Abtei lung V
E-7740/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren(...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 28. November 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7740/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 12. November 2008 und gelangte auf dem Luftweg nach
einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land am 13. No-
vember 2008 in den Transitbereich des Flughafens (...), wo er am
folgenden Tag (Telefax Flughafenpolizei) um Asyl nachsuchte. Mit Zwi-
schenverfügung vom 14. November 2008 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm
für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flug-
hafens (...) als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 18. November 2008 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flugha-
fenpolizei Zürich und am 25. November 2008 die Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamili-
scher Ethnie und stamme aus (...), wo er in der Landwirtschaft tätig
gewesen sei. Im Juli 2006 seien Mitglieder der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) zu seinem Elternhaus gekommen und hätten ihn
aufgefordert, der Bewegung beizutreten. Im August 2006 sei aus
demselben Grund sein Vater ins Büro der LTTE vorgeladen worden.
Schliesslich hätten im September 2006 sechs LTTE-Mitglieder den
Beschwerdeführer zwangsweise in ein Camp verbringen wollen,
jedoch habe er vom fahrenden Motorrad springen und fliehen können.
Um der Rebellenorganisation zu entkommen, habe er sich zunächst
während dreier Monate auf einem Bauernhof in (...) ([...] Nordprovinz)
versteckt, bevor er am 1. Januar 2007 nach (...) gegangen sei. Dort sei
er am 15. April 2008 von der srilankischen Armee (SLA)
festgenommen und in (...) inhaftiert worden, da man ihn wegen seiner
Herkunft verdächtigt habe, zur LTTE zu gehören. Bereits drei Tage
darauf sei er auf Intervention seines Bruders, einem Anhänger der
(...), freigekommen. Am 27. Mai 2008 habe die SLA ihn erneut
aufgegriffen und in (...) festgehalten, ihn aber auch diesmal dank
seines Bruders wieder freigelassen. Am 15. August 2008 habe ein
Nachbar dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Armee habe ihn erneut
zu Hause gesucht, worauf sich dieser zunächst bei einem Bekannten
in (...) ([...] Nordprovinz) und nach einem Monat bei einem Freund in
(...) ([...] Nordwestprovinz) versteckt habe. Aus Angst vor weiteren
Drangsalierungen durch die SLA und die LTTE habe er sich
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entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Sein in Colombo
(Colombo Distrikt, Westprovinz) lebender B._______habe seine
Ausreise organisiert und finanziert, so dass ein Schlepper ihn am
9. November 2008 abgeholt sowie nach Colombo gebracht habe und
mit ihm am 12. November 2008 per Flugzeug in die Schweiz gereist
sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten
verwiesen
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine
Identitätsdokumente zu den Akten und erklärte, der Schlepper habe
seine Identitätskarte und seinen Reisepass zurückbehalten.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2008 - eröffnet am folgenden Tag -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie den Vollzug
an.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2008 (Poststempel) liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die
Verfügung des BFM vom 28. November 2008 sei aufzuheben, und es
sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be-
antragt. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene besonders Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbingen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte das BFM unter
anderem aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung
lediglich zu Protokoll gegeben, die LTTE habe ihn im Juli 2006
aufgefordert, der Bewegung beizutreten. Erst anlässlich der direkten
Anhörung habe er ausgeführt, zudem sei sein Vater im August 2006
ins LTTE-Büro vorgeladen und er selber im September 2006 von
LTTE-Mitglieder zwangsweise mitgenommen worden. Aufgrund der
Tatsache, dass er diese Kernvorbringen ohne zwingenden Grund erst
im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe, kämen
Zweifel an deren Wahrheitsgehalt auf. Sodann habe er sich bezüglich
der geltend gemachten Inhaftierungen durch die SLA und die Funktion
des die Freilassungen bewirkenden Bruders nur vage und
oberflächlich geäussert. Auch sei nicht logisch nachvollziehbar, wie
sein Bruder jeweils von den Inhaftierungen erfahren habe und wie es
ihm möglich gewesen sei, die Freilassungen zu erwirken, wo doch der
Beschwerdeführer jeweils wenig später erneut inhaftiert respektive
gesucht worden sei. Schliesslich entspreche das Vorgehen, Sri Lanka
ausgerechnet über den Flughafen in Colombo zu verlassen, nicht
jenem einer Person, die in Sri Lanka gefährdet sei.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Asylpunkt beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Betreffend den Sachverhalt verweist der Rechtsvertreter auf die
Aussagen des Beschwerdeführers. Mit der Feststellung des BFM,
wonach dieselben unglaubhaft seien, setzt er sich nicht näher
auseinander.
Was die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten anbelangt, ist vor-
weg auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen. Insbesondere kann nach richtiger Auffassung der
Vorinstanz nicht nachvollzogen werden, weshalb die SLA den Be-
schwerdeführer zweimal hätte festnehmen und auf Intervention des
Bruders wieder hätte freilassen sollen, um wenig später erneut nach
ihm zu suchen (A11 S. 10 f.). Ein solches Vorgehen widerspräche jegli-
cher Logik des Handelns und ist mit der erfahrungsgemäss planmässi-
gen Handlungsweise der srilankischen Streitkräfte nicht vereinbar. Be-
zeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer auch weder Angaben
über die Funktion des Bruders bei der (...) machen noch vermochte er
dessen Adresse zu nennen (A11 S. 11 f.).
Sodann ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
weitere, vom BFM nicht thematisierte, Ungereimtheiten enthalten. So
führte der Beschwerdeführer aus, er sei im September 2006 von sechs
schwer bewaffneten LTTE-Mitgliedern gewaltsam mitgenommen wor-
den. Aus dieser Lage will er sich befreit haben, indem er während der
Fahrt die hinter ihm sitzende Person vom Motorrad gestossen habe,
abgesprungen sowie weggerannt sei und sich schliesslich versteckt
habe (A11 S. 8 f.). Dass ausgebildete, bewaffnete und mit Fahrzeugen
ausgestattete LTTE-Kämpfer den Beschwerdeführer auf diese Weise
hätten entkommen lassen, ist jedoch bereits für sich kaum vorstellbar.
Sodann spricht gegen den Wahrheitsgehalt der Schilderung, dass sie
nicht bereits bei der Empfangsstellenbefragung erfolgte (vgl. A8 S. 1),
sondern der Vorfall erstmals anlässlich der direkten Anhörung zur
Sprache kam und damit nachgeschoben wirkt. Schliesslich erscheint
äusserst zweifelhaft, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein
sollte, mit Hilfe des Schleppers von (...) durch halb Sri Lanka über (...)
nach Colombo zu gelangen, mithin eine Vielzahl von SLA-
Kontrollposten und überdies die Flughafenkontrolle zu passieren, falls
er wie vorgebracht zu diesem Zeitpunkt von der Armee gesucht
worden wäre.
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4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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6.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vor. Gemäss
der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und da-
mit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Co-
lombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus
der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begüns-
tigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilanki-
sche Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähi-
ges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen,
wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je
kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich
zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines
tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen
(a.a.O., E.7.6.1).
Der Beschwerdeführer lebte bis September 2006 in (...) [Distrikt
Mulaitivu, Nordprovinz] und ist deshalb im Sinne der zitierten Recht-
sprechung als Tamile, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt,
anzusehen. Sofern der Beschwerdeführer also auf ein tragfähiges fa-
miliäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann sowie die
Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht,
kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als in-
nerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der
Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar.
6.6 Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer einen in Co-
lombo wohnhaften wohlhabenden B._______. Mit der Feststellung in
der Beschwerdeschrift, wonach eine einzige Person nicht als
tragfähiges Beziehungsnetz bezeichnet werden könne, wird abstrakt
auf eine einzelne Textstelle im massgeblichen Urteil hingewiesen,
ohne aber den grösseren Zusammenhang herzustellen, in welchen
diese Textstelle eingebettet ist. Ausgangspunkt der Anpassung der
Wegweisungsvollzugspraxis im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 bildeten
insbesondere die äusserst schwierigen Existenzmöglichkeiten, welche
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sich den aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden, in der Regel völ-
lig mittellosen, Tamilen in Colombo bieten. Diese verfügen in aller Re-
gel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in der Hauptstadt,
welche ihnen bei der Integration als soziales Netz eine Unterstützung
und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen könnten. Ohne
tragfähiges Beziehungsnetz werden sie regelmässig keiner legalen Ar-
beit nachgehen können, womit ihnen der Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz praktisch unmöglich wird.
Unter Berücksichtigung dieser – der veränderten Rechtsprechung zu-
grunde liegenden – Überlegungen ist festzustellen, dass bei der Frage
nach einem tragfähigen Beziehungsnetz nicht die Anzahl der ihm an-
gehörenden Personen, sondern vielmehr die diesen zur Verfügung ste-
henden Möglichkeiten, eine wirtschaftliche Unterstützung zu leisten,
massgeblich sind. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer
bereits Monate vor seinem Aufenthalt in Colombo von seinem
B._______finanziell unterstützt worden (A8 S. 3). Sodann hat der
B._______die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und
finanziert (A11, S. 2, 14). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich das
familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers nach dessen
Angaben numerisch zwar auf eine einzige Person beschränkt, welche
jedoch zweifellos imstande ist, zumindest mittelfristig für die Existenz
des Beschwerdeführers aufzukommen.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung so-
wie über Arbeitserfahrung in landwirtschaftlichen Betrieben in (...) und
in (...) (A8 S. 3). Mit Hilfe des Beziehungsnetzes seines B._______
dürfte es ihm damit möglich sein, sich mittelfristig in den lokalen
Arbeitsmarkt zu integrieren.
Nach dem Gesagten erweist sich demnach der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers in den Grossraum Colombo als zumut-
bar.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
Seite 10
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tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte.
10.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...), (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...) (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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