B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-774/2017
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Volksrepublik
China),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 22. August 2014 in die Schweiz ein und
suchte stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 28. August 2014 fand die Kurzbefragung
zur Person im EVZ und am 30. April 2015 die Anhörung zu den Asylgrün-
den gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur
F._______. Im Alter von fünfzehn Jahren sei er in das Kloster G._______,
in der Nähe seines Wohnorts, eingetreten. Am (…) 2014 seien chinesische
Beamte in das Kloster gekommen und hätten während siebzehn Tagen
Versammlungen durchgeführt, bei denen sie darüber belehrt worden seien,
dass der Tibet zu China gehöre und sie Religionsfreiheit hätten. Die chine-
sischen Beamten hätten zudem kontrolliert, ob die Mönche über eine Be-
willigung verfügen würden, um im Kloster zu leben. Zwei Schüler seien
festgenommen und geschlagen worden, weil sie keine Bewilligung gehabt
hätten. Auch er selber, einer ihrer Lehrer sowie andere Mönche hätten das
Kloster verlassen müssen. Er sei daraufhin in sein Dorf zurückgekehrt.
Durch das Vorgehen der chinesischen Beamten sei er sich der Unterdrü-
ckung der tibetischen Bevölkerung bewusst geworden und habe sich ent-
schlossen, sich für die tibetische Sache einzusetzen. Am Abend des
10. April 2014 habe er zusammen mit zwei anderen Mönchen in
D._______ mehrere Plakate an Mauern geklebt, auf welchen sie die Un-
terdrückung der tibetischen Sprache, Kultur und Religion angeprangert
hätten. Am nächsten Tag, etwa um 11 Uhr, habe er von einem Onkel erfah-
ren, dass die beiden anderen Mönche auf dem Markt verhaftet worden
seien und seinen Namen verraten hätten. Er habe deswegen befürchtet,
lebenslänglich inhaftiert oder umgebracht zu werden und sich zur Flucht
entschlossen. In Begleitung seines Onkels sei er per Auto und Lastwagen
nach H._______ gereist, von wo aus er zu Fuss die Grenze zu Nepal über-
quert habe. Seine Identitätskarte habe er bei seinem Onkel zurückgelas-
sen. Von Nepal aus sei er mit einem nepalesischen Reisepass per Flug-
zeug mit einer Zwischenlandung in einem ihm nicht bekannten Transitflug-
hafen an einen ihm ebenfalls unbekannten Zielflughafen gereist, von wo er
per Zug nach B._______ weitergereist sei.
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C.
Am 23. September 2016 führte ein Sachverständiger der Fachstelle
LINGUA im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit dem
Beschwerdeführer durch und erstellte gestützt darauf am 16. November
2016 eine landeskundliche Analyse (nachfolgend: LINGUA-Analyse).
D.
Am 14. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im
Rahmen einer zusätzlichen Befragung das rechtliche Gehör zu dieser
LINGUA-Analyse.
E.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 (eröffnet am 4. Januar 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM
vom 29. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen.
Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
eventualiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Subeven-
tualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche
Datenweitergabe zu unterlassen und er sei eventualiter über eine bereits
erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu orientieren.
In der Beilage reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Artikel
betreffend Bildung in Tibet ein.
G.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 betätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die sachverstän-
dige Person habe im Rahmen der in Auftrag gegebenen LINGUA-Analyse
festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein mangelhaftes geographisches
und landeskundliches Wissen über seine angegebene Heimat habe und
die von ihm gesprochene Sprache nicht dem Dialekt seiner angeblichen
Herkunftsregion entspreche. Daher sei die sachverständige Person zum
Schluss gekommen, dass er sehr wahrscheinlich nicht an dem von ihm
angegebenen Ort in der Autonomen Region Tibet sondern sehr wahr-
scheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozia-
lisiert worden sei. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme zum Ergebnis der LINGUA-Analyse seien nicht geeignet
die von ihm angegebene Herkunft glaubhaft zu machen. Die Kenntnisse,
über die er verfüge, seien nicht zwingend im Tibet erworben worden, son-
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dern könnten auch erlernt worden sein. Seine Aussagen zu den Wissens-
lücken seien als Ausflüchte zu bewerten. Aus diesen Gründen sei die vom
Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus der Autonomen Region Tibet
als unglaubhaft zu erachten. Damit sei auch den von ihm vorgebrachten
Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Diese Schlussfolgerung werde
durch seine unlogischen und unsubstanziierten Aussagen zu wesentlichen
Punkten seiner Vorbringen bestätigt. Namentlich habe er nicht überzeu-
gend und differenziert zu erklären vermocht, was ihn bewogen habe, poli-
tisch aktiv zu werden. Zudem seien auch seine Schilderungen der Plakat-
aktion oberflächlich und – hinsichtlich der Ortschaft, wo sie die Aktion
durchgeführt hätten – widersprüchlich. Schliesslich seien auch die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers bezüglich seines Reiseweges knapp und
widersprüchlich ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, auf
eigenem Erleben zu beruhen. Demnach vermöchten seine Vorbringen den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen. Praxisgemäss könne bei einer asylsuchenden Person tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben zu ihrem angeblichen Soziali-
sierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon aus-
gegangen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung
in einem Drittstaat verfüge. Somit sei zu prüfen, ob diese asylsuchende
Person in einem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern
in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er jedoch keine konkreten,
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
liefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten
Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort spre-
chen. Im Übrigen sei bei Asylsuchenden tibetischer Ethnie der Wegwei-
sungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da diesen dort
gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese
Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht
des Gesuchstellers, welcher die Substanziierungslast trage. Es sei nicht
Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuch-
stellers nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu suchen. Es sei demnach vermutungsweise davon auszu-
gehen, es stünden einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an
seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen.
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Seite 7
6.
Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerde-
führer im Wesentlichen an seiner Herkunft aus der Autonomen Region Ti-
bets sowie seinen Asylgründen festhält und das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG wegen seiner illegalen Aus-
reise aus der Volksrepublik China geltend macht, sind nicht geeignet, die
Einschätzung der Vorinstanz umzustossen.
6.1 Der Beschwerdeführer hat bis anhin keine Dokumente zum Beleg der
von ihm geltend gemachten Identität und Herkunft vorgewiesen, obwohl er
gemäss seiner Darstellung eine Identitätskarte besass; diese Unterlassung
ist als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu bewer-
ten.
Das Gericht teilt aufgrund der Aktenlage die Auffassung der Vorinstanz,
dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur
Hauptsache auf den LINGUA-Bericht verwiesen werden, welchem ein er-
höhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136) und
der im Ergebnis zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer hat weder
im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in seiner Beschwerdeeingabe
stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, die dortigen
Schlussfolgerungen zu entkräften. Das Argument, aufgrund seiner Her-
kunft aus dem Zentral-Tibet sei zu erwarten, dass er eine dem Lhasa-Dia-
lekt ähnliche Sprache spreche, überzeugt nicht, da die in seiner angebli-
chen Herkunftsregion F._______ gesprochene Sprachvarietät vom Lhasa-
Dialekt abweicht und er nicht zu erklären vermag, wieso er nicht den loka-
len Dialekt seiner Herkunftsregion spricht, wo er gemäss seiner Darstellung
(…) Jahre lang, nämlich von der Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahre
2014, lebte. Ebenso wenig vermögen seine Ausführungen die ausführlich
begründete Feststellung im LINGUA-Bericht in Frage zu stellen, dass er
nicht über die geographischen und landeskundlichen Kenntnisse seiner
angeblichen Herkunftsregion verfügt, welche entsprechend der von ihm
vorgebrachten Biographie von ihm zu erwarten wären.
6.2 Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend sein angebliches oppositionelles Engage-
ment und die deswegen befürchten Verfolgungsmassnahmen durch die
chinesischen Behörden sich als unglaubhaft erweisen. Seine Darlegungen
zu der angeblichen Plakataktion sind auffallend substanzarm und nicht le-
bensecht. Die Darstellung, sein Onkel habe schon am Morgen nach der
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Plakataktion auf dem Markt Kenntnis von der Verhaftung seiner beiden Mit-
aktivisten auf der Strasse erhalten, und ein Zeuge habe gehört, dass diese
noch an Ort und Stelle seinen Namen verraten hätten, muss als offenkun-
dig realitätsfern bezeichnet werden. Zusätzlich erweisen sich die Darlegun-
gen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht und Ausreise als wenig de-
tailliert. Insbesondere sind seine völlig substanzlosen Ausführungen zur
Flugreise von Nepal in die Schweiz dahingehend zu interpretieren, dass er
die wahren Umstände seiner Ausreise offenkundig zu verschleiern ver-
sucht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner
Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Gegenargumente vor. Namentlich
erwecken die von ihm genannten Protokollstellen keineswegs den Ein-
druck, die Fragen beziehungsweise Antworten seien nicht korrekt übersetzt
werden. Überdies hat er sowohl an der Befragung zur Person als auch an-
lässlich der Anhörung angegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt, den
Dolmetscher respektive die Dolmetscherin gut verstanden zu haben (vgl.
SEM-Akten, A5, S. 2 und S. 9; A14, F1), und es wurden auch von der Hilfs-
werkvertretung keine Einwände gegen die Übersetzung erhoben.
6.3
6.3.1 In seinem Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)
2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufent-
haltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögli-
che ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung ihrer Mitwirkungs-
pflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in
Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
6.3.2 Wie oben dargelegt ist vorliegend davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer täuschende Angaben zu seiner Herkunft und seinem Auf-
enthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Demnach besteht
Anlass zur Vermutung, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in
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der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt
hat, und dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort keine Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten hat. Ferner ist bei dieser Ausgangslage der
Argumentation des Beschwerdeführers, es seien ihm wegen seiner illega-
len Ausreise aus der Volksrepublik China subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG zuzubilligen, jede Grundlage entzogen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
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Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle im Sinne einer Klarstellung darauf hinzuwei-
sen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den
Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45
Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE
2014/12 E. 5.11). Das SEM hatte dies in den Erwägungen seiner Verfü-
gung, nicht aber in deren Dispositiv festgestellt, was mit dem Dispositiv des
vorliegenden Urteils nachzuholen ist.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion ist das
Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Da-
tenweitergabe an den Heimatstaat gegenstandslos geworden. Zudem geht
aus den Akten nicht hervor, es seien bereits Daten an den Heimatstaat
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Seite 11
übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offen-
legung nicht einzugehen ist.
11.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind. Mit Bezug auf den Antrag, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, bleibt festzustellen, dass das vorlie-
gende Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat res-
pektive hatte (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-774/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China wird aus-
geschlossen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain