Abtei lung V
E-7736/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Markus König
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
G_______, (...), Irak,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7736/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
der Provinz Dohuk, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 15.
Januar 2007 gelangte am 2. Februar 2007 illegal in die Schweiz, wo er
am 4. Februar 2007 um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung im Emp-
fangszentrum Kreuzlingen fand am 13. Februar 2007 und die direkte
Bundesanhörung am 5. Oktober 2007 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, im Jahre 2006 im Grenzhandel tätig gewesen zu sein, indem er
Erdölprodukte, Zucker und Tee an türkische Kurden verkauft habe,
welche ins Grenzgebiet gekommen seien. Er habe jedoch auch Waffen
für die türkische Untergrundbewegung Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
geschmuggelt. Im September 2006 seien die Behörden beziehungs-
weise die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) darauf aufmerksam
geworden. Er sei vorgeladen worden und es sei ihm mit einer Gefäng-
nisstrafe gedroht worden, falls er den Waffenschmuggel nicht aufge-
ben würde. Er habe deshalb auf seine Händlertätigkeit verzichtet und
sei, da er Repressalien befürchtet habe, aus dem Irak ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 - eröffnet am 1. November 2007 -
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der krassen Wider-
sprüche und Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. Im weiteren sei der
Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November
2007 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei
bezüglich der Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und es die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. Zudem ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerde wurde ausschliesslich mit der allgemeinen Situation
im Nordirak begründet, ohne dass auf die individuelle Situation des
Beschwerdeführers eingegangen worden wäre.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 teilte die Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen.
E.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerde vom 16. November 2007 richtet sich ausschliesslich
gegen den Vollzug der Wegweisung. Die angefochtene Verfügung ist
deshalb, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asyl-
gewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der
Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu
überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegwei-
sung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist.
3.
3.1
Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen
damit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleima-
niya sei die Sicherheitslage stabil. In die drei nordirakischen Provinzen
sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar. Auch sprächen
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers könne
vom Vorhandensein einer Wohnung und eines intakten sozialen Bezie-
hungsnetzes ausgegangen werden. Eine Rückkehr in die Provinz Do-
huk, wo auch seine Verwandten lebten, erscheine zumutbar.
3.2
In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM verkenne, dass es
in den letzten zwei Jahren in den kurdischen Provinzen mehrere An-
schläge gegeben habe, wovon sich zwei nach der Änderung der Weg-
weisungspraxis durch das BFM ereignet hätten. Im Juli 2007 hätten
sich in den Städten Tel Afar und Kirkuk, welche sich nahe der Grenzen
zu den Kurdenprovinzen befänden, schwere Anschläge stattgefunden
hätten. Seit Februar 2007 sei eine Verlagerung der Gewalt vom Süden
des Iraks Richtung Norden festzustellen. Die Lage im Nordirak sei
auch deshalb unsicher, weil mit einem Versuch der militärischen Be-
setzung durch die Türkei zu rechnen sei. Die Einschätzungen es BFM
seien viel zu optimistisch und wohl eher einer Hoffnung als einer ob-
jektiven Analyse entsprungen. Individuelle Wegweisungshindernisse
werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft in casu nicht angefochten
wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm, wie
auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Dezember
2006 festgestellt, nicht gelungen ist. Ebenfalls lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Grundsatzur-
teil vom 22. Januar 2008, BVGE 2008/4, E. 6.2 ff. und 6.6, S. 42 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008 Nr. 5, S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalte-
ten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdi-
schen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht derma-
ssen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzu-
mutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflü-
gen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt
das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschlie-
ssend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentra-
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lirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regio-
nal Government" [KRG]) dominierte Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann na-
mentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine
spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufs-
bildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist
auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse
Zurückhaltung geboten.
Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region
von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der
drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk
und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus
der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten
Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu
wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumut-
barkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er eigenen
Angaben zufolge über Verwandte verfügt. Auch wenn er seine - ge-
mäss den nachvollziehbaren Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
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gung nicht glaubhaft gemachte - Tätigkeit als Waffenschmuggler nicht
fortsetzen könnte, wäre ihm die Aufnahme eine wirtschaftlichen Tätig-
keit, vorzugsweise auf dem Gebiet des Handels, wo er über einschlägi-
ge Erfahrungen verfügt, möglich. Schliesslich sind keine individuellen
Gründe ersichtlich beziehungsweise auf Beschwerdeebene geltend
gemacht worden, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könn-
te, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung -
übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
4.6 Der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach zu bestätigen. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2008 Nr. 5 festgelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese sind jedoch in Guthei-
ssung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen, nachdem
die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde
nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und sich die prozes-
suale Bedürftigkeit aus den Akten ergibt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N________ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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