiseversuch und der tatsächlich im Feb-
ruar 2015 erfolgten Ausreise kein Kausalzusammenhang hergestellt wer-
den. Der behördliche Aufgriff und die anschliessende zweitägige Haft hät-
ten keine weiteren Konsequenzen für die Beschwerdeführerin nach sich
gezogen.
Hinsichtlich der illegalen Ausreise (im Februar 2015) gelangte die
Vorinstanz zum Schluss, dass auch diese die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu begründen vermöge. Die Beschwerdeführerin habe weder den Natio-
naldienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Sie
habe gemäss eigenen Angaben niemals eine militärbehördliche Vorladung
erhalten und habe explizit verneint, dass ihr jemals seitens der Militärbe-
hörden nahegelegt worden sei, Militärdienst zu leisten; sie habe vielmehr
festgehalten, dass man als verheiratete Frau nicht eingezogen werde. So-
mit stehe fest, dass sie nicht gegen die «Proclamation on National Service»
von 1995 verstossen habe. Deshalb seien die Vorbringen betreffend ille-
gale Ausreise nicht asylbeachtlich. Nachdem auch der erste Ausreisever-
such der Beschwerdeführerin keine strafrechtlichen Konsequenzen nach
sich gezogen habe, würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der illegalen Ausreise im
Februar 2015 staatliche Sanktionen zu befürchten habe.
Schliesslich schloss das SEM auf die Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges und verwies dazu insbesondere auf das bestehende familiäre
Netz und die gesicherte Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Eritrea.
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C.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch die Rechtsmittelein-
gabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu ge-
währen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive
Verbeiständung beantragt.
Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie
habe tatsächlich Mühe gehabt, die verschiedenen Ereignisse zeitlich ein-
zuordnen. Sie habe auch bezüglich ihrer Heirat in der BzP eine falsche
zeitliche Angabe gemacht und diese erst in der Anhörung und aufgrund der
Heiratsurkunde berichtigt. Daran sei erkennbar, dass ihr eine genaue zeit-
liche Einordnung von Begebenheiten sehr schwer falle. Ihr Ehemann sei
ungefähr Ende 2010 desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist. Etwa zum
gleichen Zeitpunkt sei sie zusammen mit ihrer jüngsten Tochter sechs Mo-
nate lang inhaftiert und schliesslich im Jahr 2011 aus der Haft entlassen
worden. Etwas mehr als ein Jahr nach der Ausreise ihres Ehemannes aus
Eritrea habe sich dieser zum ersten Mal anfangs 2012 bei ihr gemeldet.
Zwar bestehe kein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen ihrer Haft-
entlassung im Jahr 2011 und ihrem ersten Fluchtversuch im Juli 2014. Die-
ser erste Ausreiseversuch und die eigentliche Flucht von Februar 2015
würden jedoch zumindest in einem sachlichen Zusammenhang zur geltend
gemachten Reflexverfolgung stehen. Wie geltend gemacht worden sei, sei
das Land und (…) der Beschwerdeführerin durch eine behördliche Sankti-
onierung verloren gegangen. Danach habe sie weder über eine finanzielle
Einnahmequelle noch über Land verfügt, (…). Sie habe sich bereits nach
ihrer Haftentlassung vor einer erneuten Verfolgung und Inhaftierung ge-
fürchtet, habe aber vorerst mangels finanzieller Mittel nichts unternehmen
können und sei gezwungen gewesen, abzuwarten. Als sich ihr – sich in (…)
aufhaltender – Ehemann mehr als ein Jahr später gemeldet habe, habe
dieser das Geld zur Ausreise seiner Ehefrau noch nicht besessen; erst rund
zweieinhalb Jahre nach dieser Kontaktaufnahme – (Anmerkung des Ge-
richts: Mitte 2014) – habe er die erforderlichen Finanzmittel aufgebracht.
Die Beschwerdeführerin habe nicht unmittelbar nach dem ausreiseauslö-
senden Ereignis aus Eritrea flüchten können. Während der Zeit des War-
tens habe sie als Angehörige eines Regimegegners gegolten und sei mut-
masslich unter verschärfter Kontrolle der Behörden gestanden. Hierzu
wurde auf einen Bericht von David Bozzini verwiesen, gemäss welchem
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die auf Familienangehörige von Deserteuren gezielten Repressionsmass-
nahmen vor allem der Kontrolle der in der Diaspora lebenden Personen
dienen würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der erste
Ausreiseversuch aus diesem Grund nicht gelungen sei; möglicherweise sei
die Beschwerdeführerin beobachtet worden, um allfällige Informationen
über ihren Ehemann, der als Regimegegner gelte, zu erhalten. Es sei zu-
dem nicht zutreffend, dass die staatlichen Sanktionen wegen der Desertion
des Ehemannes abgeschlossen seien. Die Beschwerdeführerin habe das
staatlich konfiszierte Land nicht zurückerhalten. Von einer Rehabilitation
des Ehemannes aus Sicht des eritreischen Regimes könne keine Rede
sein. Vielmehr sei seine langjährige Abwesenheit für die eritreischen Be-
hörden ein Grund mehr gewesen, ihn und seine Familie als Landesverräter
zu betrachten. Spätestens seit der illegalen Ausreise der Beschwerdefüh-
rerin habe sich die Mutmassung der eritreischen Behörden, bei ihr handle
es sich um eine Regimegegnerin, bewahrheitet. Vorliegend sei deshalb
eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des Asylgeset-
zes zu bejahen. Das SEM habe in seinen Erwägungen zur illegalen Aus-
reise die im Juni 2016 beschlossene Praxisänderung angewandt, obwohl
hierfür keine genügenden neuen Herkunftsländerinformationen vorgelegen
seien. Im Grundsatzurteil D-7989/2015 vom 30. Januar 2017 habe das
Bundesverwaltungsgericht zwar diese Praxisänderung des SEM bestätigt.
Das Gericht habe jedoch gleichzeitig festgehalten, dass ein erhebliches
Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr dann anzunehmen sei, wenn
nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche
die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Personen erscheinen lassen würden. Vorliegend seien solche wei-
teren Faktoren gegeben, zumal die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines
Deserteurs belangt worden sei. Zudem habe diese vorgetragen, in (...),
Äthiopien, vom UNHCR registriert worden zu sein und anschliessend zwei
Monate lang im Flüchtlingscamp (…) verbracht zu haben. Die prima facie
Anerkennung durch das UNHCR habe bei der Beurteilung der Glaubhaft-
machung der Flüchtlingseigenschaft einen hohen Stellenwert, wie aus der
langjährigen Rechtsprechung (EMARK 1997 Nr. 25) hervorgehe. Eine ent-
sprechende Bestätigung des UNHCR werde nachgereicht. (Anmerkung
des Gerichts: die in Aussicht gestellte Bestätigung wurde in der Folge nicht
nachgereicht). Die Beschwerdeführerin habe vorliegend glaubhaft ge-
macht, dass sie Vorfluchtgründe und zumindest subjektive Nachflucht-
gründe habe, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sei.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. Die
Eltern der Beschwerdeführerin seien verstorben. Zwar lebten mehrere
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Schwestern und ihre Schwiegereltern in Eritrea. Diese Personen stellten
jedoch kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Die Beschwerdeführerin habe
nach ihrer Haftentlassung in Armut gelebt, weil ihr Land [Geschäft] staatli-
cherseits weggenommen worden seien. Ihre Schwiegereltern hätten sie
zwar vorläufig unterstützt, könnten aber eine längerfristige Unterstützung
nicht sicherstellen. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf ihre
Geschwister verlassen, weil (…) der (…) Schwestern bereits verheiratet
seien und einen eigenen Haushalt mit den Ehemännern führen würden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung inklusive -verbeiständung gut und setzte MLaw
Roman Schuler, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand der Be-
schwerdeführerin ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 hielt das SEM an seinem bis-
herigen Standpunkt fest. Ergänzend wurde ausgeführt, vorgängig der
Praxisänderung habe das SEM im Rahmen seiner Länderanalyse laufend
Berichte zu Eritrea ausgewertet und sich mit Experten und Partnerbehör-
den ausgetauscht. Das darauf basierende, ständig aktualisierte Lagebild
sei die Grundlage der Asylpraxis. Im Rahmen der Fact Finding Mission im
Februar und März 2016 seien diese Erkenntnisse überprüft, ergänzt und
vertieft worden. Das SEM sei dabei zum Schluss gelangt, dass Personen,
die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung alleine auf die illegale Ausreise
aus Eritrea stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die
begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen
würden. Diese Schlussfolgerung werde vom Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil D-7897/2015 vom 30. Januar 2017 bestätigt. Vorliegend
seien keine weiteren Faktoren gegeben, die die Beschwerdeführerin in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschienen lies-
sen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Be-
hörden bei Frauen, die verheiratet, schwanger respektive Mutter seien,
oder die über 30 Jahre alt seien, kein Interesse an deren Einberufung in
den Nationaldienst hätten. Die Beschwerdeführerin habe selbst darauf hin-
gewiesen, dass verheiratete Frauen nicht in den Militärdienst eingezogen
würden. Zudem sei sie Mutter von zwei Kindern. Es könne vorliegend also
davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea
keine Einberufung in den Nationaldienst drohe. Der Wegweisungsvollzug
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sei deshalb zulässig und angesichts der aktuellen Lageeinschätzung auch
zumutbar.
F.
Mit Replikeingabe vom 27. Juni 2018 wurde ausgeführt, das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7979/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht nach-
vollziehbar, nachdem das Gericht selbst darauf hinweise, wie katastrophal
sich die Situation in Eritrea in menschenrechtlicher Hinsicht präsentiere.
Das Gericht habe zudem anerkannt, dass die Bestrafung wegen illegaler
Ausreise grundsätzlich aussergerichtlich und somit willkürlich erfolge. Es
werde im Weiteren nicht begründet, weshalb Personen, die illegal ausge-
reist seien und anschliessend unter Zwang nach Eritrea zurückgeschafft
würden, anders behandelt werden sollten, als Personen, die bei der illega-
len Ausreise erwischt würden. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)
spreche in ihrer Medienmitteilung vom 3. Februar 2017 von einem politi-
schen und inakzeptablen Urteil. Die Vorinstanz begründe auch nicht an-
satzweise, weshalb die Beschwerdeführerin von den eritreischen Behör-
den nicht als missliebige Personen eingestuft werde, nachdem sie sich we-
gen des fehlenden Soldes ihres Ehemannes bei den Behörden zu be-
schweren gewagt habe und wegen der Desertion ihres Ehemannes und
später wegen ihres missglückten Ausreiseversuchs mehrmals inhaftiert
worden sei. Sie sei den Behörden gleich mehrfach negativ aufgefallen. Zu-
dem habe sie sich in der Schweiz öffentlich gegen das eritreische Regime
ausgesprochen, indem sie am (…) 2018 (…) an der Demonstration gegen
die verschärfte Asylpraxis gegenüber Eritreern teilgenommen und somit
auch öffentlich gegen das eritreische Regime Stellung bezogen habe. Sie
sei somit nicht nur aufgrund der Ereignisse vor ihrer Flucht als missliebige
Person ins Blickfeld des eritreischen Regimes geraten, sondern auch von
der eritreischen Vertretung in der Schweiz als Oppositionelle identifiziert
worden. Es sei bekannt, dass die heimatlichen Behörden die Diaspora in
der Schweiz systematisch überwachen würden.
Im Falle einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin zumindest in den
zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Da ihr Ehemann desertiert
sei, sei nicht abzuschätzen, ob die eritreischen Behörden sie bei einer
Rückkehr einziehen würden. Die Handhabung der Freistellung von verhei-
rateten Frauen in Eritrea erfolge äusserst willkürlich. Frauen seien auch
einem massiven Risiko von sexueller Gewalt ausgesetzt.
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Der Replikeingabe wurden zwei Farbfotos, auf welchen gemäss eigenen
Angaben die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Teilnahme an Kundge-
bungen abgebildet sei, sowie eine aktuelle Kostennote ihres Rechtsvertre-
ters beigelegt.
G.
Mit Schreiben vom 25. September 2019 teilte die heute zuständige Instruk-
tionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie aus gerichtsinternen,
organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V für das
vorliegende Beschwerdeverfahren neu zuständig sei.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2019 wurde die Beschwer-
deführerin aufgefordert, ergänzende Angaben zur geltend gemachten Be-
schlagnahmung ihres Besitzes, zum ersten Fluchtversuch im Juli 2014, zur
Flucht im Februar 2015 und zur aktuellen familiären Situation nachzu-
reichen.
I.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 führte die Beschwerdeführerin er-
gänzend aus, die behördliche Beschlagnahmung ihres Besitzes sei wäh-
rend ihrer Haft erfolgt. Sie bekunde Mühe, sich an Daten zu erinnern und
Jahreszahlen zu nennen. Anhand des Alters ihrer am (…) geborenen, jün-
geren Tochter könne sie den Zeitpunkt ihrer Haft rekonstruieren: ihre Toch-
ter sei während der Inhaftierung etwa (…) Jahre alt gewesen; die Haftent-
lassung müsse etwa im Jahr 2011 erfolgt sein.
Nach ihrer Haftentlassung habe sie sich umgehend zu den Schwiegerel-
tern in B._______ begeben. Diese hätten ihr mitgeteilt, dass die Behörden
die Betriebsbewilligung zur (…) entzogen und den [Geschäft] kurz nach
ihrer Verhaftung geschlossen hätten. An (…) sei eine behördliche Anord-
nung angebracht worden. Als der Schwiegervater bei den Behörden nach
den Gründen für die Schliessung nachgefragt habe, sei ihm mitgeteilt wor-
den, dass die lokalen Behörden auf Anordnung der Militärbehörden wegen
der Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin die Betriebsbewil-
ligung entzogen hätten. Als die Beschwerdeführerin aus der Haft zurück-
gekehrt sei, sei der [Geschäft] geschlossen und geräumt gewesen. Sie
habe bis zu ihrer Verhaftung das Land bewirtschaftet, jährlich während
neun Monaten den [Geschäft] betrieben und während drei Monaten als
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Bäuerin auf dem Agrarland ihres Ehemannes gearbeitet. Nach ihrer Haft-
entlassung habe sie nur noch auf dem Land ihrer Schwiegereltern mitge-
holfen.
Bei der eingehenden Besprechung zwischen dem Rechtsvertreter und der
Beschwerdeführerin habe sich herausgestellt, dass diese – anders als
noch in der Beschwerdeeingabe ausgeführt – bereits beim ersten Ausrei-
seversuch im Juli 2014, die Grenze nach Äthiopien überquert habe. Bei
diesem ersten Fluchtversuch habe sie ihre ältere Tochter bei den Schwie-
gereltern zurückgelassen.
Im Einzelnen habe ihre damalige Reise mit der jüngeren Tochter von
B._______ über (…) (beide in Eritrea), nach (…) (Äthiopien) geführt, wo
sie zehn Tage verbracht habe, bis sie ins Flüchtlingscamp (…) verbracht
worden sei. In diesem Flüchtlingscamp habe sie sich zwei ganze Tage lang
aufgehalten und ihre weitere Flucht in den Sudan vorbereitet. Mit einer
grösseren Personengruppe habe sie beabsichtigt, von der Grenzstadt (…)
(auf der äthiopischen Seite) aus die Grenze zum Sudan zu überqueren;
ihre 10-köpfige Gruppe sei jedoch im Grenzgebiet Sudan/Äthiopien/Eritrea
von etwa zehn eritreischen Militärangehörigen umzingelt worden; ihre
Tochter sei dabei in panische Angst geraten. Von den eritreischen Soldaten
seien sie abgeführt und ins Gefängnis (…) gebracht worden, wo sie zwei
Tage lang inhaftiert worden sei.
Bei ihrer Flucht im Februar 2015 sei sie in einer Gruppe von drei Personen
sowie einen Fluchtbegleiter aus B._______ gestartet. Wegen den trauma-
tisierenden Ereignissen im vergangenen Jahr habe sie bei dieser Flucht
beide Töchter bei den Schwiegereltern zurückgelassen. Sie sei zunächst
zu Fuss nach (…) und mit dem Bus weiter nach (…) gereist. Via (…) sei
sie zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gelangt. Der Fussmarsch habe
etwa drei Tage gedauert. Anders als beim ersten Fluchtversuch sei die Be-
schwerdeführerin bei der Flucht im Februar 2015 auf äthiopischem Staats-
gebiet von Soldaten aufgegriffen und ins Camp (…) (in Äthiopien) zur Re-
gistrierung gebracht worden, wo sie sich zwei Monate lang aufgehalten
habe. In der Folge sei sie mit einem Fahrzeug nach (…) (Äthiopien) gereist,
habe die Grenze in den Sudan zu Fuss überquert, und sei schliesslich wie-
derum mit einem Fahrzeug nach Khartum gelangt.
Zur aktuellen familiären Situation führte sie aus, ihre beiden Kinder würden
sich bei den Schwiegereltern befinden, welche als bäuerliche Selbstversor-
ger lebten. Die Erzeugnisse reichten gerade aus, um die Familie über die
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Runden zu bringen. Ihr Ehemann halte sich heute wieder ohne Aufenthalts-
bewilligung im Sudan auf. Er sei dorthin zurückgekehrt, nachdem er 2016
nach Äthiopien abgeschoben worden sei. Die Beschwerdeführerin telefo-
niere mit ihren Schwiegereltern und Töchtern etwa monatlich; mit ihrem
Ehemann telefoniere sie alle zwei bis drei Monate. Im Weiteren würden
(…) Schwestern der Beschwerdeführerin in Eritrea wohnen; (…) seien ver-
heiratet, und lebten bei ihren Ehemännern an verschiedenen Orten in Erit-
rea, von der Landwirtschaft. Die jüngste Schwester sei ledig und lebe in
(…), wo sie als (…) arbeite. Mit ihren Geschwistern unterhalte die Be-
schwerdeführerin einmal jährlich telefonisch Kontakt. Im Übrigen habe sie
zwei Onkel mütterlicherseits sowie einen Onkel und zwei Tanten väterli-
cherseits, zu denen sie keinerlei Kontakt unterhalte.
Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz an zwei Demonstrationen ge-
gen das eritreische Regime teilgenommen: Sie sei am (…) 2018 an der
grossen Demonstration gegen die Verschärfung der Schweizerischen Asyl-
politik in (…) vor Ort gewesen. Zudem habe sie am (…) 2019 an einer wei-
teren Kundgebung in (…) teilgenommen.
Dieser Eingabe wurden eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters
vom 18. Dezember 2019, zwei Auszüge aus «Google Maps» sowie zwei
Farbfotos, auf welchen die Beschwerdeführerin bei Kundgebungen abge-
bildet ist, beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-773/2017
Seite 13
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 AsylG (Vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
E-773/2017
Seite 14
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet
befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen in einem sol-
chen Kontext bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung be-
weiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere
EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung die-
ser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, bei-
spielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 mit wei-
terem Verweis auf Urteil E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1).
4.
4.1
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin verneint und ihr die Gewährung von Asyl verwei-
gert hat.
In einem ersten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdefüh-
rerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise angesichts der vorgetragenen Desertion
ihres – religiös mit ihr verheirateten – Ehemannes einer asylbeachtlichen
Reflexverfolgung unterlag und ob sie aus heutiger Sicht eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des AsylG hat.
4.2 Nachdem das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht in
Zweifel gezogen hat, dass die Beschwerdeführerin religiös verheiratet ist,
geht im Folgenden auch das Bundesverwaltungsgericht unter Mitberück-
sichtigung der eingereichten Heiratsurkunde davon aus, dass die Be-
schwerdeführerin mit (…) verheiratet ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
vor, ihr Ehemann und Vater ihrer beiden Kinder sei als Soldat des eritrei-
schen Nationaldienstes in (…), später in (…) und (…), stationiert gewesen.
Etwa Ende 2009 oder 2010 habe sie beim Abholen des Soldes erfahren,
dass ihr Ehemann nicht mehr bei seiner Einheit stationiert sei. Ihr sei die
Auszahlung des Soldes verweigert worden. In der Folge sei sie eines
Abends von Soldaten mit ihrer jüngsten Tochter (Jahrgang […]) abgeführt
und im Gefängnis sechs Monate lang inhaftiert worden. Erst nach der Leis-
tung einer Geldzahlung von 20'000 Nafka sei sie unter Auflage aus der Haft
E-773/2017
Seite 15
entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei ihr [Geschäft] und ihr Land-
besitz von den eritreischen Behörden beschlagnahmt und ihr dadurch ihre
Existenzgrundlage entzogen worden.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin
in den Kernelementen glaubhaft ausgefallen sind. Das SEM hat die Vor-
bringen nicht in Zweifel gezogen, jedoch deren Asylrelevanz verneint.
5.2.1 Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich anhand der unge-
nauen Zeitangaben der Beschwerdeführerin der präzise Zeitpunkt der De-
sertion und der illegalen Ausreise ihres Ehemannes sowie der Zeitpunkt
der daraus resultierenden eigenen Verhaftung und Inhaftierung nicht prä-
zise feststellen lassen, wird vom Gericht geteilt. Die zweite Schlussfolge-
rung des SEM, der Zeitpunkt der Haftentlassung der Beschwerdeführerin
lasse sich zeitlich ebenfalls nicht genau einordnen, trifft ebenfalls zu (vgl.
hierzu: angefochtene Verfügung, Ziffer II/1). Gleichzeitig zieht das SEM je-
doch nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 oder 2010
wegen ihres Ehemannes verhaftet und im Jahr 2010 oder 2011 aus der
sechsmonatigen Haft entlassen worden ist. Die Festnahme der Beschwer-
deführerin wegen der Desertion ihres Ehemannes und ihre anschliessende
Gefängnishaft in diesem Zusammenhang werden vom SEM als solche
nicht bestritten.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin führt bezüglich der zeitlichen Ungenauigkei-
ten innerhalb ihrer Schilderungen in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, dass
ihr die zeitliche Einordnung von Ereignissen teilweise Mühe bereite. So
habe sie auch den Zeitpunkt ihrer religiösen Trauung in der BzP falsch an-
gegeben und erst in der einlässlichen Anhörung und aufgrund des einge-
reichten Ehescheins berichtigt. Auffallend ist in diesem Zusammenhang je-
doch, dass sie die chronologische Abfolge gewisser Ereignisse in einen
übereinstimmenden zeitlichen Zusammenhang mit anderen persönlichen
Begebenheiten – wie ihrer Schwangerschaft respektive der Geburt ihrer
Kinder oder der Militärdienstzeit ihres Ehemannes – zu stellen vermag (vgl.
A19, Antworten 50, 56, 66 und insbesondere Antwort 75). Diese räumlich-
zeitlichen Verknüpfungen und Interaktionsschilderungen können als Real-
kennzeichen gewertet werden (vgl. dazu: REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TA-
VOR, SONJA BAUMER: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz -
Giustizia» 2012/2, S. 10 f.). Dieses Aussageverhalten lässt darauf schlies-
sen, dass die Wiedergabe von konkreten Daten der Beschwerdeführerin
zwar teilweise Schwierigkeiten bereitet, sie jedoch die Ereignisse dennoch
E-773/2017
Seite 16
anhand von persönlich Erlebtem in ihrer Abfolge chronologisch einordnen
kann.
5.2.3 Die Kernaussagen der Beschwerdeführerin (zur Desertion ihres Ehe-
mannes, zur eigenen Verhaftung und zur anschliessenden sechsmonati-
gen Inhaftierung sowie zu ihrem ersten Fluchtversuch und der darauffol-
genden zweitägigen Haft) sind nicht stereotyp, sondern schlüssig und mit
einigen Realkennzeichen versehen geschildert worden. Die Beschwerde-
führerin nannte die Einheit ihres Ehemannes (11 KS in [...]), sie machte
detaillierte örtliche Angaben zur Stationierung und zu den Orten der Verle-
gung dieser Einheit (vgl. A19, Antworten 47, 49 und 54) und gab konkrete
Angaben zum Ablauf und zum Ort ihrer eigenen Verhaftung und Inhaftie-
rung zu Protokoll (A19, Antworten 80-95). Zudem schilderte sie in den
Grundzügen den Gefängnisalltag (A19, Antworten 96-101).
5.2.4 Im Weiteren sind die Schilderungen und Angaben der Beschwerde-
führerin ohne Weiteres auch im länderspezifischen Kontext zu Eritrea kon-
zis ausgefallen.
5.2.4.1 In diesen Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen,
dass gemäss öffentlich zugänglichen Quellen die eritreischen Behörden im
Jahr 2005 begonnen haben, Familienangehörige von illegal ausgereisten
Personen respektive von Deserteuren und Refraktären zu verfolgen und
mit Geldstrafen (50'000 Nafka) zu belegen. Diejenigen, die ausserstande
waren, die auferlegten Geldstrafen zu bezahlen, wurden inhaftiert. Zudem
wurden die Geschäftslizenzen von den Angehörigen widerrufen und deren
Besitz beschlagnahmt. Insbesondere aus ländlichen Gebieten gab es Be-
richte, wonach Sicherheitskräfte die Eltern, Ehegatten/innen oder Ge-
schwister von desertierten oder aus dem Land geflüchteten Personen in-
haftiert, befragt und gebüsst haben (vgl. zum Ganzen: US Department of
State, Country Report on Human Rights Practices, 2017, Eritrea, 20. April
2018: /en/document/1430113.html, zuletzt abgerufen am
04.11.2019; European Asylum Support Office [EASO], Eritrea Country
Focus, Mai 2015, S. 43, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Eritrea: Re-
flexverfolgung, Rückkehr und «Diasporasteuer», 30. September 2018, S.
6 und 7; sowie: DAVID BOZZINI: The Fines and the Spies: Fears of State
Surveillance in Eritrea and in the Diaspora, in: Social Analysis, 59 (4), 2015,
S. 32-49). Auch die UN-Untersuchungskommission berichtete von Fällen,
in denen Familienmitglieder von Deserteuren durch willkürliche Inhaftie-
rung und teilweise Folter bestraft wurden. Freigelassen worden seien diese
E-773/2017
Seite 17
Personen nur, wenn sich die gesuchte Person gestellt habe oder die Fami-
lie eine Geldbusse von bis zu 50'000 Nafka bezahlt habe (UN Human
Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry
on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, A/HRC/29/CRP.1, Paragraph
1244, S. 359: /en/file/local/1231861/1930_1434451802_a-
hrc-29-crp-1.doc., abgerufen am 24.01.2020).
5.2.4.2 Die Beschwerdeführerin trug vor, sie sei nach ihrer sechsmonati-
gen Inhaftierung erst freigelassen worden, nachdem es ihr respektive ihren
Schwestern gelungen sei, die Bürgschaft respektive eine Kaution einer
Verwandten ihres Ehemannes, welche eine Geschäftslizenz besessen
habe, zu beschaffen (vgl. A19, Antwort 94). Sie gab weiter an, aus (…) zu
stammen, wo sie bis zu ihrer Heirat gelebt habe. Nach ihrer Heirat habe
sie mit ihrer Familie am Wohnort ihres Ehemannes, in B._______, gelebt.
Ihre Festnahme habe in B._______ stattgefunden. B._______ liegt – wie
auch (…) - in der Subzoba (…) (alternative Schreibweise[…]), Zoba (…),
wo die meisten Vorfälle von Reflexverfolgung von Familienangehörigen
stattgefunden haben sollen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 43). Nach ihrer
Freilassung soll ihr [Geschäft] und Ackerland seitens der staatlichen Be-
hörden beschlagnahmt worden sein.
Diese Vorbringen lassen sich ohne Weiteres im eritreischen Länderkontext
einordnen. Das SEM hat nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerde-
führerin für die Desertion und die illegale Ausreise ihres Ehemannes zur
Rechenschaft gezogen wurde. Insbesondere wurden ihre eigene Fest-
nahme und die von ihr erlittene, sechsmonatige Gefängnishaft nicht in
Frage gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinerlei Veranlassung,
an der von ihr geschilderten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann we-
gen dessen Desertion oder an ihrer eigenen Verhaftung und sechsmonati-
gen Inhaftierung im Gefängnis in (...) zu zweifeln.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 hält die Be-
schwerdeführerin weiter fest, ihr Schwiegervater habe sich bei den Behör-
den nach den Gründen für die Beschlagnahmung ihres Besitzes erkundigt,
worauf man ihm mitgeteilt habe, die Konfiszierung sei wegen der Desertion
ihres Ehemannes von den lokalen Behörden auf Anordnung der Militärbe-
hörden durchgeführt worden. Diese Sachlage hat sie bereits im Rahmen
ihrer Anhörung vom 16. Dezember 2016 sinngemäss geltend gemacht und
angegeben, die Beschlagnahmung sei wegen des Verschwindens ihres
Ehemannes erfolgt (vgl. Akte A19, Antwort 47).
E-773/2017
Seite 18
Auch dieses Vorbringen wird vom Gericht als glaubhaft gemacht eingestuft.
5.3 Es ist in der Folge der Frage nachzugehen, ob die Behelligungen, die
die Beschwerdeführerin im Nachgang der Desertion ihres Ehemannes
(sechsmonatige Inhaftierung sowie behördliche Beschlagnahmung ihres
Besitzes) erlitten hat, eine asylbeachtliche Verfolgung darstellen.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom
19. November 2019 der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, sich
zur vorgetragenen Beschlagnahmung ihres [Geschäft] und Landbesitzes,
zu ihrem ersten Ausreiseversuch im Juli 2019, zur erfolgten Ausreise aus
Eritrea im Februar 2015 sowie zu ihrem aktuellen familiären Beziehungs-
netz ergänzend zu äussern (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I).
5.3.2 In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 trägt die Beschwer-
deführerin vor, dass die staatliche Beschlagnahmung ihres Besitzes wäh-
rend ihrer sechsmonatigen Inhaftierung erfolgt ist. Als Zeitpunkt ihrer Haft-
entlassung gab sie das Jahr 2011 an, was auch in Übereinstimmung mit
ihren bei der Anhörung deponierten Schilderungen steht (vgl. A19, insbe-
sondere Antwort 104). Zur Beschlagnahmung ihres Besitzes gab sie in der
Anhörung an, nach ihrer Haftentlassung habe sie ihr Land nicht mehr be-
bauen dürfen; «sie» hätten ihr das Land weggenommen; darüber hinaus
hätten «sie» den [Geschäft] geschlossen (vgl. Antwort 107). In ihrer Stel-
lungnahme stellte die Beschwerdeführerin jedoch klar, dass ihr Besitz be-
reits beschlagnahmt gewesen sei, als sie zu den Schwiegereltern – nach
ihrer Haftentlassung Ende 2011 – nach Hause zurückgekehrt sei (Stellung-
nahme, Ziffer 1).
5.3.3 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass sowohl die sechsmonatige Inhaftierung der Beschwerdeführerin als
auch ihre Haftentlassung und die die behördliche Beschlagnahmung ihres
Besitzes im Jahr 2011 erfolgten.
5.3.4 Den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung
vom 16. Dezember 2016 zufolge, verblieb sie nach ihrer Haftentlassung im
2011 bis zu ihrem ersten Fluchtversuch im Juli 2014 weiterhin bei ihren
Schwiegereltern in B._______, die sie unterstützt hätten. Auf die konkrete
Nachfrage nach behördlichen Behelligungen nach der Haftentlassung im
Jahr 2011 bis zu ihrem Ausreiseversuch im Juli 2014 gab sie explizit zu
Protokoll, ihr sei nichts widerfahren (vgl. A19, Antwort 112). Der miss-
E-773/2017
Seite 19
glückte Ausreiseversuch im Jahr 2014 zog den Angaben der Beschwerde-
führerin gemäss eine zweitägige Inhaftierung nach sich (A19 Antwort 47,
118; Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 S. 3); dass sich in der Folge
bis zur Ausreise im Februar 2015 weitere behördliche Behelligungen ereig-
net hätten, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend.
5.4 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, lässt sich zwischen den Ereignissen des Jahres 2011 und der Ausreise
der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahr 2015 (respektive ihrem ersten
Ausreiseversuch im Jahr 2014) kein ausreichend enger sachlicher und zeit-
liche Kausalzusammenhang feststellen.
5.4.1 Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sein (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1, BVGE
2010/57 E. 4.1, BVGE 2009/51 E. 4.2.5).
Fehlt wegen einer langen Zeitspanne zwischen erlebter Vorverfolgung und
der späteren Ausreise ein hinlänglicher Kausalzusammenhang, so lässt
sich aus der erlebten Vorverfolgung nicht mehr die Regelvermutung ablei-
ten, es habe auch im Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor
Verfolgung bestanden (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dies schliesst
nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen
der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die
begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Re-
gelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Be-
stehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzu-
tun und von der Behörde gesondert zu prüfen, und es ist zu untersuchen,
ob im Zeitpunkt der Ausreise in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsge-
fahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat. Eine starre zeitli-
che Grenze lässt sich zwar nicht festlegen, es wird aber davon ausgegan-
gen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von
sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gelten müsse (vgl. BVGE 2009/51,
E. 4.2.5 m.w.H.; BVGE 2010/57 E. 4.1, BVGE 2011/50 E. 3.1.2).
5.4.2 Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung
im Anschluss an die Desertion ihres Ehemannes im Jahr 2011 inhaftiert
wurde und ihr Besitz in diesem Zusammenhang im selben Jahr staatlich
konfisziert wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Reflexverfol-
gung, da die erlittenen behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Jahr
E-773/2017
Seite 20
2011 nicht mehr als zeitlich kausal für den im Juli 2014 erfolgten Ausreise-
versuch respektive die im Februar 2015 erfolgte Ausreise aus Eritrea an-
gesehen werden kann.
Vorliegend verblieb die Beschwerdeführerin nach den erlittenen Reflexver-
folgungsmassnahmen seitens der eritreischen Behörden weitere zweiein-
halb Jahre lang in Eritrea. Die vorgetragenen sozialen Umstände (Sorge
für ihre zwei Töchter, Mangel an finanziellen Mitteln) vermögen zwar nach-
vollziehbare, subjektive Gründe für die verzögerte Ausreise der Beschwer-
deführerin darzustellen. Angesichts der langen Zeitspanne ihres Weiterver-
bleibs in Eritrea über den Zeitraum von Ende 2011 bis zum ersten Flucht-
versuch im Juli 2014 respektive bis zur tatsächlich erfolgten Flucht im Feb-
ruar 2015 kann indessen nicht mehr von einer objektiv begründeten Furcht
vor einer Wiederholung der erlebten Verfolgung und vor weiterer Verfol-
gung ausgegangen werden.
5.5 Nach dem Gesagten muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen im
Sinne einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Aus-
reise der Beschwerdeführerin im Februar 2015 verneint werden.
6.
Hingegen teilt das Gericht die Meinung des SEM nicht, wonach die Be-
schwerdeführerin auch keine subjektiven Nachfluchtgründe dargelegt
habe.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29 E. 5.1).
6.2 Die Beschwerdeführerin trug glaubhaft vor, sie habe im Juli 2014 erst-
mals versucht, Eritrea illegal zu verlassen, worauf sie zwei Tage lang inhaf-
tiert wurde. Im Februar 2015 habe sie Eritrea endgültig illegal verlassen.
Sie befürchte, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer illegalen
Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass gefährdet zu sein.
E-773/2017
Seite 21
6.2.1 Das SEM hat die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem ersten
Fluchtversuch im Juli 2014 und zu ihrer illegalen Ausreise in Februar 2015
nicht konkret in Zweifel gezogen, hat jedoch deren flüchtlingsrechtliche Re-
levanz unter Verweis auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 verneint.
6.2.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin in der BzP und der einlässli-
chen Anhörung weisen zwar in örtlicher Hinsicht gewisse Inkonsistenzen
auf, was die Schilderungen des ersten Fluchtversuchs im Juli 2014 und der
im Februar 2015 erfolgten illegalen Ausreise anbelangt. Im Ergebnis wurde
jedoch vom SEM nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin
illegal, das heisst ohne Erlaubnis der eritreischen Behörden ihr Heimatland
verlassen hat. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen,
dass die BzP lediglich 30 Minuten gedauert hat. Bezüglich der von der Be-
schwerdeführerin angegebenen angegebenen Ortschaften bei der Flucht
aus Eritrea ist zudem festzustellen, dass der Begriff «Keren» nebst einer
Ortschaft im zentralen Teil Eritreas auch «Berg» oder «Hügel» bedeutet.
6.2.3 In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 legte die Beschwer-
deführerin die genauere örtliche Abfolge ihrer beiden Ausreisen aus Eritrea
dar. Das Gericht hat – wie das SEM – indessen keine konkrete Veranlas-
sung, an der geschilderten, illegal erfolgten Ausreise aus dem Heimatland
konkret zu zweifeln. Es kann denn auch vorliegend nicht davon ausgegan-
gen werden, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland legal, im Einver-
ständnis der eritreischen Behörden, verlassen.
6.2.4 Gemäss langjähriger, bis Ende Januar 2017 gültiger Praxis der
schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft ge-
machte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigen-
schaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des bereits zitier-
ten Referenzurteils vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen
und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer
Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum
Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse
und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung
des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit
Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Hei-
matstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die
E-773/2017
Seite 22
Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon aus-
zugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise
aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der be-
gründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten
Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
(Referenzurteil D-7898/2015 E. 5).
6.2.5 Solche zusätzliche Anknüpfungspunkte sind vorliegend nach Auffas-
sung des Gerichts vorhanden. Der Umstand, dass die eritreischen Behör-
den die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Tochter im Jahr 2011 im Zu-
sammenhang mit der Desertion ihres Ehemannes (respektive Vaters)
sechs Monate lang inhaftierten und gleichzeitig ihre Lebensgrundlage
(Landbesitz und [Geschäft]) staatlich konfiszierten, lässt darauf schliessen,
dass diese massiven Repressalien in der Absicht erfolgten, den desertier-
ten Ehemann dazu zu bewegen, sich den Militärbehörden zu stellen, was
auch die Beschwerdeführerin in einem kritischen Licht erscheinen lässt.
Jedenfalls steht fest, dass sie aufgrund ihrer Inhaftierung selbst in den Fo-
kus der eritreischen Behörden geraten ist.
Ausschlaggebend ist, dass der eritreische Staat bei diesen Zusammenhän-
gen die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aufgrund der Anknüp-
fungspunkte zum Schicksal ihres desertierten Ehemannes als regimekriti-
schen Akt erachten dürfte. Die Inhaftierung im Jahr 2011 und die zugefüg-
ten massiven wirtschaftlichen Benachteiligungen genügen zwar den Anfor-
derungen an eine asylbeachtliche Vorverfolgung nicht (vgl. oben E. 5.4);
im Fall der Rückkehr liefern sie aber genau die zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte – neben der illegalen Ausreise –, um eine auch objektiv begründete
Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfol-
gung bejahen zu können. In vergleichbaren Konstellationen anerkannte
das Bundesverwaltungsgericht bereits das Vorliegen zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte für den Fall einer als Reflexverfolgung zu bezeichnenden In-
haftierung wegen der Desertion eines nahen Angehörigen (vgl. die Ausfüh-
rungen zum zusätzlichen Anknüpfungspunkt im Urteil des BVGer
E-1177/2017 vom 20. September 2017, E. 6.7; vgl. auch Entscheid
E-6600/2018 vom 10. Juli 2019 E. 6.3 f.). Es ist deshalb davon auszuge-
hen, dass auch sie in den Augen der eritreischen Behörden als eine Person
gilt, der eine regimekritische Haltung zumindest unterstellt wird, weshalb
auch ihre illegale Ausreise als regimekritischer Akt erachtet werden dürfte
und sie aufgrund ihres ihr mindestens unterstellten geschärften politischen
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Seite 23
Profils bei der Rückkehr Nachteile zu befürchten hätte. Der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin bei ihrem glaubhaft dargelegten ersten Fluchtver-
such bereits nach zwei Tagen wieder freigelassen wurde, lässt nach der
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts – entgegen der in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. Ziffer II/2, S. 6 Mitte) vom SEM vertretenen An-
sicht – nicht darauf schliessen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
keinerlei staatliche Sanktionen zu gewärtigen hätte, sondern lässt sich viel-
mehr mit der aussergerichtlichen und willkürlichen Vorgehensweise der
heimatlichen Behörden bei der Ahndung und Bestrafung der illegalen Aus-
reise erklären (vgl. hierzu: Referenzurteil E-7989/2015 vom 30. Januar
2017 E. 4.10). Ihren Angaben gemäss sei die Beschwerdeführerin nach
ihrem ersten Fluchtversuch dank der damals noch vorliegenden Bürgschaft
freigekommen (vgl. A19 Antwort 118); diesbezüglich erscheint fraglich,
dass die Bürgschaft bei einer allfälligen Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt
weiterhin Wirkung zeitigen würde.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemach-
ten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente bestehen, wes-
halb von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive
Art. 54 AsylG auszugehen ist.
7.
Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin demnach
zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist bezüglich des Antrags auf Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Die Asylverweigerung
ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuweisen,
nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die Flücht-
lingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylgewäh-
rung ausschliessen.
Die Ziffern 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben
und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin festzustellen und sie als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der praxisgemäss als ein Ob-
siegen zu zwei Dritteln und Unterliegen zu einem Drittel einzustufen ist –
wären der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 gutgeheissen
E-773/2017
Seite 24
wurde und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten-
lage weiterhin zu bejahen ist, ist auf die Erhebung der reduzierten Verfah-
renskosten zu verzichten.
8.2
8.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom
SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kostennote
vom 18. Dezember 2019 weist einen Arbeitsaufwand des Rechtsvertreters
von 15.85 Stunden (13.8 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 300.- und
2.05 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 220.-) sowie Auslagen von
Fr. 41.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 365.60, ausmachend Fr. 4'998.40,
aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der
Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine (um ein Drittel redu-
zierte) Parteientschädigung von Fr. 3'332.40 (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
8.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, ist dem amtlich eingesetz-
ten Rechtsvertreter ein Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung zu-
zusprechen. Nachdem der Stundenansatz auf Fr. 220.- zu reduzieren ist,
ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse eine amtliche Entschä-
digung von Fr. 1'269.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-773/2017
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft betreffend. Die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM
vom 3. Januar 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen,
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und sie
wegen Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen.
2.
Soweit die Asylgewährung betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'332.40 auszurichten.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Zürich, wird durch das Bundesverwaltungsge-
richt ein Honorar von insgesamt Fr. 1'269.30 ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann