Abtei lung V
E-7735/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Tunesien,
vertreten durch Afra Weidmann,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7735/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger sunni-
tischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
September 2008 verliess und von Italien her kommend am
21. März 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte,
dass er am 25. März 2009 zu den Asylgründen angehört und ihm das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt
wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, dass er in der Heimat gemeinsam mit seinem Bekannten
C._______ regierungskritische Propaganda betrieben und an Protest-
kundgebungen teilgenommen habe,
dass die heimatlichen Behörden unter Einsatz eines polizeilichen
Grossaufgebots äusserst rigide gegen die Teilnehmer vorgegangen
und mehrere Personen, so auch seinen Bekannten, verhaftet hätten,
dass er kurze Zeit später von seiner Familie erfahren habe, dass er zu-
hause behördlich gesucht worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers,
betreffend etwa die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang
mit der Heirat seiner Schwester, auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, Abklärungen bei den italieni-
schen Behörden hätten ergeben, dass er sich vor seiner Einreise in
die Schweiz in Italien aufgehalten habe und dort daktyloskopiert wor-
den sei,
dass aufgrund des positiven Fingerabdruckvergleichs mutmasslich Ita-
lien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei, weshalb voraussichtlich nicht auf sein Asylgesuch einge-
treten werde,
Seite 2
E-7735/2009
dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, Italien habe ihn bereits
aufgefordert, das Land zu verlassen, weshalb er nicht denke, dass Ita-
lien ihn aufnehmen werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 – eröffnet am
14. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die sofortige Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopiert worden
sei,
dass er zudem anlässlich des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gege-
ben habe, er sei über Libyen nach Lampedusa (Italien) gereist, bevor
er über das italienische Festland in die Schweiz gelangt sei,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei und den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers
bis am 17. August 2009 nicht beantwortet habe, weshalb davon auszu-
gehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei,
dass dem Beschwerdeführer am 25. März 2009 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er lediglich geltend gemacht habe, er wolle
nicht nach Italien zurückkehren,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Faxein-
gabe vom 14. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhob und "um vorsorgliche Massnahmen und aufschiebende
Wirkung" ersuchte,
Seite 3
E-7735/2009
dass der stellvertretende Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts gleichentags den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus-
setzte bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit ergänzender Eingabe vom 17. Dezem-
ber 2009 beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben,
die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich zur Behandlung des Asylgesuchs zuständig zu erklären, es
sei auf die Wegweisung nach Italien zu verzichten, die Methode der
Entscheideröffnung mit sofortigem Vollzug sei zu überprüfen und dem
Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
Seite 4
E-7735/2009
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass der Rechtsvertreterin die editionspflichtigen Akten (Originalverfü-
gung, Befragungsprotokoll, Eurodac-Treffer) eröffnet wurden, weshalb
auf das Begehren um ergänzende Akteneinsicht mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Itali-
en vorliegen, weshalb die Instruktionsrichterin davon abgesehen hat,
der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zwei-
ten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgän-
gige Instruktion die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos werden,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 5
E-7735/2009
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei den italienischen Behör-
den feststeht, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 bei
seiner illegalen Einreise nach Italien daktyloskopiert wurde,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 22. März 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3
DAA sowie die der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates
[DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme der Beschwerdeführenden innert zweier Mo-
nate nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im
Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist,
Seite 6
E-7735/2009
dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach
Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden,
wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehun-
gen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsu-
chende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretens-
entscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3
AsylG e contrario),
dass deshalb der Beschwerdeführer aus dem Hinweis in der Rechts-
mitteleingabe, wonach seine Schwester in D._______ lebe, nichts für
sich abzuleiten vermag, da dieser Umstand nach dem Gesagten einer
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht,
dass gemäss Art. 7 der Dublin II-Verordnung – sofern die betroffenen
Personen es wünschen – der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylan-
trags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen
hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigen-
schaft als Flüchtling gewährt wurde,
dass somit auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu
keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen, da sei-
ne Schwester lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt und
zudem Geschwister nicht zum in Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung
als "Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehören,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass hinsichtlich des Antrags, die Methode der Entscheideröffnung mit
sofortigem Vollzug sei zu überprüfen, zu bemerken ist, dass die aufge-
zeigte Problematik dem Bundesverwaltungsgericht sehr wohl bekannt
ist, sie jedoch vorliegendenfalls nichts am Ergebis zu ändern vermag,
weshalb es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
Seite 7
E-7735/2009
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und – entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde-
schrift – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behör-
den hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass vorliegend entgegen der Andeutung in der Rechtsmitteleingabe
gemäss der diesbezüglichen Rechtsprechung der Schutzbereich von
Art. 8 EMRK nicht tangiert und durch den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien nicht verletzt wird,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Italien schlie-
ssen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Italien zumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
faktisch möglich ist, da von der Zustimmung seiner Rückübernahme
der dortigen Behörden auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
Seite 8
E-7735/2009
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägun-
gen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-7735/2009
Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um ergänzende Akteneinsicht wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 10