Abtei lung V
E-7741/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2008 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7741/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 23. April 2007 verliess und via Belgien am 25. April 2007 illegal in
die Schweiz einreiste,
dass sie mit Brief vom 15. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte
und dazu unter anderem ausführte, dass sie gleich nach ihrer Einreise
in die Schweiz in B._______ hospitalisiert worden sei,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2007 vom BFM zu ihrem Rei-
seweg und ihren Gesuchsgründen befragt wurde,
dass eine Drittperson am 6. Juni 2007 ein Dokument (Farbkopie einer
„Attestation de perte des pièces d'identité“) zu den Asylakten der Be-
schwerdeführerin reichte,
dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit Entscheid vom
7. Juni 2007 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2007 von der zuständigen
kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie habe seit dem Jahre 2006 ein Praktikum als Radiojourna-
listin beim Sender (...) absolviert und für diesen mehrere Reportagen
gemacht,
dass sie anfangs Februar 2007 auf den Weg zu einer Reportage zu-
sammen mit einem Arbeitskollegen zufälligerweise zu einer Auseinan-
dersetzung zwischen zwei Jugendlichen und Militärpersonen gelangt
sei,
dass die Beschwerdeführerin festgestellt habe, dass die Militärperso-
nen die Jungendlichen bedroht und geschlagen hätten und die Be-
schwerdeführerin sofort begonnen habe, eine Reportage über diesen
Vorfall zu machen,
dass die Militärpersonen dies bemerkt, die Beschwerdeführerin und ih-
ren Arbeitskollegen sofort festgenommen und sie ins Gefängnis von
Kalamu gebracht hätten, wo sie geschlagen worden seien,
Seite 2
E-7741/2008
dass sie am 7. Februar 2007 ins Gefängnis von Makala transferiert
worden sei,
dass während ihrer Inhaftierung zu Hause eine Durchsuchung durch-
geführt worden sei, wobei Papiere gefunden worden seien, aus wel-
chen geschlossen worden sei, dass sie einer politischen Sekte (Bundu
dia Kongo; BDK) angehöre,
dass sie wegen Spionagetätigkeit und Separatismus zu einer Gefäng-
nisstrafe von 20 Jahren verurteilt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin am 12. April 2007 von zwei unbekannten
Personen unter dem Vorwand, sie zum Gericht zu bringen, aus dem
Gefängnis geführt und danach in die Freiheit entlassen worden sei,
dass diese Personen von ihrer Mutter mit ihrer Befreiung und der Or-
ganisation der Ausreise beauftragt worden seien,
dass sie ihr Heimatland am 23. April 2007 mit dem Flugzeug verlassen
habe und mit Hilfe und in Begleitung einer dieser beiden Personen via
Belgien in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin weiter ausführte, dass unmittelbar nach
ihrer Einreise in die Schweiz festgestellt worden sei, dass sie an einer
schweren (...) gelitten, sich unverzüglich einem operativen Eingriff
habe unterziehen und danach einen Monat lang im Spital habe bleiben
müssen,
dass das BFM mit Entscheid vom 3. Oktober 2007 ein Gesuch der Be-
schwerdeführerin vom 14. Juli 2007 um Kantonswechsel in den Kanton
Waadt abgewiesen hat,
dass das Resultat eines Fingerabdruckvergleichs mit Belgien negativ
ausgefallen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2008 – eröffnet am
26. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug - unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. Dezember
2008 - anordnete,
Seite 3
E-7741/2008
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei unter anderem beantragte, es sei die Verfügung vom
20. November 2008 aufzuheben,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen
sei,
dass festzustellen sei, dass die vorsorgliche Wegweisung unzumutbar
und unmöglich sei und ihr zu gestatten sei, den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten,
dass ihre Flüchtlingseingenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu ge-
währen sei,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
9. Dezember 2008 unter anderem verfügte, dass die Beschwerdefüh-
rerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechsverbei-
ständung abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines in Aussicht
gestellten ärztlichen Berichts gewährt wurde,
dass sie ferner ersucht wurde, für allfällige weitere medizinische Ab-
klärungen die sie behandelnden Ärzte und Ärztinnen gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht von der ärztlichen Schweigepflicht zu ent-
binden,
Seite 4
E-7741/2008
dass schliesslich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland abge-
wiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2008
eine Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu
den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass soweit die Anträge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die
vorsorgliche Wegweisung auf die Ausführungen in der Instruktionsver-
fügung vom 9. Dezember 2008 zu verweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
Seite 5
E-7741/2008
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mithin auf den Antrag, es sei das Asylgesuch gutzuheissen, im
vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
Seite 6
E-7741/2008
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung
festhielt, die Beschwerdeführerin habe nach der Einreichung ihres
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass es sich bei der für die Beschwerdeführerin abgegebenen
"Attestation de perte des pièces d'identité" nicht um ein Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
handle,
dass sich zudem die Existenz dieses Dokuments nicht in Vereinbarung
mit den Aussagen der Beschwerdeführerin bringen lasse, zumal ihr
bekannt sein müsste, dass es sich dabei um ein Ersatzpapier handle,
welches von den Behörden nach dem Verlust eines Identitätsauswei-
ses ausgestellt werde,
dass sie demnach entweder – entgegen ihrer Aussagen bei der
Erstbefragung – eben doch ein gültiges Identitätsdokument besessen
habe, oder es sich andernfalls um ein käuflich erworbenes, nicht au-
thentisches Dokument handeln würde,
dass bezeichnend sei, dass die Beschwerdeführerin die Herkunft die-
ses nach ihrer Ausreise erstellten Dokuments nicht erklären könne,
dass dieses Nichtwissen erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit
aufkommen lasse,
dass aufgrund er ungereimten Aussagen der Beschwerdeführerin of-
fensichtlich sei, dass sie ihre Identität mit einem untauglichen Doku-
ment zu belegen versuche und den schweizerischen Asylbehörden au-
thentische Reisepapiere vorenthalte, um ihre tatsächliche Identität
oder die Umstände ihrer Reise in die Schweiz zu verheimlichen,
dass dies dadurch bestätigt werde, dass kaum zutreffen dürfte, wo-
nach sie als Einwohnerin einer Grossstadt keine rechtsgenüglichen
Seite 7
E-7741/2008
Personalausweise besessen habe, zumal sie solche benötige, um sich
ausweisen oder jegliche Art von Amtshandlungen tätigen zu können,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verun-
möglichten, authentische Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sie sodann die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass ihre Vorbringen als widersprüchlich, unsubstanziiert und konstru-
iert einzustufen seien,
dass selbst vor dem Hintergrund, dass die Rechtssicherheit in ihrem
Heimatland nicht in gleichem Masse wie in westlichen Ländern ge-
währleistet sei, grundlegend zu bezweifeln sei, dass eine Journalistin,
die zufällig an eine Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen und
Militärangehörigen gerate und einige Fragen zu stellen beginne, ein-
fach festgenommen und wegen angeblicher Spionnagetätigkeit zu ei-
ner langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werde,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass die zu 20 Jahren Gefängnis verur-
teilte Beschwerdeführerin einfach aus ihrer Haft habe befreit werden
und wenige Tage später das Land problemlos habe verlassen können,
dass ihre Schilderungen zudem keine Realitätskennzeichen enthielten,
knapp gehalten und stereotyp seien und nicht den Eindruck vermittel-
ten, sie habe das Berichtete auch tatsächlich erlebt,
dass sie ferner die Frequenz für den Radiosender oder die Namen
wichtiger Personen des Senders, für welchen sie gearbeitet habe,
nicht habe angeben können,
dass sie keine Details zu ihrer Ausreise und den Reiseumständen und
schliesslich auch die Höhe der gegen sie verhängten Gefängnisstrafe
nicht übereinstimmend habe angeben können,
dass es ihren Schilderungen generell an der nötigen Substanz und
Präzision fehle, etliche geschilderte Vorgänge realitätsfremd wirkten
und insgesamt von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei,
Seite 8
E-7741/2008
dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz zwar an
Tuberkulose gelitten und sich einer entsprechenden medizinischen Be-
handlung habe unterziehen müssen, inzwischen indessen als genesen
betrachtet werden könne,
dass sie ferner aus der Hauptstadt Kinshasa stamme, wo auch ihre El-
tern, ein Bruder und ihre vier Kinder lebten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rekurseingabe den zur Begrün-
dung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt wiederholt
und sinngemäss rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihr Asyl-
gesuch eingetreten,
dass sie ihre Tasche mit ihren privaten Sachen wie der Identitätskarte
und ihres Presseausweises bei ihrer Verhaftung verloren habe,
dass sie sich nach wie vor regelmässigen medizinischen Kontrollen
und medikamentösen Behandlungen unterziehen müsse,
dass ein ärztlicher Bericht zu ihrem gesundheitlichen Zustand in Aus-
arbeitung sei und eingereicht werde,
dass die Beschwerdeführerin, soweit den Vollzug der Wegweisung be-
treffend, auf eine sich verschlechternde Situation im Heimatland hin-
wies und geltend machte, dass Journalisten nach wie vor verfolgt und
umgebracht würden,
dass sie nicht wisse, was mit ihren Eltern geschehen sei und wo sich
diese aufhalten würden,
dass ihre Eltern von Polizisten wiederholt nach dem Aufenthaltsort der
Beschwerdeführerin befragt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel einen Bericht vom
23. November 2008 über einen Aufruf der Präsidentin der Presseverei-
nigung Kongos, einen Bericht vom 23. Mai 2008 über die Verurteilung
von Mitgliedern der BDK, einen Bericht vom 13. Juni 2008 zu Ausein-
andersetzungen zwischen der Polizei und der BDK sowie einen Aus-
zug aus dem Bericht von Human Rights Watch „La restriction de
Seite 9
E-7741/2008
l'espace politique en République démocratique du Congo“ vom
November 2008 zu den Akten reichte,
dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass von der Vorinstanz zu Recht erkannt wurde, dass die von einem
Bekannten eingereichte "Attestation de perte des pièces d'identité"
kein rechtsgnügliches Reise- oder Identitätspapier im hier zu beach-
tenden Sinne darstellt,
dass dieses Dokument zudem ohnehin nicht im Original, sondern le-
diglich in der Form einer Farbkopie vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin ferner keine plausible Erklärung abzuge-
ben vermag, wie es ihrem Bekannten, welcher dieses Dokument für
sie in der Schweiz abgegeben hat, gelungen sei, dieses nach ihrer
Ausreise im Heimatland für sie ausstellen zu lassen und in den Besitz
einer Farbkopie desselben zu gelangen,
dass die Beschwerdeführerin mithin keine entsprechenden Dokumente
eingereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich und
- nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen,
dass diesbezüglich auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und
Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerdeführerin mit der blossen Wiederholung des Vor-
bringens, wonach sie ihre Papiere anlässlich der Verhaftung vom
2. Februar 2007 verloren habe, den vorinstanzlichen Erwägungen
nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen sodann zu Recht er-
kannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist
und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weite-
Seite 10
E-7741/2008
ren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer
angeblichen Tätigkeit als Radiojournalistin, ihrer Verhaftung, Verurtei-
lung und Befreiung aus dem Gefängnis aufgrund unsubstantiierter,
realitätsfremder, nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Aussa-
gen zu Recht als unglaubhaft qualifizierte,
dass die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz in der
Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen hält, sondern sich
im Wesentlichen mit einer blossen Wiederholung der zur Begründung
des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen begnügt, ohne sich
indessen mit den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung konkret
und substanziiert auseinanderzusetzen,
dass angesichts der geltend gemachten Schulbildung der Beschwer-
deführerin, ihrer Weiterbildung im Informatikbereich und insbesondere
ihrer Tätigkeit als Radiojournalistin nicht nachvollziehbar ist, dass sie
nicht in der Lage war, realitätsnahe und nachvollziehbare Angaben
insbesondere zu ihrer angeblichen Verhaftung, Verurteilung, Befreiung
aus dem Gefängnis aber auch zur Ausreise und deren Umständen zu
machen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungs-
gericht vollumfänglich anschliesst,
dass die Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe of-
fensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht
erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
Seite 11
E-7741/2008
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
Seite 12
E-7741/2008
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Hauptstadt Kinshasa im Westen des Landes liegt, während
der jüngst von Rebellen entfachte Konflikt sich im Osten, an der Gren-
ze zu Ruanda abspielt und nicht davon auszugehen ist, der Konflikt
werde sich auf das ganze Land ausdehnen,
dass die heute 33-jährige, aus der Hauptstadt Kinshasa stammende
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über eine abgeschlos-
sene Schulbildung, über eine Weiterbildung im Informatikbereich sowie
über praktische Erfahrungen als Journalistin verfügt,
dass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ihre Eltern
und Geschwister, ihre vier Kinder und zahlreiche weitere Verwandte
(Onkel und Tanten) im Heimatland lebten, an welche sie sich nach ei-
ner Rückkehr im Bedarfsfall wenden kann,
dass das Vorbringen, wonach sie nicht wisse, wo sich ihre Eltern – bei
welchen ihre vier Kinder lebten - aufhielten, zumal diese selber in Ge-
fahr seien und den Wohnort gewechselt hätten, vor dem Hintergrund
ihrer insgesamt als unglaubhaft zu erachtenden Vorbringen, als blosse
Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass die Beschwerdeführerin ferner in der Rekurseingabe zwar er-
wähnt, dass sie nach wie vor regelmässig im Spital medizinische Tests
machen müsse und einer medikamentösen Behandlung („anti-
inflammatoire et anti-douleur“) bedürfe,
dass sie diesbezüglich die Einreichung eines ärztlichen Berichts in
Aussicht stellte,
dass sie indessen trotz ausdrücklicher und unter dem Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 2 AsylG) erfolgter Aufforderung durch
das Bundesverwaltungsgericht innert Frist und bis dato keinen ent-
sprechenden Bericht eingereicht hat,
dass den Akten entnommen werden kann, dass sich die Beschwerde-
führerin zwar im April 2007 in der Schweiz infolge ihrer Erkrankung an
einer schweren (...) einem operativen Eingriff unterziehen musste, sich
aus den Akten und insbesondere den Vorbringen auf Rekursebene
keine rechtsgenüglichen Hinweise ergeben, dass ihr heutiger
Seite 13
E-7741/2008
gesundheitlicher Zustand dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen würde, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht aus-
drücklich geltend gemacht wird,
dass sich daher auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Vornah-
me weiterer - eigener - Abklärungen veranlasst sieht,
dass somit die in EMARK 2004 Nr. 33 (insb. E. 8.3.) genannten und im
Wesentlichen, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Unruhen im
Osten des Landes, nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Voraus-
setzungen, die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Be-
schwerdeführerin nicht tangieren,
dass unter den gegebenen Umständen und gestützt auf die aktuelle
Aktenlage nicht davon auszugehen ist, sie gerate bei einer Rückkehr
in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbe-
züglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren gestützt auf die obenstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos zu bezeichnen sind und das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Seite 14
E-7741/2008
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-7741/2008
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
Seite 16