B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7732/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Advokaturbüro
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
des SEM vom 10. November 2016 / N (…).
E-7732/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der – damals noch minderjährige – Beschwerdeführer sei im Februar 2015
von seinem letzten Wohnort B._______ nach Äthiopien ausgereist, wo er
zunächst im Camp C._______ Unterschlupf gefunden habe. Im April 2015
sei er dann über den Sudan nach Libyen gekommen, von wo aus er einen
Monat später nach Italien gelangt sei (A4 S. 6 f.). Am 13. Juni 2015 sei er
in die Schweiz eingereist und suchte am gleichen Tag um Asyl nach (A4
S. 8).
Er begründete sein Asylgesuch anlässlich der Befragung vom 22. Juni
2015 und der Anhörung vom 25. Oktober 2016 im Wesentlichen dahinge-
hend, er habe weder Militärdienst geleistet noch sei er dazu aufgefordert
worden. Er habe sein Land verlassen, weil – nachdem Freunde von ihm
illegal ausgereist seien – die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei und
nach ihm gesucht habe. Vermutungsweise sei er mit der illegalen Ausreise
seiner Freunde in Zusammenhang gebracht worden. Dies habe ihm grosse
Angst gemacht, weshalb er am nächsten Tag Eritrea verlassen habe.
Anlässlich der Anhörung reichte er eine Kopie eines Taufscheins der Erit-
rean Orthodox Tewahdo Church ein (A16 F7 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 – eröffnet am 14. November 2016
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn
aus der Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes aufgrund der Unzumut-
barkeit nicht zu vollziehen und der Beschwerdeführer wurde vorläufig auf-
genommen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid dahingehend,
dass nicht glaubhaft erstellt sei, dass die Polizei nach ihm gesucht habe
und er wegen Verweigerung des Militärdienstes oder anderen Motiven
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Des Weiteren
habe er die vorgebrachte illegale Ausreise ungenau und widersprüchlich
geschildert. Daher würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Hin-
sichtlich der illegalen Ausreise verwies das SEM zusätzlich auf die neue
Praxis und stellte fest, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei (Art. 3
AsylG). Weitere geltend gemachte Nachteile – wie beispielsweise die
schlechten Schulen und die fehlende Möglichkeit der Fortführung des Stu-
diums – seien auf die allgemein schwierigen Lebensbedingungen zurück-
zuführen und seien asylrechtlich nicht von Bedeutung (Art. 3 AsylG).
E-7732/2016
Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 12. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte, er sei nach Aufhebung der Verfügung unter Asyl-
gewährung als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei er als Flüchtling
– beziehungsweise aufgrund eines Vollzugshindernisses – vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechts-
hilfe unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand
zu gewähren.
Als Begründung wurde vorgebracht, dass die Ungereimtheiten sich betref-
fend den Polizeibesuch aufklären lassen würden, weshalb dieser glaubhaft
sei. Der Rechtsvertreter hielt ferner fest, dass der Grund der polizeilichen
Suche nach dem Beschwerdeführer letztlich unklar geblieben sei, da die
Polizisten der Mutter nichts darüber berichtet hätten. Doch hätten sie ihn
erwischt, hätte er mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müssen. Er wies
im Übrigen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nie vorgebracht habe
den Militärdienst verweigert zu haben, weshalb die diesbezüglichen Aus-
führungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar seien. Hinsichtlich der ille-
galen Ausreise gelte es auch zu beachten, dass der damals (…)Jährige
kurz vor einer Militärrekrutierung gestanden sei. Demzufolge sei eine le-
gale Ausreise auf keinen Fall möglich gewesen. Ausserdem sei der Vo-
rinstanz nicht zuzustimmen, wenn sie behaupte, dass Minderjährige, wel-
che noch nicht dienstpflichtig seien, gefahrlos nach Eritrea zurückkehren
könnten.
D.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Das Gesuch um Ge-
währung der amtlichen Verbeiständung wurde am 10. Januar 2017 eben-
falls gutgeheissen.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt das SEM
an seinen Erwägungen, welche durch das Referenzurteil des BVGer D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 untermauert würden, vollumfänglich fest.
F.
In der Replik vom 31. Oktober 2017 bestand die Rechtsvertretung darauf,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Eritrea ernsthaften
E-7732/2016
Seite 4
Nachteilen ausgesetzt sei, weswegen auch der Faktor der illegalen Aus-
reise zu beachten sei. In der Beilage reichte der Rechtsvertreter eine Kos-
tennote gleichen Datums zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-7732/2016
Seite 5
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet,
auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie
als den einschlägigen erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der
es überzeugt ist. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwal-
tungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Er-
gebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz
abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution) und eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil-
weise) gutheissen. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stüt-
zen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen
die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf,
da sich der Beschwerdeführer bereits selbst in der Beschwerde zur Asylre-
levanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser
Rechtsnorm in Betracht gezogen hat.
4.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit des Vorfluchtgrundes –
der Beschwerdeführer sei polizeilich gesucht – offen bleiben, wird doch
nachfolgend aufgezeigt, dass dieser den Anforderungen von Art. 3 AsylG
nicht genügt.
E-7732/2016
Seite 6
4.2.1 Zwei Monate nach seinem Abschluss der 8. Klasse, so brachte der
Beschwerdeführer vor, beziehungsweise kurz vor dem Einschreiben in die
9. Klasse (A16 F127 ff.), hätten Freunde von ihm Eritrea illegal verlassen.
Drei Tage später sei er in seinem Zuhause von bewaffneten Polizisten ge-
sucht worden, als er nicht zugegen gewesen sei (A16 F92 ff.). Ein anderer
Freund, dessen Freunde ebenfalls ausgereist seien, sei nach deren Aus-
reise verdächtigt worden, ihnen geholfen zu haben, weshalb man ihn fest-
gehalten und geschlagen habe (A16 F96 und 121). Vermutungsweise aus
demselben Motiv sei auch der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht
worden (A16 F138 ff.). Nachdem er schliesslich abends nach Hause ge-
kommen sei, habe ihn seine Mutter zur Rede gestellt (A16 F97 und 122);
einen Tag später sei er ohne etwas zu sagen fortgegangen (A16 F111 f.
und 124 ff.).
4.2.2 Bezüglich der Verfolgungsmassnahme gilt festzuhalten, dass Angriffe
auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter dann asylrelevant
sind, wenn sie eine bestimmte Intensität aufweisen. So muss beispiels-
weise zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr
vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität
dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder
psychischer Natur) zugefügt worden sind oder zu befürchten hat. Leichtere
Eingriffe erreichen die nötige Intensität nicht. Bei der Beurteilung, ob die
erlittenen Eingriffe intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass meh-
rere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich
allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass
des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten
Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psy-
chischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verblei-
ben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der von der
asylsuchenden Person geltend gemachte psychische Druck objektiv gese-
hen nachvollziehbar sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-6214/2014 vom
2. Februar 2017 E. 4.1.1).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bezüglich der Frage der Intensität
von Eingriffen keine generellen Kriterien aufstellen lassen. Vielmehr ist im
konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft notwendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht
oder das Mass der Erträglichkeit eines psychischen Druckes überschritten
ist. Die Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist so-
dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird,
dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich
E-7732/2016
Seite 7
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer
objektivierten und subjektiven Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5). Diese ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits
Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
4.2.3 Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Durchsuchung des
Hauses seiner Familie durch bewaffnete Polizisten (A16 F98 ff.) ist festzu-
halten, dass diese Massnahme nicht einer Erniedrigung beziehungsweise
Beeinträchtigung im oben erwähnten Sinne gleichkommt. Darüber hinaus
ist – wie die Rechtsvertretung zu Recht festgestellt hat – nicht klar, aus
welchem Grund der Beschwerdeführer gesucht worden sei. Ausserdem ist
ungewiss, ob die Familie des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise
nochmals aufgesucht worden sei (A16 F144 f.).
4.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geschilder-
ten erlebten Nachteile aufgrund ihrer Art und Intensität klarerweise nicht
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Auch bestehen keine Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer künftig aufgrund des angeblich erfolgten
Polizeibesuchs solche zu befürchten hätte.
4.3 In einem weiteren Schritt ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer we-
gen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Das
Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. ebenda
E. 4.6 ff.) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhal-
ten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. ebenda E. 5.1).
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
E-7732/2016
Seite 8
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda
E. 5.2).
4.3.2 Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine bestehende oder drohende,
asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen.
Auch sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte im genannten Sinn zu
erkennen. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers – unbesehen von
deren Glaubhaftigkeit – vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben. Die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug einer Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) sind – im Gegensatz zur Meinung der Rechtsvertretung – al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weg-
gewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht offen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In die-
sem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in
diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
E-7732/2016
Seite 9
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes mit Verfügung vom
22. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte ersichtlich sind, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheid-
relevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
7.2 Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem
Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Der
Rechtsvertreter hat am 31. Oktober 2017 eine Kostennote mit einem Ge-
samtbetrag von Fr. 3‘822.75 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen)
zu den Akten gereicht. Dieser Betrag ist indes nicht vollumfänglich ange-
messen, weshalb unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und der Praxis in Vergleichsfällen die zu entschädigenden
Stunden auf 8,5 zu reduzieren sind. Damit ist das Honorar aufgerundet auf
insgesamt Fr. 2‘014.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7732/2016
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Thomas Wenger, Fürsprecher, wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2’014.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: