Abtei lung V
E-7741/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Somalia,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7741/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Somalia am
1. Januar 2008 verliess, am 27. Januar 2009 in die Schweiz einreiste
und gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 2. Februar 2009 zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, am (...) sei er mit dem Vater
im eigenen Lebensmittelgeschäft gewesen, als es in Nähe zu
Auseinandersetzungen zwischen Regierungsleuten und Islamisten
gekommen sei,
dass sie vorübergehend das Geschäft geschlossen hätten,
dass nach der Wiedereröffnung Äthiopier ins Geschäft gekommen sei-
en, das Feuer auf den Vater eröffnet und diesen getötet hätten,
dass er (der Beschwerdeführer) mit dem Gewehrkolben ins Gesicht
und auf den Kopf geschlagen, auf das Kommissariat mitgenommen
und dort (...) lang festgehalten worden sei,
dass sein Onkel das elterliche Haus verkauft und mit einem Teil des
Erlöses seine Freilassung erkauft habe, worauf er am (...) freigekom-
men sei,
dass der Onkel mit dem restlichen Geld seine Ausreise organisiert
habe,
dass er auf Fragen zur Reiseroute antwortete, er sei über Äthiopien,
den Sudan und Libyen auf einem Boot am 24. April 2008 nach Lam-
pedusa in Italien gelangt,
dass er mit anderen Flüchtenden nach Bari geschickt worden sei, er
aus diesem Camp geflüchtet und nach Turin gelangt sei, wo er bis Ja-
nuar 2009 unter misslichen Bedingungen gelebt habe,
dass er in Italien ein Asylgesuch gestellt, den Ausgang des Gesuchs-
verfahrens aber nicht abgewartet habe,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2009 das
rechtliche Gehör zum Ergebnis eines Fingerabdruckabgleichs in der
Seite 2
E-7741/2009
Datenbank EURODAC und zu einer allfälligen Wegweisung nach Itali-
en gewährte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. August
2009 festhielt, in Bari sei er nach der ersten Anhörung und der Ent-
nahme von Fingerabdrücken von den Behörden auf die Strasse ge-
stellt worden und man habe sich nicht weiter um ihn gekümmert, ob-
wohl er zweimal zum Asylzentrum zurückgekehrt sei und um Hilfe ge-
beten habe,
dass er weiter ausführte, nach Turin gegangen zu sein und dort sechs
Monate auf der Strasse gelebt zu haben,
dass er nicht nach Italien zurückkehren könne, weil er dort kein Asyl-
gesuch einreichen können beziehungsweise ein solches dort nicht ge-
prüft würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 – eröffnet am
7. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten
bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2008 in Italien ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und angesichts dessen, dass dieses Land innert Frist nicht geantwor-
tet habe, von seiner Zustimmung auszugehen sei,
Seite 3
E-7741/2009
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 26. Februar 2010 zu erfolgen
habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien nichts an der Zu-
ständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs zu ändern
vermöchten, und der Beschwerdeführer in Italien den Rechtsweg be-
schreiten könne, falls dieses Land seinen internationalen Verpflichtun-
gen wider Erwarten nicht nachkomme,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei die Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2009,
die Anweisung an die Vorinstanz, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben,
und in prozessualer Hinsicht unter anderem die Herstellung der auf-
schiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und die Befreiung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass auf die Begründung des Rechtsmittels und die damit eingereich-
ten Beweismittel (insbesondere zur Lage Asylsuchender in Italien), so-
weit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter am 15. Dezember 2009 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso-
risch aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
Seite 4
E-7741/2009
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer vor der Weiterreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen in Italien ein Asylgesuch gestellt hat und den Aus-
gang dieses Verfahrens nicht abgewartet hat,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
Seite 5
E-7741/2009
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen,
in der VO Dublin und in der DVO Dublin),
dass die italienischen Behörden die vom BFM zur Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers gesetzte Frist ungenutzt verstreichen liessen,
weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c
VO Dublin vorliegt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den spätestmöglichen
Zeitpunkt einer Rückführung nach Italien ausdrücklich erwähnt hat,
dass der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt habe zu Unrecht den
Zeitpunkt und den Ort nicht genannt, zu dem beziehungsweise an dem
er sich hätte melden können, wenn er auf eigene Initiative nach Italien
hätte zurückreisen wollen,
dass in der Lehre mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen
wird, dass die Nennung von Zeitpunkt und Ort gemäss Art. 19 Abs. 2
Satz 2 – respektive im vorliegenden Kontext: Art. 20 Abs. 1 Bst. e
Satz 3 – VO Dublin ohnehin nur dann erfolgen könne respektive müs-
se, wenn diese Angaben bereits mit dem Aufnahmestaat (individuell
oder pauschal) vereinbart worden sei (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / BARBARA
LIEBMINGER, Dublin II-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeits-
system, 2. Auflage, Wien/Graz 2007, S. 137 und 155; die Autoren ge-
hen im Übrigen von einer grundsätzlichen Entscheidungsfreiheit des
die Überstellung durchführenden Mitgliedstaates aus, ob eine freiwil-
lige Überstellung erfolgen soll, was sie auch aus der Verwendung der
einschränkenden Formulierung "gegebenenfalls" im Vertragstext
schliessen),
dass der Beschwerdeführer gerade nicht auf eigene Initiative nach Ita-
lien zurückkehren möchte, womit er durch die angebliche Unterlassung
der Vorinstanz diesbezüglich ohnehin nicht beschwert wäre,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die einschlägi-
gen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), weshalb
nicht zu beanstanden ist, dass das BFM keine Veranlassung zu einem
Selbsteintritt gesehen hat,
Seite 6
E-7741/2009
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Italien ein
Asylverfahren eingeleitet, sich aber dann offensichtlich nicht um des-
sen weiteren Gang gekümmert und dieses Land nach der Anhörung
verlassen hat (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 2),
dass sich mit diesen protokollierten Aussagen die Angaben in seiner
schriftlichen Stellungnahme vom 13. August 2009 ("Ich konnte kein
Asylgesuch einreichen oder dieses begründen") kaum vereinbaren las-
sen, was Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefüh-
rers weckt,
dass auch die neunmonatige Aufenthaltsdauer in Italien eher nicht auf
völlig unzumutbare Lebensumstände in diesem Land schliessen lässt,
dass sich der (seinen Angaben zufolge heute volljährige) Beschwerde-
führer sich gegen den angeblich befürchteten nicht korrekten Gang
seines Asylverfahrens in Italien oder gegen eine unzureichende Unter-
bringung, Verpflegung und Betreuung in Italien zur Wehr setzen könn-
te, beispielsweise mit Hilfe der vielen dort in diesem Zusammenhang
tätigen Nichtregierungsorganisationen,
dass sich unter den gegebenen Umständen eine weitere Auseinander-
setzung mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art.34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Seite 7
E-7741/2009
Ausländer [AuG, SR 142.20]), und bei direkter Anwendung dieser Be-
stimmung im vorliegenden Verfahren das Folgende festzustellen wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – wie
bereits erwähnt – keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses
Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Überein-
kommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen nach der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
insgesamt nicht eine so umschriebene Notlage zu erkennen ist (vgl.
etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. Au-
gust 2009 und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
Seite 8
E-7741/2009
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien
sprächen,
dass an dieser Beurteilung auch der Hinweis in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer halte sich nun bereits seit Anfang 2009 in der
Schweiz auf, lerne Deutsch und sei hier auch bereits erwerbstätig,
nichts zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Italien, wie
bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme stillschwei-
gend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass mit der am 15. Dezember 2009 verfügten vorsorglichen Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs und mit dem Entscheid in der Haupt-
sache ohne vorgängige Beschwerdeinstruktion die Anträge auf Her-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der Fra-
ge der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Aus-
gang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-7741/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 10