Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7744/2008
Urteil vom 29. April 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. November 2008 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe aus B._______,
Gemeinde C._______ (Kosovo), seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 17. August 2008 verliess und am 18. August 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 22. August 2008 sowie der
direkten Anhörung vom 5. September 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er als ethnischer
Serbe in Kosovo seit Jahren den Schikanen der albanischstämmigen
Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei,
dass er im Herbst 2007 das Studium der Ökonomie an der Hochschule im
E._______ aufgenommen habe,
dass er sich dem permanenten Druck seitens der ethnischen Albaner in
Kosovo ausgesetzt gesehen habe und er deshalb in seiner
Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei,
dass er auf dem Weg zwischen B._______ und E._______ jeweils habe
befürchten müssen, Opfer eines Übergriffes oder gar umgebracht zu
werden, da sein Vater vor dem Krieg Polizeibeamter gewesen sei,
dass er im November 2007 in einem Bus mit anderen vierzig
Mitreisenden von einer Gruppe Albanern angehalten worden sei, diese
alle Passagiere durchsucht hätten, der Vorfall aber anschliessend nicht
gemeldet worden sei, da der serbische Chauffeur von den Albanern unter
Druck gesetzt worden sei,
dass er schliesslich im Mai 2008 sein Studium abgebrochen habe und am
17. August 2008 Kosovo verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2008 – eröffnet am
5. November 2008 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 18. August 2008
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei zwar in Kosovo
in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen
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gekommen, jedoch könne nicht von allgemeinen Vertreibungen
ausgegangen werden,
dass nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 in
Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen sei,
dass die UNO-Verwaltung (UNMIK) sukzessive von der EU-Mission
(EULEX) abgelöst werden solle und die internationalen Sicherheitskräfte
sowie der Kosovo Police Service (KPS) Sicherheit garantieren würden,
dass auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben internationale
Sicherheitskräfte sowie teilweise Angehörige der KPS die Sicherheit
garantieren würden,
dass am 15. Juni 2008 die neue kosovarische Verfassung in Kraft
getreten sei, welche den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe,
dass die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS in der Lage seien,
die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen und die polizeiliche
Präsenz gut sichtbar sowie flächendeckend sei,
dass Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug grösstenteils funktionieren
würden,
dass bei Übergriffen die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei und somit die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Bedrohungslage bzw. die Übergriffe im vorliegenden
Fall nicht asylrelevant seien,
dass für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen
Bezirken zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos
bestehe und durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der
Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlichen Gefährdung ausgesetzt
seien, erübrige,
dass sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder
sich zumindest stabilisiert habe,
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dass eine Rückkehr von Serben nach Kosovo – mit Ausnahme des
Nordkosovo – als unzumutbar zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer aus B._______, C._______ stamme, wo eine
konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht
ausgeschlossen werden könne, jedoch für ihn eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos bestehe, wo er sich eine
Existenzgrundlage aufbauen könne,
dass für die Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in
Serbien bestehe, da gemäss serbischer Verfassung von 2006 Kosovo
integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Serben aus Kosovo auch
nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet
würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz
serbische Reisepapiere erhalten würden und nach Serbien einreisen
könnten,
dass der Beschwerdeführer in Serbien mit zwei (…) über
verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, er jung und gesund sei
und versuchen könne, sein begonnenes Hochschulstudium fortzusetzen
oder in Serbien eines aufzunehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008
(Poststempel: 3. Dezember 2008) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender
Verfügung vom 12. Dezember 2008 die Beschwerde auch sinngemäss
als gegen den Asylpunkt gerichtet betrachtete und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2010 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021)) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 137 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zwar als
Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, er jedoch
infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem
Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz
(Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische
Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010
E. 6.4.2),
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dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovarische
Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien die
Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die
Staatsangehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische
Staatsangehörige betrachtet,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung
finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1),
dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben und
dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann,
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer
drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des
Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten
Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo näher einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art.
44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass angesichts der vorstehend aufgezeigten Möglichkeit einer
Wohnsitznahme in Serbien konsequenterweise die Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs lediglich im Hinblick auf Serbien zu prüfen ist und
es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente
hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo einzugehen,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung
dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage
festzustellen ist, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin
unzumutbar erscheinen liessen, mithin der Vollzug der Wegweisung
ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien
grundsätzlich zumutbar ist (vgl. D-7561/2008 E. 8.3.2),
dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte,
dass bei der Beurteilung einer alternativen (landesinternen)
Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu
stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, grundsätzlich
die nachfolgend aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl.
a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2),
dass zunächst die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums ins
Gewicht fällt, wobei in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die
Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person
massgeblich sind,
dass weiter allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort sowie zu dort
wohnhaften Verwandten und Freunden das wirtschaftliche und soziale
Fortkommen der asylsuchenden Person erleichtern,
dass sich schliesslich die soziale Integration der betroffenen Person
begünstigend auswirkt, wobei neben der allgemeinen familiären Situation
auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage, ob
Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die
vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand
zu beachten sind,
dass die aufgezeigten Kriterien auch für die vorliegende Konstellation, bei
welcher es sich – infolge der Anerkennung der Republik Kosovo als
unabhängiger Staat am 27. Februar 2008 – aus schweizerischer Sicht
formell um die Prüfung einer landesexternen alternativen
Zufluchtsmöglichkeit handelt, zur analogen Anwendung gelangt,
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dass sich aus den Akten ergibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen, unverheirateten und – soweit bekannt - gesunden Mann
handelt, der serbokroatischer Muttersprache ist,
dass er deshalb in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz
aufzubauen, zumal er mit seinem in Serbien lebenden (…) nahe
Angehörigen hat, die ihn – zumindest in der Anfangsphase – bei der
sozialen Integration unterstützen können, zumal deren
Unterstützungsbereitschaft vor dem soziokulturellen Hintergrund des
Balkanraumes vorausgesetzt werden kann,
dass das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die (…) des
Beschwerdeführers hätten bei ihren Ehemännern nichts zu sagen und es
würden dort Landsleute aus Kosovo als Personen zweiter Klasse
behandelt, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, da der
Beschwerdeführer, der über eine sehr gute Schulbildung mit
begonnenem Studium in (…) verfügt, selbst in der Lage sein sollte, sich in
Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch unter
individuellen Gesichtspunkten als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand: