Abtei lung V
E-774/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 3. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-774/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus
B._______ (C._______ [State], Nigeria) und der Ethnie der (...)
zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am
18. Dezember 2008 verliess und per Auto und zu Fuss über Benin und
Togo nach Ghana reiste, von wo er per Flugzeug über Marokko in die
Schweiz gelangte, wo er am 22. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
13. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 26. Januar 2009
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei in B._______ geboren und aufgewachsen, lebe aber seit dem
(...) 2007 in Lagos, wo er beim (...) (...) professionell (...),
dass ihm seine Schwester D._______ anlässlich eines Besuchs bei
der Mutter in B._______ am 10. September respektive Oktober 2008
erzählt habe, dass E._______, ein unter dem Namen F._______
stadtbekanntes Mitglied des Geheimbundes G._______, welcher eng
mit Regierungsleuten sowie der Polizei zusammenarbeite, sie
bedrängt und belästigt habe,
dass der Beschwerdeführer E._______, der auch ihn in der
Vergangenheit bereits zweimal massiv bedroht habe, an dessen
Wohnadresse habe zur Rede stellen wollen, von ihm jedoch schroff
abgewiesen worden sei,
dass D._______ am (...) Dezember 2008 nicht von der Frühmesse
heimgekehrt sei und eine Frau dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe,
sie sei ins (...) Hospital eingeliefert worden,
dass er im Krankenhaus von der Schwester erfahren habe, dass sie
von E._______ vergewaltigt worden sei und die Frau, welche ihn zu
Hause benachrichtigt habe, bei der Polizei Anzeige erstatten würde,
dass der Beschwerdeführer und sein Freund H._______ die Schwester
aus dem Krankenhaus abgeholt und nach Hause gebracht hätten,
dass sie dem Vergewaltiger am selben Abend, bewaffnet mit Eisenroh-
ren, vor dessen Haus aufgelauert hätten und der Beschwerdeführer
E._______, als dieser mit einem seiner Kameraden vorbeigekommen
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sei, von hinten mit dem Eisenrohr niedergeschlagen habe, wonach
dessen Begleiter geflohen sei,
dass er aus Furcht vor den anderen Mitgliedern der G._______ die
folgende Nacht an einer Tankstelle zugebracht habe und am nächsten
Tag nach Lagos geflohen sei,
dass er kurz nach seiner Ankunft am Abend des 14. Dezember 2008
erfahren habe, dass E._______ seinen Verletzungen erlegen sei, wor-
auf er sich unverzüglich zum Manager (...) begeben habe,
dass ihn der Manager am Morgen des 15. Dezember 2008 darüber in
Kenntnis gesetzt habe, dass die Polizei von Lagos ihn aufgefordert
habe, den Beschwerdeführer innert 24 Stunden auszuliefern,
dass der Manager ihn zum Agenten I._______ gebracht habe, welcher
ihm am 18. Dezember 2008 zur Ausreise aus Nigeria verholfen habe,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 3. Febru-
ar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2008 schriftlich
aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
täts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen,
dass ihm seine Darstellung, wonach sich sein nigerianischer Reise-
pass bei seinem Manager (...) befinde und er mehrfach versucht habe,
einen (...) in Nigeria zu kontaktieren, nicht geglaubt werden könne, zu-
mal er selber in Besitz eines Mobiltelefons sei und erwartungsgemäss
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sehr wohl in der Lage sein würde, innert Frist Personen aus seinem
heimatlichen Bekanntenkreis zu kontaktieren,
dass auch seine Aussagen hinsichtlich des Vorbringens, von den nige-
rianischen Behörden keine Identitätskarte ausgestellt erhalten zu
haben, auffallend vage seien und er keine Aussagen darüber machen
könne, wann er einen entsprechenden Antrag eingereicht habe,
dass auch die substanzlosen und realitätsfremden Standardvorbringen
des Beschwerdeführers zum Reiseweg, wonach der ihn begleitende
Schlepper I._______ bei den grenzbehördlichen Einreisekontrollen
stellvertretend für ihn die Reisepapiere vorgewiesen habe, der Darstel-
lung von Gesuchstellern entsprechen würden, welche nicht bereit sei-
en, ihre Identität mit Dokumenten zu belegen,
dass insgesamt davon auszugehen sei, er habe dem BFM die Abgabe
rechtsgenüglicher Dokumente bewusst vorenthalten, um seine tatsäch-
liche Identität zu verschleiern respektive einen allfälligen Wegwei-
sungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen und so den Anforderung an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden,
dass er sich insbesondere widersprüchlich geäussert habe, was den
Umfang der Informationen anbelange, welche die unbekannte Frau
ihm zugetragen haben soll,
dass weiter der Aussage, wonach er den Namen der betreffenden Frau
nicht kenne, unter den geltend gemachten Umständen nicht geglaubt
werden könne, da der Beschwerdeführer diesen erwartungsgemäss in
Erfahrung gebracht haben würde,
dass er hinsichtlich des Telefongesprächs mit H._______ nach seiner
Ankunft in Lagos bei der direkten Anhörung zunächst angegeben
habe, er selbst habe seinen Freund angerufen, wohingegen er kurz
darauf ausgeführt habe, es sei H._______ gewesen, der ihn angerufen
habe,
dass er schliesslich gemäss Aussage bei der Erstbefragung am
10. Dezember 2008 zu seiner Mutter nach B._______ gereist sein
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wolle, und er im Widerspruch im Rahmen der Bundesanhörung
vorgebracht habe, die nämliche Reise habe er bereits am
10. September 2008 unternommen,
dass insgesamt offenkundig sei, dass es sich bei den Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2009 (Post-
stempel) ans BFM, gleichentags zuständigkeitshalber weitergeleitet an
das Bundesverwaltungsgericht, Beschwerde erhob und sinngemäss
beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 sei aufzuhe-
ben und es sei eine materielle Beurteilung durch dieses vorzunehmen,
dass die Akten am 6. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei-
ner Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch
– abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art.
33a Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2009 nicht in
einer der erwähnten Sprache verfasst ist, das Bundesverwaltungsge-
richt indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entge-
genzunehmen, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann,
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass insbesondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sei-
nen nigerianischen Reisepass während seiner Flucht aus B._______
bis nach Lagos mitgeführt und ihn erst dort bei seinem Manager
zurückgelassen habe, jeder Logik des Handelns widerstrebt, zumal die
Intensität der Verfolgung am Tatort B._______ ungleich höher gewesen
sein dürfte als in der 400 km entfernten 10-Millionen-Stadt Lagos,
dass vor diesem Hintergrund der Einwand des Beschwerdeführers in
der Rechtsmitteleingabe, wonach die Lage in Nigeria für ihn zu gefähr-
lich gewesen sei, um Identitätspapiere mit sich zu führen, nicht zu
überzeugen vermag, umso weniger als dass er von Lagos – unmittel-
bar nach dem Zurücklassen des Reisepasses – direkt das Land
verlassen haben will,
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dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es ihm ange-
sichts der strengen Flughafen- sowie Grenzkontrollen möglich gewe-
sen wäre, ohne authentische Reisepapiere von Nigeria über die Tran-
sitländer Benin und Togo nach Ghana und von da per Flugzeug über
Marokko in die Schweiz zu gelangen (pag. 13 ff.),
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb der über ein Mobiltele-
fon verfügende Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, eine
Person aus seinem heimatlichen Bekanntenkreis zu kontaktieren und
diese zu bitten, den angeblich bei seinem Manager in Lagos verbliebe-
nen Reisepass erhältlich zu machen (pag. 45 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass nämlich der vorstehend genannten Mitwirkungspflicht in keiner
Weise nachgekommen ist, wenn der Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe die Telefonnummer seines (...) K._______ anführt, wel-
cher gemäss seiner Aussage allenfalls bei der Papierbeschaffung be-
hilflich sein könnte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Transitzentrum vom 13. Januar 2009 und der
Anhörung vom 26. Januar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
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dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive
realitätsfremd,
dass insbesondere der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an-
gab, eine ihm unbekannte Frau habe ihm mitgeteilt, dass seine
Schwester vergewaltigt worden sei (pag. 13), wohingegen er anlässlich
der direkten Anhörung ausführte, von der Frau lediglich erfahren zu
haben, dass D._______ im Krankenhaus sei (pag. 51),
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder den Na-
men dieser Frau in Erfahrung gebracht noch sichergestellt haben will,
dass die behauptete Vergewaltigung seiner Schwester zur Anzeige ge-
bracht werde (pag. 57), keiner nachvollziehbaren Logik des Handelns
folgt,
dass er ferner einerseits angab, er habe nach seiner Ankunft in Lagos
seinen Freund H._______ angerufen (pag. 53) und andererseits
ausführte, H._______ habe ihn angerufen, um ihm mitzuteilen, dass
E._______ tot sei (pag. 61),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätzlich
entbehrlich ist, jedoch ergänzend anzumerken ist, dass Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass die nigerianische Polizei und die Regierung nach den Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts und entgegen entsprechender
Vorbringen des Beschwerdeführers (pag. 59) keineswegs mit dem Ge-
heimbund G._______ zusammenarbeiten,
dass vielmehr Geheimkulte in Nigeria gesetzlich verboten sind und
Verfolgungen durch sie grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der
nigerianischen Behörden auslösen, so dass von der Möglichkeit staat-
licher Schutzgewährung auszugehen ist,
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dass es sich bei der G._______ um einen jener Studentenkulte han-
delt, für deren Zerschlagung die Regierung sich mit aller Entschlos-
senheit einsetzt und Präsident Obansajo nach seiner Machtübernah-
me eigens zu diesem Zweck eine Untersuchungskommission einge-
setzt hat (vgl. NIGERIA Länderbericht August 2004, Austrian Centre
for Country of Origin an Asylum Research and Documentation
[ACCORD]),
dass schliesslich auch die geltend gemachte behördliche Verfolgung
nicht asylrelevant wäre, zumal eine allfällige Strafuntersuchung seitens
der nigerianischen Behörden durch den gemeinstrafrechtlichen
Verdacht der Tötung von E._______ legitimiert wäre,
dass damit selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten
Fluchtgründe deren Asylrelevanz zu verneinen wäre,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, an
diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
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gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in B._______ geboren wurde, aufwuchs
und zur Schule ging, und er demgemäss nebst seiner Mutter und
seinen Geschwistern (pag. 7) auch über ein soziales Beziehungsnetz
verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort
nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass es ihm überdies unbenommen ist, in Lagos, wo er seit (...) 2007
gelebt hat, seine (...) fortzusetzen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax, zu den Akten Ref.-
Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das (...) (per Telefax)
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Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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